Beschluss
61 M 10124/14
AG Offenbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOFFEN:2015:0413.61M10124.14.0A
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Tenor
Die Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung ist an die Gläubigerin zurück zu erstatten.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung ist an die Gläubigerin zurück zu erstatten. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Die Gläubigerin wendet sich gegen den Ansatz der Kosten für die Eintragungsanordnung. Es handelt sich, entgegen der Formulierung des Gläubigervertreters im Schriftsatz vom 04.12.2014, nicht um eine Erinnerung nach § 766 ZPO, sondern um eine nach § 5 GvKostG, denn § 766 II ZPO ist eine Vorschrift, die nur die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts regelt (BGH BeckRS 2008, 23092 = NJW-RR 2009, 424 Tz 6). Diese Unterscheidung ist auch nicht unerheblich. Entscheidungen nach § 766 ZPO, sind – ohne Mindestbeschwer ! – nach § 793 ZPO anfechtbar, Entscheidungen nach § 5 GvKostG werden nach § 66 Abs. 2 – 8 GKG überprüft und setzen eine Mindestbeschwer von 200,00 € voraus (§ 66 II 1 GKG), sofern keine Zulassung erfolgt. Die Erklärung ist aber auslegungsfähig und „falsa demonstratio non nocet“. Die Erinnerung hat überwiegend Erfolg. Ausgangspunkt ist § 882 c ZPO. Danach (Absatz 1) ordnet der Gerichtsvollzieher (GVZ) die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an und (Absatz 2 Satz 2) stellt sie dem Schuldner zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird. An dieser Regelung entzündet sich die Frage, ob es sich um eine Parteizustellung oder um eine Zustellung von Amts wegen handelt. Hierzu haben die Prüfungsbeamtin für GVZ beim OLG Frankfurt und die Bezirksrevisorin beim LG Darmstadt Stellung genommen, wobei für und wider erörtert werden. Die Schreiben sind den Beteiligten bekannt und es kann hierauf Bezug genommen werden (Bl 10 – 12 dA). Konstatiert werden kann, dass hier der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Vollstreckungsrechts unbeabsichtigt ein Problem geschaffen hat, das weder Literatur noch Rechtsprechung argumentativ derart lösen können, dass eine zumindest herrschende Meinung entsteht. Das Gericht stellt daher auch darauf ab, wie der Gesetzgeber vorgegangen wäre, hätte er die Frage erkannt und lösen wollen. Hierzu bietet der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 09.12.2014 hinreichend Anhalt. § 882 c Absatz 2 Satz 2 ZPO soll wie folgt geändert werden: „Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1).“ Die Begründung für die geplante Gesetzesänderung lautet: „ Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ Die Auffassung des AG Darmstadt (DGVZ 2014, 73), es sei völlig abwegig, anzunehmen, der Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass der Steuerzahler die Kosten trage, kann daher nicht geteilt werden. Vielmehr gewinnt das Argument des AG Mannheim (DGVZ 2014,152; ebenso AG Pinneberg DGVZ 2015, 27)) entscheidendes Gewicht, dass nämlich die Eintragungsanordnung nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers dient. Daher schließt sich das Gericht Letzterem an mit der Folge, dass es sich bei der Zustellung um eine von Amts wegen handelt. Folge ist, dass hierfür keine Gebühr anzusetzen ist. Der Ansatz von Auslagen ist hingegen nicht zu beanstanden, auch wenn von einer Zustellung von Amts wegen auszugehen ist ( AG Bretten DGVZ 2014, 153; AG Schöneberg DGVZ 2015, 62), denn die Auslagentatbestände unterscheiden nicht nach Zustellung von Amts wegen und Zustellung im Parteibetrieb. Kostenentscheidung: § 66 Absatz 8 GKG. Die Beschwerde war nach § 66 Absatz 2 Satz 2 GKG zuzulassen.