Beschluss
14 XVII 990/08
AG Offenbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOFFEN:2012:0626.14XVII990.08.0A
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Tenor
Die vorläufige Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung wird durch einstweilige Anordnung wegen Gefahr im Verzug gem. § 332 FamFG ohne vorherige Anhörung der Verfahrenspflegerin bis längstens 23.7.2012 betreuungsgerichtlich genehmigt.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Die vorläufige Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung wird durch einstweilige Anordnung wegen Gefahr im Verzug gem. § 332 FamFG ohne vorherige Anhörung der Verfahrenspflegerin bis längstens 23.7.2012 betreuungsgerichtlich genehmigt. Die Entscheidung ist sofort wirksam. A. 1. Für die Betroffene wurde zunächst vorläufig mit einstweiliger Anordnung vom 11.11.2008 und dann mit Hauptbeschluss vom 5.5.2009 eine Betreuung eingerichtet, u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Entscheidung über die geschlossene Unterbringung. Anlasskrankheit ist eine paranoide Schizophrenie. Die Diagnose hat bis heute Bestand. Ursprünglich hatte die Betr. das Gymnasium besucht, jedoch auf die Realschule wechseln müssen. Dort waren 2006 erste psychische Beschwerden aufgetreten (in Form von Konzentrationsstörungen, die bis heute fortdauern). Dem war ab 1999 ein unregelmäßiger Cannabis-Konsum vorausgegangen. 2006 erfolgten zunächst psychologische Gespräche (in Verbindung mit familiären Konflikten) und eine ambulante neuroleptische Therapie, da Symptome einer Psychose aufgetreten waren. Diese waren bis heute begleitet von wachsendem Misstrauen gegenüber anderen Menschen. Der Realschulabschluss gelang nicht mehr. Lediglich den Hauptschulabschluss konnte sie 2006 über die Volkshochschule nachholen. (Insofern gehen ihre Angaben in den beiden vorliegenden Gutachten auseinander.) Eine Lehre als Arzthelferin brach sie nach 3 Monaten ab. 2008 arbeitete sie für 3 Monate in einer Bäckerei, wurde jedoch nach der Probezeit nicht übernommen. Im Juli 2008 wurde ihr der Führerschein wegen Fahrens unter Alkohol entzogen. Diesen konnte sie inzwischen mit Unterstützung der Betreuerin wiedererlangen. 2008 kam es zu 3 stationären Aufnahmen, denen bis zur aktuellen keine weiteren gefolgt waren. Im Verlauf mehrerer Belastungen (Verlust des Arbeitsplatzes, Wohnungswechsel, Autoschaden) erfolgte die erste für nur einen Tag vom 14.6 bis zum 15.6.2008. Im Vorfeld hatte die Betroffene die Medikation abgesetzt gehabt. In hoch erregtem Zustand war sie von der Polizei am Kaiserlei-Kreisel aufgegriffen worden. Ein weiterer stationärer Aufenthalt folgte kurz darauf vom 29.8. bis zum 5.9.2008. Diagnose seither: paranoide Schizophrenie. Die Vermieterin hatte die Polizei gerufen, als es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung der Betr. mit ihrer Mutter gekommen war. Bei Aufnahme war erneut kein geordnetes Gespräch möglich gewesen. Wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung erfolgte eine Fixierung und Unfusionsbehandlung. Nach Besserung des Zustandes wurde nach ausführlicher Aufklärung der Betr. auf ihren Wunsch hin die Medikation umgestellt. Darunter kam es zu einer weiteren Stabilisierung. Damals wie heute bagatellisierte die Betr. allerdings ihre Erkrankung, trotz wiederholter Einzelgespräche. Sie sei gesund. Die Entlassung erfolgte gegen ärztlichen Rat bei fehlender Eigen- und Fremdgefährdung. Am 8.8. bis zum 15.9.2008 kam es zur bisher letzten stationären Aufnahme, nach erneuten gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Mutter. Sie habe zuvor seit 4 Wochen kaum geschlafen und gegessen. Sie habe unter starken Angstzuständen gelitten. Bei Aufnahme war erneut kein geordnetes Gespräch möglich gewesen. In der richterlichen Anhörung erklärte sie, sie fühle sich nicht krank, nur erschöpft. Sie leide nicht an einer Schizophrenie, dies sei ja lustig. Eine erste Unterbringung wurde nach HFEG bis zum 18.9. angeordnet. Gegen Ende der Unterbringungszeit wurde sie auf eine offene Station verlegt, von wo aus sie sich gegen ärztlichen Rat am 5.9. selbst entließ. Die Medikation setzte sie sofort ab. Schon am 7.9. wurde sie barfuß zwischen Bahngleisen laufend angetroffen und in die Klinik gebracht. Ihr Zustand hatte sich in nur 2 Tagen, die sie nicht wie zuvor bei ihrer Mutter sondern bei Freunden verbracht hatte, dramatisch verschlechtert. Sie hatte massiv Stimmen gehört, halluziniert und alle Hilfsangebote abgelehnt. In den ersten Tagen musste sie erneut fixiert und infundiert werden. Die Unterbringung wurde erneut nach HFEG bis zum 30.10. 2008 angeordnet. Laut ärztlichem Gutachten für das nun eingeleitete Betreuungsverfahren vom 19.11. 2008 war die Betr. in den ersten Wochen der Unterbringung nicht bereit, über die Aufnahmesituation zu sprechen und versuchte, eine Fassade aufrecht zu erhalten. Die Grundhaltung sei negativistisch gewesen. Mit der Zeit gab sie zu, Stimmen gehört zu haben. Auf den Bahngleisen hätten türkisch und deutsch sprechende Männer zu ihr gesprochen. Diese hielt sie allerdings für real. Nach zwischenzeitlicher Betreuerbestellung und weiteren Gesprächen konnte schon am 15.9.2008 eine Verlegung in die Tagesklinik erfolgen. Im Laufe des Jahres 2009 hatte sie die neuroleptische Medikation abgesetzt. Dabei hat sich bis 2011 ihr Gesundheitszustand stabilisiert. Die Betr. nahm die Unterstützung ihrer ersten Betreuerin in Anspruch, die sie besonders gegenüber dem Arbeitsamt vertrat. Die Betr. konnte eine Ausbildung als Kosmetikerin machen. Anfang 2011 bezog sie eine eigene Wohnung. Zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung zur Verlängerung der Betreuung 2011 plante sie, den Realschulabschluss nachzuholen und eine kaufmännische Weiterbildung zu machen, um auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Gegenüber dem Gutachter erklärte sie, sie strebe eine ambulante Psychotherapie an. Ihr „fehlten“ die Jahre zwischen 12 und 18. Obwohl die Betr. äußerlich stabilisiert wirkte, sprach sich der Gutachter aufgrund einiger diskreter Befunde für eine Verlängerung der Betreuung aus. Schon im Verlauf der äußerst schwierigen Terminsabsprache zur Begutachtung hatten sich eine „relevante, altersuntypische und nicht erklärbare Unterstützungsbedürftigkeit bei der Erledigung bestimmter komplexer Anforderungen“ gezeigt. Frau ... zeige sich „auf eine unspezifische Art unorganisiert und affektiv instabil, wodurch sie immer wieder sehr erhebliche Nachteile zu erleiden droht. Diese Auffälligkeiten können Ausdruck einer weiterhin zugrundeliegenden psychischen Störung sein.“ Zur Zeit der Anhörung zur Verlängerung der Betreuung am 30.8.2011 besuchte sie viermal wöchentlich einen Fortbildungskurs von jeweils 4 bis 8 Stunden. Sie könne sich darauf konzentrieren und Termine einhalten, erlebe sich aber selbst als psychisch wenig belastbar. Als Grund nannte sie lediglich „Gefühle und Gedanken“, ohne ins Detail zu gehen. Dass sie früher eine Psychose gehabt habe, sei Unfug. Was sie durchlitten habe, müsse sie eben therapeutisch aufarbeiten. Hierzu habe sie gerade die erste Stunde gehabt. Medikamente benötige sie seit Jahren nicht. Die Betreuungsverlängerung über ein weiteres Jahr erfolgte einverständlich. Im Rückblick stellt die damalige Betreuerin die Lebenssituation und den weiteren Verlauf aber anders dar. Das Jobcenter habe wiederholt versucht, die Betr. in Stellen zu vermitteln, doch habe sie diese Termine (wie auch die mit dem Gutachter) regelmäßig mit dubiosen Begründungen abgesagt. Sie habe zwar immer bestritten, eine Psychose (gehabt) zu haben und alles auf den Konflikt mit ihrer (allerdings sehr dominanten) Mutter geschoben. Sie habe aber dennoch auch eine gewisse Einsicht entwickelt und sich im Bamberger Hof neuroleptisch behandeln lassen. Diese Medikation habe sie aber nicht regelmäßig eingenommen. Sie sei dann im Zentrum für Arbeitshilfen und im örtlichen Betreuten Wohnen angeschlossen worden. Der Kontakt mit ihr sei wechselnd, manchmal lange unterbrochen und dann wieder sehr intensiv gewesen. Im Mai 2012 kam es zu einem Betreuerwechsel auf Wunsch der bisherigen Betreuerin. Sie habe den Auszug aus der mütterlichen Wohnung sehr eng begleitet. Nun erwarte die Betr. offenbar „die Fortsetzung dieser mütterlichen Fürsorge“, die aber nicht im Rahmen der Betreuung geleistet werden könne. Wegen des sich infolgedessen verschlechternden Verhältnisses wurde einverständlich eine neue Betreuerin bestellt. Im Hintergrund stand dabei, dass die Betr. auch die Nachricht zu verarbeiten hatte, dass bei ihr Multiple Sklerose festgestellt wurde. Von daher wird in Zukunft aufzuklären sein, ob die Unzuverlässigkeiten und unklaren Konzentrationsprobleme der Betr. nicht schon seit ihrer Schulzeit im Zusammenhang mit einer unerkannten MS zu tun haben. Schon einen Monat später kam es zu einem erneuten heftigen Krankheitsschub, dessen Hintergründe derzeit noch nicht ganz klar sind. Mit Fax vom 25.6.2012 beantragte die Betreuerin die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und Zwangsmedikation der Betr. für die Dauer von 4 Wochen. Die neue Betreuerin hatte bis zur stationären Aufnahme genauso wenig wie der Gutachter im letzten Jahr Kontakt zur Betreuten bekommen. Auf Briefe und Anrufe zur Anbahnung einer Begegnung hatte sie nicht reagiert. Am 22.6.2012 war Frau ... zunächst von ihrer Mutter in die Klinik gebracht und freiwillig aufgenommen worden. Nach Angaben des zuständigen Arztes, Herrn Beißert, hatte die Mutter berichtet, 4 Tage zuvor bemerkt, dass ihre Tochter ihre Medikamente abgesetzt habe. Der Arzt geht davon aus, dass das schon wesentlich früher gewesen sei. Die Mutter berichtete, Frau ... habe von Djinns (Geistern) geredet, die sie bedrohten, deren Stimmen sie höre und die von ihr verlangten, sich umzubringen, sich den Bauch aufzuschlitzen. Später bestätigte das die Betr. auch direkt gegenüber Herrn Beißert. Der neuen Betreuerin berichtete die Betroffene, sie habe eine islamische Sekte aufgesucht. Dort habe man ihr gesagt, sie habe keine Psychose sondern sei von bösen Geistern (Djinns) besessen und verflucht. Dagegen hülfen auch keine Medikamente. Deshalb habe sie diese dann auch abgesetzt. Bei Aufnahme sei sie nach Angaben des Stationsarztes zeitweise ganz ruhig gewesen, auch läppisch, plötzlich auflachend. Sie habe zeitweise auch akustische Halluzinationen in der Form gehabt, dass sie glaubte, dass Personen, die mit ihr im Raum waren, zu ihr sprächen, obwohl das nicht der Fall war. Bei Aufnahme in der ZNA habe sie ihre Medikamente erst genommen, auch am nächsten Morgen. Am nachfolgenden Wochenende habe sie die Medikation wieder abgelehnt. Die Stimmen seien daraufhin wieder stärker geworden. Sie habe davon gesprochen, sie sei verdammt, verflucht. Man habe sich dann noch am gestrigen Montag zu einem gemeinsamen Gespräch mit Frau ..., ihrer Betreuerin, ihrer Mutter, dem zuständigen Oberarzt, Herrn Beißert, einer weiteren Stationsärztin und einer Pflegekraft der Station zusammengesetzt und den Verlauf besprochen. (Die Betreuerin bezweifelt, dass die Betroffene dieser Gesprächssituation gewachsen war. Die Mutter sei zudem sehr dominant aufgetreten.) Im Ergebnis sei man überein gekommen (wobei unklar ist, wie die Betr. sich dazu verhielt), einen Unterbringungsantrag zu stellen, weil man mit der Notwendigkeit einer Zwangsmedikation rechnete. Seither habe sie aber die Medikation zu sich genommen. Im Anhörungsgespräch war die Betr. misstrauisch, einsilbig, hintergründig und latent ablehnend. Sie schien den Dezernenten nicht wiederzuerkennen und überhaupt an seiner Identität und seinen Auskünften zu zweifeln. Sie betonte zwar, dass sie freiwillig gekommen sei, lehnte aber einen längeren Verbleib in der Klinik kategorisch ab. Zur ihren Erkrankungssymptomen wollte sie keine Auskunft geben. Wie sie sich ihr Bedrohungsgefühl erkläre: „Ja das ist einfach bedrohlich gewesen, von bösen, negativen Kräften. Und mehr möcht‘ ich dazu nicht sagen.“ Sie stand auf und erklärte: „Das Gespräch ist hiermit beendet.“ Damit verließ sie das Zimmer. 2. Die vorläufige Unterbringungsmaßnahme beruht auf §§ 312 Ziff. 1, 331 FamFG. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB gegeben sind und mit einem Aufschub eine so erhebliche Gefahr für die Betroffene verbunden wäre, dass sie sofort untergebracht werden muss. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm als Ermächtigung zur betreuungsrechtlichen Unterbringung ist in letzter Zeit umstritten. Dazu s.u. B. Nach dem ärztlichen Zeugnis des Stationsarztes, Herrn Beißert vom 26.6.2012 leidet die Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie. Dies deckt sich mit den Vorgutachten. Eine Heilbehandlung kann ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden. Die Betroffene kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser medizinischen Maßnahme nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Bisher stand im Betreuungsverlauf insbesondere die Ausbildung und Arbeitsfähigkeit der Betreuten auf dem Spiel. Konzentrationsstörungen haben bereits ihre schulische Ausbildung torpediert. Ob es sich dabei bereits um Wirkungen einer unerkannten Multiplen Sklerose oder um untergründige Symptome einer nur teilremittierten Psychose handelt, bleibt aufzuklären. Von der Beantwortung dieser Frage wird abhängen, welche Rehabilitationsziele die Betreuung künftig konkret anvisieren muss. Der akute Krankheitsschub droht, die Grundlagen hierfür zu zerstören. Damit gerät die mühsam vorbereitete Integration der Betroffenen in der Arbeitswelt oder jedenfalls ein langfristig, möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensweise in Gefahr. Aufgrund der unzureichenden Krankheitseinsicht und der schwierigen Verläufe früherer Krankheitsschübe besteht keine belastbare Grundlage für eine wirklich freiwillige Weiterbehandlung. Dabei hängt jedoch aller Erfahrung nach, eine Stabilisierung der psychischen Situation der Betr. auf absehbare Zeit von einer erneuten, konsequenten neuroleptischen Behandlung ab. Wegen der existenziellen Bedeutung des weiteren Krankheitsverlaufs muss die Weiterbehandlung auch gegen den Willen der Betroffenen als Zwangsbehandlung genehmigt werden. Das Gericht schließt sich dem ärztlichen Befund auch auf Grund der persönlichen Anhörung vom 26.6.2012 an. Auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung ist das Gericht dem ärztlichen Zeugnis gefolgt. Die Anhörung der Verfahrenspflegerin war wegen Eilbedürftigkeit gem. § 332 FamFG vor Erlass der Entscheidung nicht möglich. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG. Sie trat um 20.30 Uhr ein, durch Mitteilung an die Krankenpfleger der Station zum Zwecke des Vollzugs der Entscheidung. B. Die Unterbringung der Betreuten ist gem. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB zu genehmigen. Allerdings können schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm nur durch verfassungskonforme Auslegung behoben werden. Die Vorschrift stellt nach Überzeugung des Gerichts die heikelste und bedeutsamste Regelung des Betreuungsrechts dar. Sie bildet die Ermächtigungsnorm zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2, Abs. 2 GG) und Bewegungsfreiheit (Art. 2, Abs. 2, Satz 2 GG) besonders aber in die seelische (Art. 2, Abs. 1 i.V.m. Art. 1, Abs. 1 GG, s. u. 1.1.5.), die (bei allem Respekt vor der in der Rechtsprechung einzig angemessenen Sprache der Objektivität) in vielen Fällen als furchtbar bezeichnet werden müssen. (Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09, RNr. 44, zu Recht von einem „besonders schweren Grundrechtseingriff“.) Die Anwendung dieser furchtbaren Mittel dient allerdings Zwecken, denen höchster Verfassungsrang zukommt. Das Betreuungsgericht hat nämlich den aus Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG folgenden Auftrag zu erfüllen, in Umsetzung des betreuungsrechtlichen Rehabilitationsgrundsatzes die Selbstbestimmungsfähigkeit und damit die Menschenwürde des Betreuten gegen die Zerstörungen zu verteidigen, die schwere psychische Krankheiten verursachen. Anders kann es nicht mehr zu einer (möglichst) freien Entfaltung der Persönlichkeit kommen, weil solche Erkrankungen die seelischen Bedingungen angreifen, die der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zugrunde liegen. Durch höchste Verfassungsgüter gestellte Aufgaben stellen sich somit sowohl im Hinblick auf die Verteidigung des Betreuten gegen die kurzfristigen Angriffe durch willkürliche oder unzureichend gerechtfertigte Zwangsbehandlungen, die insbesondere medikamentös tief in die seelische Integrität eingreifen, als auch im Hinblick auf die langfristigen Zerstörungen der Persönlichkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit, die unzureichend behandelte psychische Erkrankungen beim Betreuten anrichten. Diese richten sich nicht nur gegen das kurzfristige Befinden sondern zerstören langfristig seine ganze Lebensperspektive, indem sie ihn zum Abhängigen, zum „Sozialfall“ machen. Darüber hinaus ruht die Entscheidung des Gerichts sowohl im Hinblick auf die Anordnung des Zwangs als auch auf seine Abwehr in wesentlichen Punkten nicht auf objektiven, quantifizierbaren, eindeutig feststellbaren Fakten und ihren eindeutigen Verknüpfungen, die das Gericht entweder selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen ermessen könnte. Vielmehr bewegt sich die gerichtliche Entscheidung, ob sie einen Eingriff nun zulässt oder abwehrt, im Bereich des Höchstpersönlichen. Sie beruht auf subjektiven Wertungen und normativen Setzungen, aus denen sich der Sinn der zu beurteilenden Sachlage erst ergibt. An der Zwangsbehandlung entscheidet sich deshalb, was der Rechtsordnung Menschenwürde, Selbstbestimmung und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit konkret bedeuten. Diese Ausnahmesituation rechtfertigt es auch erst, im vorliegenden Beschluss mit für das Gericht einmaliger Ausführlichkeit und Grundsätzlichkeit Stellung zu nehmen; und zwar angesichts der derzeit durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug aufgeflammten Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnormen zur öffentlich- und betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung und besonders angesichts der nach Ansicht des Gerichts menschenunwürdigen Folgen einer Reduzierung der Akutpsychiatrie auf Verwahrung statt Therapie (s.u. 2.3.). Diese werden inzwischen von etlichen Betreuungsgerichten entgegen der insoweit unmissverständlichen Position des Deutschen Betreuungsgerichtstages 2011 (abgedruckt unter Aktuelles 500 im HK-BUR, 83. Aktualisierung) für unvermeidlich gehalten. Nach der Überzeugung des Gerichts scheitert die Anwendbarkeit von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nicht daran, dass der Gesetzgeber es bisher versäumt hat, den schwerwiegenden Umstand ausdrücklich zu regeln, dass die Heilbehandlung hier nicht etwa nur gegen den Willen des Betreuten und im Rahmen geschlossener Unterbringung erfolgen kann sondern darüber hinaus unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, Fesselung und zwangsweisem Einflößen von Medikation, die tief in die seelische Integrität des Betreuten eingreift. Hierzu muss die Vorschrift aber aus den Grundsätzen der Menschenwürde und Selbstbestimmung abgeleitet und besonders hinsichtlich der Zwangsbehandlung in allen Merkmalen auf diese Zwecke bezogen werden. (1.) An ihrer Anwendbarkeit ändert sich auch nichts durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 und vom 12.10.2011, 2 BvR 633/11). (2.) Selbst wenn, entgegen der Auffassung des Betreuungsgerichts, erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des betreuungsrechtlichen Zwangs bestünden, läge hier doch ein unabweisbares Bedürfnis der Vermeidung menschenunwürdiger Verwahrpsychiatrie bzw. des Abdrängens der psychisch Kranken in andere Systeme vor, welches sich ganz ähnlich wie die richterliche Rechtsfortbildung, die der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Sterbehilfe vorgenommen hat, aus dem Ziel der „Selbstbestimmung und Selbstverantwortung“ ableitet. (2.3.) 1. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB bedarf einer verfassungskonformen Auslegung. Die Vorschrift bildet eine Ermächtigungsnorm für den Eingriff in die Grundrechte des Betreuten, da die Zwangsbehandlung nicht lediglich Rechtsbeziehungen zwischen Privaten umfasst (a.A. Tietze, BtPrax 4/2006, S. 131,133 f; Lipp, JZ 2006, 661), sodass Grundrechte unmittelbar gegen den Eingriff wirken. Zwar ist es unzureichend, den Betreuer nur als Beliehenen anzusehen. Diese, vom Bundesgerichtshof (zuletzt etwa im Beschluss vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22) vertretene Ansicht wird der Tatsache nicht gerecht, dass der Betreuer weitgehend eben nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist, sondern Rechte seines Betreuten wahrnimmt (OLG München, 2009, 2837; Lipp, JZ 2006, 661; Erman-Roth, § 1901 BGB RNr. 16); und zwar gerade auch gegenüber dem behandelnden Psychiater. Dennoch wird man das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem nicht gänzlich als privatrechtlich ansehen können, wie das zum alten Vormundschaftsrecht h.M. war und heute noch vertreten wird (Tietze, aaO.). Denn die vom Betreuer durch seine Zustimmung zur Zwangsbehandlung und seinen Genehmigungsantrag in Gang gesetzte Zwangsbehandlung, lässt sich nicht vollständig auf seine Befugnis zur Wahrnehmung der Patientenrechte gegenüber dem Arzt zurückführen. Diese umfasst bestenfalls die Befugnis zur Einwilligung in eine Behandlung eines einwilligungsunfähigen Betreuten. Die Zwangsanwendung selbst beruht aber auf einer öffentlich-rechtlichen Zwangsbefugnis der Klinik als Beliehener. Dieser entspricht keine privatrechtliche Zwangsbefugnis des Betreuers und keine im Prinzip übertragbare Rechtsposition des Betreuten, die der Betreuer privatrechtlich wahrnehmen könnte, sondern eine öffentlich-rechtliche Schutzverpflichtung. Der Betreute hat kein privatrechtliches Recht darauf, im Rahmen einer privatrechtlichen Behandlungsbeziehung körperlichem oder seelischem Zwang ausgesetzt zu werden. Genausowenig könnte er einen Vollmachtnehmer zur Zwangsanwendung ermächtigen. (Vgl. Bauer in HK-BUK, § 1896 RNr. 206-207c, Stand Mai 2011) Er kann lediglich in einwilligungsfähigem Zustand einer Behandlung zustimmen, die dadurch aber ihren Zwangscharakter verlöre. Insofern ist das Gericht der Auffassung, dass eine rechtsverbindliche Einwilligung in Zwang nicht vorab erteilt werden kann, sondern als höchstpersönliches und damit unübertragbares Recht anzusehen ist. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen Verweis auf die dem Betreuer etwaig übertragene Personensorge überwunden werden. Sofern die elterliche Sorge in § 1631 Abs. 3 BGB überhaupt eine solche Zwangsbefugnis umfasst, wird sie durch § 1908 i Abs. 1 BGB gerade nicht erfasst (vgl. BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22). Dabei sind Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof soweit ersichtlich bisher von der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ausgegangen. Dies entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Das OLG Jena hat seine abweichende Auffassung aufgegeben. Der des OLG Celle ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615 entgegengetreten (vgl. die Nachweise bei Lipp, JZ 2006, 661, 662). So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 zum Maßregelvollzug insbesondere die im Betreuungsrecht generell maßgebliche (s.u. 1.2.1.) Zielsetzung der Rehabilitation der Fähigkeit zur Selbstbestimmung betont: „Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein.“ (RNr. 51). Weitere Ziele sind der Schutz der körperlichen Integrität und Gesundheit des Betreuten durch Zwangsbehandlung. Diese muss unterbleiben, wenn sie gemessen an den Zwecken entweder nicht zweckmäßig, nicht erforderlich (wegen milderer Alternativen) oder nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (Eingriffsintensität überwiegt erwartbaren Therapieerfolg) ist. (So auch BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615). Noch im angesprochenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsbehandlung nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht hat der Präsident des Bundesgerichtshofs eine Stellungnahme des XII. Zivilsenats zur Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht übersandt, die eindeutig von der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ausgeht, aaO., RNr 30. Die Vorschrift sei „sinnvoll dahin auszulegen, dass der Betreute nicht nur seine freiheitsentziehende Unterbringung, sondern auch die Maßnahmen, deretwegen er untergebracht werden dürfe, zu dulden habe.“ In diesem Zusammenhang hat der Betreuer den Betreuten aber auch vor unangemessenen psychiatrischen Behandlungen – auch nach ihrer gerichtlichen Genehmigung – zu schützen. Dennoch muss § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB als Ermächtigungsnorm zum hoheitlichen Eingriff in grundrechtliche Schutzbereiche schon seinem Wortlaut nach als problematisch, weil unvollständig angesehen werden. Zwar lässt sich (entgegen Tietze aaO.) aus dem Merkmal, der Betreute dürfe die Notwendigkeit „der Unterbringung“ nicht erkennen können, und der Heilbehandlung als offensichtlichem Zweck der Unterbringung ableiten, dass die Vorschrift zur Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betreuten ermächtigt. (So BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 32.) Einen schwerwiegenden Mangel stellt aber dar, dass die Vorschrift die Durchführung der Behandlung mit unmittelbarem Zwang – schlimmstenfalls durch Fixierung und Einflößen von Medikation (Infusion) – nicht explizit anspricht. Dieser kann nur durch verfassungskonforme Auslegung behoben werden. Von zentraler Bedeutung ist hierzu die Ableitung des Rehabilitationsgrundsatzes aus dem Schutz der Menschenwürde. (1.1.) Daraus ergibt sich zunächst die primäre inhaltlich leitende Funktion des Grundsatzes der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit für das Betreuungsrecht im Allgemeinen und die Auslegung der Ermächtigungsnorm zum betreuungsrechtlichen Zwang. (1.2.) Entsprechend müssen schon angesichts der Intensität der im Rahmen der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung eingesetzten Mittel auch die Systematik und einzelnen Merkmale des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB bei verfassungskonformer Auslegung aus Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG und dem Rehabilitationsgrundsatz abgeleitet werden. (1.3.) Darüber hinaus muss das Fehlen einer ausdrücklichen Normierung der Voraussetzungen der Zwangsbehandlung durch ungeschriebene gesetzliche Voraussetzungen ergänzt werden, die die Zwangsbehandlung nach ihren Gründen und Grenzen angemessen erfassen. (1.4.) 1.1. Das Menschenwürdeprinzip des Grundgesetzes und die inzwischen etablierte Objektformel, niemand solle zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden (Dürig), gehen auf Kant zurück (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, Stand Mai 2009, RNr. 11 f, 36, zu Art. 1 Abs. 1 GG) und haben dort bereits einen problematischen rationalistischen Schwerpunkt. Seine Inanspruchnahme im Sinne von Autonomie und Selbstbestimmung muss berücksichtigen, dass es sich in Kants Interpretation um die Freiheit eines abstrakt und unkörperlich verstandenen Willens handelte. Dieser Wille war gegen den angelsächsischen Utilitarismus konzipiert, wo er Diener des Glücksstrebens (persuit of happiness) ist. Gerade davon wollte Kant die Vernunft befreien. (1.1.1) In dieser an Kant orientierten Ableitung des grundrechtlichen Schutzes der Selbstbestimmungsfähigkeit aus der Menschenwürde zeigt sich ein enger Zusammenhang von Menschenwürde und Willensfreiheit bzw. Einsichtsfähigkeit i.S.v. §§ 1896 Abs. 1a, 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB. (1.1.2.) Im Ganzen folgt daraus Selbstbestimmung als inhaltsbestimmender Leitbegriff des Betreuungsrechts. (1.1.3.) Die sich daraus ergebende grundlegende Bedeutung der Selbstbestimmungsfähigkeit verlangt in der rechtlichen Umsetzung eine Unterscheidung zwischen der Handlungsebene und den tatsächlichen Voraussetzungen des selbstbestimmten Handelns. Letztere bedürfen offensichtlich intensiveren Schutzes als die jeweiligen selbstbestimmten Handlungen. (1.1.4.) Auf der Ebene der tatsächlichen Voraussetzungen ergibt sich dabei aus Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die Notwendigkeit einer Ausweisung des grundrechtlichen Schutzes der Psyche als Ursprung der Selbstbestimmung in einem expliziten Schutzbereich. (1.1.5.) Dieser kann seinerseits nur durch angemessene Berücksichtigung der Krankheitsfolgen im Rahmen der grundrechtlichen Eingriffsdogmatik (beim Krankheits- und Gefahrenbegriff) gewährleistet werden. (1.1.6.) Dabei beruhen das Absehen von der Zuschreibung von Krankheit und die Verneinung einer den Zwang rechtfertigenden Gefahr nicht weniger auf problematischen, weil schwer zu objektivierenden Wertungen als ihre Bejahung. Die Notwendigkeit der expliziten Rechtfertigung dieser grundlegenden Wertungen entfällt nicht dadurch, dass die Gefährdung des Schutzbereichs der Psyche im zweiten Fall von der Krankheit ausgeht, während sie im zweiten auf persönlich ausgeübtem Zwang beruht. (1.1.7.) Die Gefahren, die dem Schutzbereich der Psyche und der Selbstbestimmungsfähigkeit drohen, werden verkürzt, wenn sie allein unter dem Gesichtspunkt der Abwehr paternalistischer Bevormundung oder Zwangs gesehen werden. Sie folgen vielmehr aus einem reduzierten Verständnis von Selbstbestimmung und ihrer Voraussetzungen. (1.1.8.) 1.1.1. Kants Grundprinzip ist also nicht wie im heutigen Begriff von Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung das individuelle Glücksstreben sondern das nach Unabhängigkeit von jedweder Materie, weil diese den Menschen dem Naturgesetz unterwirft. Eine Unterwerfung unter natürliche und soziale Abhängigkeit sei Heteronomie. Heute muss Selbstbestimmung darüber hinaus als Mittel der Verwirklichung eines unverwechselbaren Selbst aufgefasst werden, der Entfaltung der individuellen Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). In Selbstverwirklichung besteht geradezu der Zweck der Autonomie. Das war allerdings erst das Programm der Romantik, nicht Kants. Für Kant war die Vernunft nicht das Mittel (zur Verwirklichung von etwas) sondern der Zweck. In erster Linie hat demnach der Mensch nicht originell zu sein, sondern sich dem selbst erkannten Zweck unterzuordnen. Hier geht es nicht um das Eigene sondern um das Logische, nicht um Unverwechselbarkeit der Person sondern um Allgemeingültigkeit der von ihr verfolgten Maxime. Für ihn sind Menschen frei, wenn sie sich einem moralischen Gesetz unterwerfen, das für alle gelten kann. Diese philosophischen Vorüberlegungen haben unmittelbare Bedeutung im Betreuungsrecht, wo wir es schließlich mit Menschen zu tun haben, deren Recht und Fähigkeit, sich originell, unangepasst, unkonventionell zu verhalten und „anders zu denken“ permanent in Fokus steht und geschützt werden muss. Wenn ihre individuelle Eigenart respektiert werden soll, dann darf Menschenwürde nicht an einem engen Vernunftbegriff ausgerichtet werden, so als ginge es darum, auf die „Unvernunft“ der Betreuten mit einer „höheren Vernunft“ zu reagieren. Eine Konkretisierung der Grundrechte auf Menschenwürde und freie Entfaltung der Persönlichkeit, muss sich folglich von der rationalistischen Grundausrichtung bei Kant lösen und das Bedürfnis nach individuellem Glück und Verwirklichung der individuellen Persönlichkeit in sich aufnehmen. Was dieses Glück ausmachen soll, überlässt die Rechtsordnung nicht subjektivistischer Interpretation durch die Gerichte oder einer abstrakten Definition „höherer Vernunft“ sondern ist dem Katalog der Grundrechte zu entnehmen: Freiheit in Selbstbestimmung (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, Stand Mai 2009, RNr. 84 zu Art. 1 Abs. 1 GG), körperliche Integrität, Gesundheit, Entfaltung der Persönlichkeit, Meinungs- und Berufsfreiheit, Wohnung, Familie, Religion, solidarische politische Betätigung. Allerdings gibt auch bezüglich der Fähigkeit, individuellen Sinn und Erfüllung in diesen verfassungsmäßig hervorgehobenen Lebensbereichen zu suchen, das Kantische Verständnis von Menschenwürde und Selbstbestimmung durchaus den Weg vor: Er stützt den Unterschied zwischen dem Menschen und allen anderen Wesen auf seine innere Fähigkeit, sich ein moralisches Gesetz zu geben. Und auch, wenn diese Eigengesetzgebung nicht rationalistisch verengt werden darf, um dem Lebensgefühl des modernen Menschen gerecht zu werden, so liegt darin doch die unabweisbare Erkenntnis, dass es etwas Wesentliches am Menschen ausmacht, aus sich heraus dasjenige wahrnehmen und bestimmen zu können, was er in seinem Leben für sinngebend und damit maßgeblich und folglich als quasi gesetzlich verbindlich hält. 1.1.2. Hier besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Herleitung der Selbstbestimmung aus der Menschenwürde und der Willensfreiheit, wie sie auch im Betreuungsrecht hinsichtlich der Ablehnung von Betreuung oder Therapie eine zentrale Rolle spielt. Denn die Freiheit des Willens bemisst sich gerade nicht an der Möglichkeit, jederzeit auch völlig anders reagieren zu können, sondern umgekehrt, in der inneren Freiheit, einen Wert oder ein Interesse als für sich selbst individuell bedeutend, als verbindlich wahrzunehmen. Erst aus einer solchen, im Grunde moralischen Wahrnehmung heraus befreit sich der Mensch von den sozialen und natürlichen Zwängen, denen er innerlich wie äußerlich ausgesetzt ist, indem er sich zu diesen Zwängen verhält und „frei“ entscheidet, welchen er sich widersetzt und welchen er aufgrund der persönlich empfundenen Verbindlichkeit für sich Folge leisten will. (Vgl. Tugendhat, Willensfreiheit und Determinismus, in ders. Anthropologie statt Metaphysik, 2000, S. 57 ff) Wie in den letzten Jahren vor allem der kanadische Philosoph Charles Taylor dargestellt hat (mit Resonanz bis hin zu den Richtern des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, zuständig für den Maßregelvollzug; vgl. Udo di Fabio, Zur Aufklärung der säkularisierten Gesellschaft, in Kühnlein/Lutz-Bachmann, Unerfüllte Moderne – Neue Perspektiven auf das Werk von Charles Taylor, Berlin, 2011), sind es diese moralischen Entscheidungen eines Menschen, die auch seine Identität, also die nach Art. 2 Abs. 1 GG zu entfaltende Persönlichkeit, ausmachen (dazu insbes. Taylor, Quellen des Selbst – Die Entstehung der neuzeitlichen Identität, darin Teil 1, insbes. Kapitel 2). Dabei wird von vielen (und zu Recht, sofern dies als Zielvorstellung und nicht im Umkehrschluss als Unwerturteil gedacht ist) die Menschenwürde als das Produkt eines gelingenden Prozesses der Identitätsbildung und Selbstdarstellung angesehen. Gleichzeitig kann jedenfalls nach Kant die Fähigkeit zur freien Selbstbestimmung und sittlichen Autonomie als Wurzel der Menschenwürde angesehen werden (zu beiden Aspekten Dreier, in ders. GG, RNr. 55 f zu Art. 1 Abs. 1 GG). Als in diesem Sinne moralische Entscheidungen des Individuums müssen diejenigen gelten, die sich explizit oder aus seiner Lebensführung heraus, auf die genannten grundrechtlich hervorgehobenen Lebensbereiche beziehen. Das Menschenbild des Grundgesetzes ist „stark von der Achtung eines selbstbestimmten Lebensentwurfs und einem Mindestmaß an Solidarität geprägt“ (Herdegen, aaO., RNr. 28) Das gilt aber erst recht für Entscheidung des Betroffenen gegen Betreuung oder Therapie. Sie müssen im Zuge dieser Ableitung aus Menschenwürde, Selbstbestimmung und Entfaltung der Persönlichkeit in ihrer moralisch-existenziellen Bedeutung für den Betroffenen gesehen werden, als individuelle Antworten auf die Frage nach dem guten Leben; hier: mit oder ohne Betreuung; mit oder ohne Droge; mit oder ohne Neuroleptika. Unvereinbar mit diesem Verfassungsverständnis ist daher die vielfach vertretene Reduktion dieser Entscheidung auf die Fähigkeit, beliebige Willenserklärungen im Sinne einer Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB abzugeben. 1.1.3. Da deshalb die Selbstbestimmung den zentralen inhaltsbestimmenden Leitbegriff des Betreuungsrechts bildet, kommt ihr auch die entscheidende Bedeutung bei der verfassungskonformen Auslegung betreuungsrechtlicher Normen bis hin zur richterlichen Rechtsfortbildung zu. Verfehlt erscheint deshalb die Ansicht des 12. Senats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Sterbehilfe vom 17.3.2003 (XII ZB 2/03), „dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen“ ließe sich „eine Antwort [hier: in Bezug auf die Gebotenheit richterlicher Rechtsfortbildung zur Schaffung eines Genehmigungsverfahrens bei Sterbehilfe] nicht entnehmen; denn dieses Recht lässt sich nur als Abwehrrecht gegen, nicht aber als Anspruch auf eine bestimmte Behandlung begreifen (Taupitz, Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten A 23; Verrel JZ 1996, 224, 226; einschränkend Lilie FS Steffen 1995, 273, 276).“ . Die Problematik von Grundrechten als Leistungsgrundrechten ist hier (wie bei der Sterbehilfe) schon insoweit gar nicht betroffen, als die in Anspruch zu nehmenden, tatsächlich aber hier nur mit drastischem Zwang gegen den Berechtigten zu erbringenden Leistungen nicht über das hinaus gehen, was das Gesundheitssystem bereits zur Verfügung stellt. Es geht hier um die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen des Bestehenden. Zu dieser Wahrnehmung ist der Betroffene aber aufgrund der genannten Rechtsgüter im Rahmen des Sozialstaats berechtigt, weshalb der Betreuungsgerichtstag 2011 auch zu Recht festhält, „die Unterbringungsbefugnis des Betreuers“ stelle „vorrangig nicht ein Eingriffsrecht dar, sondern die Möglichkeit, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung auch gegen seinen aktuell krankheitsbedingt entgegenstehenden Willen umzusetzen. Der Betreuer macht die Rechte des Betroffenen geltend – auch bei der Unterbringung.“ (HK-BUK, 83. Aktualisierung, 500 Aktuelles). Erst infolge der Verkürzung des Selbstbestimmungsrechts auf ein reines Abwehrrecht unterbleibt die notwendige Herleitung der Anwendung betreuungsrechtlicher Regelungen aus dem Grundsatz von Menschenwürde und Selbstbestimmung und es entsteht die scheinbare Notwendigkeit, Grundsätze aus anderen rechtlichen Zusammenhängen ins Betreuungsrecht zu übertragen. Dabei tritt zwangsläufig die Gefahr auf, dass dem Betreuungsrecht fremde Wertungen maßgeblich und seine eigene Zielrichtung verfehlt werden. Geschehen ist dies bereits durch die unreflektierte Übernahme der auf dem in dubio pro reo Grundsatz beruhenden strafrechtlichen Unterscheidung zwischen erklärtem, mutmaßlichen Willen und allgemeinen Wertanschauungen in die betreuungsrechtliche Sterbehilfeentscheidung (dagegen Gerlinger, Schiavo in Deutschland, Betrifft Justiz, Nr. 82, 2005); ebenso durch die vielfach vertretene Ausrichtung der Erforderlichkeit von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt sowie der Einsichtsfähigkeit (s.u. 1.3.2.) des Betroffenen an Bedürfnissen der Wirtschaftsordnung durch Orientierung an der Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB. Aus denselben Gründen abzulehnen wäre auch eine Orientierung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung am Maßregelvollzug, die dort unter völlig anderen gesetzlichen Vorgaben und unter wesentlich intensiverer Abhängigkeit des Betroffenen von der ihn behandelnden Anstalt stattfindet (s.u. 2.) Auch die systemwidrige Auffassung, Betreuungen könnten ausnahmsweise im Drittinteresse erforderlich sein, beruht auf einer Verkennung der Bedeutung des Selbstbestimmungsgrundsatzes. Schon der Gesetzgeber hatte die eigentliche Krankheitsproblematik unter dem formalistischen Gesichtspunkt diskutiert, niemand dürfe sich „auf Dauer dem Rechtsverkehr völlig entziehen“ (vgl. RegE, BTDrucks. 11/4528, S. 117,118). Diese Sichtweise wurde dann von h.L. und einem Teil der Rechtsprechung übernommen (vgl. MK-Schwab, 4. Aufl. (2002), § 1896 Rn 22; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Aufl. (2000), § 1896 Rn 50; Bamberger/Roth-Müller, BGB (2003), § 1896 Rn 22; HK-BUK-Bauer, § 1896 Rn 144 ff.; Damrau/Zimmermann, 3. Aufl. (2001), § 1896 Rn 22; kritisch etwa Derleder, FuR 1996, 309 (311).) Damit werden aber die eigentlichen Interessen des Betroffenen verdeckt. So wird eine Betreuung für einen Betroffenen nicht etwa ausnahmsweise deshalb „im ausschließlichen Interesse eines Dritten“ erforderlich, weil der Vermieter in Anbetracht der krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit die Wohnungskündigung nicht wirksam zustellen kann (so aber BayObLG FamRZ 1996, 1369). Vielmehr ist dann die Erkrankung des Betroffenen (typischerweise) so erheblich, dass sie Kündigungsgründe provoziert, die Gefahr des Wohnungsverlustes heraufbeschwört und dabei auch noch die Geschäftsfähigkeit aufhebt, sodass der Betroffene seine Rechte u.a. im Mietrechtsverhältnis nicht selbst wahrnehmen kann. Erforderlich ist die Betreuung in einem solchen Fall nicht nur zur Verwaltung der Mietrechtsproblematik und zum Erhalt der Wohnung sondern vor allem zur Besserung des seelischen Gesundheitszustandes des Betroffenen, die – wenn nicht zur vollen Wiederherstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit – zumindest erreichen sollte, dass der Betroffene nicht wieder durch krankheitsbedingtes Verhalten in die Gefahr des Wohnungsverlustes gerät. Dieser Kontext der Lebenssituation, aus dem heraus sich die Bedeutung des Selbstbestimmungsgrundsatzes im konkreten Einzelfall erst ergibt, wird durch eine formalistisch-positivistische Rechtspraxis ausgeblendet. Dieselbe Problematik zeigt sich dann auch in den Auffassungen der Ermächtigungsnorm zum betreuungsrechtlichen Zwang. 1.1.4. Der Schutz der Fähigkeit zur Selbstbestimmung (und zwar nicht nur als Teilnahme am Rechtsverkehr durch Abgabe irgendwelcher Willenserklärungen, sondern als ethische Entscheidung darüber, wie jemand leben will) wie er sich aus der verfassungsrechtlich geschützten – aus einer aktualisierten Interpretation Kants folgenden – Menschenwürde ergibt, einschließlich des Schutzes der zu entfaltenden Persönlichkeit und der individuellen Identität des Menschen, verlangt eine grundlegende Unterscheidung zwischen der äußeren Handlungsebene und der Ebene der „tatsächlichen Voraussetzungen“ der Fähigkeit zur Ausübung der Freiheitsrechte. Auf der Handlungsebene stehen sich Aktionen und Freiheitseingriffe gegenüber, die gerade deshalb restriktiv zu handhaben sind, weil sie in die Selbstbestimmung des Handelnden eingreifen. Hier ist die Selbstbestimmungsfähigkeit des Handelnden zu unterstellen, denn diese ist der wesentliche verfassungsrechtliche Grund für die Schutzwürdigkeit seiner Handlungsfreiheit. Hier gilt: In dubio pro libertate. Auf der Ebene der „tatsächlichen Voraussetzungen“ der Fähigkeit zur Selbstbestimmung wird jedoch der verfassungsrechtliche Schutzauftrag verfehlt, wenn auch diesbezüglich ihr Vorliegen unterstellt wird. Hier entspricht der rechtlichen Zurückhaltung eben nicht automatisch ein Zuwachs an Freiheit, insofern für ihre Wahrnehmung die Voraussetzungen fehlen. Ein „restriktive“ Auslegung des Betreuungsrechts fördert deshalb insoweit genauso wenig die persönliche Freiheit, wie eine restriktive Auslegung des Sozialrechts, wenn der Zweifelssatz letztlich nur die Oberflächlichkeit der Prüfung mit dem Argument rechtfertigen soll, dass hier kein Schaden für die Freiheit drohe, z.B. weil der Betroffene sich ja entsprechend geäußert oder Hilfen abgelehnt hat. Hier verbietet sich folglich eine lediglich formalistisch-positivistische Ausrichtung der Rechtspraxis am erklärten Willen des Betroffenen, so als sei damit im Zweifel der Freiheit gedient. Vielmehr verlangt der Sinn der verfassungsrechtlichen Aufträge danach, den Kontext zu berücksichtigen, in dem dieser Wille geäußert wird. Genausowenig wie die politische Selbstbestimmung auf die Teilnahme an demokratischen Abstimmungen reduziert werden darf, ohne die demokratische Diskussionskultur und die öffentliche Zugänglichkeit relevanter Informationen zu berücksichtigen, darf sie die materiellen oder seelischen Bedingungen der Handlungs- und Willensfreiheit unbeachtet lassen und sich allein daran ausrichten, dass ein Betroffener von Rechten keinen Gebrauch macht oder Hilfen ablehnt. Dem trägt die Rechtsordnung Rechnung, indem sie als Sozialstaat Rechtsgebiete ausweist, in denen – anders als sonst – eben nicht Handlungs- und Willensfreiheit unterstellt werden. Genauso wie sie Sonderregelungen für den Ausnahmefall bereitzustellen hat, dass der Einzelne nicht über die notwendigen informationellen oder materiellen Ressourcen verfügt, um seine Freiheitsrechte adäquat wahrzunehmen, gilt das für die notwendigen geistig-seelischen Ressourcen. Diese sind im Betreuungsrecht eben nicht von vornherein oder im Zweifel zu unterstellen, sondern bei gegebenem Anlass ist das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist nicht nur das materielle Existenzminimum, sondern auch das psychische aus dem Grundsatz der Menschenwürde heraus zu bestimmen (mit allen damit einhergehenden Unwägbarkeiten). 1.1.5. Das Bundesverfassungsgericht hat soweit ersichtlich bisher keine konsequente Ableitung dieses staatlichen Schutzgebotes bis hin zur Zwangsbehandlung vorgenommen. Es hat lediglich seine Notwendigkeit festgestellt: „Bei psychischer Erkrankung wird die Fähigkeit zur Selbstbestimmung häufig erheblich beeinträchtigt sein. In solchen Fällen ist dem Staat fürsorgerisches Eingreifen auch dort erlaubt, wo beim Gesunden Halt geboten ist. Die Erkenntnis, dass es das Recht ermöglichen muss, den Willen des psychisch Kranken durch die bessere Einsicht des für ihn Verantwortlichen zu ersetzen, hat ihren Niederschlag seit jeher in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes betreffend die Vormundschaft über geisteskranke Personen gefunden …“ (Beschluss v. 07.10.1981, 2 BvR 1194/80). Immerhin hat es aber in dieser Entscheidung die „Freiheit zur Krankheit“ aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet, weil dort das Selbstbestimmungsrecht angesiedelt ist, das seinerseits im Menschenwürdeprinzip seine Wurzel hat. Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist es jedenfalls wesentlich, dass mit der Selbstbestimmung und ihren seelischen Voraussetzungen eben dieser Grundrechtsartikel angesprochen ist, und nicht lediglich die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), mit der die jüngsten Entscheidungen des Gerichtes die Verfassungswidrigkeit der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug begründen. Maßgeblich erfolgt der Schutz der Selbstbestimmung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Auch wenn unzweifelhaft auszugehen ist von einer „leiblich-seelischen Integrität“ oder „Einheit aus Physis und Psyche“ (so BVerfGE 52, 131, 135, vgl. Wiedemann in Umbach/Clemens, GG, Rnr 354 zu Art. 2 Abs. 2), liegt der Kern des Problems nicht in der (gleichwohl stark mit betroffenen) körperlichen Integrität, sondern in der seelischen. Zu Recht fordert deshalb Bublitz (Habeas Mentem, ZIS 8-9/2011, S. 714, 718 ff und 729 ff), den Schutz der Psyche verfassungsrechtlich explizit zu fassen. Diesem Schutz hat auch das Betreuungsrecht bis hin zur Zwangsbehandlung zu dienen. 1.1.6. Allerdings muss ein solcher Schutz der Psyche zum Schutz der „tatsächlichen Voraussetzungen“ der Selbstbestimmungsfähigkeit und somit der freien Entfaltung der Persönlichkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfassend sein. Er muss der Tatsache Rechnung tragen, dass seelischer Integrität, Persönlichkeitsentfaltung und (insbesondere mentaler) Selbstbestimmung Gefahren sowohl von Psychiatern, Betreuern und Richtern drohen, als auch von psychischen Erkrankungen. Nur weil die Krankheit selbst im Rahmen der Grundrechtsdogmatik nicht als staatlicher/personaler Eingriff zu fassen ist, wird die Freiheit der Person durch sie nicht weniger beeinträchtigt. Der Schutzbereich der Psyche als Grundlage der Selbstbestimmungsfähigkeit (Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1) umfasst somit auch menschliche Tätigkeiten und Beziehungen, die nicht in erster Linie durch die Ausübung von Macht gekennzeichnet sind und daher nicht primär unter Eingriffsgesichtspunkten erfasst werden können. Die Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstbestimmung des Menschen vollziehen nicht nur im Konflikt mit Machtausübung durch Ärzte, Betreuer oder andere Autoritäten sondern auch jenseits von Machtverhältnissen. Selbstverwirklichung geschieht auch im Umgang mit Dingen, in Tätigkeiten und Beziehungen, in denen personale Machtausübung keine entscheidende Rolle spielt. Wenn eine Disposition des Betroffenen ihn daran hindert, sich in diesen Lebensbereichen zu verwirklichen, rechtfertigt das im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Norm ihre Qualifikation als Krankheit (dazu unten 1.3.2.) und die Feststellung einer erheblichen Gefahr; und wenn die Beeinträchtigung schwerwiegend genug ist, auch deren Zwangsbehandlung. Demgegenüber tendiert die Dogmatik zur Prüfung der Ermächtigung und Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in grundrechtliche Schutzbereiche zu einer Verkürzung des Schutzes der Psyche auf Machtverhältnisse, weil sich nur im Verhältnis zwischen Rechtsträgern Schädigungshandlungen Personen anlasten und Regeln und Verbote aussprechen lassen. Unmittelbar schützt dies nur vor juristischen oder natürlichen Personen, nicht aber vor faktischen Gefahren durch Krankheiten, die nicht wie Zwangsbehandlungen verboten werden können. Entsprechend führt eine von einem solchen personalen Machtkonflikt her konzipierte restriktive Handhabung des Gesetzes zu einer Verkürzung des Krankheits- bzw Gefahrenbegriffs auf die jeweilige strategische, nämlich Machtausübung qua Zwang legitimierende Bedeutung, die Krankheit bzw. Gefahr erlangen, sobald sie innerhalb von Machtbeziehungen auftreten (s.u. 1.3.2.). Dass die Zuschreibung von Krankheit und die Feststellung von Gefahren empfindliche Machtwirkungen auslösen, indem sie therapeutische oder betreuungsrechtliche Maßnahmen legitimieren, die dem Betreuten gelten, ist ein wesentlicher Aspekt, umfasst den Schutz der Psyche aber nicht ausreichend. Sicher gehört es zu den „Aufgaben des Richters, der möglichen Gefahr einer ,Vernunfthoheit des Arztes über den Patienten‘ und einer umfassenden staatlichen Gesundheitsvormundschaft zu begegnen“ (so Rink, aaO., RNr. 25), aber in solchen personalen Eingriffskonflikten erschöpft sich nicht der verfassungsrechtliche Schutzauftrag. Auch das im Anschluss an die neuere Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug vielfach wiederholte Argument des Bundesverfassungsgericht, der Grundrechtseingriff werde auch nicht dadurch weniger belastend, dass ein Betreuer in ihn einwilligt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - RandNr 71, LG Stuttgart v. 16.2.2012, BtPrax 3 /2012, 125, 126), bezieht seine Plausibilität letztlich aus der Gegenüberstellung von Betreutem und Betreuer. Erleiden muss die Zwangsbehandlung offensichtlich nur der Betreute. Doch geht diese Betrachtungsweise am Kern des Problems vorbei, denn es geht hier nicht um Milderung des Eingriffs sondern um seine Rechtfertigung aus dem Wohl des Betreuten. Und diese folgt nicht aus der Autorität oder „Vernunfthoheit“ des Betreuers sondern ganz allein aus dem Interesse des Betreuten selbst an der Rehabilitation seiner Selbstbestimmungsfähigkeit. Durch die Notwendigkeit der Einwilligung des Betreuers wird nicht der Eingriff in die körperliche und seelische Integrität gemildert, sondern er stellt eine probates Mittel dazu dar, ihn auf die unvermeidlichen Fälle zu beschränken, weil der Betreuer die Rechte des Betreuten wahrzunehmen hat (siehe Lipp, JZ 2006,661, 664 f) und keine Drittinteressen. Damit auch die übrigen, nicht einzelnen Personen anzulastenden Krankheitsfolgen im Rahmen der Anwendung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB angemessen berücksichtigt werden, verbietet sich somit eine solche Reduzierung der Betrachtung auf Machtverhältnisse, also die Personalisierung der komplexen Gefährdungslage zu einem persönlichen, bilateralen Autoritätskonflikt zwischen Grundrechtsträger und eingreifendem Arzt oder Betreuer, als hinge die Gefahr für Psyche und Selbstbestimmungsfähigkeit nur vom Willen der Beteiligten ab. Da nun aber das zur Verfügung stehende rechtliche Verfahren nicht ohne eine Personalisierung auf die beteiligten Rechtsträger auskommt, bedarf es einer angemessenen Berücksichtigung der Krankheitsfolgen im Rahmen der grundrechtlichen Eingriffsdogmatik; vor allem hinsichtlich des Krankheits- und des Gefahrenbegriffs. Diese kann nur dadurch erfolgen, dass der zugrundezulegende Sachverhalt und die relevanten Rechtsbegriffe auch diejenigen Krankheitsfolgen angemessen berücksichtigen, die im Falle eines Ausbleibens der Zwangsbehandlung und jenseits personaler Konflikte eintreten; wenn sie sich z.B. in einer Verengung des Lebenskreises und Verflachung der Persönlichkeit auswirken, in Vereinsamung, Verelendung und Kompetenzverlusten, wie das für von Psychosen und Suchterkrankungen typisch ist. Dies verkennen auch die jüngsten Entscheidungen, die von der Verfassungswidrigkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ausgehen (s.u. 2.3.2.). 1.1.7. Die Gefahren, die dem Schutzbereich der Psyche und der Selbstbestimmungsfähigkeit drohen, werden verkürzt, wenn sie allein unter dem Gesichtspunkt der Abwehr paternalistischer Bevormundung oder Zwangs gesehen werden. Sie folgen vielmehr aus einem reduzierten Verständnis von Selbstbestimmung und ihrer Voraussetzungen. Zwar lässt sich feststellen, dass sich heute die Repression unangepassten Verhaltens auf seine pseudo-wissenschaftliche Pathologisierung stützt, wo früher moralische oder charakterliche Unwerturteile zur Begründung dienten (vgl. nur den Missbrauch von Ritalin bei Jugendlichen oder sedierender Neuroleptika in Altenheimen bzw. neurobiologische Begründung der Gefährlichkeit bestimmter Straftäter). Aber an den Machtverhältnissen und den damit verbundenen Freiheitseingriffen, vor denen eine restriktive Handhabung des Krankheitsbegriffs und der Erforderlichkeit von Betreuung und Therapie den Betroffenen schützen soll, ändert sich auch nichts, wenn die Zuschreibung von Krankheit unterbleibt. Im Gegenteil wird der Einzelne gerade durch die Zuschreibung von Willens- und Handlungsfreiheit zur Verantwortung gezogen; und zwar sowohl durch die Gesellschaft im Allgemeinen als auch durch die Rechtsordnung im Besonderen. Auch der Kranke muss sich in einer zunehmend deregulierten „Freiheit“ behaupten. Das Problem ist nicht mehr in erster Linie fürsorgliche staatliche Gängelung, sondern die Schutzlosigkeit der Schwachen. Deshalb werden die grundrechtlichen Schutzbereiche gerade dann in Mitleidenschaft gezogen, wenn die Zuschreibung von Selbstbestimmungsfähigkeit ohne angemessene Rücksicht auf ihre Voraussetzungen praktiziert wird. So etwa, wenn der Betroffene krankheitsbedingt Wohnung oder Arbeitsplatz verliert, dies aber nur mit sozialer Intoleranz erklärt wird anstatt mit dem Ausbleiben angemessener Hilfen. (Rink, HK-BUR, Stand Dez. 2004, RNr. 23: „[…] obwohl die Erkrankung weder lebensbedrohlich noch schwer gesundheitsschädlich, sondern für die Umwelt so störend und lästig ist, dass z.B. Arbeitsplatz- oder Wohnungsverlust droht (EBegr. 147).“ Vor derartiger Intoleranz wird der Betroffene miet- und arbeitsrechtlich schon deshalb unzureichend geschützt, weil das als „störend und lästig“ empfundene Verhalten in der Regel durchaus einen Kündigungsgrund darstellt, vor deren Konsequenzen der Betroffene erst dann geschützt werden kann, wenn seinem problematischen Verhalten auch ein Krankheitswert von einiger Erheblichkeit zugestanden wird. Ein reduziertes Verständnis von Selbstbestimmung und ihrer Voraussetzungen ermächtigt im Gegenteil gerade zu weiteren Anforderungen an den Betroffenen bzw. zum Einbehalt staatlicher Leistungen, für deren Geltendmachung dem Betroffenen die Fähigkeiten fehlen. Das bedeutet gleichzeitig, dass sich andere gesellschaftliche Akteure, insbesondere staatliche Stellen und private Träger der Gesundheitsversorgung im Hinblick auf die angeblich freie Entscheidung des Betroffenen in kostensparender Zurückhaltung üben dürfen. Die personalisierende Auffassung des notwendigen Schutzes der Psyche und Selbstbestimmungsfreiheit führt deshalb langfristig, indem sie die Krankheitsfolgen ausblendet oder relativiert, die sich nicht in diesem Konflikt darstellen lassen, dazu, den Betroffenen für seine krankheitsbedingte Lebenssituation allein verantwortlich zu machen. Die Verelendung der psychisch Kranken im Falle der für betreuungsrechtlichen Zwang vor allem relevanten schweren psychischen Erkrankungen wie Psychosen und schweren Süchten hängt jedoch eng damit zusammen, dass sie diese Verantwortung häufig gerade nicht gewachsen sind. Das bedeutet, sie bei Verlust der Arbeitsfähigkeit, häufig auch der Wohnung, der Gesundheit, der sozialen Kontakte, der Empfindungsfähigkeit, der Verflachung der Persönlichkeit und dem Risiko der Straffälligkeit sich selbst zu überlassen – bestenfalls verbunden mit einem Appell an die Toleranz der sozialen Umgebung (vgl. o. Rink, aaO). 1.2. Von hier aus ergeben sich die inhaltlich leitenden Grundsätze einer verfassungsmäßigen Auslegung des Betreuungsrechts im Allgemeinen und der verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB im Besonderen. 1.2.1. Dabei kommt der Selbstbestimmungsfähigkeit des Betroffenen die Funktion der primären inhaltlichen Bestimmung der Vorschrift zu – und zwar sowohl als Gesetzesziel (Grundsatz der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit) als auch als maßgebliches Entscheidungs- und Unterscheidungskriterium bei der Anwendung des Gesetzes. Von ihrer Konkretisierung hängt die Verhältnismäßigkeit des betreuungsrechtlichen Zwangs ab. 1.2.1.1. Ihren Charakter als Eingriffsnorm (s.o. 1.) gewinnt die Vorschrift, (abgesehen vom Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit durch Einschließen, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) aus den Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in den Schutzbereich der Psyche (s.o. 1.1.5.), die sie regelt. Zu einem Eingriff in die Selbstbestimmung ermächtigt sie aber gerade nicht, denn wenn der Betreute einwilligungsfähig ist und die Therapie ablehnt, ist die Unterbringung unzulässig. Darin liegt bereits der entscheidende Unterschied zu den für verfassungswidrig erklärten Ländergesetzen zum Maßregelvollzug. Ein Eingriff die die Freiheit der Selbstbestimmung setzte Selbstbestimmungsfähigkeit voraus. (So auch Lipp, JZ 2006, 661, 663). Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang der Testierfreiheit deutlich gemacht: „Selbstbestimmung setzt Selbstbestimmungsfähigkeit voraus. Nur wenn der Einzelne in der Lage ist, selbstbestimmt zu handeln und im wirtschaftlichen Bereich eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, können seine letztwilligen Verfügungen grundrechtlichen Schutz beanspruchen.“ (1. Senat Beschl. v. 19.1.1999, 1 BvR 2161/94, FamRZ 1999,985, 987) Folglich kann auch der natürliche Wille zur Therapieverweigerung – als solcher (und nicht als Aspekt der körperlichen Integrität oder Bewegungsfreiheit oder der Psyche im Allgemeinen) – keinen grundrechtlichen Schutz beanspruchen. Im Einklang damit hat der 2. Senat in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 zum Maßregelvollzug betont, der Staat sei „nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen“. „Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen,“ könne zulässig sein. (RNr. 51). 1.2.1.2. Entsprechend hat sich das Betreuungsrecht im Allgemeinen und der betreuungsrechtliche Zwang im Besonderen am Ziel der Rehabilitation der Fähigkeit zur Selbstbestimmung auszurichten. Dieses Ziel folgt bereits (s.o. 1.1.3.) aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Menschenwürde. Es darf sich also nicht darauf beschränken, die Krankheit mithilfe eines Betreuers und unter möglichster Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen zu verwalten. „Durch eine Heilung oder Besserung der psychischen Erkrankung wird die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts (wieder) hergestellt. Das am Wohl des Betroffenen orientierte Betreuungsrecht schafft dem Betreuten damit die Unterstützung, die er zur Wahrnehmung seiner Rechte benötigt.“ (Olzen, Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10 ff. PsychKG NRW, Gutachten, 2009, S. 9) Eine solche Auslegung gebietet deshalb auch Art. 12 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention, zu dessen Schutzbereich gerade auch die Fähigkeit gehört, Rechte auszuüben. Dieser aus dem Menschenwürdeprizip resultierende verfassungsrechtliche Auftrag wird verfehlt, wenn die innere und äußere krankheitsbedingte Verarmung ausgerechnet im Betreuungsrecht unter Toleranz-Aspekten diskutiert wird (s.u. 1.3.2.5. und 1.3.2.6.). Die Krankheit bzw. die krankheitsbedingten Verhaltensweisen zu tolerieren, bedeutet unter den Vorgaben des Betreuungsrecht, den Kranken unter Verstoß gegen Art. 3 GG zu diskriminieren. Denn offensichtlich wird ihm durch die Vorenthaltung von Therapie die Möglichkeit zur Teilhabe geraubt. (Siehe Lipp, Freiheit und Fürsorge, 2000, S. 141) Toleranz gegenüber der Krankheit und ihren Folgen ist insoweit in erster Linie Aufgabe anderer Rechtsgebiete: des Mietrechts, des Zivilprozessrechts, des Strafrechts, etc. Diese haben im Gegensatz zum Betreuungsrecht weder die Mittel noch den Auftrag zur Rehabilitation. Deshalb schließt sich das Gericht der vielfach vertretenen Auffassung an, die auch die grundsätzliche Notwendigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung aus dem Zweck des Betreuungsrechts heraus ableitet, der insbesondere im Schutz des Betreuten vor krankheitsbedingter Selbstschädigung besteht (so etwa Tietze, BtPrax, 4/2006, S. 131 (132) im Anschluss an Lipp, Freiheit und Fürsorge, 2000, S. 75 f, Sonnenfeld, FamRZ 1995, S. 393 (394). Dem entsprechen auch die Positionen des Deutschen Betreuungsgerichtstages 2011 (abgedruckt unter Aktuelles 500 im HK-BUR, 83. Aktualisierung) zur Unterbringung an sich; zur Zwangsbehandlung wird darin die Maßregelvollzugsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts richtigerweise so verstanden, dass „das Ziel einer Zwangsbehandlung stets die Wiederherstellung der Selbstbestimmung sein muss“. Auch der Bundesgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615, gegen die Zulässigkeit ambulanter Zwangsbehandlung) hat die grundsätzliche Notwendigkeit der Zwangsbehandlung anerkannt. 1.2.1.3. Das macht die Selbstbestimmungsfähigkeit zum maßgeblichen Kriterium der Unterscheidung und Entscheidung. So schwierig im Einzelnen ihre Einschätzung sein mag, so wenig lässt sie sich durch Verweis auf andere Grundsätze wie das „Recht zur Krankheit“ oder die Wünsche des Betroffenen nach § 1901 BGB umgehen. Denn diese Argumente implizieren letztlich, was sie eigentlich nachzuweisen hätten (petitio pricipii); sie sind nur schlüssig, soweit Selbstbestimmungsfähigkeit besteht. Nicht konsequent genug an der Selbstbestimmungsfähigkeit ausgerichtet erscheint deshalb die Stellungnahme des Betreuungsgerichtstags vom 2011 insoweit, als das „Ziel der Unterbringung“ sich „ausschließlich am subjektiv zu bestimmenden Wohl und dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen zu orientieren“ habe. „Häufig verkannt wird, dass ein Betreuer bei allen seinen Handlungen und Entscheidungen an § 1901 Abs. 2 und 3 BGB gebunden ist.“ (HK-BUK, 83. Aktualisierung, 500 Aktuelles). Eine solche Begründung der Unterbringung ist unzureichend, solange sie kein Kriterium dafür enthält, wie zwischen beachtlichen Wünschen und solchen, die seinem „subjektiv zu bestimmenden Wohl“ widersprechen, unterschieden werden soll. Da auf den erklärten Willen allein nicht rekurriert werden kann, ohne einen vom Krankheitsbegriff und damit von den Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit völlig losgelösten Positivismus zu betreiben, bedarf es einer näheren Bestimmung der Voraussetzungen der Beachtlichkeit der erklärten Wünsche, die sich nur aus einer näheren Bestimmung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (insbesondere der Einsichtsfähigkeit) ergeben kann. Dasselbe gilt für den Rekurs auf Patientenverfügungen gem. § 1901 a BGB oder den mutmaßlichen Willen gem. § 1901 a Abs. 2 BGB (vgl. Marschner R&P 2001, 160, 164). Auch deren Beachtlichkeit setzt die Selbstbestimmungsfähigkeit, also einen von der Krankheit unbeeinträchtigten Willen voraus. Auch der bloße Verweis auf eine „strikte“ Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes genügt dieser Anforderung der Ausrichtung an der Selbstbestimmungsfähigkeit nicht, solange nicht verdeutlicht wird, womit die grundlegende Bewertungsmaßstab der Erforderlichkeit der Betreuung oder Heilbehandlung eigentlich besteht. Genauso zirkular argumentiert die Betonung einer „Freiheit zur Krankheit“, einer „Freiheit zur Obdachlosigkeit“ oder „Freiheit zur Verwahrlosung“. Das Bundesverfassungsgericht (s. Beschluss v. 23.3.1998, 2 BvR 2270/96, BtPrax 1998,144, BVerfGE 58, 209, 225, 229) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 297, 305, zuletzt etwa BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05 RNr. 15) anerkennen eine „Freiheit zur Krankheit“ zu Recht, aber nur in folgender Hinsicht: Der Kranke muss entweder einsichtsfähig oder die Zwangsbehandlung unverhältnismäßig sein. Die Behauptung, dem Betreuten werde die „Freiheit zur Krankheit“ genommen, indem die Krankheit „gegen seinen Willen bei nicht erheblicher Gefahr zwangsbehandelt“ wird (so Rink, aaO., RNr. 24), ersetzt nicht die inhaltliche Ausfüllung der Wertung, die der Qualifikation als „erhebliche Gefahr“ zugrundeliegt. Wenn die Gegenmeinung diese nur bejaht, wenn gleichzeitig „die Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt“ (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, wobei die Erheblichkeit des Schadens wiederum auf akute kurzfristige Folgen reduziert wird) (s.u. 1.2.2.), dann bleiben (um nur ein Beispiel zu nennen) Erstmanifestationen von Psychosen unerfasst, bei denen sich schon bei Anfang 20-Jährigen entscheidet, ob der Betroffene jemals arbeitsfähig sein wird. Diese Krankheitsverläufe zeichnen sich vorwiegend durch Rückzugsverhalten und Verlust der Konzentrationsfähigkeit aus, haben aber häufig nichts mit Suizid oder erheblichen gesundheitlichen Schäden zu tun. Ihnen die Erheblichkeit abzusprechen und somit die Zwangsbehandlung als unverhältnismäßig einzustufen, stellt eine nicht zu rechtfertigende Verkennung des Schutzbereichs der Psyche (s.o. 1.1.5.) dar und der existenziellen Bedeutung der Erkrankung für die Selbstbestimmung und Entfaltung der Persönlichkeit. Dasselbe gilt für die „Freiheit zur Obdachlosigkeit“ oder die „Freiheit zur Verwahrlosung“, wie sie von der gleichen Ansicht unter Rückgriff auf Teile der Rechtsprechung (LG Frankfurt/Main, 2/9 T 462/92, nicht veröffentlicht) aus der Menschenwürde gegen die Unterbringung (und erst recht wohl gegen die Zwangsbehandlung zur Abwendung von Obdachlosigkeit und Verwahrlosung) geltend gemacht werden. (Siehe Rink, aaO., RNr. 20: „Die Menschenwürde erlaube es gerade jedem Menschen ohne festen Wohnsitz obdachlos dahinzuvegetieren, wie es ihm gefällt. Das gelte für Menschen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind ebenso wie für Menschen mit geistigen Gebrechen – solange nicht gesetzlich vorgeschriebene Eingriffsmöglichkeiten bestehen“. Nachweise dort, aaO. BGH v. 13.1.2010, XII ZB 248/09). Wenn die „geistigen Gebrechen“ die Selbstbestimmungsfähigkeit betreffen, kann die Menschenwürde, nämlich die freie Willensentscheidung des Einzelnen, nicht zur Rechtfertigung von Obdachlosigkeit und Verwahrlosung herangezogen werden. Umgekehrt verbietet es unter diesen Umständen der Schutz der Menschenwürde gerade, hinzunehmen, dass „Menschen ohne festen Wohnsitz obdachlos dahinvegetieren“. Auch diese Auffassung impliziert somit, was sie explizit zu begründen hätte, nämlich die Rechtfertigung aus der Selbstbestimmungsfähigkeit des Betroffenen. 1.2.2. Gegenüber der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit kommt dabei den übrigen Interessen des Betroffenen einschließlich des Schutzes seiner Gesundheit in der Auslegung der Ermächtigung zum betreuungsrechtlichen Zwang nur eine sekundäre Funktion zu. Deshalb besteht die Grundabwägung, die sich in Verständnis und Auslegung der einzelnen Prüfungsmerkmale des § 1906 Abs. 2 Ziff. 2 BGB als Genehmigungsentscheidung niederschlägt, nicht primär in einer Abwägung von Freiheit und Gesundheit des Betreuten, die sich sodann auf die Formel der Abwehr einer „ ,Vernunfthoheit des Arztes über den Patienten‘ und einer umfassenden staatlichen Gesundheitsvormundschaft“ (so Rink, aaO., RNr. 25) bringen ließe. Dies verkennt auch das LG Stuttgart in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung (BtPrax 3/2012, 125, 126) durch den Hinweis, die Eingriffsqualität einer Zwangsbehandlung entfalle nicht zur den Zweck der Heilung, „geht es doch um den Schutz auch und insbesondere der Selbstbestimmung“. Einen Schutz der Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nur deshalb aussprechen müssen, weil die betreffenden Ländergesetze den Zwang auch gegen Einwilligungsfähige zuließen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Dem Schutz der Selbstbestimmung hat gerade der betreuungsrechtliche Zwang zu dienen, während das Verbot eines solchen Zwangs den Betreuten den Angriffen der Krankheit auf seine Selbstbestimmungsfähigkeit überlässt. Gerade weil der betreuungsrechtliche Zwang primär der Selbstbestimmungsfähigkeit zu dienen hat, besteht die maßgebliche Abwägung hier nicht zwischen Selbstbestimmung und Gesundheit, sondern in erster Linie zwischen der (auch mittel- oder langfristigen, auch nur graduellen) Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit und den unmittelbaren und langfristigen Folgen des Eingriffs in die körperliche und seelische Integrität sowie seine Fortbewegungsfreiheit durch Unterbringung und Zwangsbehandlung. Auf seine Gesundheit und seine sonstigen durch die Krankheit beeinträchtigten Interessen kann der Betreute grundsätzlich verzichten. Da das Betreuungsrecht auch keine paternalistische Zielsetzung verfolgt, also nicht dauerhaft höchstpersönliche Lebensentscheidungen des Betroffenen durch „höhere Vernunft“ ersetzen, sondern dessen Selbstbestimmung möglichst wieder „in Kraft setzen“ will, hat es einem solchen Verzicht, sofern er auf der im Normtext angesprochenen Einsichtsfähigkeit beruht, auch nichts entgegenzuhalten. Selbst wenn der Betreute nicht einsichtsfähig ist, rechtfertigt sich ein Eingriff in seine Bewegungsfreiheit sowie körperliche und seelische Unversehrtheit nicht in erster Linie aus dem Recht auf Schutz der Gesundheit an sich (abgeleitet aus dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 und Art. 2 GG), sondern aus dem spezifischen Charakter der Anlasskrankheit. Diese ist nicht vergleichbar mit körperlichen Krankheiten, denn sie greift in die Persönlichkeit des Betreuten ein, in seine Psyche und damit in die Fähigkeit zur Entfaltung der Persönlichkeit und zur Selbstbestimmung. 1.2.3. Als grundsätzlich verfehlt ist daher eine restriktive Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB anzusehen, die mithilfe einer Anknüpfung an das Gefahrenkriterium der Ziff. 1 letztlich nur noch unmittelbar drohende Gesundheitsgefahren jenseits der Anlasskrankheit unter Ziff. 2 erfassen will (so aber Rink, aaO., RNr. 22-25 und Marschner, z.B. in ders. R&P 2011, 160, 163). Als abzuwägendes und gegebenenfalls höherwertiges Rechtsgut ginge sonst das Interesse des Betreuten auf Schutz vor der Krankheit verloren. Die Alternativen haben ersichtlich unterschiedliche Schutzzwecke. In Ziff. 1 geht es allein um die Abwehr akuter Suizidgefahren und erheblicher, (zumeist) akuter Gefahren für die Gesundheit. Nur deshalb ist die Unterbringung hier auch als reine Verwahrung konzipiert. Erweist sich die Gefahr allerdings als Folge einer behandelbaren Erkrankung, so muss schon zum Schutz der Menschenwürde eine Unterbringung zur Heilbehandlung nach Ziff. 2 erfolgen. Andernfalls würden dem Betreuten nicht nur sozialstaatliche Rechte vorenthalten, sondern er würde im Rahmen einer bloßen Verwahrung, deren Ende oder Frequenz („Drehtürpsychiatrie“) gar nicht abzusehen ist, weil die Erkrankung die Wiederholung solcher Gefahrenlagen bewirkt, zum bloßen Objekt herabgewürdigt. Ihm würde dabei die Heilbehandlung vorenthalten, die den Kern seiner Würde, seine Selbstbestimmungsfähigkeit, so weit wie möglich wiederherstellt. Ziff. 2 muss dagegen hinsichtlich der Behandlung der Anlasskrankheit vom Krankheitsbegriff und von der Gefahr her ausgelegt werden, die vom Krankheitsgeschehen für die Menschenwürde in Bezug auf die Selbstbestimmungsfähigkeit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit droht. Eine Fokussierung auf die Gesundheitsgefahr kann der verfassungsmäßigen Bedeutung der Zwangsbehandlung mithin nicht gerecht werden. Die Verkennung dieses Verhältnisses von Gesundheitsschutz und Schutz der Selbstbestimmungsfähigkeit führt (im Zusammenhang mit einem positivistisch sinnentleerten Krankheitsbegriff, s.u. 1.3.2.4. und danach) sowohl zur Warnung vor der „uferlosen Ausweitung“ der Ermächtigung zur Zwangsbehandlung (Rink, aaO., RNr. 22) als auch zu einer ausufernden, weil oberflächlichen Vorstellung von der „Freiheit zur Krankheit“. Der Eindruck der Uferlosigkeit stellt sich erst ein, wenn der Sinn der Vorschrift verkannt wird. 1.3. Die verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Merkmale des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB hat diesen Grundsätzen zu folgen. 1.3.1. Deshalb bildet die Selbstbestimmungsfähigkeit auch das entscheidende Kriterium bei der verfassungskonformen Auslegung der Merkmale der Vorschrift. Denn Selbstbestimmung ist der inhaltliche Leitbegriff des Betreuungsrechts (s.o. 1.2.1.2.), ihre Wiederherstellung seine zentrale Aufgabe und schließlich ist die Selbstbestimmungsfähigkeit das entscheidende Kriterium für die Beachtlichkeit seiner Wünsche (§ 1901 Abs. 2 BGB), seiner Patientenverfügung (§ 1901 a BGB), seines mutmaßlichen Willens (§ 1901 a Abs. 2 BGB), seiner „Freiheit zur Krankheit“ oder Obdachlosigkeit und überhaupt der Erforderlichkeit einer Maßnahme gegen seinen Willen sowie zur Beantwortung der Frage, ob (insoweit) überhaupt ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Selbstbestimmung vorliegt (s.o. 1.2.1.3.). Die aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit hinsichtlich der Zwangsbehandlung verfassungskonform auszulegende Ermächtigungsnorm lautet: „Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil […] 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff […] notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit […] die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.“ Kurz gefasst kann demnach eine „notwendige“ Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betreuten (und mit unmittelbarem Zwang) durchgesetzt werden, wenn er ihre Erforderlichkeit krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Dann ist auch die freiheitsentziehende Unterbringung zum Wohle des Betreuten notwendig. Dabei spielt die strikte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine entscheidende Rolle. Doch diese setzt ihrerseits einen inhaltlichen Vergleichsmaßstab voraus, der nicht allein aber vor allem in der Selbstbestimmungsfähigkeit besteht. Aus der Selbstbestimmung als Leitbegriff folgt, dass es sich nicht um eine „objektive“ Erforderlichkeit handeln kann, sondern sich diese Erforderlichkeit aus der konkreten Situation und Person des Betreuten ableiten lassen muss. Sie ist somit auch nicht loszulösen vom freien Willen des Betreuten, der sich in der Behandlungsablehnung äußern kann. Erforderlich ist eine Zwangsbehandlung nicht allein aber zuerst, wenn der Betreute nicht zur Selbstbestimmung fähig ist (was zunächst einmal nichts mit Nützlichkeit für die Gesellschaft zu tun hat). Erst dann ist er einwilligungsunfähig. Nicht einmal zweckmäßig ist die Unterbringung, wenn der Betreute einsichtsfähig ist, denn wenn er selbst über seine Krankheit oder Therapie befinden kann, dient die Unterbringung nicht mehr der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit und jede andere Rehabilitation ist dann nicht mehr Sache des Betreuungsrechts (sofern der Betreute sie nicht wünscht). Erforderlich ist eine Heilbehandlung nicht allein aber vor allem, wenn sie der (teilweisen) Wiederherstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit dient. Eine Heilbehandlung der Anlasskrankheit liegt überhaupt nur vor, insofern als Krankheit vor allem ein Geschehen bewertet wird, was nach psychologisch-psychiatrischen Erkenntnissen die Selbstbestimmungsfähigkeit dauerhaft angreift. Auch das Wohl des Betreuten liegt nicht allein aber zuallererst in der Rehabilitation seiner eigenen seelischen Fähigkeit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit, also zur Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung. Darüber hinaus bildet die Erforderlichkeit der Unterbringung (abgesehen vom Fehlen milderer Mittel) keine separate Voraussetzung der Genehmigung sondern geht ein in die verfassungskonforme Auslegung der übrigen Merkmale, insbesondere des Krankheitsbegriffs und der Notwendigkeit der Heilbehandlung. Ausgangspunkt der Prüfung, insbesondere in verfassungskonformer Auslegung, muss daher die Frage der Einsichtsfähigkeit sein, da sich im Zusammenhang der Zwangsbehandlung in ihr die Selbstbestimmungsfähigkeit des Betreuten manifestiert. (1.3.2.) Erst wenn keine Einsichtsfähigkeit vorliegt, gibt es überhaupt einen Anlass zur Prüfung, ob eine Behandlung, noch dazu gegen den erklärten Willen des Betreuten, seinem Wohl dienen kann.(1.3.3.) Von hier aus bestimmen sich der zugrundezulegende Krankheitsbegriff und die damit verbundene Konzeption der Heilbehandlung (1.3.4.) sowie die Notwendigkeit der Heilbehandlung etc. (1.3.5.), zu der es keine ambulante Alternative geben darf. (1.3.6.) „Es liegt“, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 17) bemerkte, „auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist“, wenn die die derart den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierende Normanwendung nicht nur die Durchführung einer Heilbehandlung unter geschlossenen Bedingungen und gegen den erklärten Willen des Betreuten rechtfertigen soll, sondern auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs. (1.4.) 1.3.2. Die Vorschrift verlangt hinsichtlich der Einsichtsunfähigkeit, dass der Betreute „die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.“ Dabei geht es (analog zur Erforderlichkeit) primär nicht um die Einsicht in die Notwendigkeit der Unterbringung, sondern der durch sie möglichen Heilbehandlung (BayObLG v. 24.10.1995, BtPrax 1996,28). Der Betreute darf also, wie bei der Einrichtung der Betreuung, keine Ablehnung äußern, die auf seinem „freien Willen“ (§ 1896 Abs. 1a BGB) basiert. Für die analoge Fragestellung der Zwangsbetreuung ist nach allgemeiner Ansicht eine freie Willensbildung möglich, wenn der Betroffene in der Lage ist, die für und gegen eine Maßnahme sprechenden Umstände zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (Einsichtsfähigkeit) sowie nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichtsfähigkeit setzt dabei insbesondere voraus, dass der Betroffene das Wesen und die Bedeutung einer rechtlichen Betreuung (hier der Therapie und ihrer Nebenwirkungen) einerseits und seine Defizite (hier: seine Krankheit), andererseits, wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine betreuungsrechtliche Maßnahme sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH FamRZ 2011, 630; OLG Hamm FamRZ 2009, 1439, Rn.9, OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152 Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710 Rn. 4; OLG Köln FGPrax 2006, 117, Rn. 5). Die hiermit angesprochene Einsichts- und Handlungsfähigkeit ist ein Sonderfall der Selbstbestimmungsfähigkeit und die Heilbehandlung betrifft die Selbstbestimmung hier insoweit sie auf die Anlasskrankheit gerichtet ist, die den Betreuten an einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung hindert. Dieser existenzielle Kontext unterscheidet die Einsichtsfähigkeit hier von der in anderen Rechtszusammenhängen geforderten Geschäfts- oder Schuldfähigkeit. Deshalb verbietet eine im Rahmen verfassungskonformer Auslegung herauszuhebende besondere Bedeutung der Einsichtsfähigkeit „Importe“ aus anderen Rechtsgebieten zu ihrer Bestimmung. (1.3.2.1.) Der existenzielle Kontext hat ferner Auswirkungen auf die Methode, durch die Gericht und Sachverständige die Einsichtsfähigkeit bzw. Willensfreiheit feststellen können. (1.3.2.2.) Dabei zeigen sich spezifische Schwächen der bekannten Formel der Einsichts- und Handlungsfähigkeit. (1.3.2.3.) In Anbetracht ihrer zentralen Bedeutung (als Ausdruck der Selbstbestimmungsfähigkeit) und der Tatsache, dass es sich hier wie beim Krankheitsbegriff (1.3.4.1.) um einen normativen Begriff handelt, der nicht eindeutig aus medizinischen Feststellungen folgt, bedarf die Ausgangsformel der Einsichts- und Handlungsfähigkeit deshalb näherer Konkretisierung, um nicht positivistisch auf oberflächliche Erklärungen hin reduziert zu werden. Die Rechtsprechung hat sich in dieser zentralen Fragestellung bisher in Zurückhaltung geübt, weshalb vorliegend nur einige vorläufige Konkretisierungen möglich sind. (1.3.2.4.) 1.3.2.1. Die Ablehnung der Therapie ist für den Betroffenen ein Akt von existenzieller Bedeutung, durch den er seine Persönlichkeit und seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung zum Ausdruck bringt. Als solcher (und nicht als beliebige Willenserklärung) genießt sie den Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Wenn ein Mensch Betreuung (§ 1896 BGB) oder Therapie (§ 1906 BGB) ablehnt, liegt darin keine bloß objektiv-rationale Tatsachenentscheidung sondern eine subjektive Wertung. Ihr Sinn und ihr rechtliches Gewicht liegen in ihrer höchstpersönlichen und existenziellen Bedeutung für den Betroffenen. Mit seiner Ablehnung drückt ein Mensch letztlich aus, wie er leben will (mit Betreuung, Therapie oder ohne; mit Psychose, Droge oder ohne; wie offen er seine Privatsphäre gestaltet; wie viel er sich abnehmen lässt). Wie ein Mensch leben will, bezeichnet seinerseits eine der grundlegendsten ethischen Entscheidungen – die Frage danach, wie das gute Leben für den individuellen Betroffenen aussieht. Von solchen ethischen Entscheidungen hängt wiederum das Selbst, das Selbstbild, die Identität eines Menschen ab. Und aus der menschlichen Fähigkeit zu solchen individuellen, seine Identität bestimmenden Entscheidungen leitet sich ihrerseits die Menschenwürde ab. (S.o. 1.1.) Zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird der Betroffene folglich dann, wenn er behandelt wird, als habe er grundsätzlich diese Fähigkeit nicht oder als käme seinen Entscheidungen mitunter nicht auch solche existenzielle Bedeutung zu wie in der Ablehnung von Betreuung oder Therapie. Somit schlägt die existenzielle Dimension der Wertentscheidung des Betroffenen auch auf die gerichtliche Bewertung durch. Denn würde man sie unterschlagen, käme es zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Herabwürdigung des Betroffenen. Deshalb verbietet sich im Zusammenhang der Zwangsbehandlung, den Betreuten wie einen Konsumenten bzw. beliebigen Teilnehmer am Rechtsverkehr zu behandeln und die Entscheidung der Willensfreiheit im Zusammenhang der Therapieablehnung vom Vorliegen der Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB abhängig zu machen. Die Einsichtsfähigkeit, die zur individuellen Beantwortung der Frage erforderlich ist, wie jemand leben will, lässt sich nicht reduzieren auf die Fähigkeit, die Bedeutung eines Autokaufs zu realisieren oder einer beliebigen anderen Willenserklärung im Rechtsverkehr. Die Interessen der Wirtschaftsordnung und des Schutzes potentieller Vertragspartner, die die materiell-rechtliche Bestimmung und prozessuale Handhabung der Geschäftsfähigkeit steuern, sind den Zwecken des Betreuungsrechts kategorisch fremd; denn dieses ist einzig dem Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Selbstbestimmung und Entfaltung der Persönlichkeit des Betroffenen zu dienen bestimmt. 1.3.2.2. Schon weil, wie auch das Bundesverfassungsgericht feststellt (Beschl. v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNr. 55), nicht von der Behandlungsverweigerung auf fehlende Einsichtsfähigkeit geschlossen werden darf, sind Gericht und psychiatrischer Gutachter auf einfühlende Interpretation angewiesen und können sich nicht allein auf eindeutige Aussagen oder Daten und daraus abgeleitete Diagnosen stützen. Einsichtsfähigkeit lässt sich (wie die Freiheit des Willens) nicht objektiv feststellen. Sie lässt sich weder allein an den äußerlichen Erklärungen des Betreuten noch an irgendwelchen medizinischen Befunden ablesen, sondern ist genauso nur durch subjektive Interpretation zugänglich, wie sie selbst letztlich einen Akt der subjektiven Interpretation der Umwelt darstellt. Dabei bleiben Gericht und Sachverständiger auf dieselbe Methode subjektiver, einfühlender Interpretation angewiesen wie auch der Betreuer, wenn er ein Gespräch mit dem Betreuten führt (§ 1901 BGB) oder seinen mutmaßlichen Willen zu erfassen sucht (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Schon deshalb kann das Gericht die Feststellung der Einsichtsfähigkeit nicht gänzlich dem Sachverständigen überlassen, sondern muss normative Vorgaben machen und dessen Bewertungen nicht nur auf fachliche Schlüssigkeit sondern auch insoweit überprüfen, als sie auf einfühlender Interpretation beruhen. Objektive, naturwissenschaftliche Feststellungen scheiden hier aus, weil zwischen der Wahrnehmung äußerer Objekte und dem subjektiven Erleben, in dem sich die Willensfreiheit und Einsichtsfähigkeit abspielen und entscheiden, ein kategorialer Unterschied besteht. Der Mensch „kann sich selbst und das eigene Subjektsein nicht so begreifen wie er Naturvorgänge begreift.“ (Schockenhoff, in Stompa/Schanda (Hg.), Der freie Wille und die Schuldfähigkeit in Recht, Psychiatrie und Neurowissenschaften, 2010, S. 11) „Wenn vom subjektiven Erleben der Freiheit im Gegensatz zur objektiven Beschreibung von Naturprozessen – etwa der gleichzeitig mit unseren Willensregungen ablaufenden neuronalen Aktivität des Gehirns – die Rede ist, darf das Subjektive deshalb nicht in einem herabsetzenden Sinn von „unsicher“, „fragwürdig“ oder „illusionär“ im Gegensatz zu der harten, beweisbaren, unangefochtenen Realität des Empirischen gebracht werden. Das Subjektive und Mentale bezeichnet nicht eine ontologisch abkünftige Modalität des Realen, die sich wie der Schaum einer Welle als abgeleitetes Epiphänomen einer anderen Realität (der Materie oder des objektiven Seins der Naturdinge) begreifen ließe. Das Subjektive und Mentale bildet vielmehr selbst den unhintergehbaren Ausgangspunkt auch einer naturwissenschaftlichen Welterklärung; es kennzeichnet eine eigenständige ontologische Dimension der Welt, denn es ist die transzendentale Voraussetzung des menschlichen Existenzvollzuges schlechthin, die Bedingung der Möglichkeit unseres Daseins als erkennende und eigenverantwortliche Wesen.“ (Schockenhoff, aaO. S. 10). Damit fehlt auch der Einsichtsfähigkeit, was ein mit objektiven Methoden zu untersuchendes Objekt kennzeichnen muss: Unabhängigkeit von der „Selbsterklärung des Objekts“, von Situation und Beobachter und prinzipiell vollständige Beschreibbarkeit. (Vgl. Charles Taylor, Interpretation und die Wissenschaften vom Menschen sowie Friedliche Koexistenz in der Psychologie, in ders. Erklärung und Interpretation in den Wissenschaften, 1975, S. 154 ff bzw. 259 ff) Stattdessen basieren die Willensentscheidung des Betroffenen und ihre relative Freiheit immer auf Selbstinterpretationen und sind situationsabhängig. Sie beruhen nicht allein auf objektiven, messbaren, interpretationsunabhängigen Fakten. Zugänglich sind sie nur, im Rahmen einer Beziehung zum Beobachter, in der er sich dem Betroffenen empathisch öffnet. Somit erfassen naturwissenschaftliche, auf Objektivität gründende Methoden der Aufklärung nicht die Frage, die sich hier stellt, sondern nur Teilaspekte und Grundlagen des „freien Willens“. Wollte man diese Teile schon wie das Ganze behandeln, müsste man den Menschen auf den Status eines naturwissenschaftlichen Objekts reduzieren. Die Entscheidung hinge vom Funktionieren seiner Organe oder objektiv messbarer kognitiver Subsysteme ab. Dann fiele aber, was eigentlich seine Würde als Mensch ausmacht und die seiner Wertentscheidung durch das Prüfungsraster: seine Selbstinterpretation, der Sinn, den er selbst seiner Ablehnung der Therapie gibt. Für das Gericht bedeutet das: Weder die positivistische Tatsache ist zu bewerten, dass der Betreute überhaupt einen Entscheidung getroffen hat, noch der Inhalt dieser Entscheidung, sondern der Bewertungsvorgang, der zu ihr führte und selbst auf subjektiven Bewertungen beruht; und zwar im Hinblick darauf, ob dieser Entscheidungsvorgang aus dem von Krankheit im Wesentlichen unbeeinträchtigten „freien Willen“ des Betroffenen hervorgeht. Allerdings besteht ein Zusammenhang zwischen objektiver und subjektiver Ebene. Ein System von Verhaltensmustern (Syndrom) oder organischen Zuständen und Kausalitäten wie es insbesondere die psychiatrischen Diagnosen darstellen, ist zwar unerlässlich, um Regelmäßigkeiten im Verhalten des Betroffenen und Grundlagen seines Willensbildungsprozesses zu erkennen. Es kann ihnen aber als solches noch keinen Sinn geben. Die Entsprechung von Verhaltensmuster des Probanden und formaler Struktur eines Krankheitsmodells besagt noch nichts über ihre Bedeutung für einen Menschen. (Was bedeutet es für den Betroffenen, einen Hirntumor zu haben oder eine Psychose?) Genau darauf gründet die Autonomie des Patienten. Auf diese Bedeutung muss daher zum Schutz der Menschenwürde Rücksicht genommen werden. Die Kategorie des Sinns, die gleichzeitig die Menschenwürde begründet, wird erst zugänglich durch eine Methode der einfühlenden Interpretation. Deshalb ist psychologische bzw. psychiatrische Diagnostik auch nicht unabhängig von einfühlender Interpretation, vielmehr gehört sie zum methodischen Grundstock. (Vgl. Karl Jaspers grundlegende Unterscheidung von kausalem Erklären und einfühlendem Verstehen in seiner „Allgemeinen Psychopathologie“ von 1913) Dabei ist die Fremdbeurteilung des „freien Willens“ durch das Gericht nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil sich mit der richtigen Methode und mit wissenschaftlicher Zuverlässigkeit eine objektiv wahre Aussage darüber machen ließe, sondern wegen der fehlenden Selbsttransparenz. Einerseits lässt sich demnach die Frage nach dem „freien Willen“ im Betreuungsrecht nicht rein objektiv beantworten. Das Gericht muss sich auf die Selbstinterpretation des Betroffenen einlassen. Der höchstpersönliche Akt der Selbstbestimmung bzw. Selbstinterpretation bleibt aber nicht gänzlich der Beurteilung durch den Betroffenen überlassen, weil der Mensch sich selbst nicht völlig transparent ist. Er steht damit auch der Fremdbeurteilung offen. Betreuungsrechtlich ist sie dann veranlasst, wenn der Betroffene sich in Schwierigkeiten befindet, weil er offenbar seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht selbst wahrnehmen kann (§ 1896 BGB). Aus demselben Grund, der die Fremdbeurteilung rechtfertigt (keine Transparenz) kann aber auch die Fremdbeurteilung durch das Gericht oder den Gutachtern nicht objektiv im naturwissenschaftlichen Sinn sein. Diese Bewertung eines fremden Bewertungsvorgangs ist nur möglich, wenn man seinen Sinn erfasst. Dieser ist nur in einer subjektiven Sprache und von einem subjektiven Standpunkt aus zugänglich. Dafür muss sich das Gericht auf die Selbstinterpretation des Betroffenen einlassen. Dies kann es nur, indem es selbst interpretierend vorgeht und nicht objektiv messend oder bloß abstrakt logisch schließend. Es muss die persönlichen Wertungen verstehend/interpretierend nachvollziehen und dabei auf logische und strukturelle Einschränkungen der Integrität des Entscheidungsvorgangs überprüfen. Dabei spielen objektiv nachweisbare Denkfehler, organisch bedingte Einschränkungen, Syndrome aus neurotischen oder psychotischen Symptomen etc. eine wichtige Rolle und müssen des öfteren als Ersatz herhalten, weil der Betroffene zu wenig von sich preisgibt, um einen ausreichenden einfühlend/interpretierenden Zugang zu ermöglichen. Aber den individuellen, subjektiven Sinn, dessen Bestimmung und Respektierung die Achtung der Menschenwürde verlangt, kann das Gericht selbst in diesen Fällen (in denen kaum verwertbare Selbsterklärungen des Betroffenen vorliegen) nicht auf dem Weg des abstrakten logischen Schließens bestimmen sondern nur im Wege der fürsorglichen Fremdinterpretation. Jede andere Vorgehensweise würde den Betroffenen zu einem Objekt herabwürdigen, dessen existenzielle Selbstinterpretation belanglos sind gegenüber seinen Leberwerten, seinen kognitiven Tests und der objektiven Feststellbarkeit bestimmter Verhaltensmuster. Notwendig ist aber natürlich auch die Kombination der Eigen- bzw. Fremdinterpretation mit objektiven naturwissenschaftlichen (medizinischen oder psychiatrischen) Beurteilungen (Messungen, Diagnostik). Sie sind wegen der Intransparenz der Innerlichkeit und wegen der häufig sowieso fehlenden Auskünfte über sie als Orientierungshilfen regelmäßig unverzichtbar, aber vielfach nicht allein entscheidend für die Beurteilung. 1.3.2.3. Eine erste große Schwäche der Formel von der Einsichts- und Handlungsfähigkeit betrifft die Privilegierung des Bewusstseins, die auch zu einer Diskriminierung der Ungebildeten führen kann. Das Vorzeigen einer Argumentation privilegiert Menschen mit dem entsprechenden Bildungsniveau – besonders im krankheitsbedingten Abbau ragen diese Kompetenzen heraus. Allerdings haben viele Menschen aus unteren sozialen Schichten gelernt, dass es ihnen schadet, mit der Obrigkeit offen zu sprechen. Schon deshalb müssen an die Artikulationsfähigkeit reduzierte Anforderungen gestellt, was ansatzweise durch die empathische Interpretation konkludenten Verhaltens ausgeglichen werden könnte. Hierzu gehören nonverbale Ausdrucksformen und der Ausdruck unbewusster Strebungen, die gleichwohl tief in der Persönlichkeit verwurzelt sein können (nicht in der Krankheit). Das Unabhängigkeitsstreben einer grenzdebilen, psychotischen Frau, die in Verwahrlosung lebt, ist somit nicht weniger respektabel als das eines verelendeten alkoholkranken Akademikers, nur weil es sich hauptsächlich in Invektiven artikuliert und sie ihre tragenden Überzeugungen und Gefühle nicht versprachlichen kann, während der Akademiker die an ihn gestellten Artikulationsanforderungen auch dann erfüllt, wenn er ihren Sinn nicht mehr vollständig begreift. Die Formel von der Einsichtsfähigkeit erfasst demgegenüber leicht Fälle gefährdeter Faktenkenntnis; z.B. bei dementieller Vergesslichkeit, Desorientiertheit zu Zeit, Ort oder Person. Auch Denkstörungen verfangen sich im Raster, wenn z.B. das Denken assoziativ gelockert ist, nicht zu einem Ende kommt oder wenn wahnhafte Verzerrungen von Fakten vorkommen, wie z.B. die Unterstellung, die Nachbarn leiteten heimlich Gift durch die Wände. Nicht ohne Weiteres bewiesen ist damit aber schon, dass die Ablehnung von Betreuung oder Therapie auch auf diesen Störungen beruht. Das betrifft insbesondere Suchtkranke. Zudem kann vom Abwägungsergebnis her nicht auf die Einsichtsfähigkeit rückgeschlossen werden. Der Betroffene darf sich z.B. auch für ein Leben in Krankheit, Einsamkeit und Verwahrlosung entscheiden oder für den Tod. Es ist grundsätzlich seine persönliche Angelegenheit, ob er sich gefährdet. Aus der Tatsache, dass er eine Außenseiterexistenz führt, die andere abstoßend oder bestürzend finden, ist kein Schluss erlaubt auf die Integrität des Abwägungsprozesses und die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Dies ist einerseits selbstverständlich, führt aber auch zu einer Entwertung des Kriteriums, da Einsichtsfähigkeit immer weniger bedeutet, wenn im Wesentlichen jede Einsicht als solche durchgeht (sofern sie nicht offensichtlichen Störungen unterliegt). Einsichtsfähigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit können nicht anhand eines Abwägungsvorgangs geprüft werden, der jedes Ergebnis zulässt. Sowohl die Abwägung, die der Betreute bei der Therapieablehnung trifft, als auch die einfühlende Einschätzung dieses Vorgangs durch Betreuer, Sachverständige und Gericht, bedürfen eines Maßstabes, um nicht positivistisch zu werden. Problematisch ist außerdem das Verhältnis von Handlungsfreiheit und Einsichtsfähigkeit. Die Handlungsfreiheit ist im Gesetzeswortlaut als Fähigkeit angesprochen, „nach dieser Einsicht handeln“ zu können. Handlungsfreiheit als solche, also die Freiheit, einen einmal gefassten Willen umzusetzen, erscheint auf den ersten Blick als bloße abhängige Folge der Einsichtsfähigkeit, denn offensichtlich kommt es darauf an, wie dieser Wille zustandekommt, ob er fremddeterminiert ist oder „frei“. Dennoch ist das Kriterium der Handlungsfreiheit sinnvoll, denn der Mensch agiert nicht ungebrochen aus einer seelischen Einheit heraus. Innere Integrität ist nicht die Ausgangslage sondern die Aufgabe des Selbst. Integrität und Integration zielen auf die Herstellung von Zusammenhängen und den Ausgleich und die Moderation innerer Hemmungen und Widerstände. Diese können offensichtlich dazu führen, dass der Betroffene eine „frei“ gewonnene Einsicht nicht umsetzen kann. Mit Handlungsfreiheit ist hier schließlich nicht die Freiheit von äußerem Zwang gemeint, sondern die Freiheit von innerem Zwang, der den Betroffenen von innen heraus von der Umsetzung einer Einsicht abhalten könnte. Dabei handelt es sich dann offensichtlich um Krankheitssymptome. Die Schwierigkeit im Verhältnis von Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit liegt darin, dass der Betroffene in seiner Selbstinterpretation immer behaupten wird, sein Wille sei frei. Ein Mensch interpretiert sich auch dann, wenn er gar keine oder eine falsche Datenbasis zur Verfügung hat. Die Neurobiologie kennt unzählige Beispiele dafür, wie ein Mensch selbst dann, wenn sein Gehirn extern stimuliert wird, sich selbst zwangsläufig vorkommt, als sei er frei (nicht bei einem Gespräch bei Kaffee und Kuchen sondern in der Klinik bei offenem Gehirn). (Z.B. Damasio, der Spinoza-Effekt, 2003, S. 93) Wenn ein gesunder Mensch nicht einmal unter klinischen Umständen erfasst, dass seine Eindrücke und Entscheidungen nicht frei sind, dann ist seine Selbstinterpretation für die Frage, ob seine Entscheidung (z.B. für die Fortsetzung des Alkoholkonsums) keine tragfähige Grundlage. Zu den unerkannten, krankheitsbedingten inneren Zwängen kommen die unerkannten oder unreflektierten äußeren Abhängigkeiten: das Problem der Situationsabhängigkeit der Willensäußerung. Ihm kann das betreuungsgerichtliche Verfahren nur durch Dialog und Interpretation gerecht werden. Es liegt insoweit in der Abhängigkeit der Einsicht von den Verhältnissen, in denen sie zustandekommt. Die Handlungsfreiheit kann sich auf extreme Weise reduzieren, ohne dass sich an der „Freiheit“ des Willens an sich etwas ändert – wohl aber an seiner Qualität. Die betreuungsrechtliche Achtung der Freiheit des Betroffenen, sich selbst zu schädigen, muss berücksichtigen, dass sich kaum jemand wirklich für Sucht, Krankheit, Elend oder Tod entscheidet, sondern immer nur faute de mieux, also weil ihm seine Situation so erscheint, als gäbe es keine andere Möglichkeit. Determinierend wirken hier sowohl soziale wie materielle und psychische Faktoren. 1.3.2.4. Die Handlungsfreiheit wird somit nicht nur von äußeren Faktoren bestimmt sondern diese führen mit der Zeit zu einem durch einen graduellen Verlust des Sinns für die Möglichkeit von Alternativen. Über alle Unterschiede der Krankheitsbilder hinweg lässt sich herausheben, dass sich die Aufgeschlossenheit des Kranken für die Welt, in der er lebt, für innere wie äußere Realitäten immer mehr reduziert und ihm damit zunehmend der Sinn für die Möglichkeiten abhanden kommt, die seine Existenz ihm bietet. Die Freiheit des Willens bei der Ablehnung von Betreuung (§ 1896 Abs. 1a BGB) und Therapie (§ 1906 Abs. 1 BGB) muss sich an diesem Kriterium messen lassen und nicht etwa an der Geschäftsfähigkeit. Denn die rechtliche und kognitive Fähigkeit zur Abgabe der nötigen Willenserklärungen zum Einkauf im Supermarkt bringt auch noch ein schwerkranker Psychotiker auf. Diese innere Verarmung wird im Krankheitsverlauf immer deutlicher am äußeren Leben des Kranken ablesbar. Er vernachlässigt sein Äußeres, seine Wohnung, seine Beziehungen, die bürokratischen Notwendigkeiten des modernen Lebens, er verliert soziale Kontakte, seine Interessen, seine Tagesstruktur, seine Arbeitsfähigkeit, seine Arbeit, seine Wohnung. Der Rehabilitationsgrundsatz zwingt das Betreuungsgericht zur Prüfung der Frage, ob es sich bei einer Therapieablehnung für den Betreuten wirklich um eine Möglichkeit handelt oder nicht vielleicht doch nur um die einzige Option, die ihm die Krankheit lässt. Dieser Prüfungsaufgabe wird deshalb nur eine verfassungskonforme Auslegung der Erforderlichkeit einer Zwangsbehandlung gerecht, die sich daran orientiert, welche Anhaltspunkte es dafür gibt, dass der innere psychische Prozess, in dem der Betreute sein Selbstbild und sein Weltbild aufbaut, massiv krankhaft eingeengt ist. D.h. ob die psychischen Voraussetzungen für den Entscheidungsprozess ausreichend intakt sind, der der Antwort auf die Frage zugrundeliegt, wer man ist, oder ob man Therapie ablehnt. Kriterien der Einsichtsfähigkeit folgen demnach einerseits auf dem objektiv abrufbaren Faktenwissen und inneren, logischen Fehlern der Abwägung. Insoweit dürfen, wie der Gesetzgeber insoweit zu Recht feststellt, „keine überspannten Anforderungen“ gestellt werden (BT-Drucks. 15/2494, S. 28). Um der Gefahr einer positivistischen Verkürzung der Willensfreiheit und Einsichtsfähigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit zu entgehen, bedarf es aber weitergehender Indizien für die Integrität des Abwägungsvorgangs. Diese liegen einerseits darin, dass für den Betroffenen „das Gewicht“ des Abzuwägenden überhaupt spürbar oder einleuchtend sein muss. Dazu bedarf es – genauso wie zur einfühlenden Interpretation als unvermeidlicher Erkenntnismethode – einer inneren und äußeren Aufgeschlossenheit, insbesondere Empfindungsfähigkeit und Schwingungsfähigkeit. Verdrängung, Abspaltung, Abstumpfung, Depravation, Nivellierung der Persönlichkeit sind sämtlich für die existenzielle Verfassung und Fähigkeit zur Selbstbestimmung entscheidende Aspekte, die in der Prüfung der Einsichtsfähigkeit auch durch den psychiatrischen Sachverständigen mit Hilfe des Kriteriums der Aufgeschlossenheit ihren logischen Platz bekommen. Konkret kann sich die Aufgeschlossenheit des Betreuten auch darin zeigen, dass er aus seiner eigenen Perspektive – also ohne bloße Auswendiggelerntes zu nachzusprechen – die Symptome und sozialen Folgen seiner Erkrankung beschreiben kann. Wenn ein Krankheitsschub etwa zu Nervosität oder Schlafstörungen führt, zum Stimmen-Hören, zur Reizbarkeit. Ein Indiz für fehlende Einsichtsfähigkeit ist dann z.B., wenn der Betreute die sozialen Konflikte oder sonstigen bürokratischen oder technischen Konsequenzen ausschließlich mit äußeren Faktoren beschreibt (Bösartigkeit der Mitmenschen, bürokratische Hemmnisse, Tücke des Objekts). Entsprechendes gilt für die Floskeln („Gefühle und Gedanken“ zur Erklärung ihrer Überforderungsgefühle) die im hier zu entscheidenden Fall von der Betroffenen selbst in relativ krankheitsfreien Intervallen, wie in der Anhörung vom August 2011, geäußert wurden. Ein wichtiges Indiz, das typischerweise mit krankheitsbedingter Verelendung und Nivellierung der Persönlichkeit einhergeht, ist die Einschränkung und Verengung des Denkens, Vorstellungsvermögens und damit auch des äußeren Lebens- und Wahrnehmungskreises. Er sieht dann nicht mehr, in welchem Zustand er oder seine Wohnung sich äußerlich befinden und er bewertet dies auch nicht mehr, wie er dies mit seiner prämorbiden Persönlichkeit getan hätte. Und zwar insbesondere auch deshalb, weil er denn Sinn für die Möglichkeit einer anderen Lebensweise verloren hat. Er kann sich dann auch nicht den Zweck oder Nutzen einer Therapie vorstellen oder hat die Hoffnung auf Veränderung aufgegeben. Wenn dieser Sinn für das Mögliche verkümmert, verliert der Betroffene seine Lebendigkeit und sein Empfindungsvermögen. Dadurch ist es möglich, dass Menschen in Situationen ausharren oder sogar daran festhalten, die andere Menschen für unerträglich halten, einschließlich des Betroffenen selbst in besseren Zeiten. Die Verkümmerung des Möglichkeitssinns lässt sich bei vielen organischen Erkrankungen, auch bei Psychosen und Süchten beobachten. Primär kennzeichnet sie die Neurose. In der Rechtspraxis werden Neurosen im Allgemeinen nicht für ausreichend zwingend erachtet, um den „freien Willen“ erheblich zu beeinträchtigen. In Kombination mit anderen Beeinträchtigungen ist diese Bewertung aber nicht immer angemessen. Gerade wegen der Bedeutung des Möglichkeitssinns ist eine dialogische Auseinandersetzung mit dem Betreuten über den Sinn der Behandlung, wie sie auch vom Bundesverfassungsgericht mit Recht gefordert wird, unerlässlich. Die seine Haltung bestimmenden Faktoren müssen geklärt und notfalls in Frage gestellt werden. Eine Behandlungsablehnung möglicherweise mit Zwangsfolgen, erfolgt viel eher, wenn der Betreute keine Möglichkeit hatte, in der Auseinandersetzung mit Betreuer, Arzt oder Richter einen individuellen Sinn der Therapie zu konstruieren. Das ist ihm aber vielfach gerade dann unmöglich, wenn er sich in einem Krankheitsschub befindet und erst recht, wenn ihm damit letztlich die Entscheidungsverantwortung aufgebürdet wird, deren Wahrnehmung das gesamte Helfersystem entlasten soll, welches sich dann auf dessen erklärten Willen berufen kann. (S.u. 1.3.6.1.) 1.3.3. Das „Wohl des Betreuten“ ergibt sich im Rahmen der dargelegten Herleitung der Ermächtigung zur Zwangsbehandlung primär aus dem Schutzbereich der Psyche als Grundlage der freien Entfaltung der Persönlichkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit. Es ist auf den angesprochenen umfassenden Schutz der Psyche ausgerichtet (s.o. 1.1.5. und 1.1.6.). Von daher lässt es sich nicht unabhängig vom Krankheitsbegriff (1.3.2.) bzw. der Notwendigkeit der Heilbehandlung (1.3.5.) bestimmen. Am ihm kann die Unterbringungsgenehmigung deshalb nur ausgerichtet sein, wenn sie die Krankheitsfolgen angemessen zur Kenntnis nimmt und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstbestimmungsfähigkeit bewertet. Dabei muss es sich von der individuellen Persönlichkeit und Lebenssituation des Betreuten herleiten lassen. Zum Wohl des Betreuten i.S.v. § 1906 Abs. 1 BGB zählt auch der Schutz vor „völliger Verwahrlosung“, „wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist“ (so die Wiedergabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.1.2010, XII ZB 248/09 in HK-BUK, Anlage zu § 1906 BGB, Stand Februar 2010 entgegen Rink, aaO., RNr. 20; s.o. 1.2.1.). Wenn der Bundesgerichtshof eine solche Beeinträchtigung für so schwerwiegend hält, dass er dafür (unter Verzicht auf das Erfordernis der Akutheit) eine Unterbringung zur Gefahrenabwehr nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB für vertretbar hält, dann muss dies erst recht in Bezug auf Ziff. 2 gelten, wenn diese Verelendung die Folge einer behandelbaren Krankheit ist. Wenngleich bei chronifizierten Krankheitsverläufen keine weitgehende Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit mehr erwartbar ist, muss doch ein weiterer gradueller Verlust von Kompetenzen, selbst wenn dieser mangels Krankheitseinsicht vom Betreuten nicht reflektiert werden kann, mit der Unterbringung angegangen werden. So „kann eine Heilbehandlung i.S.v. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2. BGB erforderlich sein, wenn dadurch der Gesundheitszustand des Betroffenen in Bezug auf seine Anlasskrankheit (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) auf einem im Rahmen der Chronifizierung bestehenden Maß stabil gehalten werden kann und eine weitere Chronifizierung verhindert wird“. (Leitsatz des OLG Schleswig, Beschl. v. 6.1.2005, 2 W 328/04, FamRZ 2005, 834) Entsprechendes gilt für den graduellen Verlust sozialer und materieller Lebensgrundlagen. Demgegenüber spielen Gesundheitsinteressen jenseits der Anlasskrankheit im Einzelfall ein bedeutende, in der Regel aber eine sekundäre Rolle; jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass ihre einverständliche Behandlung wesentlich einfacher ist, wenn die psychische Anlasskrankheit adäquat behandelt wird. Diesbezüglich neigt die Gegenmeinung, die meint, die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung im Wesentlichen mit einer restriktiven Handhabung der Dogmatik zum Schutz vor personalen Schutzbereichseingriffen erfassen zu können (1.1.6.), von der Logik ihrer Argumentation her zur Vernachlässigung faktischer weil krankheitsbedingter „Eingriffe“ in den Schutzbereich der Psyche, die sich als Verelendung, Vereinsamung oder Verflachung der Persönlichkeit außerhalb des unmittelbaren Zwangsverhältnisses zwischen Betreutem und Arzt bzw. Betreuer ereignen, häufig auch einfach als innere Zwänge, die die Erkrankung auf die Psyche des Betreuten ausübt. Weil gegenüber einem personalen Eingriff (durch Arzt, Betreuer, Gericht) eine restriktive Auslegung des Krankheitsbegriffs oder der Gefahrenlage zu einer Abwehr des Eingriffs führt (insbesondere der Zwangsbehandlung), erzeugt sie eine beschränkte Vorstellung vom Wohl des Betroffenen, als ob dieses sich schon in der Freiheit von äußerem Zwang erschöpfe. Dies geht einher mit einem beschränkten Krankheits- und Gefahrenbegriff. Diese sind tendenziell immer weniger in der Lage, die faktischen Einbußen in der Selbstbestimmungsfähigkeit und in der generellen Lebenssituation des Betroffenen (Wohnung, Arbeitsfähigkeit, soziale Verelendung, Verlust der Empfindungsfähigkeit, Einengung des Lebenskreises) zu artikulieren, weil sie dafür überhaupt nicht konzipiert wurden. Ihr Hauptzweck besteht darin, den Betroffenen aus einer als Autoritätskonflikt wahrgenommenen Zwangslage zu befreien. (Vgl. der vom Bauer, HK-BUK, Stand Juli 2008, in RNr. 158 betonte Leitsatz des BayObLG, der Staat habe „von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen“, BayObLG FamRZ 1993, 851, 852; 1993, 998,999, oder die Hervorhebung, in RNr. 167, der Staat habe Volljährigen gegenüber kein Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG) Wie die Psychiatriegeschichte und die antipsychiatrische Bewegung zeigen, der das Betreuungsrecht allein schon deshalb viel verdankt, weil es aus der Psychiatrie-Enquete von 1975 heraus entstanden ist, ist ein solcher „antiautoritärer“ Blick auch heute noch vollauf berechtigt. Doch die Abwehr paternalistischer Eingriffe in die Selbstbestimmung des Betreuten darf keinen künstlichen Widerspruch mit dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen konstruieren, denn sie ist kein Ersatz für einen adäquaten Schutz der Psyche vor der Krankheit. Und darin besteht das in § 1906 Abs. 1 BGB zugrundezulegende Wohl des Betreuten in erster Linie. In der Reduktion auf einen personalen Autoritätskonflikt drohen jedoch die faktischen Notlagen ausgeblendet zu werden, schon weil sie Eingriffsrechtfertigungen begründeten, die die scheinbar freiheitsschützende Zielsetzung der Argumentation aufweichten und „autoritären“ oder paternalistischen Tendenzen Vorschub leisten können. Dann werden Krankheitsverläufe und Gefährdungen des Betreuten für irrelevant gehalten, weil sie nicht mehr einem Aggressor persönlich anzulasten sind. Ein solches Ausblenden der faktischen Notwendigkeit des Schutzes der Psyche vor den Krankheitsfolgen äußert sich etwa in der pauschalen Leugnung der Notwendigkeit betreuungsrechtlichen Zwangs (Marschner, Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 4/2006, S. 125, 130, obwohl der BGH-Fall, der Anlass der Darstellung war, das Gegenteil dokumentiert). 1.3.4. In diesem Lichte ist der Krankheitsbegriff verfassungskonform auszulegen, den die „Heilbehandlung“ gem. § 1906 Abs. 1 BGB impliziert. In verfassungskonformer Auslegung muss sich der Umfang der objektivierbaren Verhaltensweisen, die als Krankheit bewertet werden, danach richten, wie schwer die Einbußen an äußerer Handlungsfähigkeit und innerer Empfindungs- und Denkfähigkeit sind, die mit dem jeweiligen Krankheitsbild einhergehen. Im Rahmen dieser Grundwertung hat das Gericht die negativen Effekte auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstbestimmungsfähigkeit zu erfassen. Hierzu genügt es nicht, sich lediglich an dem auszurichten, was seitens der Medizin als „Krankheit“ bezeichnet wird, etwa in dem für den Begriff der „psychischen Krankheit“ einfach auf die „anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie“ verwiesen wird (so Schwab in MK, RNr. 8 zu § 1896). Vielmehr ist zu objektivieren, worauf die Zuschreibung von „Krankheitswert“ beruht. Dies wiederum leistet auch kein pauschaler Verweis auf „Erforderlichkeit“ oder „Betreuungsbedarf“. Aus Sicht der Art 1 und 2 GG ist entscheidend, dass es sich bei den physiologischen Daten und beobachtbaren Verhaltensmustern, die im Allgemeinen unter einem Krankheitsbegriff diskutiert werden, um solche handelt, die auch im kausalen Zusammenhang mit dem Verlust von Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten stehen, selbst wenn diese Kausalitäten (z.B. in der Neurose) nicht immer eindeutig objektivierbar sind. Sie greifen damit die Voraussetzungen an, die gegeben sein müssen, damit ein Mensch sich überhaupt frei und selbstbestimmt verhalten kann. Demnach ist seelische Verarmung genauso relevant wie materielle. (S. o. 1.1.4.) Doch diese seelische Verarmung ist die zwangsläufige Folge der Faktoren, die im Betreuungsrecht als Krankheit auf ihre Wirkung für das Leben des Betroffenen hin zu bewerten sind: Das Leben des Süchtigen kreist nur noch um das Suchtmittel; das Empfindungsvermögen des Psychotikers stumpft ab; die kognitiven und körperlichen Kompetenzen reduzieren sich ebenso wie der physische und geistige Bewegungsspielraum des Kranken. 1.3.4.1. Der Krankheitsbegriff ist somit als normativer zu verstehen, will die Rechtsordnung die Menschenwürde des Betreuten nicht dadurch verletzen, dass sie ihn als das bloße Objekt objektivistisch-naturwissenschaftlicher Zweckrationalität behandelt, als welches ihn medizinisch-psychiatrischen Diagnosen weitgehend auffassen. So beruhen gerade die Krankheitsdefinitionen des ICD-10 auf möglichst weitgehendem Absehen von Ätiologie und Ursachen und bezwecken einen diagnostischen Prozess, in dem möglichst nüchtern deskriptiv und quantifizierend organischen Zuständen und äußerlichen Verhaltensmustern therapeutische Handlungsanweisungen zugeordnet werden. (Statistisch führt bei Vorliegen des Krankheitsbilds K eine Behandlung B zur Besserung des Zustands Z.) (Vgl. dazu Hoff, Psychiatriehistorische und psychopathologische Aspekte der Debatte um den „freien Willen“, in Stompe / Schanda (Hg.), Der freie Wille und die Schuldfähigkeit in Recht, Psychiatrie und Neurowissenschaften, 2010, S. 113-127) Weder soll damit gesagt sein, warum etwas so ist, noch enthält dieser Algorithmus aus Syndromen und Behandlungsmethoden eine Aussage über den Grad der Einschränkung des Willens, d.h. die Einsichtsfähigkeit des Betreuten, der die Behandlung ablehnt, oder die Schwere der Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung und seiner Persönlichkeitsentfremdung. Die vom Gesetz gestellte Frage ist damit noch nicht beantwortet. Verfassungsrechtlich ungenügend sind diese Vorgaben, insofern sie den individuellen Sinn, den das „Krankheitsgeschehen“ für den Betreuten hat, und auf den abzustellen Menschenwürde und Selbstbestimmungsrecht das Betreuungsrecht verpflichten, nicht erfassen. Tendenziell haben sie lediglich die therapeutisch (neuroleptisch) erzielbare Veränderung der Symptomatik im Blick. Inwiefern diese Veränderung überhaupt wünschenswert oder sogar mit Zwang durchzusetzen sein soll, ist eine normative Frage, die zuallererst das Gesetz und seine Anwender zu entscheiden haben. Psychiatrische Diagnosen können deshalb nicht mehr sein als hilfreiche und unverzichtbare Ausgangsdaten. Wenn das Gericht fachlich eingeführte Diagnosen übernimmt, muss es die darin enthaltenen Wertungen des Sachverständigen (der durch die Beschränkung auf das normierte Krankheitsbild vielleicht andere Teile der Realität des Betroffenen ausblendet) erkennen und seinerseits am Normziel bewerten. Es muss überprüfen, inwiefern die Diagnosen überhaupt Antworten auf die gesetzlich gestellten Fragen (zur Selbstbestimmungs- oder Einsichtsfähigkeit) enthalten. Solche Antworten können nicht objektiv und eindeutig gewonnen werden, sondern nur auf einer einfühlenden Interpretation des Verhaltens der Probandin beruhen, die ihrerseits aus einer normativen Setzung des Gerichts bzw. Gesetzes folgt und nicht etwa umgekehrt aus psychiatrisch-medizinischen Vorgaben. Insofern ist Krankheit (genauso wie die Freiheit des Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB) kein objektiver von Gericht und Sachverständigen gleichermaßen vorgefundener Begriff sondern aufgrund ihres subjektiv-normativen Charakters unvermeidlich eine gesellschaftliche Konstruktion. Diese Konstruktion hat insbesondere durch das Betreuungsrecht zu erfolgen; und zwar mit dem Maßstab der Grundsätze der Menschenwürde und freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es ist mithin letztlich Sache des Gerichts und nicht des Psychiaters, zu entscheiden, was im Rahmen des Betreuungsrechts als Krankheit gelten soll. 1.3.4.2. Dieser Bewertung vermag sich das Gericht auch nicht durch eine scheinbar die Freiheit des Betreuten respektierende Zurückhaltung zu entziehen, denn offensichtlich ist Zuschreibung von Gesundheit („freier Wille“ i.S.v. § 1896 Abs. 1a oder Einsichtsfähigkeit i.S.v. § 1906 Abs. 1 BGB) nicht minder normativ. Auch sie hat sich vor dem Rehabilitationsauftrag des Betreuungsrechts und Art. 1 und 2 GG zu rechtfertigen. Und offensichtlich bedeutet ein Absehen von Zuschreibung von Krankheit letztlich nichts anderes als Zuschreibung von Gesundheit, was sich in Anbetracht der Folgen einer Disposition für die Selbstbestimmungsfähigkeit eines Betroffenen als unvereinbar mit dem Rehabilitationsauftrag erweisen kann. Denn nicht nur die wertende Zuschreibung von Krankheit greift in die Freiheit ein (Zwangsbetreuung, Zwangsbehandlung), sondern auch ihr scheinbar Freiheit schützendes Ausbleiben (bzw. die Zuschreibung von Gesundheit) (s.o. 1.1.7.). Zu bewerten sind nicht nur die höchst intensiven Eingriffe der Zwangsbehandlung in die körperliche und seelische Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG), sondern auch die Folgen und die Bedeutung der Symptome, die mit dem Krankheitsbegriff erfasst werden oder die als nicht krankhaft i.S.d. Betreuungsrechts gelten sollen (s.o. 1.1.6.). Gerade weil sich in der Definition von Krankheit, Gesundheit und Normalität Machtverhältnisse artikulieren, wie von psychiatriekritischer Seite im Anschluss an Foucault (vor allem die Vorlesungen zur Psychiatrie aus den Jahren 1973-75: Die Macht der Psychiatrie, 2005, und Die Anormalen, 2003) zu Recht betont wird, bedeutet Zurückhaltung bei der normativen Einschätzung eines Zustands oder Verhaltensmusters als Krankheit gleichermaßen einen Machtdiskurs und nicht automatisch größere Freiheit für den Betroffenen. (Zweifel insoweit behebt ein Blick auf US-amerikanische Gefängnisse.) Sie kann auch bedeuten, dass die Gesellschaft ihren sozialstaatlichen Auftrag gegenüber denjenigen vernachlässigt, die sich am wenigsten zu helfen wissen, weil sie nicht in der Lage sind, ihre psychische und soziale Verfassung zu reflektieren und zu artikulieren; und zwar indem sie sie für gesund und ihren Willen für frei deklariert und dabei zur Toleranz gegenüber einem Verhalten des Betroffenen aufruft, das in Wirklichkeit nicht auf seine Persönlichkeit sondern seine Sucht oder Psychose zurückzuführen ist. (s.o. 1.1.7.) Auch aus Sicht des Gerichtes fehlt es in Anstalten und Familien durchaus nicht an gegen die Selbstverwirklichung gerichteten Einflüssen. Aber es gibt keinen Grund, aus dem unangepassten und diskriminierten Opferstatus des Betroffenen einen Schutz für das krankheitsbedingte Verhalten abzuleiten, so als leide der Betroffene nur unter den Verhältnissen und nicht unter seiner Krankheit selbst, egal wo ihr Ursprung liegt. Als wäre seiner Freiheit schon allein damit gedient, dass man ihn in Ruhe lässt. (s.o. 1.1.6.) 1.3.4.3. Auch das Absehen von Zwang oder Zuschreibung von Krankheit basiert auf zu objektivierenden Wertungen. Deshalb kann auch eine restriktive, vermeintlich Freiheit schützende Interpretation des Krankheitsbegriffs, obwohl sie auf der richtigen Erkenntnis beruht, dass der Krankheitsbegriff problematischen Wertungen entspringt, solchen Wertungen nicht entgehen. Richtig ist zwar, dass jede Wertung, die die Krankheitsfolgen als erheblich für die Selbstbestimmungsfähigkeit einstuft, als Zwangsrechtfertigung dienen kann, deren Restriktion das Argumentationsziel darstellt. Es kann aber nicht angehen, die Schwierigkeit der Objektivierung der zugrundeliegenden Wertungen lediglich denen anzulasten, die Krankheit und einen Bedarf für Zwangsbehandlung konstatieren, so als beruhte nicht auch jede „restriktive“ Anschauung, die den Krankheitswert oder den Zwangsbedarf ablehnt, auf Wertungen und hätte folglich auch nicht mit demselben Objektivierungsproblem zu kämpfen. Der Kritik die die „restriktive“, auf den Eingriffsschutz reduzierte Gegenmeinung an solchen Normalitätsvorstellungen als Eingriffsrechtfertigung übt, muss sie sich selbst stellen, wenn es um die Rechtfertigung der Untätigkeit gegenüber einem Verhalten des Betroffenen geht, das sie selbst als „normal“ oder jedenfalls allseits hinzunehmen bewerten muss, um die Notwendigkeit der Zwangsbehandlung zu bestreiten. Immerhin wäre auch diese Normalität schutzbereichsrelevant (s.o. 1.1.6. und 1.1.7. sowie 1.3.3.) und gegebenenfalls mit schweren Folgen für den Betroffenen verbunden. Der gegenteilige Anschein beruht auf einer verkürzten Wahrnehmung der Grundrechtslage, wonach nur derjenige, der in einen Schutzbereich eingrifft, sich zu rechtfertigen hat, während die Unterlassung der aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie sozialstaatlich gebotenen Hilfeleistung sich scheinbar für ihre implizit bleibenden grundlegenden Wertungen nicht rechtfertigen muss, weil sie vordergründig als Freiheitsschutz erscheint. 1.3.4.4. Doch erst durch Wertungen, die sich an einem umfassenden Verständnis der Menschenwürde, der Selbstbestimmung und des Schutzbereichs der Psyche orientieren, erhält der Krankheitsbegriff überhaupt einen Sinn. Die Scheu vor expliziten Wertungen erzeugt demgegenüber einen leeren Krankheitsbegriff, der genauso wie ein unzureichend aus Menschenwürde und Selbstbestimmung abgeleitetes Betreuungsrecht im Allgemeinen (s.o. 1.1.3.), im besonderen Fall der Unterbringung auf Anleihen aus benachbarten Bereichen angewiesen ist, wie z.B. dem Diskriminierungsdiskurs (s.u. 1.3.4.6.). Vor allem folgt aus dem Absehen von notwendigen Wertungen ein Sinnverlust, der zum Positivismus führt. Dieser orientiert sich dann vorwiegend am oberflächlich zu besichtigenden Verhalten und verzichtet möglichst auf wertende Interpretationen, welche Verhalten auf seine Grundlagen (in Bezug auf die Selbstbestimmungsfähigkeit) hin auslegen, um keinen Eingriffen in die Freiheit Vorschub zu leisten. Ein solches oberflächliches und deshalb gemessen an der verfassungsrechtlichen Ausrichtung irrelevantes Kriterium für Krankheit ist zunächst einmal die Angepasstheit des Verhaltens. Unangepasstheit ist bestenfalls ein erster Anlass zur Nachfrage, aber nicht bereits für sich genommen pathologisch oder schützenswert. Um dieses Kriterium herum kristallisieren sich lediglich die autoritären oder antiautoritären Varianten einer heteronomen, weil einseitig an Machtverhältnissen und nicht an Autonomie ausgerichteten Einstellung. Dasselbe gilt für den Nachdruck oder die Dauer des Verhaltens, weil es für sich genommen ebenfalls keinen Aufschluss darauf gibt, ob es die Folge einer schweren oder chronifizierten Störung der Selbststeuerungsfähigkeit darstellt oder im Gegenteil einen Ausdruck der Integrität einer selbstbestimmten Persönlichkeit. Auch dabei handelt es sich letztlich um Fortwirkungen eines traditionellen, heteronomen (einseitig an Machtbeziehungen ausgerichteten) Diskurses, der schon jede Hartnäckigkeit als „Charakterfestigkeit“ durchgehen ließ oder pathologisierte. 1.3.4.5. Wegen seiner relativen Inhaltsleere, weil sich der positivistische Krankheitsbegriff der notwendigen Wertungen des Verhaltens enthält, ist er nicht auch mehr in der Lage, den Zusammenhang zwischen Krankheit und Verhalten bzw. Verhalten und Reaktionen Dritter dem Sinn der Vorschrift gemäß darzustellen. Erst durch die Preisgabe aller maßgeblichen Zurechnungskriterien (Selbstbestimmungsfähigkeit) sieht sich die Gegenmeinung gezwungen, „gänzlich unkalkulierbaren Gefahren“, einer „unabsehbaren spekulativen Ausweitung der Unterbringungsmöglichkeiten“ und überhaupt ihrer „uferlosen Ausweitung“ (Rink, aaO., RNr. 9, 21 zu Ziff. 1 und 22 zu Ziff. 2) entgegenzutreten. Tatsächlich entsteht dieser Eindruck aber aufgrund der Weigerung, die Krankheitsfolgen im Rahmen einer wertenden Betrachtung der Krankheit dem dadurch bedingten Verhalten zuzuordnen. Erst dadurch würde der eigentliche Sinn der Notlage des Betreuten überhaupt erkennbar. Das Ausblenden der Krankheitsfolgen im Rahmen eines positivistisch-inhaltsleeren Krankheitsbegriffs führt zu einer entsprechenden Handhabung der Kausalität. Doch Kausalität kann schon im allgemeinen Zivilrecht und erst recht im Betreuungsrecht nur eine wertende sein und das Gericht hat deshalb zu beurteilen, inwiefern es sich bei den Reaktionen Dritter auf den Betreuten um (nicht dem Betreuten sondern) der Krankheit zuzurechnende Folgen handelt. Dazu ist die Gegenmeinung aber systematisch gehindert, weil ihr Krankheitsverständnis dafür nichts mehr hergibt. Folglich werden - „Notwehrhandlungen Dritter“ nicht mehr als mögliche Gefahr i.S.v. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2, und erst recht nicht als relevante Behandlungsanlässe i.S.v. Ziff. 2 angesehen (Rink, aaO., RNr. 9, 21); - für den Betreuten typischerweise sehr belastende häusliche Konflikte als unbeachtlich erachtet (Rink, aaO., RNr. 21: „Hier würde die Freiheitsentziehung von der vom Richter zu prognostizierenden Reaktion der Familienmitglieder abhängig gemacht.“); - typische Krankheitsfolgen wie Kündigung von Wohnung und Arbeitsplatz primär der Intoleranz der sozialen Umwelt gegenüber „störendem Verhalten“ zugerechnet (Rink, aaO., RNr. 23: „Wirklich problematisch erscheint diese Vorschrift aber, wenn sie zur Erzwingung einer als notwendig erachteten psychiatrischen Behandlung eingesetzt wird, obwohl die Erkrankung weder lebensbedrohlich noch schwer gesundheitsschädlich, sondern für die Umwelt so störend und lästig ist, dass z.B. Arbeitsplatz- oder Wohnungsverlust droht (EBegr. 147).“ Ausgeblendet wird hier, dass es typischerweise die Krankheit ist, die zum häuslichen oder öffentlichen Konflikt führt, zu Arbeitsplatz- oder Wohnungsverlust und nicht nur die Intoleranz der sozialen Umgebung, dass die Persönlichkeit des Betroffenen mit dem krankheitsbedingten Verhalten nicht identifiziert werden darf und dass Arbeitsplatz- und Wohnungsverlust eine massive Schädigung der Interessen des Betroffenen darstellen, auch wenn sie „weder lebensbedrohlich noch schwer gesundheitsschädlich“ sind. 1.3.4.6. Da Menschen soziale Wesen sind, wirken sich ihre Krankheiten einschneidend auf ihre sozialen Beziehungen aus. Diese soziale Dimension wird durch das Absehen von unverzichtbaren Wertungen im Rahmen eines positivistischen Krankheitsbegriffs reduziert auf einen trivialen Toleranzdiskurs, dem jedes Verhalten gleichermaßen hinzunehmen ist. Dieser sollte dem Betreuungsrecht fremd sein, weil seine Aufgaben darin bestehen, die Krankheitsfolgen nicht zu tolerieren, sondern den Betreuten bei ihrer Linderung zu unterstützen, sofern sie erhebliche Auswirkungen auf eine selbstbestimmte Lebensführung haben. Nicht nur werden dadurch schwerste soziale Konflikte mit erheblichen Folgen für die selbstbestimmte Lebensführung auf die Frage nach der Toleranz der sozialen Umwelt reduziert. Vielmehr werden auch noch schwerste chronifizierte Krankheitsbilder zu Erscheinungen einer eigenwilligen, „unangepassten“ Persönlichkeit verharmlost (Obdachlosigkeit, Verwahrlosung). Tatsächlich wird diesen Menschen im Gegenteil durch die Sucht oder Psychose die Chance genommen, ihre Originalität zu entwickeln, wie sie Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG schützen. Das Gericht teilt sehr wohl die Befürchtung, dass der Betreute in der Zwangsbehandlung willkürlichen „Erziehungs- und Besserungsversuchen“ unterzogen werden könnte. Das rechtfertigt es aber nicht, psychische Krankheit tendenziell als von einer (immer fragwürdigen) Norm abweichendes Verhalten anzusehen, das ähnlich der Homosexualität im Anschluss an den etablierten Anti-Diskriminierungsdiskurs (in Bezug auf Rasse, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft etc.) von der Gesellschaft mindestens zu tolerieren, eigentlich aber als Ausdruck und Verwirklichung der individuellen Persönlichkeit zu respektieren sei. Der psychisch Kranke erscheint dann nur noch als „anders Denkender“ (Bublitz, aaO., S. 728), dessen Freiheit die Rechtsordnung selbstverständlich zu schützen hat. Das mag auf der Handlungsebene sonst angemessen sein, nicht aber, wo die rechtliche Aufgabe im Schutz der Grundlagen der Handlungsfähigkeit besteht. (s.o. 1.1.4.) 1.3.4.7. Aus denselben Gründen abzulehnen ist auch der Versuch einer restriktiven Auslegung mithilfe der Vorstellung von einem „Persönlichkeitskern“, in den jeder Zwangseingriff zum Schutz der individuellen Identität verwehrt sein müsse. Manche Landesgesetze versuchen, die Grenzen der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mit Hilfe eines Kriteriums der „Veränderung der Persönlichkeit im Kernbereich“ zu ziehen (dafür auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.3.2009 – 1 WS 365/08 in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht; zustimmend insoweit Bublitz, aaO., S. 714, 716 f) Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09, RNr. 44, davon, Zwangsmedikation berühre „in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit“, denn sie sei „auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet.“ Angemessen ist diese Redeweise nur im übertragenen Sinn der etablierten Grundrechtsdogmatik, wonach Grundrechte graduell unterschiedlich betroffen werden und hohe Intensitäten (Kern des Schutzbereichs) extrem schutzwürdig sind. Dies ist bei Behandlungsweisen, die unter Zwang die Verhaltensmuster eines Menschen verändern und somit seine individuelle Menschlichkeit manipulieren, offensichtlich der Fall. Abzulehnen ist jedoch eine konkretistische Umsetzung dieser abstrakten Maßgabe, so als entspräche dem Persönlichkeitskern als grundrechtlichem Kernbereich ein physiologisches oder im Verhalten des Kranken eindeutig zuzuordnendes Substrat. Denn zum grundrechtlich geschützten Ausdruck der Persönlichkeit wird nicht schon jedes mit Nachdruck oder über lange Zeit gezeigte Verhalten des Betroffenen. (So aber Bublitz, ZIS, aaO., S. 717, der den trotz 10 Jahren der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug chronifizierten Wahn des Betroffenen einem fiktiven „Persönlichkeitskern“ des Betroffenen zuschreibt, „auch bizarre Erscheinungsformen psychischer Krankheiten prima facie als rechtlich geschützt“ ansieht, aaO., S. 727, und meint, dass auch einem halluzinierenden Betroffenen, der seine Visionen als sinnstiftend und wertvoll erachtet […], seine Vorstellung nicht deshalb genommen werden dürfen, weil sie psychiatrisch krankhaft oder ,irreal‘ sind“, aaO., S. 728.) Dementsprechend würde lediglich die neuroleptische Zwangsbehandlung als „Umgehung der Selbststeuerung der Person“ (Bublitz, aaO., S. 731) angesprochen, die Beeinträchtigung der Selbststeuerungsfähigkeit des Betroffenen durch die Krankheit jedoch ausgeblendet. Die Intention der Zwangsbehandlung verkürzte sich in dieser Sicht auf den Bruch des Willens des Betroffen (als eklatantem Eingriff in die Menschenwürde), während sie, wenn sie angemessen durchgeführt wird, primär die krankheitsbedingten Zwänge und Beschränkungen durchbrechen soll. Demgegenüber würde die fachlich-kritische Nachfrage, ob das Verhalten des Betroffenen eine krankhafte Ursache haben könne, als Akt der Intoleranz, fragwürdiger „Vernunfthoheit“ und drohender Freiheitsverlust aufgefasst. Das Betreuungsgericht hält eine Übernahme eines solchen Kriteriums schon deshalb für unsachgemäß, weil damit die Wahrnehmung des Rehabilitationsinteresses des Betreuten verdeckt wird. Mangels klarer Abgrenzungskriterien besteht hier die Gefahr, Chronifizierung mit „Persönlichkeit“ zu verwechseln, nur weil sich der Kranke schon seit Jahren im Griff der Erkrankung befindet und sich insofern konsistent verhält und äußert; oder weil er gelernt hat, sich mit dem krankheitsbedingten Verhalten zu identifizieren, wie Opfer von Diskriminierung lernen, sich für das zu halten, als was sie behandelt werden. Indem langjährige Verhaltensmuster und feste, wiederholt artikulierte Einstellungen des Betroffenen derart als Kernbereich aufgefasst werden, dass von dorther unüberwindbare Einwände gegen die Therapie abgeleitet werden, besteht die akute Gefahr, dass die krankheitsbedingte Persönlichkeitsveränderung als engster Schutzbereich des Persönlichkeit ausgegeben wird. 1.3.4.8. Ein solches Kriterium verfehlt die Prozesshaftigkeit des Psychischen und damit auch einen wesentlichen Aspekt von Menschenwürde als Selbstbestimmung. Denn diese basiert auf der Fähigkeit, sich zu sich selbst und zu seinen Verhältnissen nicht einmal für immer, sondern permanent neu zu verhalten. Das ermöglicht Entwicklung, Selbstverwirklichung und die grundlegenden aber veränderlichen Entscheidungen, die ein Mensch als seine Überzeugung wahrnimmt und seinem Leben Sinn verleiht. Gerade diese prozesshafte Fähigkeit des sich Verhaltens zu etwas (und die damit verbundene Fähigkeit, „umzudenken“) muss als vom Schutzbereich der Psyche umfasst angesehen werden, weil sie eine wesentliche Grundlage der Selbstbestimmung darstellt. Was jeweils als Züge der Persönlichkeit bzw. des Charakters Gestalt annimmt, lässt sich nur verstehen vor dem Hintergrund der Art und Weise, in der ein Mensch sich und seine Welt konstruiert. Diese Konstruktionsfähigkeit ist ihrerseits insbesondere abhängig davon, ob ein Mensch seine innere und äußere Welt konstruktiv integrieren oder weitgehend abspalten oder ignorieren muss, ob er also eher Kohärenz oder Spaltungen erzeugt. Psychische Krankheiten zeichnen sich im Allgemeinen dadurch aus, dass sie diesen Konstruktionsvorgang angreifen und modifizieren. Unterschiedliche Formen und Grade der Abspaltung der Realität gehören daher typischerweise zur psychopathologischen Symptomatik. Eine Einschränkung dieses auf Kohärenz und Persönlichkeitsentwicklung gerichteten Prozesses erzeugt einen Stillstand der Entwicklung, der nicht mit Charakter verwechselt werden darf. Das zeigt sich schon daran, dass Menschen insbesondere aus anderen Ländern und Kulturen große Unterschiede aufweisen, sich aber die Persönlichkeit der Kranken (Psychotiker, Suchtkranken etc.) mit zunehmender Krankheitsdauer immer mehr auf einen Typus hin nivelliert, der auch von außerhalb der Kultur sofort wiederzuerkennen ist. Diese Nivellierung der Persönlichkeit muss als Behinderung der Selbstverwirklichung und damit als schwere Schädigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit erkannt werden. Damit kommt ihr normativer Krankheitswert zu. Weil ein wie auch immer zu definierender Persönlichkeitskern demnach nicht einfach vorzufinden ist sondern permanent erzeugt werden muss, erscheint nur ein Modell von Selbst und Bewusstsein als dynamischem Prozess angemessen, der die Persönlichkeit jederzeit aufs Neue konstruiert. (Siehe Emrich, Identität als Prozess, 2007) Demgegenüber erscheint eine „Fest-Stellung“ einer Persönlichkeit oder eines Persönlichkeitskerns als unvereinbar mit dem Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. die „Charaktermasken“ früherer Zeiten). Das Vorliegen oder die Schwere einer Erkrankung kann schon deshalb nicht am Schutz eines „Persönlichkeitskerns“ ausgerichtet werden, weil es allein Sache des Betreuten und nicht des Gerichtes ist, zu entscheiden, wer er ist und wer er sein will. Eine etwaige Genehmigung einer Unterbringung zur Zwangsbehandlung zielt nicht auf die Schaffung einer Persönlichkeit sondern auf die Rehabilitation der Fähigkeit des Betreuten, selbst zu bestimmen, wer oder wie er sein will. Gerade weil das Betreuungsrecht nicht der „Besserung und Sicherung“ und schon gar nicht der Erziehung dient, muss ihm ein Kriterium, welches vom Gericht die Entscheidung verlangt, wer der Betroffene, dem „Kern seiner Persönlichkeit “ nach ist, nicht weniger fremd sein, als die die Frage, wie er sein oder sich verhalten soll. Das verwehrt ihm keineswegs, die diversen Symptome der Verengung und Abstumpfung der Persönlichkeit, der inneren Zwänge, ernst zu nehmen, in denen sich die Kranken krankheitsbedingt gerade gleichen und eben nicht individuell unterscheiden. In diesem Zusammenhang muss dem Betreuten prinzipiell auch die Möglichkeit offenbleiben, sich für ein Leben mit den Krankheitssymptomen und ohne Medikation zu entscheiden. 1.3.5. Das Kriterium der Erforderlichkeit der Heilbehandlung dient der Bewertung des Verhältnisses von Mittel und Zweck. Den sehr einschneidenden Zwangsmitteln stehen Zwecke gegenüber, die nicht zu kurzfristig gefasst werden dürfen, wenn das Wohl des Betreuten (abgeleitet aus dem Schutz der Menschenwürde) nicht verfehlt werden soll. Andernfalls chronifiziert oder verschärft sich der Krankheitsverlauf und der Betreute bleibt zwar von Zwang verschont, verliert aber zunehmend seine Kompetenzen zur Selbstbestimmung und die Persönlichkeit verflacht krankheitsbedingt. Gleichzeitig dürfen aber auch die häufig schwer einzuschätzenden Langzeitfolgen einer durch die Zwangstherapie initiierten Langzeitbehandlung mit Neuroleptika (vgl. Aderhold/Crefeld, BtPrax, 2/2010, 58) nicht aus dem Blick geraten. Der Bundesgerichtshof verweist hier zu Recht auf die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. (BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 16). Es muss sich folglich schwerwiegende Krankheitsbilder und um entsprechend schwere zu erwartenden Folgen handeln. Diese sind in aller Regel z.B. ausgeschlossen, solange der Betreute noch arbeitsfähig ist. Aufgrund der Schwere der Krankheitsfolgen ist eine Heilbehandlung im Rahmen von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB daher auch gerechtfertigt, „wenn dadurch der Gesundheitszustand des Betroffenen in Bezug auf die Anlasskrankheit (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) auf einem im Rahmen der Chronifizierung bestehenden Maß stabil gehalten werden kann und eine weitere Chronifizierung verhindert wird.“ (OLG Schleswig v. 6.1.2005, 2 W 328/04, FamRZ 2005, 136) Ferner muss die Behandlung ärztlich indiziert (vgl. Lipp, BtPrax 2/2009, S. 53) und zweckmäßig, also ausreichend erfolgversprechend sein. Diesbezüglich kann das Gericht, wenn Vorerfahrung mit früheren Behandlungsversuchen besteht, die ärztliche Einschätzung selbstständig überprüfen. Sie muss entsprechend durchgeführt und dokumentiert werden. Dabei mischen sich nach der Erfahrung des Gerichtes und vielen Berichten der Betreuer in den letzten Jahren zunehmend Kostenbelange und organisatorische Schwierigkeiten aufgrund knapper Personalausstattung in die ärztliche Begründung der Indikationsstellung. Ob eine Behandlung als medizinisch erfolgversprechend angesehen werden kann, hängt immer auch mit den durch die Klinik und die nachfolgenden Dienste zur Verfügung gestellten Mitteln zusammen. Das führt zunehmend zu der Situation, dass Behandlungen als nicht fachlich indiziert dargestellt werden, die sich bei Rückfrage eher als nicht finanzierbar erweisen, weil z.B. mühsame Verhandlungen mit Kostenträgern zu führen wären. Die spürbare Verkürzung der stationären Verweildauern (nicht nur in der Psychiatrie) beruht im Wesentlichen nicht auf Steigerung der Effektivität sondern auf Einsparung von Kosten. Das rechtliche und praktische Problem der Zwangsbehandlung besteht dabei in erster Linie nicht einmal in der Tiefe und Intensität des Eingriffs in die körperliche und seelische Integrität (wenngleich schwerwiegend genug), insofern diese sich weitgehend unter den Augen der Richter, Betreuer und Ärzte abspielen und somit wenigstens prinzipiell besser wahrgenommen werden. Schwererer im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuschätzen sind die verdeckten Wirkungen der schleichenden Dauerfolgen – und zwar sowohl hinsichtlich der Nebenwirkungen einer dauernden Neuroleptikabehandlung und den oft dauerhaften fürsorglichen oder auch bevormundenden Eingriffen in die Lebensweise des Betreuten, als auch hinsichtlich der Folgen der Nichtbehandlung. Auch diese spielen sich, nachdem das Gericht eine Behandlung abgelehnt hat, nicht mehr unter seinen Augen ab. Demgegenüber führt eine Anhörung des unter Umständen fixierten Betreuten in der Akutpsychiatrie dem Gericht die Eingriffsintensität der Zwangsbehandlung eindrucksvoll vor Augen. Dies gilt umso mehr als die eingesetzten Mittel keineswegs mit ausreichender Präzision ihrem eigentlichen Ziel zu dienen geeignet sind. Am ehesten lässt sich das noch von angstlösender oder antidepressiver Medikation behaupten. Auch moderne Neuroleptika erreichen die anvisierte Symptomatik nur ungenau und verursachen dabei vielfach im existenziell bedeutenden seelischen Funktionen wie der Libido aber auch (durch Gewichtszunahme) dem eigenen Körperbild des Betroffenen massive ungewünschte Folgen. Auch die Prognose, wie einschneidend die Krankheitsfolgen für den Betreuten im Falle einer Nichtbehandlung sein werden, lässt sich am besten auf längere Vorerfahrungen mit dem Krankheitsverlauf stützen, die vielfach im Entscheidungszeitpunkt aber nicht vorliegt. Gleichwohl verbietet sich eine Betrachtungsweise, die aus den völlig anders gearteten Zwecken der Unterbringung zur Abwendung einer Selbstgefährdung (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB) eine restriktive Vorgabe für die Unterbringung zur Heilbehandlung ableiten will. (S.o. 1.2.2.) Von einer „uferlosen Ausweitung“ (Rink, aaO., RNr. 22) kann keine Rede sein, wenn sich die Zwecke der Heilbehandlung aus den Schutz der Menschenwürde und der Rehabilitation der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit ableiten. Allein der Umstand, dass es sich bei den ohne Behandlung eintretenden Krankheitsfolgen nicht um plötzliche drastische Gefahrenlagen wie der Selbsttötung oder Zufügung erheblicher Gesundheitsgefahren handelt, sondern um schleichende Verläufe, macht sie nicht weniger schwerwiegend im Sinne der relevanten Grundrechte. Der gegenüber Ziff. 1 möglicherweise erhöhten Schwierigkeiten der Gefahrenprognose bei Einschätzung der Folgen einer Nichtbehandlung, kann vielfach durch eingehende Beachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs begegnet werden. Dies kann dazu führen, lediglich die Kommunikation mit dem Betreuten zu intensivieren, um bei einer weiteren Verschlimmerung erneut in ein Unterbringungsverfahren einzutreten. Es kann auch die Grundlage für eine Genehmigungsentscheidung abgeben, weil vielfach, etwa nach Absetzen der Medikation, aus Erfahrung mit einem erneuten Krankheitsschub gerechnet werden kann. Im Übrigen folgt bei Erstmanifestationen von Psychosen aus der hohen Gefahr der Chronifizierung eine entsprechend eindeutige Erforderlichkeit rascher Heilbehandlung. 1.3.6. Ferner dürfen keine ambulanten Alternativen zur Unterbringung bestehen. 1.3.6.1. Hierzu zählt zunächst einmal der Prozess der Vorbereitung der stationären Heilbehandlung. Aus der Natur der Selbstbestimmungsfähigkeit als einem Prozess der Selbst- und Weltinterpretation, der überdies immer nur in sozialen Beziehungen denkbar ist, folgt, dass nicht nur die Einsichtsfähigkeit und ihre Feststellung durch das Gericht (s.o. 1.3.2.), sondern auch die konkrete Einwilligung des Betreuten in eine anstehende stationäre Behandlung der kommunikativen Vorbereitung und Auseinandersetzung bedarf. Dies folgt schon aus der Pflicht des Betreuers, wichtige Entscheidungen zuvor mit dem Betreuten zu besprechen (§ 1901 BGB). Deshalb ist auch eine Behandlungsablehnung nicht positivistisch als Ausweis der Einsichtsunfähigkeit des Betreuten und Anlass zum Unterbringungsantrag anzusehen, sondern nach ihrem Kontext zu interpretieren. Zunächst einmal müssen die Verfahrensbeteiligten versuchen, zu verstehen, welchen Grund der Betreute für seine Ablehnung hat. Allein die Tatsache, dass man sich darum bemüht, ihn zu verstehen, trägt zur Deeskalation bei. Soweit möglich geht es aber dabei eigentlich um die gemeinsame Bemühung um ein Verständnis der Krankheit, den individuellen Sinn, den die Erkrankung für den Betreuten hat, bzw. der aktuelle Krankheitsschub. Vielfach lassen sich im gemeinsamen Gespräch entweder anzugehende Gründe für die Zustandsverschlechterung (sofern sie sich überhaupt als solche bestätigt) finden oder dem Betreuten angemessenere Reaktionsweise z.B. bei der Auswahl der Klinik oder des Medikamentes. Bei chronischen Verläufen kann es sich hier um einen langwierigen Vorbereitungsprozess handeln. Allerdings muss dabei die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Aufgeschlossenheit (s.o. 1.3.2.4.) berücksichtigt werden. Wenn, was gerade bei schweren Psychosen nicht selten ist, der Betreute in seiner Einstellung ambivalent bleibt und krankheitsbedingt einfach nicht in der Lage ist, durch eine klare Einwilligung den Beteiligten die Last der Verantwortung für den weiteren Verlauf abzunehmen, führt eine Intensivierung der Gespräche nur zu weiteren Belastungen. (Dies könnte nach Auffassung des Gerichts auch Hintergrund des von Garlipp, BtPrax 2009, S. 55. 56 f, vorgestellten Fallbeispiels sein, in dem die Patientin, nachdem sie über lange Zeit an „14-tägigen gemeinsamen Konferenzen mit dem Team und dem Betreuer“ teilgenommen hat, nicht etwa mit gestärktem Vertrauen reagiert, sondern ihre Verzweiflung in folgendem Brief ausdrückt: „Ich wurde mehrfach zusammengeschlagen und möchte Anzeige erstatten. Im Notfall hilft kein Mensch, alle stellen sich taub und dumm. Ich habe noch nicht einmal eine Wohnung, ich wünsche mir ein Haus und möchte heiraten und Kinder haben. Meine Notrufe wurden ignoriert, es wurde mehrfach eingebrochen, ich wurde geschlagen und alle haben weggeguckt, selbst Ärzte und Personal sind frech und helfen gar nicht und machen es sogar noch schlimmer. Man hat mehrfach versucht, mich umzubringen (...). Das ist ein Notruf. Ich möchte Anzeige stellen. Hilfe, das ist ein Notruf. Ich möchte Anzeige stellen. Ich werde halbtot geschlagen und niemand hilft mir. Dieses ist ein Notruf an die Polizei. Bitte weiterleiten an Arzt, Klinikum, Krankenhaus.“) Unangemessener und die krankheitsbedingten Bedürfnisse des Betreuten missachtender Druck auf eine „Freiwilligkeit“ ist nach Erfahrung des Gerichts auch in anderen betreuungsrechtlichen Entscheidungssituationen (wie z.B. der Wohnungskündigung) die zwangsläufige Folge einer restriktiven Spruchpraxis der Betreuungsgerichte. Sie führt automatisch dazu, den Betreuten als angeblichen Entscheider in Szene zu setzen. Das können empfindsame Kranke mit Recht als Manipulationsversuch auffassen. 1.3.6.2. Bei der Unterbringung darf es sich auch nicht um ein bloßes Abschieben in die Klinik handeln, um die ambulanten Systeme oder den Betreuer zu entlasten. Dann läge ein milderes Mittel zur Erreichung des Rehabilitationsziels vor. Das ist aber faktisch nicht schon deshalb der Fall, weil das Betreuungsgericht der richtigen Ansicht ist, dass eine bessere ambulante Versorgung stattfinden sollte. (Vgl. für die analoge Situation der vom Betreuungsgericht hinzunehmenden personellen Situation der Altenheime: OLG München v. 1.8.2005, BtPrax 2005, 199) Der heiklen Einschätzung der Frage, was im konkreten Einzelfall von den ambulanten Systemen einschließlich des Betreuers verlangt werden kann (oder gar von Kommunen und Gesetzgebern), um eine Unterbringung oder Zwangsbehandlung zu vermeiden, lässt sich nicht mit einer restriktiven Grundhaltung gerecht werden, solange die Alternativen nicht gesichert sind. Ersichtlich besteht die Gefahr, dass sich die Betreuungsgerichte für eine Form vordergründiger „Qualitätssicherung“ instrumentalisieren lassen, die mit niedrigen Unterbringungszahlen glänzt, während sich die krankheitsbedingten Krisen außerhalb des Blickfelds jedenfalls aber auf Kosten des Kranken abspielen. In der Praxis steht dabei einer „moderaten Erhöhung“ der Zahl genehmigter Unterbringungen (s. Deinert/Klie, HK-BUK, Stand Februar 2012, RNr. 59d zu § 1906) nach der Erfahrung des Gerichtes und den Berichten der Betreuer eine deutliche und weitgehend durch Kostendruck verursachte Verkürzung der stationären Behandlungszeiten gegenüber – und zwar unabhängig von der Dauer der Unterbringungsgenehmigung gem. § 1906 Abs. 1 BGB und häufig auch ohne jede Absprache mit dem Betreuer. Hinzu kommt eine deutliche Verschlechterung der sozial-psychiatrischen Infrastruktur, d.h. der Abbau der notwendigen, weil stationäre Behandlungen als auch überhaupt die Neuroleptikagabe tendenziell vermeidenden aufsuchenden Arbeit. Die Stadt Offenbach hat beispielsweise schon seit Jahren den Sozialpsychiatrischen Dienst im Wesentlichen eingestellt. Dabei fällt auf, dass wie schon im Rahmen der Umstellung der Arbeitsweise der Jugendämter das kostensparende Einstellen der aufsuchenden Arbeit mit dem „Respekt“ vor der Autonomie der Betroffenen „begründet“ wird, da man Hilfe ja nicht bevormundend aufdrängen sondern nur denen anbieten wolle, die sie haben wollten. Je mehr jedoch die personellen und materiellen Ressourcen zur Behebung oder wenigstens Linderung des eigentlichen Problems, nämlich der psychischen Erkrankung des Betreuten reduziert werden, umso mehr erhöht sich der Druck auf ihn selbst. Je weniger nachhaltige therapeutische Lösungen angestrebt werden, umso eher wird er vorschnell aus der unzureichenden ambulanten Versorgung in die Unterbringung abgeschoben und in die Zwangsbehandlung als kurzem Prozess, um dann wieder vorschnell zurückgeschoben zu werden. Da die psychiatrische Infrastruktur das Rehabilitationsinteresse des Betreuten immer schlechter wahrnimmt, ist bereits feststellbar, dass die Miet-, Vollstreckungs- und Strafabteilungen der Gerichte die durch die Erkrankung ausgelösten Krisen inzwischen schneller „bearbeiten“ als die in Fragen des therapeutischen Zwangs häufig Zurückhaltung übenden Betreuungsgerichte. Umso rascher kommt es zum Wohnungsverlust (Versäumnisurteil) und zum Abdrängen des therapeutischen Auftrags in den Maßregelvollzug, zumal die Öffentlichkeit auf Sicherheitsbelange seit Jahren sensibler reagiert wird als auf Rehabilitationsinteressen. (S.u. 2.3.2.2.) 1.4. Da die Hauptproblematik in der unzureichenden Bestimmtheit des § 1906 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Ermächtigung zur Zwangsbehandlung besteht, muss eine verfassungskonforme Auslegung der Norm ungeschriebene Merkmale umfassen, die die Zulässigkeit und die Grenzen der Zwangsbehandlung angemessen erfassen. Nach der Überzeugung des Gerichts beschränken diese sich aber diesseits der parallelen Anwendbarkeit von § 1906 Abs. 4 BGB (1.4.1.) auf die bereits allgemein geforderte verschärfte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. (So BGH im Beschluss vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, RNr. 17; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05, FamRZ 2006, 576;Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29) Diese war der Sache nach schon in der obigen Prüfung der Merkmale enthalten. Zu Recht hat in diesem Zusammenhang der Bund Psychiatrieerfahrener in seiner Stellungnahme im ersten der beiden letztjährigen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, RNr. 32) betont, dass Zwang grundsätzlich dem erfolgreichen Verlauf einer Therapie im Wege steht. Damit wird ein wissenschaftlich gesicherter Grundsachverhalt der Motivationsforschung angesprochen. Kontrolle und Zwang unterminieren die Bereitschaft des Patienten zur Medikamenteneinnahme (sofern diese überhaupt notwendig ist). Der Zweckmäßigkeit der Zwangsbehandlung sind von daher von vornherein enge Grenzen gesetzt und die Tatsache, dass viele Betreute nach Klinikentlassung ihre Medikation absetzen oder ungenügend einnehmen, ist nicht nur der Chronifizierung der Erkrankung sondern ganz besonders auch der Wirkung des Zwangs zuzuschreiben. (Vgl. zur Motivationsforschung: Williams, Improving Patients‘ Health Through Supporting the Autonomy of Patients and Providers, in Deci/Ryan (Hg.), Handbook of Self-Determination Research, 2002, S. 233-254). Zwang ist deshalb grundsätzlich, wie der Bund Psychiatrierfahrener feststellt „motivationsabträglich und vertrauenszerstörend“. Dasselbe gilt allerdings auch für die Untätigkeit der Verantwortlichen angesichts von Krankheitsfolgen, derer sich der Betreute mangels Einsicht nicht selbst erwehren kann (s.o. 1.3.6.1.). Darüber hinaus lassen sich kaum nennenswerte qualitative Merkmale festhalten, die de lege ferenda bzw. als expliziter Prüfungspunkt im Rahmen einer verfassungskonformen Normanwendung sinnvoll sein könnten. Als ungeeignet (jenseits der gesonderten Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen) sieht das Gericht die vom Bundesgerichtshof in einem obiter dictum geforderte explizite Genehmigung bestimmter Medikationen oder Zwangsmittel an. (1.4.2.) Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die in der Rechtsprechung spürbare Tendenz zur Installierung gerichtlicher Kontrollen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation der vom Betreuungsrecht erfassten Gesundheits- bzw. Sozialsysteme kein unbedingt taugliches Mittel zur Aktualisierung der Rechte der Betroffenen mehr darstellt. (1.4.3.) 1.4.1. Im Rahmen einer Unterbringung ist § 1906 Abs. 4 BGB nur gegen den expliziten Wortlaut („ohne untergebracht zu sein“) anwendbar. Doch muss die Grundrechtsintensität der Zwangsbehandlung im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zumindest zu einer analogen Anwendung führen; zumal sich der Betroffene zuweilen nicht gegen die geschlossene Unterbringung sondern nur gegen bestimmte Behandlungsformen wendet. (Im Ergebnis so auch: OLG München, Beschluss vom 30.03.2005, 33 Wx 38/05, FamRZ 2005, 1196 = FGPrax 2005, 156 = NJW-RR 2005, 1530) Allerdings erfasst die Vorschrift nur Freiheitsentziehungen von einer gewissen Dauer, wie sie gerade in der Akutpsychiatrie, z.B. unmittelbar nach Aufnahme des Patienten, gerade nicht vorliegen. Jenseits der Reaktion auf Akutzustände lassen sich darüber zum Zeitpunkt der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB typischerweise keine ausreichend konkreten Feststellungen treffen, zumal die behandelnden Ärzte zunächst mildere Mittel einzusetzen haben und sich die medizinische Indikation eines Zwangs – zumindest über die akute Zuführungssituation hinaus – bei Erteilung der Genehmigung häufig gar nicht einschätzen lässt. 1.4.2. Eine Aufnahme der Medikation und Zwangsmittel schon in den Genehmigungsbeschluss, wie sie der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum gefordert hat (BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr 36), erweist sich somit als in der Regel unzweckmäßig. (Ablehnend auch OLG Karlsruhe v. 5.7.2007, 19 Wx 44/06, BtPrax 2007, 267) Das zeigt auch der vorliegende Fall, obwohl die Unterbringungen im 2008 zeigen, dass der Krankheitsverlauf bei der Betroffenen auch zu Fixierungsbedarf führen kann. Insoweit deckt sich die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNR. 34) mit den Erfahrungen des Betreuungsgerichts: „Es sei unmöglich, für den einzelnen Patienten a priori zu sagen, welches Neuroleptikum den größten Therapieerfolg und die geringsten Nebenwirkungen verspreche; es sei deshalb unvermeidlich, dem einzelnen Patienten die Chance zu geben, nacheinander mehrere Neuroleptika auszuprobieren.“ Im Regelfall stellte eine eine pauschale zusätzliche Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen im Unterbringungsbeschluss daher eher eine Gefährdung des Schutzbereichs der Psyche dar, weil entweder Zuflucht zu einer Art Vorratsbeschluss genommen wird oder eine indizierte Umstellung der Medikation an den bürokratischen Hemmnissen scheitert, die unter den in der Akutpsychiatrie herrschenden Arbeitsbedingungen nicht zu vernachlässigen sind. Der vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Besorgnis, das Verfahren dürfe aber nicht in „bloßer Schreibtischroutine“ (Bundesverfassungsgericht, vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, RNr. 71) ausarten, lässt sich wohl im vieljährigen Maßregelvollzug, nicht aber in der Akutpsychiatrie ausreichend begegnen. Die finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung des Maßregelvollzugs ist exorbitant besser als die des Maßregelvollzugs. Unter solchen Arbeitsbedingungen haben weitere juristisch-bürokratische Anforderungen nicht dieselben störenden Wirkungen. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt eine solche explizite Beschlussfassung zu den Zwangsmitteln schon deshalb nicht, weil das Gericht (aaO., RNr. 71) sogar für die langjährige Maßregelvollzugs-Unterbringung ohne Betreuer einen Richtervorbehalt nicht etwa als zwingend geboten sondern lediglich als probates Mittel unter anderen – und zwar neben der Betreuerbestellung – angesehen hat. Wenn nicht einmal dann, wenn sich der Betroffen über lange Jahre ohne formellen Vertreter allein seinen Psychiatern gegenüber sieht und das auch noch aufgrund eines pauschalen Beschlusses der Strafgerichte, der im Vergleich zum Betreuungsrecht wie ein Vorratsbeschluss anmutet, eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes über die konkrete Zwangsbehandlung als verfassungsmäßig zwingend erachtet wird, wird man dies wohl kaum als zwingende Vorgabe einer detaillierten Zwangsregelung in der betreuungsrechtlichen Unterbringungsgenehmigung ansehen können, die typischerweise nur eine Geltung von wenigen Wochen hat. (S.u. 2.) 1.4.3. Schließlich erscheint es aus der Erfahrung des Gerichts zweifelhaft, ob Erhöhung der gerichtlichen Kontrolldichte unter den gegebenen Umständen dem Betreuten wirklich zugute kommt. Unzweifelhaft sind Kontrollen durch das Gericht und im Rahmen der Wahrnehmung der Rechte des Betreuten durch seinen Betreuer in Anbetracht der unvergleichlichen Grundrechtsintensität der betreffenden Maßnahmen dringend geboten. Da typischerweise hier aber erheblich kürzere Verfahrensdauern vorherrschen und die Frequenz der Anhörungen, Prüfungen und auch gerichtlichen Entscheidungen unvergleichlich höher ist als beispielsweise im Maßregelvollzug, wobei sich die Ärzte nicht nur Richtern und Betreuern sondern auch Verfahrenspflegern und Angehörigen gegenübersehen, muss der Nutzen weiterer expliziter Genehmigungsvorbehalte und Regelungen in Gesetz und Beschluss als grenzwertig angesehen werden gegenüber den Nachteilen einer solchen Kontrollintensität. Genauso wie Kontrolle und Zwang die Motivation und das Vertrauen des Betreuten untergraben, gilt das für die Arbeitseinstellung der übrigen Protagonisten wie Betreuer und Ärzte. Die Qualität steigt keineswegs zwangsläufig mit der Kontrolldichte. Insbesondere handelt es sich letztlich um nicht messbare Qualitätsanforderungen, denn der entscheidende Faktor ist die Kommunikation zwischen Betreuer bzw. Arzt und Betreutem. Doch der Tonfall oder der Grad des empathischen Verständnisses der Protagonisten lässt sich nicht messen. Kontrolliert wird letztlich die Form. Auch wenn eine externe Begutachtung im Einzelfall hier sehr wohl von Nutzen sein kann, bleibt doch ihre Wirkung auf die Verantwortungsbereitschaft der Ärzte und das Vertrauen des Betreuten in den Behandler zu bedenken. Anders als im Maßregelvollzug, wo in Anbetracht der Anstaltsverhältnisse tatsächlich einem „besonderen Arztgewaltverhältnis“ (s.u. 2.2.1.4.) zu wehren ist, hält sich der Betreute typischerweise nur vorübergehend in der Klinik auf. Unter diesen Bedingungen versteht es sich nicht von selbst, dass die nötige Verantwortungsbereitschaft und das Engagement des Arztes nicht spürbar abnehmen, wenn die gerichtlichen „Vorschriften“ über die bereits bestehenden durchaus intensiven Kontakte zum Gericht hinaus zunehmen. Bereits jetzt stellt das Gericht bei den Ärzten eine Tendenz zur „Absicherung“ beim Richter fest, die psychiatrische Verantwortlichkeiten aus Sorge um Haftungsfolgen in dessen Bereich verschiebt. (Ähnliche, einverantwortliches Handeln vermeidende „Anfragen“ sind dem Gericht auch im strafrechtlichen Zusammenhang von Seiten der Polizei und der Staatsanwälte vertraut.) Sofern Betreuungsgerichten tatsächlich eine Aufgabe in der „Qualitätskontrolle“ zukommt (so z.B. Bauer, Persönliche Betreuung, BtMan 2008, 139) ist zu berücksichtigen, dass auch die qualitätsmindernden Effekte der Kontrollmethoden, die im Zuge der „Verbetriebswirtschaftlichung“ weiter Teile der Gesellschaft Einzug gehalten haben, inzwischen wissenschaftlich erfasst wurden. Es handelt sich insoweit im Gesundheitssektor wie auch im Bildungsbereich um dieselben Praktiken, die ursprünglich in der Wirtschaft entwickelt wurden. Inzwischen lässt sich aber zeigen, dass diese Kontrollpraxis zu einer Verschiebung der Aufmerksamkeit von der eigentlichen (eigenverantwortlichen) Tätigkeit auf den Kontrollvorgang (den Kontrolleur) und der Motivation von intrinsischer zu extrinsischer führt, also zu Unselbstständigkeit und abnehmender Verantwortungsbereitschaft. Dabei handelt es sich um eine gesicherte Erkenntnis der klinischen Motivationsforschung (s. Deci/Ryan, aaO.). Dieselbe Wahrnehmung macht auch die Bildungssoziologie (siehe Münch, Globale Eliten, lokale Autoritäten, 2009, insbes. S. 82 sowie S. 38 zu den negativen Erfahrungen der American Evaluation Association in den USA). Von daher ist es unwahrscheinlich, dass die vom Bundesgerichtshof im genannten obiter dictum geforderte Steigerung der Kontrolldichte unter sich verschlechternden Arbeitsverhältnissen sowohl der Kliniken als auch der Betreuer zu etwas anderem führt, als zu einer Abwendung vom Betreuten und zu einer Konzentration auf bürokratische Abläufe. Genau das wird dem Gericht bereits regelmäßig aus den Altenheimen berichtet. 2. An der verfassungsmäßigen Anwendbarkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ändert sich auch nichts durch die jüngsten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts im Maßregelvollzug. Infolge der beiden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug vom 23.3. und 12.10.2011 ist es zu einer verstärkten Auseinandersetzung der Gerichte mit den Rechtsgrundlagen der Zwangsbehandlung gekommen. Während z.B. das Landgericht Darmstadt (19.12.2011, 5 T 646/11) in einem ausführlichen obiter dictum auf die Verfassungswidrigkeit des HFEG verwies, dabei aber von der Fortgeltung der Ermächtigung zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung zwecks Heilbehandlung ausging, stellte das AG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 29.2.2012 (49 XVIII HOF 399/12) insofern konsequent die Verfassungswidrigkeit beider Normen fest. (Von Verfassungswidrigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung gehen ferner aus: AG Bremen vom 16.1.2012, 41 XVII A 89/03, NJW 2012, 1090-1092; AG Ludwigsburg v. 30.1.2012, 8 XVII/2012, 8 XVII 58/12, FamRZ 2012, 739-740; im Anschluss daran LG Stuttgart v. 16. 2. 2012, 2 T 35/12, BtPrax 3/2012, 125-127 mit abl. Anm. Olzen/Götz; für die fortbestehende Anwendbarkeit haben sich ausgesprochen AG Lübeck FamRZ 2011, 1688 und AG Nürtingen BtPrax 2012, 40) 2.1. Doch weder haben die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare Rechtsfolgen für das Betreuungsrecht – diese beziehen sich allein auf die überprüften Gesetze (§§ 82 Abs. 1, 78, 31 Abs. 2 BVerfGG), – noch hat das Gericht diese angedeutet, noch wäre eine Übertragung der Rechtsprechung auf das Betreuungsrecht von der Sache her geboten. Der rechtliche und sachliche Zusammenhang, in dem die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug erfolgt, ist dafür einfach zu verschieden (im Ergebnis so auch Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233, 237 f). (2.2.). Die Verfassungswidrigkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB wird in den Beschlüssen mit keinem Wort auch nur angedeutet. Im zweiten (2 BvR 633/11) ist vom Betreuungsrecht überhaupt nicht die Rede. Im ersten (2 BvR 882/09 vom 23.3.2011) diskutiert das Gericht, ob „einer betreuungsrechtlichen Lösung jedenfalls von Verfassungs wegen Vorrang einzuräumen sei vor der Ersetzung der Entscheidung des Einwilligungsunfähigen durch eine staatliche Behörde “ Ersichtlich denkt das Gericht hier nur an eine Betreuerbestellung und nicht an ein betreuungsrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 1906 BGB, dessen Anwendbarkeit bestritten wird (etwa OLG München v. 7.4.2009, 33 Wx 37/09, BtPrax 2009,243). Aber gerade weil der Sachzusammenhang zum betreuungsrechtlichen Zwang so eng ist, dass die Folgen der Rechtsprechung zum Maßregelvollzug nun breit diskutiert werden, hätte es nahe gelegen, dass das Bundesverfassungsgericht diese Problematik in einem obiter dictum anspricht. 2.2. Auch jenseits der erkennbaren Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts wäre eine Übertragung der Begründung der besagten Beschlüsse auf das Betreuungsrecht nicht sachgemäß. Zum einen sind nämlich jenseits der unmittelbarsten Bedingungen der Zwangsbehandlung sowohl der faktische als auch der rechtliche Kontext weitgehend unterschiedlich (2.2.1.). Zum anderen sind die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug formuliert im Betreuungsrecht in erheblichen Teilen entweder direkt oder der Intention des Gerichts nach erfüllt (2.2.2.). Die verbleibenden Unterschiede rechtfertigen keine so folgenreiche Konsequenz wie die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsnorm (2.2.3. und s.u. 2.3.) 2.2.1. 2.2.1.1. Zunächst und vor allem verfolgen Maßregelvollzug und Betreuungsrecht völlig unterschiedliche Zwecke in Bezug auf völlig unterschiedliche Lebenssituationen des Betroffen. Der Zwang im Maßregelvollzug erfolgt primär im Interesse der Öffentlichkeit, während er im Betreuungsrecht allein aus den Interessen des Betreuten folgt oder zu unterbleiben hat. Im Maßregelvollzug hat der Betroffene eine schwerwiegende Straftat begangen, durch die er seine Freiheit auf Grundlage des Beschlusses des Strafgerichts auf längere Zeit einbüßt. Damit verbunden ist ein nachhaltiger Einschnitt in die Lebenssituation: oft Verlust der Wohnung, gegebenenfalls der Arbeit, Unterbrechung aller sozialer Beziehungen. Da nur ein sehr geringer Teil der betreuungsrechtlichen Unterbringungen länger als wenige Wochen dauert, gilt für sie in der Masse das Gegenteil: die Zwangsbehandlung dient gerade dazu, den Verlust dieser existenziellen Grundlagen zu verhindern. Insofern liegt die Funktion des betreuungsrechtlichen Zwangs in der Vermeidung krankheitsbedingter Eskalationen, die in den Maßregelvollzug führen können. Es ist nicht zuletzt auf eine verfehlte, vermeintlich die Freiheit des Betroffenen schützende restriktive Handhabung dieser Vorschrift zurückzuführen, dass es seit Jahren zu einem permanenten Anstieg der Unterbringungszahlen im Maßregelvollzug kommt. Schon für 2004 galt: „Chronisch psychisch Kranke dekompensieren häufiger, begehen Delikte und werden individuell forensifiziert. Dies sind Fälle, die auf Strukturdefizite der ambulanten und stationären Versorgung hindeuten (Andreas Spengler, Maßregelvollzug: Ungebremster Zuwachs, Dtsch Arztebl 2004; 101(41): A-2730 / B-2301 / C-2208). Zu diesen Strukturdefiziten zählt aber auch eine verfehlte, die Menschenwürde der Betreuten verletzende, weil sie der Krankheit bis zur Straffälligkeit überlassende Handhabung der betreuungsrechtlichen Zwangsbefugnisse. Das Vollzugsziel des Maßregelvollzugs ist (unabhängig von länderspezifischen Abweichungen) die Entlassungsfähigkeit, die sich wiederum nicht in erster Linie an der Selbstbestimmungsfähigkeit bemisst sondern an der (Un)Gefährlichkeit für Dritte. Diesem muss nicht notwendig durch Zwangsbehandlung sondern kann auch durch bloße Verwahrung gedient werden. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Zwangsbehandlung auch in erster Linie am Interesse des Betroffenen an der „Wiedererlangung der Freiheit“ gemessen bzw. dem Ziel, „dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung“ zu entgehen (BVerfG v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNr. 51). Zwar stellt es ausdrücklich fest, die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung könne sich aus dem Ziel ergeben, „die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen“. Doch der Obersatz der Argumentation dieses Abschnitts (II. 1. b) handelt nicht von der Selbstbestimmungsfähigkeit sondern vom „grundrechtlich geschützte(n) Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)“. Da die Entlassungsfähigkeit letztlich von der Sicherheitsprognose abhängt, dürfte unter diesen Bedingungen selbst eine fürsorgliche Behandlung der Anlasskrankheit auf eine „Normalisierung“ der Lebensführung des Betroffenen abzielen, weil diese eine gewisse Prognosesicherheit gewährt, während es in der betreuungsrechtlichen Praxis wesentlich leichter möglich erscheint, dem Betreuten die Möglichkeit zu geben, „ohne festen Wohnsitz obdachlos dahinzuvegetieren, wie es ihm gefällt“ (Rink, aaO., RNr. 20), sofern dies wirklich auf einem von Krankheit unbeeinträchtigten Willen beruht. Es handelt es sich im betreuungsrechtlichen Zwang eben nicht um paternalistischen Zwang wie im Maßregelvollzug. Eine „väterliche Regierung“, die Kant als „größte(n) denkbare(n) Despotismus“ bezeichnet hat, ist hier aus zwei Gründen systemwidrig: Erstens zielt der Zwang auf Autonomie (Rehabilitationsgrundsatz, s.o. 1.2.1.), nicht nur auf Fürsorge oder gar „Besserung und Sicherung“ wie im Maßregelvollzug. Und zweitens basieren die Erkenntnismittel, die dem Gericht hier zur Verfügung stehen, gerade wegen dieser Zielsetzung noch mehr als im Maßregelvollzug darauf, dass die Verantwortlichen gerade nicht wissen, was für den Betroffenen das Beste ist und (mehr als im Maßregelvollzug, der hier weitgehend durch öffentliches Interesse gebunden ist) auf hermeneutische (interpretierende, dialogische) Verfahren angewiesen sind, um den Sinn des Verhaltens des Betreuten und seine Konsequenzen zu erfassen. Während es im Maßregelvollzug aufgrund des Vollzugsziels der Sicherheit Dritter egal ist, warum sich ein Betroffener angepasst verhält, ist betreuungsrechtlicher Zwang, der auf die Rehabilitation der Selbstbestimmung zielt, darauf angewiesen, zu prüfen, ob er sein Ziel erreichen kann: nicht anhand von äußerlich wahrnehmbarem Gehorsam sondern nur im Wege einfühlender Interpretation annähernd nachvollziehbare Selbstbestimmung. 2.2.1.2. Auch der Regelungsgehalt der für verfassungswidrig erklärten Norm des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes ging weit über § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB hinaus. Betreuungsrechtlich setzt der Zwang fehlende Einsichtsfähigkeit voraus, während dort auch Einsichtsfähige einer Zwangsbehandlung unterzogen werden konnten. (Vgl. Bublitz, aaO., S. 716) 2.2.1.3. Die Notwendigkeit der vom Bundesverfassungsgericht formulierten „Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte“ folgt insbesondere aus der langen Unterbringungsdauer im Maßregelvollzug, die sich im Vergleich zu den gängigen Unterbringungsdauern im Betreuungsrecht rund um den Faktor 50 unterscheiden. In den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hatten die Betroffenen 6 bzw. 11 Jahre im Maßregelvollzug verbracht. Der Betreute wird typischerweise nach wenigen Wochen entlassen und ist dabei zumeist nur anfänglich einer Zwangsbehandlung ausgesetzt. Danach befindet er sich wieder in Freiheit. Unter diesem Umständen ist der Betreute nicht nur weniger als der Betroffene im Maßregelvollzug auf verfahrensmäßige Sicherungen angewiesen, sondern sie lassen sich unter den Bedingungen von Gefahr im Verzug, wie sie regelmäßig vorliegen, auch gar nicht in angemessener Weise, also ohne sie zu einem Austausch von Textbausteinen abzuschleifen, durchführen. (S.o. 1.4.2.) 2.2.1.4. Zwischen Akutpsychiatrie und Maßregelvollzug bestehen massive sachliche Unterschiede. Das beginnt schon bei der unvergleichlich besseren finanziellen, personellen und sachlichen Ausstattung des Maßregelvollzugsanstalten, die sich in entsprechend exorbitanten Kosten des Aufenthalts niederschlagen. Im Ergebnis werden dort aber – nach wiederholter Erfahrung des Gerichts mit straffällig gewordenen Betreuten – auch Behandlungserfolge erzielt, die in den betreuungsrechtlich zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich sind, etwa bei Betreuten mit Doppeldiagnosen (Drogensucht/Psychose) und Migrationshintergrund oder bei Süchten. Im Maßregelvollzug müssen die Anstalten besondere Sicherungsvorkehrungen treffen und entsprechende Umgangsformen einhalten. Die Vorkehrungen, die in der betreuungsrechtlichen Unterbringung gegen das Entweichen des Patienten getroffen werden, sind (schon aus finanziellen Gründen, aber auch im Interesse der Mitpatienten) damit unvergleichbar. In aller Regel – und zwar sowohl bei Unterbringungen aufgrund einstweiliger Anordnungen als auch im Falle längerfristiger Unterbringungen, die nicht in der Akutpsychiatrie sondern in anderen, aber zumeist kleinen geschlossenen Einrichtungen durchgeführt werden, bekommt der Betreute schon nach wenigen Tagen Ausgang. Für die Akutpsychiatrie (im Gegensatz zur längeren Unterbringung) gilt auch, dass sie sich in der Nähe des Wohnorts des Betreuten befindet, sodass er, sobald die akute Krankheitsphase abgeklungen ist, auch seine Wohnung aufsuchen oder unter den normalen Krankenhausbedingungen Besuch von Angehörigen erhalten kann. Außerdem wird er dann auch häufig von einem anderen, niedergelassenen Psychiater übernommen. In der Akutpsychiatrie befindet sich der Betreute unter Patienten mit unterschiedlichen Krankheitsbildern, die zum großen Teil auf freiwilliger Basis auf der Station sind. Schon Anwesenheit und Status dieser Freiwilligen sichern in der Akutpsychiatrie gewisse Umgangsformen, allerdings unter sich permanent verschlechternden materiellen und personellen Verhältnissen. Demgegenüber sieht sich der Betroffene im Maßregelvollzug über Jahre hinweg denselben Ärzten gegenüber. Eine Öffnung der Lebenssituation durch Ortswechsel, Außenkontakte und überhaupt rasche Rückkehr ins gewohnte Umfeld kann hier bestenfalls angestrebt werden. Es ist diese strukturelle Geschlossenheit der Situation im langjährigen Maßregelvollzug, die die Sorge um das Aufkommen eines „besonderen Arztgewaltverhältnisses“ begründet (Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl., B 28). 2.2.1.5. Im Gegensatz zu solchen geschlossenen Verhältnissen erhält der Betreute in unvergleichlich höherem Maße Besuche durch Betreuer und Verfahrenspfleger, die seine Rechte gegenüber Ärzten und/oder Gerichten zu vertreten haben. Hinzu kommt die richterliche Anhörung und möglicherweise der Besuch von Angehörigen. Das darf allerdings nicht beschönigen, dass nach Erfahrung des Gerichts die Kooperation zwischen Betreuern und Psychiatern öfters unzureichend ist – was sowohl die Gefahr von unberechtigtem Zwang mit sich bringt als auch von „blutigen Entlassungen“ aus Kostengründen und ohne vorherige Absprache mit dem Betreuer oder von unzureichenden Behandlungsbemühungen angesichts des Widerstrebens des Betreuten. 2.2.1.6. Dreifache Prüfung durch Genehmigungserfordernis Die Unterbringung, wenn auch nicht unbedingt die einzelne Zwangsmaßnahme, erfährt – angesichts der typischen Verfahrensdauern auch noch in vergleichsweise rascher Folge – eine dreifache Prüfung: Erst durch den Betreuer, dessen Aufgabe eben die Vertretung der Rechte des Betreuten auch gegenüber den behandelnden Ärzten und dem Stationspersonal besteht. Mit Recht betont deshalb Lipp (JZ 2006, 661, 664 f), dass der Arzt nicht allein über die Zwangsbehandlung entscheiden kann sondern die Einwilligung des Betreuers benötigt, der diese kritisch zu hinterfragen hat. Beantragt der Betreuer keine Unterbringung oder macht er von der Genehmigung keinen Gebrauch oder lehnt er im Rahmen einer genehmigten Unterbringung die Zwangsbehandlung und -medikation ab oder beendet er sie im weiteren Verlauf, so kann sich die Anstalt nicht auf § 1906 BGB berufen. (Allenfalls wäre im Rahmen der betreuungsgerichtlichen Beratungs- und Aufsichtspflicht zu prüfen, ob im Einzelfall nicht eben doch eine Durchführung der Behandlung aufgrund der schwerwiegenden Folgen der Nichtbehandlung notwendig ist.) Zumindest in Bezug auf die Unterbringung kommt es dann sowohl zu einer gerichtlichen Prüfung als auch – soweit der Betreute nicht zur Vertretung seiner Rechte selbst in der Lage ist – zu einer Prüfung durch den Verfahrenspfleger. Schließlich wird eine einmal erteilte Genehmigung, genauso wie der Fortgang der Behandlung, vom Betreuer weiter begleitet. Nicht nur kann – was durchaus auch bei kurzen Behandlungen von einigen Wochen vorkommt – der Betreute früher entlassen, sondern der Betreuer kann auch von sich aus darauf verzichten, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. 2.2.1.7. Auch hinsichtlich der Folgen des Ausbleibens der Zwangsbehandlung sind die Unterschiede enorm. Der betreuungsrechtliche Zwang betrifft im wesentlichen akute Krankheitsschübe. Im Maßregelvollzug geht es demgegenüber offenbar vorwiegend um chronifizierte Krankheitsbilder, die weniger akut-dramatische Zustände erzeugen. Hinzu kommt, dass – sofern man hier von der bedrückenden Lebenssituation des Eingeschlossenseins absehen kann – die äußeren Stressfaktoren durch Überforderungen des Kranken durch seine soziale oder bürokratische Umwelt organisatorisch ausgeschlossen sind, welche immer wieder zu den Dekompensationen beitragen, die betreuungsrechtliche Unterbringungen auslösen. Es ist durchaus einleuchtend, wenn das Bundesverfassungsgericht hier davon ausgeht, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung zur Zwangsbehandlung tolerable Verhältnisse erhalten werden können. Die Patienten werden nicht in Obdachlosigkeit, in gefährliche oder ungeregelte Verhältnisse entlassen. Auch die Gefahr der weiteren Chronifizierung der Erkrankung besteht zwar, relativiert sich aber angesichts der Alternativlosigkeit der Unterbringung und des im Zweifel auch schon fortgeschrittenen und gravierenden Krankheitsbildes. Damit sind die Folgen einer Therapieverweigerung in der Akutpsychiatrie nicht vergleichbar. Vielmehr besteht nach Überzeugung (und langjähriger persönlicher Erfahrung) des Gerichts eine unabweisbare verfassungsmäßige Pflicht zum Schutz sowohl derjenigen, deren Zustand eine Zwangsbehandlung erfordert als auch ihrer Mitpatienten auf der Station. Verordnete Verwahrpsychiatrie und gerichtliches (wenngleich vorübergehendes) Therapieverbot verstoßen gegen die Menschenwürde. (s.u. 2.3.) 2.2.2. Ein Großteil der konkreten Anforderungen, die vom Bundesverfassungsgericht an die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsbehandlung gestellt werden, sind im Betreuungsrecht ganz oder weitgehend erfüllt. Im Einzelnen verlangt das Gericht materiell-rechtlich - eine konsequente Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – allerdings mit dem Ziel der Herbeiführung der Entlassungsfähigkeit (Ungefährlichkeit); Diese wurde unter 1.3. bereits dargelegt. - Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen. Diese ist hier im Gegensatz zum Maßregelvollzug eindeutig geregelt. (S.o. 1.3.2.) Im vorliegenden Fall hat die Betroffene nie anerkannt, eine Psychose zu haben und gerade in akuten Krankheitsschüben zu den Wirkungen, unter denen sie gleichwohl sehr leidet, kein ausreichendes Verständnis. Die Einsicht in die Notwendigkeit der stationären und medikamentösen Therapie war in den früheren akuten Phasen nicht gegeben und auch die aktuelle richterliche Anhörung sowie die Vorgespräche geben hierzu keine Hoffnung auf eine belastbare Behandlungsgrundlage. Verfahrensrechtlich werden gefordert: - ein vorheriges Gespräch mit dem (schlimmstenfalls einwilligungsunfähigen) Betroffenen zur Förderung eines vertrauensvollen Verhältnisses und möglichst zur Abwendung der Notwendigkeit der Zwangsbehandlung (im vorliegenden Fall haben diese Gespräche bisher einmal in großer Runde und danach wiederholt informell mit dem Stationsarzt stattgefunden); - Anordnung und Überwachung des Zwangs unter ärztlicher Aufsicht. Auch im Betreuungsrecht muss unstreitig die Behandlung medizinisch indiziert sein – und zwar sowohl hinsichtlich der Behandlung als auch der Zwangsanwendung (vgl. zuletzt Lipp, BtPrax, 2/2009, 53, 54). Dies zu überprüfen ist die Funktion von Attest bzw. psychiatrischem Gutachten im Genehmigungsverfahren. Im vorliegenden Fall begleitet der Stationsarzt die Medikation nachdrücklich. Bisher waren zwar keine offenen Zwangsmittel notwendig, aber von Freiwilligkeit kann angesichts des intensiven Zuredens durch den Arzt, die im Hintergrund dominante Mutter und die Aussicht, sowieso andernfalls wie 2008 fixiert zu werden, ernstlich nicht die Rede sein. - Dokumentation der Zwangsmaßnahme Diese Forderung ist zwar nicht direkt erfüllt, wird aber durch die ärztlichen Berufspflichten gedeckt (§ 10 Abs. 1 MBO). - die unabhängige Überprüfung durch einen Dritten (Betreuer, Ombudsperson, Gericht oder sonstige Behörde) Diese Funktion erfüllt der Betreuer, hier sogar noch in Verbindung mit dem Verfahrenspfleger und der gerichtlichen Genehmigungsentscheidung. Hinzu kommt die Rolle der Angehörigen, die wie die Kritik der Mutter in der großen Gesprächsrunde demonstriert, ebenfalls eine gewisse Kontrollfunktion erfüllen. Im Betreuungsrecht nicht erfüllt ist weitgehend die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer Möglichkeit zu vorbeugendem Rechtsschutz, und also rechtzeitige und konkrete Ankündigung des Zwangs. Dies ist aber auch größtenteils der Natur der Akutpsychiatrie geschuldet. 2.2.3. Damit erfüllt das Betreuungsrecht die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts so weitgehend, dass aus dieser Rechtsprechung nicht auf die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsnorm geschlossen werden darf (so auch Olzen/Metzmacher, aaO, S. 238). Unstreitig krankt sie am Fehlen einer adäquaten, expliziten Regelung. Ihre Anwendung ist aber schon de lege lata im Rahmen verfassungskonformer Auslegung geboten, weil die Ziele des betreuungsrechtlichen Zwangs im Gegensatz zum Maßregelvollzug auf den Interessen des Betreuten beruhen und nicht auf dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Mit Recht verweisen deshalb Olzen/Metzmacher (aaO., S. 237, 238) auf den geschlossenen Regelungszusammenhang des Betreuungsrechts, der eigenen Zwecken zu dienen hat. Deshalb passen auch etliche der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Gericht (Vorankündigung, aufschiebender Rechtsschutz) nicht „auf Zwangsbehandlungen in akuten Gefährdungslagen“. Unpassend ist von daher die Forderung der Beteiligung einer unabhängigen Stelle (Olzen/Metzmacher, aaO., S. 236). Dies entspricht auch dem Verzicht des FamFG auf die im Hauptverfahren vorgeschriebenen Anhörungspflichten, wenn eine Entscheidung in einstweiliger Anordnung ergehen muss. Andererseits zeigt auch dieses Beispiel wie die Grundintentionen des Bundesverfassungsgerichts im veränderten Regelungszusammenhang des Betreuungsrechts realisiert werden: hier durch Beteiligung von Betreuern, Verfahrenspflegern und Richtern – gerade auch in Eilverfahren. Umgekehrt erweisen sich die Freiheitsrechte des Betroffenen im Maßregelvollzug strukturell wesentlich stärker unter Druck als im Betreuungsrecht. Von daher rechtfertigen sich formelle Anforderungen, die im Betreuungsrecht in dieser Form weniger notwendig und teilweise auch nicht zweckmäßig erscheinen. Die für verfassungswidrig erklärten Regelungen der jeweiligen Ländergesetze zum Maßregelvollzug ermächtigen die vollstreckenden Behörden (und nicht den zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten berufenen Betreuer) zur Zwangsbehandlung. Eine gerichtliche Einzelfallprüfung findet nicht statt. Dies ist zwar im Betreuungsrecht ähnlich sofern der Unterbringungsbeschluss noch keine Regelung der Zwangsbehandlung enthält, doch selbst dann ist die Kontrolldichte, ablesbar an der engen zeitlichen Abfolge von Anhörungen und Prüfungen, im Betreuungsrecht höher. Während die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug auf der Grundlage eines quasi „Vorratsbeschlusses“ über Jahre hinaus nicht ändert, wird im Betreuungsrecht zwar nicht unbedingt jede einzelne Zwangsmaßnahme aber jedenfalls der wenige Wochen umfassende Aufenthalt in der geschlossenen Unterbringung einzeln und situationsbezogen geregelt. Dabei handelt es sich im Betreuungsrecht weitgehend (und ausschließlich im HFEG, das Hauptbeschlüsse mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren zwar dem Gesetzeswortlaut nach kennt, ohne allerdings angemessene Einrichtungen für derartige Extremfälle zur Verfügung zu stellen) um einstweilige Anordnungen, die wegen Gefahr im Verzug ergehen. Gerichtliche Beschlussgrundlage im Maßregelvollzug ist demgegenüber das strafrechtliche Urteil bzw. die Entscheidung über die Verlängerung des Maßregelvollzugs. Somit bezieht sich die gerichtliche Kontrolle auf die Unterbringung im Maßregelvollzug an sich. Sie erfasst aber nur auf sehr grundsätzliche Weise die im Vollzug möglichen Zwangsmaßnahmen. Die Frequenz richterlicher Anhörungen und anderer externer Einsichtnahmen ist deutlich geringer. Das erinnert an die psychiatrischen Anstaltsverhältnisse, die das Betreuungsrecht (als Konsequenz aus der Psychiatrie-Enquete 1975) zu beheben hatte, hat aber wenig mit der Rechtslage im Betreuungsrecht zu tun. Es ist einleuchtend, dass das Bundesverfassungsgericht hier die Sicherung der Grundrechte des Betroffenen auf dem Wege detaillierter gesetzlicher Grundlagen anstrebt. Aber der Bedarf danach reduziert sich unter den wesentlich besseren Bedingungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung. Somit erfüllt diese Konstellation zwischen Betreutem, Betreuer, Arzt und Gericht eine im Maßregelvollzug so nicht zu findende Sicherheitsfunktion zum Schutz der Menschenwürde, die in einem gewissen Umfang geeignet ist, die Rechte des Betreuten besser zu schützen als eine noch so explizite gesetzliche Formulierung, die immer nur so gut sein kann, wie ihre Ausführung. Der Betreute darf nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht zum bloßen Objekt einer seine Sozialverträglichkeit herstellenden psychiatrischen Behandlung werden. Er darf nicht einfach Maßnahmen unterzogen werden, ohne dabei möglichst als Subjekt mit eigenen individuellen Interessen und Artikulationsmöglichkeiten angesprochen und behandelt zu werden. Darin liegt ja auch die erklärte Absicht des Bundesverfassungsgerichts. Wenn aber der Betroffene in den hier zu schützenden Kompetenzen, die nach dem Menschenwürdegrundsatz seine Subjektqualität ausmachen, durch die Krankheit massiv beeinträchtigt wurde und deshalb an der Selbstartikulation gehindert ist (und das ist auch dann der Fall, wenn er sich krankheitsbedingt einfach nur wehrt), dann erzeugt die Konstellation zwischen Betreutem, Betreuer, Arzt und Gericht gerade die dialogischen Strukturen, die verhindern, den Betroffenen wie ein unartikuliertes Objekt zu behandeln. Dass dies nur ein Ersatz für höchstpersönliche, eigentlich unvertretbare Artikulation der Persönlichkeit sein kann und dass dieser Ersatz in der Praxis auch oft genug nur unzureichend umgesetzt wird, gehört zu den zentralen Problemen des betreuungsrechtlichen Zwangs und soll nicht beschönigt werden. Aber gerade aus Erfahrung mit den Widerständen, mit denen in der praktischen Umsetzung zu rechnen ist, erscheint es unwahrscheinlich, dass sich daran im geltenden Recht noch Wesentliches durch die optimierende Abfassung der Normen ändern lässt – im Gegensatz zur praktischen Umsetzung der Normen durch Gerichte, Betreuer und Ärzte, zur fachlichen und materiellen Ausstattung der Protagonisten und zur jeweils gepflegten Kultur der ethischen Grundlagen und des Umgangs. Dass, wie das Bundesverfassungsgericht bemerkt, die Intensität des Grundrechtseingriffs nicht durch die Einwilligung des Betreuers gemildert wird, trifft zu, ist aber auch nicht die Funktion der Vertretungskonstruktion. Dasselbe könnte man von den verfahrenstechnischen Anforderungen behaupten, die das Gericht selbst aufstellt. Entscheidend ist, dass sie einen Beitrag zur Vermeidung unverhältnismäßiger Zwangsbehandlung leisten. Und das tut die Vertretung durch den Betreuer eher besser als die durch andere Stellen, weil der Betreuer in vielen Fällen den Betreuten über längere Zeit begleitet hat und ihn und seine Lebensverhältnisse sowie die Krankheitsfolgen dann aus Erfahrung einzuschätzen weiß. 2.3. Im Falle der Verfassungswidrigkeit der vorhandenen Regelung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung könnte diese Lücke nicht durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden, weil eine Ermächtigung zum Eingriff in die betroffenen grundrechtlichen Schutzbereiche nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann. Allerdings ergeben sich aus der Begründung des Bundesgerichtshofs zur richterlichen Rechtsfortbildung im Betreuungsrecht, und zwar in Bezug auf die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Sterbehilfe (BGH, Beschluss vom 17.3.2003, XII ZB 2/03), Rückschlüsse auf ein unabweisbares Bedürfnis zur verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB als Ermächtigungsnorm. Sie sprechen dagegen, durch Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug überhaupt eine Lücke entstehen zu lassen. Denn im Gegensatz zur Sterbehilfe besteht bereits ein geregeltes Verfahren, sodass es nicht einmal einer richterlichen Rechtsfortbildung sondern lediglich verfassungskonformer Auslegung bedarf. 2.3.1. In beiden Bereichen folgt dieses unabwendbare Bedürfnis aus dem Schutz von „Selbstbestimmung und Selbstverantwortung“ (für die Sterbehilfe: BGH, aaO., III, 2 e, bb). Dies war die Zielsetzung – mit allerdings umstrittener Begründung – der richterlichen Rechtsfortbildung durch den 12. Zivilsenat und sie ist vorliegend Ziel der verfassungskonformen Auslegung – auch in Anbetracht der Rechtsprechung zum Maßregelvollzug. Gerade im Hinblick auf die oben (2.2.3.) vorgenommenen Gesamtbewertung der Regelungszusammenhänge der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug und im Betreuungsrecht folgt die Notwendigkeit einer die Vorschrift verfassungskonform angemessen rechtfertigenden Auslegung auch hier „aus einer Gesamtschau des Betreuungsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen […; hier: der Zwangsbehandlung] Antworten zu finden“ (BGH, Beschluss vom 17.3.2003, XII ZB 2/03, III., 2, e). Diese Fragen stellen sich im Rahmen der Abwägung zwischen dem Interesse an der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit und dem Eingriff in die Psyche, die seelische und körperliche Integrität und die körperliche Bewegungsfreiheit. Und zwar in Bezug auf das unabweisbare Bedürfnis, psychisch schwer Kranke möglichst vor ihrer Krankheit zu schützen, sie nicht lediglich zu verwahren oder in andere Systeme, insbesondere des Strafrechts, abzudrängen, sondern ihnen eine selbstbestimmte oder wenigstens selbständigere und der eigenen Persönlichkeit gemäßere Lebensweise zu ermöglichen als Vereinsamung und Verwahrlosung. Gerade wegen dieser auch hier einschlägigen Ausrichtung an „Selbstbestimmung und Selbstverantwortung“ sah sich der 12. Senat bei seiner Sterbehilfeentscheidung auch nicht durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG an der Rechtsfortbildung gehindert, weil hier kein fremder Wille – weder des Betreuers noch des Richters – das Leben des Betreuten beenden sollte, sondern sein eigener. Insofern besteht (ohne die Zwangsmittel verharmlosen zu wollen) eine gewisse Vergleichbarkeit mit der Konstellation der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung, die ja auch auf den mutmaßlichen Willen (so jedenfalls Olzen/Götz, in ihrer Anmerkung zu LG Stuttgart v. 16.2.2012 in BtPrax 3/2012, 128) oder zumindest den vom Senat nicht ausgeschlossenen „allgemeinen Wertanschauungen“ zurückzuführen ist. In beiden Fällen reagiert die Rechtsordnung auf einen Ausschluss der freien, selbstbestimmten Willensbildung, wobei in der Sterbehilfe-Konstellation das Bewusstsein des Betreuten im Wesentlichen krankheitsbedingt ausfällt, während es im betreuungsrechtlichen Zwang nur noch einen mit Zwang zu überwindenden natürlichen Willen bilden kann. Gegen die Argumentation des Senats spricht zwar, dass der mutmaßliche Wille überhaupt keinen Entscheidungscharakter hat und somit nicht im eigentlichen Sinne eine Selbst-Bestimmung darstellt, sondern auf bloßen Meinungsäußerungen beruht, die der Betroffene ohne das Bewusstsein tätigt, dass diese einmal über sein Leben entscheiden werden. Inkonsequent war insoweit auch, dass der Senat die Berücksichtigungsfähigkeit allgemeiner Wertvorstellungen nicht ausgeschlossen hat. Da aber im vorliegenden Zusammenhang insoweit nicht der Gesetzesvorbehalt als solcher betroffen ist, sondern die verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigungsnorm, spricht nichts dagegen hier offen anzusprechen, dass es sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung eindeutig um fürsorgliche Fremdbestimmung handelt, die sich – zumal sie sich auch noch in drastischen Zwangsanwendungen ausdrückt – natürlich nicht als direkter Akt der Selbstbestimmung darstellen lässt, sondern nur als fürsorgliche Fremdbestimmung, die den Versuch der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit selbst zu verantworten hat. Doch auch unter diesen Umständen ist es durchaus für die Auslegung bedeutend, dass der Senat der „fortwirkenden Selbstbestimmung und Selbstverantwortung“ (12. Senat, aaO., 2 e, bb) des Betreuten einen so hohen Rang zugeschrieben hat, dass er daraus ein unabweisbares Bedürfnis der richterlichen Rechtsfortbildung auf einem verfassungsrechtlich und rechtspolitisch so empfindlichen Gebiet ableitete. Das gilt umso mehr als durch den Genehmigungsantrag des Betreuers hier wie im Sterbehilfeverfahren „die Grundrechte des Betroffenen geschützt [werden], indem die Entscheidung des Betreuers, […], einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen und dabei auf ihre Übereinstimmung mit dem Willen [hier: den Interessen] des Betroffenen - als Ausfluss seiner fortwirkenden Selbstbestimmung und Selbstverantwortung - überprüft wird (12. Senat, aaO., 2 e, bb). 2.3.2. Die Unabwendbarkeit des Bedürfnisses nach betreuungsrechtlicher Zwangsbehandlung zur Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit des Betreuten lässt sich dabei insbesondere aus den Folgen der Nichtanwendung der Norm für die Akutpsychiatrie und für die Betreuten ablesen. Zu den Folgen seiner Rechtsansicht führte das AG Frankfurt im erwähnten Beschluss vom 29.2.2012 (49 XVIII HOF 399/12, zitiert nach juris) abschließend aus: „Dem Betreuungsgericht ist dabei bewusst, dass dies die Gefahr des Entstehens einer reinen „Verwahrpsychiatrie“ mit sich bringt, in der eigen- oder fremdgefährdende Personen zwar bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen untergebracht werden können. Der Unterbringungszweck der Herstellung einer Entlassungs- und Selbstbestimmungsfähigkeit durch Behandlung kann aber in vielen Fällen mangels Behandlungsbereitschaft der betroffenen Personen nicht erreicht werden. Im Ergebnis kann in solchen Fällen dann nur abgewartet werden, dass sich die Symptome der psychischen Erkrankung insoweit abschwächen, so dass keine Eigen- und Fremdgefahr mehr besteht. Dass dies gerade bei vielen psychiatrischen Krankheitsbildern aufgrund der Gefahr einer Chronifizierung äußerst problematisch ist, muss an dieser Stelle nicht näher ausgeführt werden. Im Ergebnis kann daher nur der Gesetzgeber abhelfen und den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben nachkommen. Das Betreuungsgericht hat aus den genannten Gründen nicht die Möglichkeit, die gesetzlichen Mängel durch ergänzende Auslegungen zu beheben.“ Entsprechend heißt es in der Entscheidung des LG Stuttgart v. 16.2.2012 (BtPrax 3/2012, 127125): „Weiter verkennt die Kammer nicht, dass es zumeist dem objektiven Wohl des Betroffenen entsprechen mag, eine Behandlung durchzuführen. Die Kammer sieht - wie auch das BVerfG (BVerfG, NJW 2011, 2113 [2120], Rdnr. 81) - die Gefahr, dass sich durch diese Handhabung die Unterbringungszeiten für den Einzelnen durchaus verlängern können. Die Kammer sieht auch, dass die derzeitige Situation, die eine Behandlung gegen den Willen der Betroffenen, trotz Behandlungsbedürftigkeit, nicht zulässt und auch Akutzuständen nur noch unzulänglich, etwa mit Fixierungen, begegnen lässt, für alle Beteiligten unbefriedigend ist. Dieser Nachteil muss angesichts der Schwere der Grundrechtseingriffe und des Fehlens einer klaren und bestimmten Eingriffsnorm i. S.e. wirksamen Grundrechtsschutzes und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung hingenommen werden (BVerfG, NJW 2011, 2113 [2120], Rdnr. 81).“ Dem kann das Gericht schon deshalb nicht folgen, weil diese Argumentation ersichtlich den „Unterbringungszweck der Herstellung einer Entlassungs- und Selbstbestimmungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit dem unstreitig drastischen Eingriffscharakter der Zwangsbehandlung im Ergebnis unberücksichtigt lässt (dazu oben 1.1.6.). Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung kommt aber der Rehabilitation von „Selbstbestimmung und Selbstverantwortung“ erhebliches Gewicht zu. Dass dieses Gewicht nicht nur in die Systematik der Rechtsanwendung einzustellen ist, sondern dabei vielfach auch das Gewicht der Zwangseingriffe überwiegt, ist keine Bewertung, die sich aus rein logischen „Abwägungen“ eindeutig ablesen ließe. Jenseits von logischen Widersprüchen wie der fehlenden dogmatischen Berücksichtigung, entscheidet hier letztlich das Vorverständnis der Gerichte, dass sich allein aus dem praktischen Kontext der Norm, also der Anschauung der betreffenden Lebenswirklichkeit ergibt. Um nicht bloße Behauptungen gegeneinanderzustellen, sondern dem Argument, hier überwöge das Bedürfnis nach Rehabilitation Gehalt zu verleihen, ist es in Anbetracht der praktischen und menschlichen Bedeutung der Fragestellung ausnahmsweise angemessen, diese konkrete Anschauung an zwei konkreten Beispielsfällen aus der Praxis des Betreuungsgerichts darzustellen. Die Folgen für die Betreuten in der Akutpsychiatrie sind aus der Perspektive einer realen Kranken (und Betreuten) zu skizziern, die nicht einmal die Betroffene des vorliegenden Verfahrens ist. (2.3.2.1.) Da erkennbar ist, dass die Kliniken diese unzumutbaren Folgen durch vermehrte Entlassungen abwenden werden, skizziert ein zweiter Beispielsfall die Folgen der restriktiven Rechtsprechung für das Abdrängen der Kranken in andere (insbesondere strafrechtliche) Systeme. (2.3.2.2.) 2.3.2.1. Frau A erscheint mit ihrem Betreuer zur Anhörung zur Verlängerung der Betreuung (Az 14 XVII 480/09). Sie ist 20 Jahre alt, 1,44 m klein und für ihre Größe übergewichtig, was teilweise auf Neuroleptika zurückzuführen ist. Sie leidet akut an einer starken Depression. Im Hintergrund besteht eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen bei Verdacht auf Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, die tiefe Wurzeln in der Kindheit und Jugend hat: Sexueller Missbrauch in der Familie, Suizidversuche mit 14, 15 und 16; bis heute werde sie die Selbstmordgedanken nicht los; wechselnde Pflegefamilien, natürlich Verhaltensauffälligkeiten und Beschuldigungen, von denen sie berichtet, sie seien ungerecht gewesen. Auch von den Pflegeeltern, in deren Familie sie zuletzt lebte, fühlt sie sich enttäuscht und verraten. Frau A war wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung wird aber (abgesehen von der laufenden Betreuung) psychiatrisch und psychotherapeutisch von der Institutsambulanz der Psychiatrischen Klinik versorgt, wo sie sofort eine intensive und nicht mehr im therapeutischen Rahmen zu beherrschende Beziehung zur Ärztin aufgenommen hat, weil diese, wie sie sagt, „zum ersten Mal die Mutterrolle bei mir gespielt hat“. Frau A ist nicht arbeitsfähig und inzwischen fast ganz allein. Auf Belastungen reagiert sie leicht mit Rückzug und Depression oder mit dem Borderline-typischen Selbstzufügen von Schnittverletzungen. Im Jahr vor der Verlängerungsanhörung war sie fast vier Monate für niemanden erreichbar, weil sie die in der Therapie behandelten Konflikte und andere nicht mehr ertrug. Sie war bei ihrer „Schwester“ (aus einer Pflegefamilie) untergekommen. Jetzt hat sie aber auch diesen Ort der Sicherheit verloren, weil die „Schwester“ nun allein mit ihrem Partner wohnt. In der Anhörung kann sich die Betroffene sehr gut artikulieren und ihre Bedürfnisse äußern. Weil sie aktuell mit ihrer Depression nicht mehr zurecht kommt und Angst hat, sich etwas anzutun, hatte sie um Aufnahme in der Psychiatrie gebeten. Platz war nur auf der geschlossenen Akutstation. Allerdings ist Frau A erleichtert, morgen wieder nach Hause gehen zu können. Sie bekommt auf der Station keine Ruhe und kann nachts nicht schlafen. Eine Mitpatientin, Frau B, kommt nachts zwischen 3 und 5 Uhr permanent an ihr Bett und bettelt um Zigaretten. Dabei durchwühlt sie die Schränke, weshalb die Patienten schon alles weggeschlossen halten. Bekommt Frau B von ihr keine Zigaretten, isst sie ihr das Essen weg. Frau B leidet an einer schizo-affektiven Psychose und ist dem Gericht seit 1994 aus diversen Entscheidungen vertraut. Sie ist schwer krank, die konsequente Therapie scheitert seit 1994 an der jede konsequente Hilfe boykottierenden Haltung ihres ebenfalls psychisch kranken aber autark lebensfähigen Ehemannes. Entscheidend ist hier, dass Zwang noch keine Rolle spielt, die Klinikverhältnisse, unter denen die schwerkranke und Hilfe suchende Betroffene sich zu erholen versucht, aber gleichwohl schon schwierig genug sind. Was im Beschluss des AG Frankfurt mit „Verwahrpsychiatrie“ angesprochen wird, ist damit also noch gar nicht beschrieben. Hinzuzudenken wäre, dass die regelmäßig in akuten Krankheitszuständen zwangsweise eingelieferten Patienten, täglich vielleicht ein oder zwei, sich noch bei weitem schlechter in den Klinikalltag einfügen können, als Frau B. Sie sind im Zweifel unruhig, nachtaktiv, massiv verwirrt, aggressiv, schreien aus Wut oder Angst, streiten oder klagen. Die mit dem Konkurs kämpfenden Städtischen Kliniken können (trotz des Protestes des Betreuungsgerichtes) für überwachungspflichtige Patienten keine angemessenen Überwachungsräume zur Verfügung stellen, weshalb die Patienten fixiert auf dem Flur liegen (wie allerdings auch viele andere Neuaufnahmen im Haupthaus). Aus Sicherheitsgründen muss Sichtkontakt bestehen, aber die früher nach den Richtlinien des LWV übliche Sitzwache am Bett des Fixierten ist dem Sparzwang zum Opfer gefallen. Der Begriff „Verwahrpsychiatrie“ erweist sich schon aus Sicht der übrigen Patienten als Verharmlosung der Aussicht, quasi in einer Art Raubtierhaus eingesperrt zu werden. (Ein Aspekt der sich in vergleichbarer Weise im Maßregelvollzug mit seiner relativ üppigen personellen und sachlichen Ausstattung überhaupt nicht ergibt.) (Insoweit verhilft auch der Hinweis des LG Darmstadt auf die Anwendbarkeit des HSOG nicht wirklich zu menschenwürdigen Zuständen; zumal dagegen erst recht dieselben Einwände gälten, wie gegen die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Dies bedeutete lediglich letztlich im Kleinen dasselbe Abdrängen der Schwerstkranken auf die Straße oder in Gefahrenabwehr und Forensik, wie sie die permanent steigenden Zahlen der Betroffenen im Maßregelvollzug schon im Großen andeuten.) Dieser „Raubtierhaus-Situation“ können die Kliniken zum Schutz der Patienten nur durch vorzeitige Entlassung bzw. restriktive Aufnahmepraxis vorbeugen. Dies führt aber zum Abdrängen der Kranken in andere Systeme. 2.3.2.2. Ein Verein zur Unterstützung psychisch Kranker regt am 11.3. nach telefonischer Absprache mit dem zuständigen Richter bei einem Betreuungsgericht eine Betreuung für Herrn A (geb. 1957) an (Az 14 XVII 251/87). Dieser sei „psychotisch erkrankt und zu Zusammenarbeit nicht fähig.“ Es sei bereits eine Räumungsklage anhängig. Darauf angesprochen meine er, „Herr Bossi sei sein Anwalt. Er habe nichts zu befürchten.“ Er wirke „unzusammenhängend und verworren“. Die Räumungsklage wird in Kopie vorgelegt. Sie beruht auf Mietrückständen. Einen Besuch beim Arzt lehne er ab. Das Gericht nimmt hier weder zum Schutz der Gesundheit noch der Wohnung des Betroffenen Gefahr im Verzug an und veranlasst auch keine psychiatrische Begutachtung sondern bittet um einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde, obwohl der Fall von fachlich versierter Seite schon persönlich vorgetragen war. Diese teilt mit Schreiben vom 22.5. mit, ihr sei es trotz intensiven Bemühens nicht gelungen, mit dem Betroffenen Kontakt aufzunehmen. „Bedingt durch hohen AG-Arbeitsaufwand kann es zu verzögerter Sachberichtserstellung kommen.“ Mit Schreiben vom 26.6. („Eilt. Sofort vorlegen“) teilt die Behörde mit, man habe den Betroffenen angetroffen. Er „stand sofort in bedrohlicher Geste im Flur, ungepflegt-lässig, körperlich und Kleidung. Auf jede Frage reagierte er mit einer völlig inadäquaten Antwort, zuckte stark um die Augen und Mundwinkel und lief nervös im Flur auf und ab. Die Wohnungstür ließ er offen, sodass der verwahrloste Zustand (ohne Möbelausstattung) sichtbar war.“ Sein Vermieter habe telefonisch angekündigt, die Räumungsklage nun weiterzuverfolgen. Der Betroffene meinte dazu, „das habe er erledigt“. Nach Angaben der Hausmeisterin gestikuliere und schreie er „nachts besonders laut“. Er spreche laut, mit „Kichergeräuschen“ und verhalte sich auffällig beim Einkauf in benachbarten Läden. Das Gericht nimmt auch jetzt keine Gefahr im Verzug an und holt nach wie vor kein Gutachten ein. Vielmehr informiert es erst jetzt, mit Schreiben vom 9.7., den Betroffenen mit einem Standardschreiben über die Betreuungsanregung. Es bittet um Mitteilung des Hausarztes (nicht Psychiaters) zur Beauftragung einer ärztlichen Stellungnahme. Darauf erfolgt (wie nach den vorliegenden Schilderungen zu Erwarten) keine Reaktion. Als nächster Eingang findet sich in der Akte ein Fax der Betreuungsbehörde vom 18.9., das die Zwangsräumungsmitteilung des Gerichtsvollziehers zur Kenntnis gibt: Räumungstermin ist am 28.10. Die Mietabteilung des Amtsgerichts hat inzwischen der Räumungsklage per Versäumnisurteil stattgegeben. Nun terminiert das Betreuungsgericht einen Anhörungstermin auf den 8.10. und bittet den die Betreuung anregenden Verein, den Betroffenen zum Termin zu begleiten. Dieser teilt unter dem 1.10. mit, es sei nicht gelungen, mit Herrn A Kontakt aufzunehmen. Die Zustellung der Ladung scheitert. Selbst wenn die Anhörung stattgefunden hätte, wäre keine Beschlussfassung möglich gewesen, weil es nach wie vor an der psychiatrischen Einschätzung durch Attest oder Gutachten gefehlt hätte. Am 23.1.1997 ergibt eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, dass der Betroffene nach Offenbach verzogen ist. Mit Verfügung vom 24.3. wird das Verfahren an das Betreuungsgericht Offenbach abgegeben. Wie sich später herausstellt, wurde der Betroffene auf ungeklärtem Weg in einer örtlichen Psychiatrie freiwillig aufgenommen und kurzzeitig behandelt. Bekannt wird dazu später nur, man habe ihm dort (vermutlich mangels Behandlungsbereitschaft und weil er die Absicht geäußert hatte, in Offenbach zu wohnen) einen Zettel mit der Anschrift des Sozialamtes in Offenbach in die Hand gegeben. Das Betreuungsgericht Offenbach veranlasst einen Anhörungstermin beim Betroffenen, der gemeinsam mit einer Psychiaterin am 20.5. (14 Monate nach Betreuungsanregung) durchgeführt wird. Herr A ist groß und kräftig, lange Haare, finstrer Blick. Er ist unverändert angespannt, misstrauisch, offensichtlich wahnkrank, konfus, denkzerfahren, ständig zwischen Abwehr und Vertraulichkeit wechselnd, latent aggressiv, wenn man ihm zu nahe kommt. Es empfiehlt sich, einen Abstand von ca. 2 Metern einzuhalten. Er erklärt er sei 28 Jahre lang „unschuldig“ in der Psychiatrie gewesen. Will oder kann aber nichts Näheres angeben. Das Gespräch dauert ca. eine Dreiviertelstunde und wird auf der Straße vor dem Mietshaus geführt, in dem der Betroffene wohnt. Das Haus (nicht die Wohnung selbst) wird besichtigt. Der Hausmeister erklärt, vor 2 Wochen habe es einen Brand gegeben. Die Feuerwehr sei gekommen. Der Vermieter habe bis heute nichts gegen die Schäden unternommen. Vom Betroffenen berichtet er, dass er morgens schreie und Selbstgespräche führe. Tagsüber bettle er um Essen, Zigaretten oder Geld. Er verlasse das Haus kaum. Die Gutachterin spricht sich für eine Betreuung aus. Sie wird zunächst vorläufig per einstweiliger Anordnung vom 10.6. eingerichtet. Der Betroffene war in die Hände eines Miethais gefallen, der diverse Mieter in verwahrlosten Räumlichkeiten hausen lässt. Mit der Zeit gelingt es der Betreuerin, ihm eine angemessene Wohnung zu verschaffen. Als Diagnose gilt während des gesamten Betreuungsverfahrens bis heute eine paranoid-halluzinatorische Psychose. Ein Anlass für eine stationäre Zwangsbehandlung wird von Gericht und Gutachterin vorerst nicht gesehen. Zunächst soll abgewartet werden, wie sich die bestellte Betreuerin mit dem Betroffenen arrangiert. Am 23.5. aber (3 Tage nach der Anhörung) läuft Herr A mit einem langen Messer herumfuchtelnd und Passanten verbal bedrohend durch die Straßen, was zur Zuführung nach HFEG führt und zur Unterbringung für 4 Wochen. Dort wird die neuroleptische Behandlung begonnen. Es stellt sich heraus, dass Herr A bereits in seiner Jugend in Jugendheimen gelebt hat. Die Einholung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister ergibt, eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags (1986) mit Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug, die drei Jahre später zur Bewährung ausgesetzt worden war. Danach eine Verurteilung wegen eines BtM-Delikts und 1996 wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Eine Gewaltneigung oder zumindest zu bedrohlichem Verhalten ist bei ihm auch in den nachfolgenden Jahren immer wieder spürbar, lässt sich aber fast durchgehend durch Zureden und Begleiten der neuroleptischen Medikation vermeiden. Dabei gibt es auch lange Phasen, in denen der Betroffene keine Medikation bekommt, die dann aber mit Krankheitsschüben enden, in denen er verworrener wird und sich seine Stimmung sehr verdüstert. Eine dieser Phasen endet 2004 in einer bedrohlichen oder tätlichen Auseinandersetzung mit der Polizei, bei der er mit einer Schreckschusspistole schießt. Das führt zu einer HFEG-Unterbringung. Über weite Strecken bleibt der Krankheitsverlauf jedoch stabil. Die Medikation erhält er über die Klinik. Seine Einstellung dazu ist dauerhaft ambivalent. Sie war auch schon Gegenstand gemeinsamer Gespräche mit Betreuerin, Psychiater, Richter und Betreutem. Insgesamt ist die soziale Lage stabil, Arztbesuche (außerhalb der Anlasskrankheit) müssen organisiert werden. Herr A ist berentet. Sein Verhältnis zu Betreuerin und Richter ist gut. Zeitweise besuchte er die Klinik täglich und auch den jeweils zuständigen Richter. Den gegenwärtigen Dezernenten grüßt er häufig auf der Straße und macht Smalltalk. Dabei redet er in dunklen Andeutungen. Trotz der Dauermedikation bleibt er verworren, manchmal brütend, teilweise denkzerfahren. Ein Abdrängen in andere Systeme findet sich hier schon in der anfänglichen Untätigkeit des Betreuungsgerichts. Und zwar schon lange vor der aktuellen Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsbehandlung. Denn der Fall beginnt 1996. Gründe sind hierfür nicht aktenkundig. Angesichts der restriktiven Praxis zur betreuungsrechtlichen Heilbehandlung liegt aber die Vermutung nahe, dass das Verfahren vor allem deshalb nicht betrieben wurde, weil angesichts der erkennbar fehlenden Kooperationsbereitschaft des Betroffenen Handlungen gegen seinen erklärten Willen absehbar notwendig erschienen, was nach der örtlichen Rechtsprechung gegen die Zweckmäßigkeit einer Betreuerbestellung spricht. Von daher lag die Hoffnung näher, auf eine Spontanremission zu setzen, wie das das Amtsgericht Frankfurt nun auch hinsichtlich der Folgen der Nicht-Anwendung von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nahelegt. Andererseits ist aufgrund der krankheitsbedingten Gewaltneigung des Betroffenen – der in behandeltem Zustand eher kumpelhaft und harmlos wirkt – und die sich in seiner Jugend bereits zu schwerwiegenden Fremdgefährdungen und Unterbringung im Maßregelvollzug geführt hat, deutlich erkennbar, dass ohne Zwangsbetreuung und Zwangsbehandlung Herr A erneut Auseinandersetzungen provoziert hätte, in deren Folge er im Maßregelvollzug untergebracht worden wäre. Das wiederum hätte eine langjährigen, schweren Freiheitsentzug mit sich gebracht und unabsehbare Risiken für Dritte im Vorfeld des Maßregelvollzugs. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach einzulegen. Befindet sich die/der Betroffene aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ansonsten ist die Erinnerung zulässig, für die dieselben Form- und Fristvorschriften wie für die Beschwerde gilt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.