Beschluss
44 F 767/14
Amtsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOB:2017:0421.44F767.14.00
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Tenor
In der Familiensache
des Herrn X, Y, Z
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X,
g e g e n
Frau X, Y, Z
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X
hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2017
durch die Richterin am Amtsgericht X
beschlossen:
Entscheidungsgründe
In der Familiensache des Herrn X, Y, Z Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X, g e g e n Frau X, Y, Z Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X hat das Amtsgericht Oberhausen auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2017 durch die Richterin am Amtsgericht X beschlossen: Der zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht Oberhausen zum Verfahren Az.: 44 F 1529/12 geschlossene Vergleich vom 29.05.2013 wird mit Wirkung ab Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller nicht mehr zu Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Widerantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 44 % und die Antragsgegnerin zu 56 % zu tragen. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Der Verfahrenswert wird festgesetzt für den Antrag auf 9.000 € (= 12 x 750,00 €) und für den Widerantrag auf 3.000 € (= 12 x 250,00 €). Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist ein Scheidungsverfahren vor dem hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 44 F 911/13 anhängig. Im September 2012 trennten sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin. Die Antragsgenerin wandte sich einem neuen Partner zu. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Oberhausen Az. 44 F 1529/12 machte die hiesige Antragsgegnerin gegen den hiesigen Antragsteller Zahlung von Trennungsunterhalt ab November 2012 geltend. Im Termin am 29.05.2013 schlossen die Eheleute einen Vergleich, mit dem der hiesige Antragsteller sich verpflichtete, für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus für die Zeit von Juni 2013 bis September 2013 einen Betrag von monatlich 1.000 €, für die Zeit ab Oktober 2013 ein Betrag von monatlich 750 € und als rückständigen Unterhalt für die Zeit bis 31.05.2013 einen Gesamtbetrag von 7.400 € an die hiesige Antragsgegnerin zu zahlen. Der Vergleich sollte keine präjudizielle Wirkung für den Fall einer Auseinandersetzung über den nachehelichen Unterhalt haben. Das Gericht wies die hiesige Antragsgegnerin im damaligen Termin darauf hin, dass der von ihr betriebene Laden, sofern er weiter so wenig abwerfe, entweder aufzugeben sei, und zwar spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres, oder sie bei Fortführung des Ladens so sich behandeln lassen müsse, als wenn sie Vollzeit etwa als Verkäuferin im Einzelhandel oder ähnlichem tätig wäre. Vom 01.06.2010 bis 31.10.2013 ging die Antragsgegnerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie hatte ein eigenes Konfektionsgeschäft. Die Aufnahme dieser Tätigkeit entsprach dem gemeinsamen Willen der Eheleute. Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2013 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die vollstreckbaren Ausfertigung des im Verfahren Az.: 44 F 1529/12 geschlossenen Vergleichs. Der Antragsteller rechnete mit einer Vollstreckung. Am 04.07.2013 schloss der Antragsteller mit Herrn X einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 6.000,00 €. Der Antragsteller musste das Darlehen aufnehmen, aufgrund des Vergleichs in dem Verfahren Az.: 44 F 1529/12. Vereinbart wurde die Rückzahlung in Raten von je 500,00 € monatlich. Nach Überweisung des Darlehensbetrags durch Herrn X am 05.07.2013 überweis der Antragsteller am 08.07.2013 den Unterhalt an die Antragsgegnerin. In der Folgezeit gab die Antragsgegnerin das von ihr betriebene Konfektionsgeschäft und damit ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf. Nach Aufgabe des Konfektionsgeschäfts verblieben Kreditverbindlichkeiten der Antragsgegnerin gegenüber der Sparkasse Duisburg von über 28.800,00 €, für die der Antragsteller eine Bürgschaft abgegeben hatte. Die Sparkasse Duisburg nahm den Antragsteller in Anspruch. Mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 12.02.2014 wurde der Antragsteller verurteilt, an die Sparkasse Duisburg 28.815,79 € zu zahlen. Die Kreditverbindlichkeiten konnten bis auf einen Betrag von ca. 10.000 € aus dem Verkauf des als Ehewohnung genutzten Hauses Y-Straße 69 in Oberhausen getilgt werden. Seit Ablauf des Trennungsjahres geht die Antragsgegnerin keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der Schufa-Meldung wird der Antragsteller bei der Sparkasse Duisburg und anderen Banken keinen Kredit mehr bekommen. Ab November 2014 zahlte der Antragsteller auf die Verbindlichkeiten bei der Sparkasse Duisburg aus der Bürgschaft Raten in Höhe von 200,00 € monatlich. Mit ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis prosper Fachärzte für Allgemeinmedizin vom 08.10.2015 bestätigte Dr. med. X, dass die Antragsgegnerin sich zurzeit wegen Somatoforme Störung (F45.9, G), Angststörung (F41.9, G), 13.01.2015 Depression (F32.9, G), 08.10.2015 Reizmagen (K30, G) in ihrer hausärztlichen Behandlung befinde. Vom 05.04.2013 - 26.04.2013 und seit dem 13.05.2013 bestehe durchgehend Arbeitsunfähigkeit aufgrund der genannten Erkrankungen. Im Rahmen einer akuten Belastung sei es im Verlauf zu einer depressiven Entwicklung mit Antriebsstörung, Schlafstörung und Angstattacken gekommen. Für die weiteren Einzelheiten des ärztlichen Attests wird auf Bl. 137 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 07.12.2015 bestätigte die Sparkasse Duisburg dem Antragsteller, dass er weiterhin monatlich 200 € zahlen dürfe bis zum 10.04.2016. Zugleich wies die Sparkasse Duisburg den Antragsteller darauf hin, dass danach eine deutliche Ratenanhebung erforderlich sein werde und berief sich unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person auf einen monatlich pfändbaren Betrag von 1.213,98 €. Der Antragsteller behauptet, dass die Antragsgegnerin einer Nacht- und Nebel-Aktion ihr Konfektionsgeschäft aufgegeben, offensichtlich den ganzen Warenbestand mitgenommen und vermutlich die Waren unter Hand oder bei ebay verkauft habe. Die Antragsgegnerin könne einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und daraus ihren Unterhaltsbedarf im vollen Umfang abdecken. Die Antragsgegnerin behaupte krankheitsbedingte Gründe, was entschieden bestritten werde, ohne bisher ein diesbezügliches aussagekräftiges Attest vorgelegt zu haben. Die Antragsgegnerin sei aus einer völlig intakten Ehe ausgebrochen. Seit der Trennung lebe sie in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn X und trete mit diesem wie ein Ehepaar in Erscheinung. Sie nehme mit ihm an sämtlichen Familienfeiern teil und verbringe gemeinsame Urlaube mit ihm. Das Attest vom 08.10.2015 werde einer fachärztlichen Überprüfung nicht standhalten. Durch einen Allgemeinmediziner werde eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren wegen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen attestiert. Die Beeinträchtigungen könnten nicht so schwerwiegend gewesen sein, wenn sich die Antragsgegnerin noch nicht einmal in fachärztliche Behandlung begeben müsse. Der Antragsteller beantragt, den Vergleich vom 29.05.2013 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Oberhausen (Az.: 44 F 1529/12) mit Wirkung ab Juni 2014 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller nicht mehr zu Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den gegnerischen Antrag zurückzuweisen. Im Rahmen eines Widerantrags beantragt die Antragsgegnerin, in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Oberhausen vom 29.05.2013dem Antragsteller aufzugeben, an sie über den titulierten Betrag von 750,00 € hinaus weitere 250,00 €, d. h. insgesamt 1.000,00 € Trennungsunterhalt monatlich zu zahlen. Der Antragtellerin beantragt, den Widerantrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin habe krankheitsbedingt keinen Ausverkauf durchführen können. Sie habe nur ein paar Sachen für sich persönlich mitgenommen und den Rest an gemeinnützige Organisationen gegeben, da sie habe räumen müssen. Sie habe alle Einrichtungsgegenstände da gelassen. Die Antragsgegnerin behauptet, die Geschäftsaufgabe sei aufgrund ihrer Erkrankung erfolgt. Aufgrund der Probleme anlässlich der Trennung sei sie psychisch schwer erkrankt. Sie sei in einen solchen Maße psychisch erkrankt, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Sie sei nicht in der Lage, überhaupt eine Tätigkeit, auch nicht teilzeitmäßig zu betreiben. Die Argumente, die durch den Antragsteller vorgetragen werden würden, um eine Abänderung des Vergleichs zu erreichen, seien präkludiert. Sie habe lange nach der Trennung nur ein kurzzeitiges Verhältnis mit Herrn X gehabt. Sie hätten nicht zusammen gelebt . Seit der Trennung habe sie keinen einzigen Tag Urlaub gemacht. Sie sei kurze Zeit nach der Trennung schwer erkrankt. Sie leide an somatoformen Störungen, Angststörungen, Depressionen und chronischen Reizmagen. Im Rahmen einer akuten Belastung sei es im Verlauf zu einer depressiven Entwicklung mit Antriebstörung, Schlafstörung und Angstattacken gekommen. Es erfolge eine fokale Psychotherapie und eine neurologische Mitbehandlung sowie eine medikamentöse Therapie mit Mirtazapin, Zopiclon und Fluspi. Während dieser Zeit habe sie nichts unternehmen können, um wieder in „Brot und Arbeit zu gelangen“. Die Verschlüsselung des ICD-10 Codes entspreche zunächst dem, was von einem Hausarzt zu erwarten sei, nämlich eine grobe Einschätzung des Krankheitsbildes ohne weitere Spezifizierung, welche durch einen Facharzt der Psychiatrie mit entsprechender Erfahrung vorgenommen werden müsse. Dieser im vorliegenden Fall auch geschehen durch den Facharzt Dr. X, der eine Panikstörung F41.0 G, Insomie F51.0 G und näher spezifizierte mittelgradige depressive Episode F32.1 G attestiert habe. Daneben sei das Ablehnen von Psychopharmaka, insbesondere das Einnehmen von nebenwirkungsreichen Antidepressiva sowie die Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik ein weitverbreitetes Phänomen. Wie hier bei der Antragsgegnerin würden die oft als sehr belastend empfundenen Nebenwirkungen die mögliche Linderung der depressiven Symptome überwiegen. Die Antragsgegnerin sei nicht ausreichend therapiert worden. Optimal wäre sicherlich noch einmal die Aufnahme einer Psychotherapie mit einem günstigeren Patienten-Therapeuten-Verhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Oberhausen Az.: 44 F 1529/12 und Az.: 44 F 1562/12 beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen X und deren Anhörung. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13.12.2016 (Bl. 154 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 Bl. 223 ff. d. A.) verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Der zulässige Widerantrag ist unbegründet. Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet. Insoweit trägt der Antragsteller Tatsachen vor, die eine Abänderung rechtfertigen würden, und zwar, dass die Antragsgegnerin nicht aufgrund von Krankheit daran gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass der Antragsteller präkludiert sein, dringt sich nicht durch. Denn im Rahmen des für die Abänderung von Vergleichen heranzuziehenden § 239 FamFG, ist eine Präklusionsvorschrift nicht enthalten (vgl. Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 239 Rn. 24b). Ob eine Abänderung gerechtfertigt ist, richtet sich nach § 313 BGB. Haben sich danach Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Änderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder der gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Dazu zählen jegliche Veränderungen der tatsächlichen Umstände, wie Veränderungen z. B. des Einkommens, der Verbindlichkeiten, des Gesundheitszustandes. Eine Anpassung kann auch dann erfolgen, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Tatsächliche Veränderungen haben sich insoweit ergeben, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob und inwieweit die Antragsgegnerin krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insoweit macht die Antragsgenerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Erwerbsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung im Gegenzug eine Abänderung des streitgegenständlichen Vergleichs in Form einer Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts geltend. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ab Januar 2015 besteht nicht, da dieser jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verwirkt ist. Die Antragsgegnerin behauptet, dass sie psychisch so schwer erkrankt sei, dass sie nicht in der Lage sei, irgendeiner Erwerbstätigkeit, auch in Teilzeit, nachzugehen. Gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch allerdings zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Der Unterhaltsberechtigte, der selbst seine Bedürftigkeit mutwillig verursacht hat, soll eine Begrenzung der ehelichen Solidarität erfahren (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 1579 Rn. 20). Der Unterhaltsberechtigte hat grundsätzlich alles zu unternehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Ihn trifft bei allen Erscheinungsformen einer Krankheit im Rahmen der Zumutbarkeit eine Obliegenheit zur Krankheitsbehandlung und zur Mitwirkung an der Therapie. Der krankheitsbedingt Erwerbsunfähige ist gehalten, selbst das in seiner Person Erforderliche für seine Genesung zu unternehmen, d. h. aktiv an seiner Genesung mitzuarbeiten. Die Behandlung muss relativ gefahrlos, schmerzarm und aussichtsreich sein. Seine Bedürftigkeit kann dadurch verursacht sein, dass der Unterhaltsberechtigte dieser Obliegenheit nicht nachkommt. Eine vorwerfbare Verletzung der Mitwirkungspflicht führt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Therapie erfolgreich hätte abgeschlossen werden können, zur Zurechnung fiktiven Einkommens oder zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 – 6 UF 176/11; Palandt, a. a. O. § 1579 Rn. 23; MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 1579 Rn. 60; jurisPk-BGB, 8. Auflage 2017, § 1579 Rn. 114f.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 4 Rn. 243ff.). Das Herbeiführen der Bedürftigkeit muss mutwillig sein. Dies verlangt kein vorsätzliches oder absichtliches Verhalten, sondern nur ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges Verhalten, das über die bloße Ursächlichkeit hinaus unterhaltsbezogen sein muss. Die Vorstellungen und Antriebe, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen, müssen sich (auch) auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken (BGH, Urteil vom 08.07.1981 – IVb ZR 593/80). Von einem mutwilligen Verhalten kann nur nicht ausgegangen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Behandlung wegen fehlender Krankheitseinsicht verweigert. Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Denn in Kenntnis der Unterhaltsfolgen hat sie sich leichtfertig einer sachgemäßen Behandlung entzogen. Die Antragsgenerin hat die ihr aufgezeigten Behandlungsmaßnahmen nicht durchgeführt und bewusst vermieden. Ausweislich der ärztlichen Aufzeichnungen lehnte die Antragsgegnerin die von ihrem Hausarzt und ihrer seinerzeitigen Psychotherapeutin Frau X bereits im Jahr 2013 und auch noch mal im Jahr 2014 vorgeschlagenen stationären Behandlungen ab. So heißt es in Karteianträgen des Hausarztes Dr. X unter dem 13.05.2013 unter anderem: „Antonius KH angeraten. Pat lehnt ab.“ ; unter dem 24.05.2013 unter anderem „Lehnt weiter Klinik ab.“ ; unter dem 19.12.2013 heißt es: „weiter seelisch schlecht. Will keine Antidepressiva. Schlafe kaum Weiter Neuro und Psychologe Möchte nicht stationär“ ; unter dem 13.01.2015 heißt es unter anderem: „möchte nicht stationär“ ; unter dem 19.10.2015 heißt es: „frgl. Tagesklinik im Gespräch“; unter dem 15.12.2015 heißt es unter anderem: „lehnt stat Behandlung ab. Möchte auf keinen Fall Beruhigungsmittel oder Antidepressiva. Psychologe habe ja auch nicht helfen können. Ist skeptisch nochmals einen Psychotherapeuten aufzusuchen“ , „will sich nochmal um Selbsthilfegruppe kümmern. Kommt Freitag noch mal rein. Psychologe nicht erwünscht“. Im Protokolleintrag der Psychotherapeutin vom 17.08.2013 heißt es unter anderem: „Als ich sie darauf hinweise, dass ich die Behandlung so nicht verantworten könne und sie an eine Klinik verweise, relativiert sie.“ Als sie nach einer der Menge nach unbestimmten Medikamenteneinnahme im März 2014 ihr Fahrzeug gegen eine Hauswand fuhr und vom 19.03.2014 bis zum 20.03.2014 im St. Marien-Hospital Mülheim an der Ruhr behandelt wurde, gab sie den dortigen Ärzten gegenüber an, dass sie ihre bereits seit einiger Zeit laufende ambulante Psychotherapie fortsetzen wolle. Nach dem dortigen Therapievorschlag sollte eine Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie erfolgen. Im Karteieintrag des Hausarztes heißt es unter dem 24.04.2014 unter anderem: “Weiter Psychotherapeut hat jetzt wieder Termin.“ Anstatt dann aber Termine bei ihrer Psychotherapeutin Frau X wahrzunehmen sagte die Antragsgegnerin Termine im April (10.04.2014) und Mai 2014 (30.05.2014) ab und stellte sie sich erst am 07.06.2014 wieder vor. Im August 2014 nahm die Antragsgegnerin ebenfalls keine Termine bei ihrer Psychotherapeutin wahr und im September 2014 brach die Antragsgegnerin die Therapie ab. Im Karteieintrag des Hausarztes heißt es zwar unter dem 05.09.2014 unter anderem: „Weiter Psychologe“ und unter dem 10.11.2014: „Sei in psychologischer Behandlung.“ Dass die Antragsgegnerin die psychotherapeutische Behandlung allerdings fortgeführt oder wieder aufgenommen hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine neue Therapie wurde von ihr nicht in die Wege geleitet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Therapeuten-Patienten-Verhältnis ungünstig gewesen ist, wäre die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Obliegenheit verpflichtet gewesen, sich einen neuen Therapeuten zu suchen oder zeitnah eine neue Therapie zu beginnen. Dies ist jedoch zeitnah seit September 2014 nicht erfolgt, obwohl sie am 10.11.2014 ihrem Hausarzt noch berichtete, in psychologischer Behandlung zu sein. Selbst wenn man der Antragsgegnerin einen gewissen Zeitraum zubilligen muss, damit sie sich nach dem Abbruch der Psychotherapie bei Frau X mit der letzten Sitzung am 06.09.2014 aktiv um andere Behandlungsmöglichkeiten bemühen kann, ist ein Unterhaltsanspruch ab Januar 2015 nicht mehr gerechtfertigt. Denn gerade nach dem Behandlungsabbruch hätte die Antragsgegnerin zumindest bei einer richtigen Einstellung der medikamentösen Behandlung mitwirken müssen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie gegenüber ihrem Hausarzt angibt, in psychologischer Behandlung zu sein, wenn sie dort nicht mehr hingeht und auch schon zu vor ab April 2014 nur unregelmäßig hingegangen ist. Vielmehr lehnte die Antragsgegnerin die Einnahme von Antidepressiva/Psychopharmaka ab. Insoweit wird auf die oben bereits erwähnten Karteieinträge des Hausarztes vom 19.12.2013 und vom 15.12.2015 verwiesen. Des Weiteren heißt es unter dem 17.02.2014 unter anderem: „weiter schlecht. Kein Kontakt mehr zu den Kindern. PT läuft. Weiter keine Antidepressiva erwünscht.“ ; unter dem 18.03.2014 heißt es unter anderem: „Igelt sich immer mehr ein, sozialer Rückzug. Möchte keine Antidepressiva, habe sie schon mal genommen, habe nichts gebracht und sie sei nur dick geworden.“ ; unter dem 14.04.2015 heißt es unter anderem: „Noch kein Termin beim Neurologen gehabt – geht jetzt demnächst. Lehnt Psychopharmaka ab (Angst vor Gewichtszunahme, Gedächtnislücken)“ ; unter dem 08.10.2015 heißt es unter anderem: „Möchte keine Medis nehmen. Reizmagenprobleme. Nimmt Antacida. Möchte jetzt erst mal keine weitere Diagnostik.“ Es wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin jegliche Behandlungsansätze und Behandlungsvorschläge nicht zu Ende geführt und teilweise eigenmächtig unter- bzw. abgebrochen hat. Die Medikamenteneinnahme, eine stationäre Behandlung, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sind von ihr nicht erwünscht. Eine nervenärztliche Behandlung durch die Praxis Dr. X erfolgte nur unregelmäßig. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin aktiv mitwirkt, um eine Genesung zu erreichen, sei es sowohl Symptome zu lindern als auch die Ursache zu finden, und ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die von ihr bewusst abgelehnten Behandlungsansätze und -vorschläge gefährlich oder mit übermäßigen Schmerzen verbunden oder unzumutbar wären. Dass diese nicht aussichtsreich wären, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, da die verschiedenen Behandlungen in erster Linie erst überhaupt nicht konsequent von ihr durchgeführt worden sind. Dass eine medikamentöse Einstellung umfangreich durchgeführt worden ist, ist nicht ersichtlich. Dass insoweit anfangs verschriebene Antidepressiva zuverlässig eingenommen wurden, ist nicht ersichtlich. Welche genauen massiven Nebenwirkungen, die den Grad der Unzumutbarkeit erreichen müssten, sich bei vorschriftsmäßiger Einnahme der Antidepressiva gezeigt hätten, ist bis zuletzt nicht substantiiert worden. Die Antragsgegnerin war in der Lage, die Auflösung ihres Geschäftes zu veranlassen und abzuwickeln. Dies geht aus den ärztlichen Aufzeichnungen ihrer seinerzeitigen Psychotherapeutin Frau X hervor. Auch ist sie körperlich aktiv, geht z. B. viel spazieren und war in der Lage 2 ½ Stunden zu Fuß oder 1 Stunde mit dem Fahrrad zur Praxis von Frau X zu fahren. Anhaltspunkte für eine fehlende Krankheitseinsicht sind nicht gegeben. Die Antragsgegnerin macht ja gerade geltend, dass sie psychisch krank sei. Sie ist in der Lage, regelmäßig Ärzte, wie zum Beispiel ihren Hausarzt Dr. X aufzusuchen, was ausführlich dokumentiert ist, durch dessen Unterlagen. Das spricht gegen eine fehlende Krankheitseinsicht. Die Sachverständige X stellte fest, dass, wenn man bedenke, dass bei der Antragsgegnerin nach übereinstimmender Einschätzung des zeitweilig aufgesuchten Nervenarztes, des Hausarztes Dr. X, der Psychotherapeutin X und ihrer, keine wahnhafte Erkrankung vorliege und stattdessen die Antragsgegnerin nachdrücklich im aktuell laufenden Verfahren eine seelische Enkung geltend mache, stehe das hierzu gezeigte Verhalten hinsichtlich therapeutischer Bemühungen im erheblichen Kontrast und das über einen hier zu beobachtenden Zeitraum seit jetzt über drei Jahren. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei es aufgrund der Simulationsnähe psychischer Störungen immer erforderlich, eine sog. Konsistenzprüfung zwischen geklagten Beschwerden, erhobenen Befunden und in Anspruch genommener Behandlung durchzuführen. Hier ergäben sich ganz erhebliche Zweifel hinsichtlich des vorgetragenen Schweregrades der psychischen Erkrankung, und die von Dr. X attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ihrerseits nicht begründbar, zumal die gegebenenfalls arbeitslose Antragsgegnerin auf alle potentiell leidensgerechte Tätigkeiten verweise wäre. Es könne auf jeden Fall gesagt werden, dass die Anknüpfungstatsachenlage so widersprüchlich sei, dass der Vortrag der Antragsgegnerin, sie könne überhaupt keine Tätigkeiten ausführen, psychiatrischerseits fachärztlich nicht nachvollzogen werden könne. Weder werde hier die sog. Konsistenzprüfung bestanden, es ergäben sich stattdessen gravierende Inkonsistenzen auch hinsichtlich der Behandlungsobliegenheit der Antragsgegnerin, hinzu komme aber auch, dass der psychopathologische Befund behauptete Einschränkungen nicht decke und überdies die diagnostischen Verschlüsselungen von Dr. X, der ja sämtlich unspezifische seelische Störungen verschlüssele, nicht zusammenpassen würden mit dem Ausmaß der von ihm attestierten Leistungsunfähigkeit. Dass überdies die Antragsgegnerin eine ambulante Psychotherapie ebenfalls abgebrochen und mit allenfalls zwiespältiger Motivation durchgeführt habe, dass mit dem vorgetragenen Ausprägungsgrad psychischer Beschwerden ebenfalls nicht überein. Es könne also gesagt werden, dass dahingehend eine eindeutige Beweisantwort gegeben werden könne, dass hier keine seelische Erkrankung in einem Schweregrad vorliege, der einer Erwerbstätigkeit verhindere und eine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Es könne jedoch aufgrund der inkonsistenten Anknüpfungstatsachenlage nicht alle Widersprüche und Fragen durch eine einmalige Untersuchung geklärt werden. Sonderlich wäre zu erwarten gewesen, dass vor einer psychiatrischen Begutachtung bei über drei Jahre attestierte Arbeitsunfähigkeit und am Festhalten am Vortrag subjektiv erlebter Arbeitsunfähigkeit entsprechend belastbare Anknüpfungstatsachen vorgelegt werden könnten. Hier sei festzustellen gewesen, dass dies nicht der Fall sei. Die Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin wegen der in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. X vom 08.10.2015 aufgeführten Erkrankungen sei nicht eingeschränkt, weder vollständig noch teilweise. Nach dem verbindlichen Klassifikationssystem für psychische Störungen, der ICD 10, sei die jeweils unspezifischste Form der jeweiligen diagnostischen Kategorie verschlüsselt, nämlich somatoforme Störung „nicht näher bezeichnet“, Angststörung „nicht näher bezeichnete Angst“ sowie Depressionen als „ nicht näher bezeichnet“. Dies seien diagnostische Restkategorien, die nur dann Verwendung finden sollten, wenn keine andere spezifischere diagnostische Eingrenzung unter den jeweiligen Kapiteln möglich sei. Das nehme aber schon insofern Wunder, als dass das Attest vom 08.10.2015 stamme und nach einer fast zweieinhalbjährigen Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Es stelle sich dann die Frage, warum in einem zweieinhalbjährigen Zeitraum einer dauerhaften Attestierung von Arbeitsunfähigkeit eine spezifischere diagnostische Festlegung durch den Arbeitsunfähigkeit attestierenden Hausarzt nicht möglich sei. Psychische Befunde und Funktionseinschränkungen, die diese attestierte Arbeitsunfähigkeit positiv belegen würden, ließen sich in Aufzeichnungen von Dr. X zumindest über den gesamten Zeitraum nicht entnehmen. Eine von Dr. X verordnete neurologische Mitbehandlung in der Praxis Dr. X/ Dr. X habe nur sporadisch stattgefunden. Eine ambulante Psychotherapie habe nur mit hoch zwiespältiger Behandlungsmotivation stattgefunden und sei abgebrochen worden. Mehrfach von Dr. X angebotene teilstationäre oder stationäre Behandlungsmaßnahmen seien abgelehnt worden. Medikamente seien nicht zuverlässig eingenommen und abgelehnt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht bewiesen und die behauptete Arbeitsunfähigkeit könne a) aus einer fachärztlichen und b) neutral sachverständigen Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Konsistenzprüfung, nicht gestützt werden. Bei der Antragsgegnerin bestünden allenfalls unspezifische Symptome gelegentlicher Angst und depressiver Verstimmungen, die zur diagnostischen Kategorie Angst- und depressive Störung gemischt nach ICD 10 F41.2 zugeordnet werden könnten. Die Antragsgegnerin könne einer achtstündigen Tätigkeit täglich nachgehen, ohne Gefährdung der Restgesundheit, ohne Überforderung der Kraftreserven. Dabei seien Einschränkungen allenfalls im Hinblick auf zirkadiane Stressoren wie Tätigkeit in Nachtschicht begründbar. Tätigkeiten mit anhaltendem Zeitdruck (Akkordtätigkeiten) seien ebenfalls nicht leidensgerecht. Weitergehende Einschränkungen ergäben sich nicht, sie seien nicht begründbar. Die behauptete Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel benutzen zu können, werde nicht gestützt durch Befunde und Behandlungstatsachen und könne daher nicht übernommen werden. Weitergehende Leistungseinschränkungen ergäben sich nicht. Übertragen auf den sog. Mini ICF nach Linden bestehe eine lediglich leicht ausgeprägte Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, keine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Es bestehe überdies persönlichkeitsbedingt eine leichte Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Es bestehe keine Einschränkung hinsichtlich der Kompetenz und Wissensanwendung oder Entscheidung- und Urteilsfähigkeit. Es bestehe keine Einschränkung der Aktivität, ebenso keine Einschränkungen der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die krankheitsbedingt wäre. Einschränkungen der Selbstbehauptungsfähigkeit bestünden ebenfalls nicht. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien leicht eingeschränkt aufgrund des manipulativ selbstzentrierten Verhaltens der Antragsgegnerin. Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien ebenso wenig objektiv beeinträchtigt wie die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung. Auch die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei nicht eingeschränkt bei langjährig zurückliegender Ehe, kürzlich gescheiterter Partnerschaft und neu aufgenommener Beziehung. Diese Verhaltensmöglichkeiten würden keine maßgeblichen Aktivität- und Partizipationsbeeinträchtigungen belegen, so dass von vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen sei. Insbesondere sei die Fähigkeit zu Bewerbungsgesprächen unbeeinträchtigt, des Weiteren sei unbeeinträchtigt die grundsätzliche Fähigkeit, empfohlene Behandlungen auch durchzuführen. Es liege keine wahnhafte Erkrankung mit krankheitsbedingt mangelnder Einsichtsfähigkeit vor. Das Gegenteil sei ja der Fall, denn die Antragsgegnerin behaupte ja hier Verfahren krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachkommen zu können, dann müsse denklogisch auch die Fähigkeit bestehen, die Notwendigkeit einer Behandlung dieser angegebenen Erkrankung einzusehen. Das Gericht folgt insoweit den eindeutigen und klaren Feststellungen der Sachverständigen X, die diese unter Berücksichtigung insbesondere auch der Unterlagen der die Antragsgegnerin behandelnden Ärzte Dr. X und Frau X, überzeugend erstattet hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt die Sachverständige auch nicht zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin nicht krank sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da für das Gericht allein schon aus den Unterlagen der die Antragsgegnerin behandelnden Ärzte Dr. X und Frau X deutlich wird, dass die Antragsgegnerin seit annähernd vier Jahren und auch schon lange nach Ablauf des Trennungsjahres nicht ausreichend aktiv an einer Krankheitsbehandlung und auch an der Wiederherstellung ihrer Erwerbstätigkeit mitwirkt. Trotz Kenntnis einer Behandlungsnotwendigkeit hat sie es unterlassen, alle ihr möglichen medizinisch aufgezeigten Wege zu beschreiten. Auch im hiesigen Verfahren hat die Antragsgegnerin es bis zur Vorlage des Attests vom 08.10.2015 mit den dort benannten Diagnosen nicht geschafft, substantiiert zu dem Ausmaß ihrer Erkrankung vorzutragen und welcher Behandlung/Therapie sich unterzieht. Auch war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die angebotenen Zeugen Herr X und Dr. X für den hier streitigen Umstand, ob sie nach wie vor arbeitsunfähig ist oder nicht, nicht zu vernehmen. Denn die entscheidende Frage, ob und inwieweit krankheitsbedingt die Erwerbsfähigkeit entfällt, ist wegen der zu ihrer Beantwortung vorzunehmenden Bewertungen und Schlussfolgerungen eine genuine Gutachterfrage und einer Klärung durch Zeugenbeweis nicht zugänglich. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Arzt und insofern um einen sachverständigen Zeugen handelt (für alles Vorstehende: BGH NJW-RR 1987, 962; jurisPK-BGB, a. a. O., § 1572 BGB, Rn. 57). Die Sachverständige X ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin und damit qualifiziert die Frage zu klären, ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erwerbsfähig ist oder nicht. Darüber hinaus hat die Sachverständige X die Unterlagen des angebotenen Zeugen Dr. X, dessen Schwertpunkt allerdings Ernährungsmedizin und hausärztliche Geriatrie ist, ausführlich gewürdigt. Es ergibt sich zudem aus dessen eigenen Aufzeichnungen, dass die Antragsgegnerin seinen Behandlungsvorschlägen nicht bzw. nicht stringent folgt. Soweit die Antragsgegnerin nun selbst feststellt, dass sie nicht ausreichend therapiert worden sei und optimal sicherlich noch einmal die Aufnahme einer Psychotherapie mit einem günstigeren Patienten-Therapeuten-Verhältnis wäre und dass eine endogene Reaktion dringend therapiert werden sollte, ist erst recht nicht nachvollziehbar, warum sie sich dann bis auf die von ihr nicht regelmäßig aufgesuchte und letztlich von ihr Anfang September 2014 abgebrochene Therapie nicht um weitere Therapien (ambulant, teilstationär, stationär) bemüht hat. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Widerantrag unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten nach ihrem jeweiligen anteiligen Unterliegen aufzuerlegen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen, Friedensplatz 1, 46045 Oberhausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.