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Urteil

40 F 15/01

AG OBERHAUSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB besteht, wenn wegen Krankheit nur Teil­erwerbstätigkeit möglich ist; dies gilt auch bei Erkrankungen, die bereits vor der Scheidung bestanden. • Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr.7 BGB setzt eine nach außen verfestigte eheähnliche Gemeinschaft voraus; bloße Beziehungskontakte genügen nicht. • Bei der Bemessung des Bedarfs sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich; hierzu zählen auch übliche Überstunden, Vermögensbildungen und der Wert der Haushaltsführung. • Bei Arbeitslosigkeit des Berechtigten ist grundsätzlich das erzielbare Einkommen bei zumutbarer Arbeitszeit zugrunde zu legen, wenn die Nachweise für eine intensive Arbeitssuche nicht erbracht werden. • Zinsanspruch auf rückständigen Unterhalt folgt aus § 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsregelungen nach ZPO.
Entscheidungsgründe
Zahlungspflicht nachehelicher Aufstockungsunterhalts bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Depression, Migräne) • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB besteht, wenn wegen Krankheit nur Teil­erwerbstätigkeit möglich ist; dies gilt auch bei Erkrankungen, die bereits vor der Scheidung bestanden. • Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr.7 BGB setzt eine nach außen verfestigte eheähnliche Gemeinschaft voraus; bloße Beziehungskontakte genügen nicht. • Bei der Bemessung des Bedarfs sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich; hierzu zählen auch übliche Überstunden, Vermögensbildungen und der Wert der Haushaltsführung. • Bei Arbeitslosigkeit des Berechtigten ist grundsätzlich das erzielbare Einkommen bei zumutbarer Arbeitszeit zugrunde zu legen, wenn die Nachweise für eine intensive Arbeitssuche nicht erbracht werden. • Zinsanspruch auf rückständigen Unterhalt folgt aus § 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsregelungen nach ZPO. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; die Scheidung wurde rechtskräftig am 12.9.1998. Die Klägerin zu 2) leidet an Depressionen und Migräne und ist nach ärztlichen Gutachten nur teilweise erwerbsfähig (ca. 30 Stunden/Woche). Aus der Ehe stammt ein Sohn (Kläger zu 1), der noch bei der Klägerin wohnt und eigenes Einkommen erzielt. Der Beklagte leistete seit September 2001 freiwillige Zahlungen; es bestanden Streitigkeiten über rückständigen Unterhalt ab Dezember 2000 und Aufstockungsunterhalt in verschiedenen Zeiträumen bis 2004. Der Beklagte rügte mangelnde Erwerbsbemühungen, verwirkende neue Partnerschaft der Klägerin und berief sich auf überobligatorische Überstunden seines Einkommens. Das Gericht hat umfangreich ärztliche Gutachten und Zeugen vernommen und Beweise gewürdigt. • Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 1572 BGB; diese Norm greift, wenn wegen Krankheit nur teilweise Erwerbsfähigkeit besteht; relevante Lagezeit ist Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. • Die medizinischen Gutachten und die persönliche Anhörung des Sachverständigen überzeugen das Gericht, dass die Klägerin aufgrund psychosomatischer Beschwerden und depressiver Verstimmung nur teilzeitfähig ist (30 Std./Woche). Therapiemaßnahmen wurden regelmäßig wahrgenommen; ein Versäumnis reicht nicht aus, solange keine sichere Prognose eines Heilungserfolgs vorliegt. • Die Verwirkung nach § 1579 Nr.7 BGB wurde vom Beklagten behauptet (neue Beziehung). Nach ständiger Rechtsprechung ist für Verwirkung eine nach außen verfestigte, eheähnliche Gemeinschaft erforderlich; Zeitdauer und öffentliches Erscheinungsbild sind zu berücksichtigen. Die Beweisaufnahme ergab keine hinreichende Verfestigung; Überwachungsprotokolle und Zeugenaussagen reichten nicht aus. • Bei der Bedarfsermittlung sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend; hierzu zählen das Einkommen des Beklagten einschließlich typischer Überstunden, sonstige während der Ehe geprägte finanzielle Verhältnisse sowie der Wert der Haushaltsführung der Klägerin. • Überstunden sind grundsätzlich anzurechnen, wenn sie berufstypisch und regelmäßig anfallen; ein überobligatorischer Arbeitseinsatz ist erst bei Anfechtung der Leistungsfähigkeit relevant. Im vorliegenden Fall waren Überstunden in der bisher ausgeübten Position üblich und daher bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. • Für Zeiten der Arbeitslosigkeit (Okt.2002–Mai2003) kann das erzielbare Einkommen zugrunde gelegt werden, wenn die Klägerin keine genügenden Nachweise intensiver Arbeitssuche erbringt; hier genügten die vorgelegten Bewerbungen nicht den hohen Anforderungen. • Bei der konkreten Berechnung wurden Einkommen des Beklagten (Durchschnitt 3.329,53 €), bereinigende Abzüge, das hypothetische Einkommen der Klägerin bei 130 Std./Monat (Mittelwert 782,75 €) sowie ein pauschal geschätztes Versorgungsentgelt des Sohnes (80 €) berücksichtigt; daraus ergaben sich die jeweiligen ungedeckten Restbedarfe in den streitigen Zeiträumen. • Zinsen auf rückständigen Unterhalt folgen aus § 288 BGB; Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 91,92,96,708,709 ZPO; die Kosten der Beweisaufnahme wurden dem Beklagten überwiegend auferlegt. Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte wird zur Zahlung rückständigen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.556,70 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 01.02.2001) verurteilt sowie zur Zahlung von monatlichem Aufstockungsunterhalt in den konkret berechneten Beträgen für die Zeiträume: 01.03.2001–30.08.2001: 795,76 € monatlich; 01.09.2001–30.11.2001: monatlich 809,71 €; 01.12.2001–30.08.2002: 887,03 € monatlich; 01.09.2002–20.11.2002: monatlich 899,30 €; 21.11.2002–30.06.2004: monatlich 899,30 €; ab 01.07.2004: monatlich 1001,56 €. Die Unterhaltsrückstände sind sofort fällig, laufender Unterhalt jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. des Monats. Die Klägerin hat damit in erster Instanz überwiegend Erfolg, weil sie wegen bestätigter teilweiser Erwerbsminderung bedürftig ist und die behauptete Verwirkung sowie Einwendungen des Beklagten nicht durchgreifen. Zins-, Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend angeordnet.