Beschluss
42 C 1524/09
AG NUERTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorprozessualer Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt ist im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO eine fiktive Anrechnung der zuvor titulierten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr vorzunehmen, sofern die Klägerin keinen notwendigen Grund für den Anwaltswechsel darlegt.
• Die obsiegende Partei trägt nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten; wirtschaftlich nicht gebotene Mehraufwendungen bleiben der obsiegenden Partei selbst überlassen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
• § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Kostenmehrerer Anwälte) ist als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Kosten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Fiktive Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr bei Anwaltwechsel • Bei vorprozessualer Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt ist im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO eine fiktive Anrechnung der zuvor titulierten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr vorzunehmen, sofern die Klägerin keinen notwendigen Grund für den Anwaltswechsel darlegt. • Die obsiegende Partei trägt nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten; wirtschaftlich nicht gebotene Mehraufwendungen bleiben der obsiegenden Partei selbst überlassen (§ 91 Abs. 1 ZPO). • § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Kostenmehrerer Anwälte) ist als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Kosten zu berücksichtigen. Die Klägerin titulierte im Urteil vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 99,75 EUR (Geschäftsgebühr). Vorgerichtlich war die Klägerin von einem anderen Rechtsanwalt vertreten; während des gerichtlichen Verfahrens trat ein weiterer Anwalt auf. Mit Antrag auf Kostenfestsetzung verlangte die Klägerin 279,40 EUR zzgl. Gerichtskosten, darin eine 1,3-Verfahrensgebühr von 172,90 EUR. Die Rechtspflegerin setzte die Kosten insgesamt auf 448,52 EUR fest und zog 49,88 EUR ab, indem sie die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr fiktiv anrechnete. Die Klägerin erhob hiergegen Erinnerung. Es wurden keine Gründe für den vorprozessualen Anwaltwechsel vorgetragen. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit der durch den Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten. • Zulässigkeit: Die Erinnerung ist statthaft und fristgerecht (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; § 11 Abs. 2 RpflG). • Rechtliche Grundsätze: Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu erstatten; das Kostenrecht verfolgt eine Regulierungs- und Wirtschaftlichkeitsfunktion. Eine wirtschaftlich denkende Partei muss kostengünstigere gleichwertige Maßnahmen wählen. • Anwendung auf den Anwaltwechsel: § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zeigt das Wirtschaftlichkeitsprinzip; auch wenn die Norm primär den Wechsel im gerichtlichen Verfahren regelt, kann ihr Gedanke bei vorprozessualer Vertretung berücksichtigt werden. • Fiktive Anrechnung: Ist der Wechsel des Prozessbevollmächtigten vorprozessual nicht notwendig, sind dadurch entstandene Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig. Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV gilt regelmäßig nur bei gleicher vorprozessualer Vertretung, führt aber im Rahmen von § 91 ZPO zur fiktiven Anrechnung der titulierten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr. • Feststellung im Einzelfall: Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die den Anwaltswechsel rechtfertigen; daher war die fiktive Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr sachgerecht und rechtlich begründet. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass nach § 91 ZPO nur notwendige Kosten zu erstatten sind und die Klägerin keinen zureichenden Grund für den Anwaltswechsel vorgetragen hat; deshalb war eine fiktive Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr vorzunehmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Damit bleiben die von der Rechtspflegerin festgesetzten Kosten in der angesetzten Höhe bestehen.