Endurteil
22 C 1103/25
AG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Bestreiten der Behauptung mit Nichtwissen, es habe keine Möglichkeit der früheren direkte oder indirekten Ersatzbeförderung gegeben, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bestreiten der Behauptung mit Nichtwissen, es habe keine Möglichkeit der früheren direkte oder indirekten Ersatzbeförderung gegeben, ist unzulässig. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Letztendlich nicht hinreichend bestritten wurde die beklagtenseitige Darlegung, dass außergewöhnliche Umstände zu einer Annullierung des streitgegenständlichen Fluges geführt haben. Kurzfristige ATC-Slotzuweisungen aufgrund von Auslastungen des Luftraums wie vorliegend stellen außergewöhnliche Umstände im Sinne der FluggastrechteVO dar. Insoweit kann auch auf BGH, Urteil vom 12.06.2014, X ZR 104/13, Bezug genommen werden. Denn Einfluss auf die Kapazität des Luftraums selbst kann ein Luftfahrtunternehmen nicht nehmen. Entscheidend bleibt, ob das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Solche Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Kapazitätsbeschränkungen wurden ausweislich Anlage B1 erst am 24.09.2024 bekanntgemacht. Der Zubringerflug XX sollte bereits um 16:10 Uhr UTC starten und hatte letztendlich dann nur 41 Minuten Verspätung. Eine schnellere Beförderung nach A war offenkundig nicht möglich. Auf Rüge der Klägerseite hin, dass der Flug XX ausweislich des Operational Logs (Anlage B1) keine rechtzeitige Abflugbereitschaft gemeldet und deshalb einen späteren Slot zugeteilt bekommen habe, wurde der beklagtenseitige Vortrag entsprechend ergänzt. Hiernach konnte der streitgegenständliche Flug nicht rechtzeitig abflugbereit gemeldet werden, da schon der Vorflug DD aufgrund von Anweisungen von Eurocontrol erst verspätet durchgeführt werden konnte. Auch diese Luftraumbeschränkungen durch Eurocontrol basierten wiederum auf Kapazitätsengpässen im Luftraum und nicht auf der Beklagten zuzurechnenden Umständen. Diese Darlegungen wurden durch Vorlage des sog. Operational Log von Eurocontrol in Anlage B3 gestützt. Hierauf ist die Klägerseite weder im Termin noch schriftsätzlich näher eingegangen. 2. Die Beklagtenseite hat auch alle zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 III FluggastrechteVO ergriffen, um die Folgen dieser außergewöhnlichen Umstände abzufedern. Die Beklagtenseite trägt hierfür nach Art. 5 Abs. 4 FluggastrechteVO die Beweislast und damit auch die grundsätzliche Darlegungslast. Die Beklagte hat dargelegt, dass auf die nächstmögliche Verbindung zum Endziel P umgebucht worden sei. Frühere Verbindungen, direkte wie indirekte, hätten schlichtweg nicht existiert. Dies hat die Klägerseite mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht hinreichend substantiiert nach § 138 II, IV ZPO. Bei sog. negativen Tatsachen (hier: kein früherer Flug verfügbar) kann vom Gegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsachen unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. insoweit Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage, vor § 284 Rn. 24 unter Verweis auf BGH NJW 2010, 1813). Auch der Europäische Gerichtshof scheint sich dieser Linie anzunähern. So führt er in der Rs. C-264/20, Beschluss vom 14.01.2021, unter Rn. 33 aus wie folgt (Auslassungen und Hervorhebungen durch Unterzeichner): „Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände durchgeführte anderweitige Beförderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem ursprünglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine „zumutbare Maßnahme“ “ darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, es sei denn, es bestand eine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem von ihm selbst oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug, der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankam (…).“ Auch stellt der Europäische Gerichtshof in diesem Beschluss unter Rn. 32 klar, dass die Beurteilung und damit auch die Anwendung prozessualer Darlegungs- und Beweislastregeln Sache der nationalen Gerichte und nationalem Verfahrensrechtes ist: „Vor diesem Hintergrund ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob angesichts sämtlicher Umstände des Ausgangsrechtsstreits sowie der von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vorgelegten Nachweise davon ausgegangen werden kann, dass es alle der Situation angemessenen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.“ Aus der klägerseits zitierten Landgerichtsentscheidung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird nur zur grundsätzlichen Beweislastverteilung hinsichtlich Art. 5 III FluggastrechteVO ausgeführt, welche hier aber nicht in Streit steht. Auch die klägerseits zitierte jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.09.2024, Az. X ZR 109/23, lässt die Frage der sekundären Darlegungslast ausdrücklich offen, soweit sich ein Luftfahrtunternehmen darauf beruft, dass eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit nicht bestand (Rn. 24, zitiert nach beck.online). Schon aus dieser expliziten Anmerkung lässt sich schließen, dass offenkundig nicht allein die Beklagtenseite jegliche Darlegungslast trägt, sonders es auf den Einzelfall ankommt. Die Beklagte hat unstreitig Passagiere auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht. Die Umbuchung selbst erfolgte ausweislich der schriftlichen Darstellung der Zeugen auf S. 13 der Replik unverzüglich, mithin offenkundig ohne schuldhaftes Zögern. Sie hat zudem sogar eine indirekte Verbindung ausfindig gemacht, wobei Air Europa als Kooperationspartner eingesetzt wurde. Aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Beklagte dabei nicht nur nach Alternativflügen der eigenen Fluggesellschaft oder des eigenen Netzwerkes Skyteam sucht, sondern auch außenstehende Fluggesellschaften berücksichtigt. So hat die Beklagte beispielsweise in dem Verfahren 22 C 2092/24 einen Flug auf BB, welche der konkurrierenden S Alliance angehört, umgebucht. Nach den äußeren Umständen ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte die Passagiere auf den nächsten verfügbaren und freien Flug umgebucht hat. Die äußeren Umstände (Buchung einer indirekten Ersatzbeförderung über eine andere Fluggesellschaft) sprechen dafür, dass die Beklagte um einen frühzeitige weitere Beförderung der Passagiere bemüht war. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte noch früher verfügbare Flüge nicht buchen sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass reine Kostenargumente eine vorrangige Rolle spielen. Bei dieser Sachlage ist es der auf Fluggastrechteverfahren spezialisierten Klägervertretung sowie auch der Klägerin selbst zumutbar, entsprechende Erkundigungen über ihr ohne Weiteres zugängliche Quellen einzuziehen und nach § 138 Abs. 4 ZPO entsprechend konkret vorzutragen. So kann bei dem häufig von der Klägerin zitierten Portal www.flightstats.com ohne Weiteres im Rahmen eines gebührenpflichtigen Abonnements, welches sich die Klägerin sicherlich leisten kann, die Flughistorie vergangener Flüge abgefragt werden. Ob also frühere Verbindungen von A nach P – direkt oder indirekt – grundsätzlich vorhanden gewesen wären, kann die Klägerseite ohne Weiteres einsehen und darlegen. Selbstredend wird der Klägerseite nicht – wie behauptet – die weitergehende Darlegungslast auferlegt, vorzutragen, ob auf eventuellen Alternativflügen noch Plätze verfügbar gewesen wären. Dies wäre Aufgabe der Beklagten. Diese behauptet aber schlicht, dass keine früheren Verbindungen nach P existierten. Allein der Behauptung des Nichtvorhandenseins früherer Alternativflüge müsste klägerseits argumentativ entgegengetreten werden. Eine Beweisaufnahme ist daher nicht mehr erforderlich. Der beklagtenseitige Vortrag zur Umbuchung gilt damit als zugestanden nach § 138 Abs. 3 ZPO. 3. Auf die Frage der Aktivlegitimation kommt es damit nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.