Beschluss
59 Gs 5881/21
AG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht iSd § 152 Abs. 2 StPO aus. Nach § 152 Abs. 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Die auf Anordnung d. Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg bewirkte vorläufige Mitnahme zur Durchsicht der nachfolgend aufgeführten Gegenstände Spuren-/Asservatennummer Art Spur/Asservat Erläuterung Art 10.1 Urkunden/Papier Papierunterlagen divers 10.2 Urkunden/Papier Papierunterlagen divers 10.3 Ordner/Mappe Ordner schwarz „T Reisen ab 2006“ 10.4 Ordner/Mappe Ordner blau „… II# 10.5 Ordner/Mappe Ordner schwarz „…“ 10.6 Ordner/Mappe Ordner schwarz „…“ 10.7 Urkunden/Papier Lufthansa Passenger Information 1 A4-Seite 10.8 Ordner/Mappe Ordner schwarz „… II 2020“ 10.9 Ordner/Mappe Ordner schwarz „… CDC# 10.10 Urkunden/Papier Handakte rot „… OWI# 10.11 Urkunden/Papier Handakte blau „…“ 10.12 Urkunden/Papier Papierunterlagen divers lautend auf … 10.13 PC/Computer Apple Mac 10.14 Forensische luK selektive logische Datensicherung I Mac 10.15 Forensische luK selektive logische Datensicherung NAs … zum Zwecke der Durchsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg und ihre Ermittlungspersonen wird gemäß §§ 110, 98 Abs. 2 StPO entsprechend bestätigt. Die Entscheidung beruht auf § 98 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 analog StPO, § 162 Absatz 1 Satz 1 StPO. §§ 102, 110 StPO. I. Bezüglich des der Durchsuchung und Sicherstellung zugrunde liegenden Tatverdachts und des im Raum stehenden Schuldvorwurfs wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2021 verwiesen. II. Für die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Absatz 2 StPO aus (ebenso zur Beschlagnahmebestätigung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.08.1980, Aktenzeichen: 6 Ws 254/80; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage (2008), § 94 StPO, Randnummer 8; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage (2013), § 94, Randnummer 8). Nach § 152 Absatz 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Derartige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte lagen vor. Auch diesbezüglich wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2021 verwiesen. Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein. III. Die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO ist verhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Insbesondere ist eine Kopie der gespeicherten Dateien nicht ausreichend, da Gegenstand der Durchsicht nicht nur gespeicherte Dateien sind, sondern auch gelöschte Dateien. IV. Die vorläufig sichergestellten Gegenstände sind von der Durchsuchungsanordnung umfasst. V. Die vorläufig sichergestellten Gegenstände konnten mitgenommen werden, da ihre Beschaffenheit eine sofortige Durchsicht an Ort und Stells nicht ermöglichte. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht der Daten notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestelten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2003, Aktenzeichen: StB 7/03). Für eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Ermittlungsbehörde ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte.