Urteil
3 C 39/01
AG NORDHORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die elterliche Vermögenssorge umfasst die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu erhalten und nicht für eigene Zwecke zu verbrauchen (§§ 1626, 1642 BGB).
• Eltern haften nach § 1664 I BGB für Pflichtverletzungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge; Ersatzansprüche mindern sich durch zuvor geleistete Zuwendungen oder vereinbarte Anrechnungen.
• Ein auf den Namen des Kindes eröffnetes Sparkonto kann durch Übergabe des Sparbuchs den Willen zur Geltendmachung der Forderung durch das Kind zum Ausdruck bringen; damit wird die Großmutter nicht zwangsläufig Inhaberin der Forderung (§§ 328, 808 BGB).
• Zinsen aus dem Kindesvermögen dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den Unterhalt notwendig und für die Vermögensverwaltung nicht erforderlich sind (§ 1649 I BGB); eine nachträgliche Berufung auf ein Entnahmerecht ist bei erneuter Festlegung nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Haftung des Elternteils für missbräuchliche Verwendung von Kindesvermögen • Die elterliche Vermögenssorge umfasst die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu erhalten und nicht für eigene Zwecke zu verbrauchen (§§ 1626, 1642 BGB). • Eltern haften nach § 1664 I BGB für Pflichtverletzungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge; Ersatzansprüche mindern sich durch zuvor geleistete Zuwendungen oder vereinbarte Anrechnungen. • Ein auf den Namen des Kindes eröffnetes Sparkonto kann durch Übergabe des Sparbuchs den Willen zur Geltendmachung der Forderung durch das Kind zum Ausdruck bringen; damit wird die Großmutter nicht zwangsläufig Inhaberin der Forderung (§§ 328, 808 BGB). • Zinsen aus dem Kindesvermögen dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den Unterhalt notwendig und für die Vermögensverwaltung nicht erforderlich sind (§ 1649 I BGB); eine nachträgliche Berufung auf ein Entnahmerecht ist bei erneuter Festlegung nicht möglich. Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten. 1990 legte die Großmutter für die Klägerin ein Sparkonto an und zahlte 6.660 DM ein; das Sparbuch übergab sie dem Beklagten. Bis 1996 wuchs das Guthaben auf 9.875,50 DM. Der Beklagte kündigte den Sparvertrag und schrieb den Betrag am 29.10.1996 seinem Girokonto gut; die Klägerin wurde 1997 volljährig. Der Beklagte hatte zuvor in verschiedenen Formen (Genossenschaftsanteile, Guthaben auf Giro- und Bausparkonto, Übernahme laufender Kosten und Fortbildungskosten sowie Familienurlaube) Geld für die Klägerin bzw. die Familie verwendet. Die Klägerin verlangt Zahlung des auf dem Konto vorhandenen Betrags nebst Zinsen; der Beklagte behauptet, die Gelder seien zum Wohl der Enkel verwendet worden und teilweise ersetzt worden. • Anspruchsgrundlage ist § 1664 I BGB: Eltern haften für Pflichtverletzungen in der Ausübung der elterlichen Sorge; die Vermögenssorge verpflichtet zur Erhaltung und wirtschaftlichen Verwaltung des Kindesvermögens (§§ 1626, 1642 BGB). • Die Übergabe des Sparbuchs an den Beklagten zeigt den Willen, dass die Forderung der Klägerin zustehen soll; damit wurde die Klägerin Gläubigerin gegen das Kreditinstitut (§§ 328, 808 BGB). • Der Beklagte verletzte seine Vermögenssorge, indem er das Guthaben auf sein Konto umbuchte und es verbrauchte; er durfte nicht aus der Vermögenssubstanz der Klägerin für eigene Zwecke zahlen. Ersatzfähige Aufwendungen sind solche, die nicht bereits zu seinen eigenen Verpflichtungen (Unterhalt, angemessene Ausbildungskosten) gehören (§§ 1601 ff., 1610, 1648 BGB). • Zahlungen des Beklagten für Unterhalt, Ausbildung, Fortbildung und Familienurlaube waren zum großen Teil eigene Unterhaltspflichten und mindern den Erstattungsanspruch nicht; Bildungs- und Fortbildungskosten, die zeitlich und fachlich zusammenhängen, sind vom Elternteil zu tragen (§ 1610 II, 1648 BGB). • Die Zinseinkünfte waren nicht zur Unterhaltsdeckung bestimmt, weil die Zinsen zusammen mit dem Kapital erneut festgelegt wurden; ein nachträgliches Entnahmerecht gemäß § 1649 I BGB besteht nicht. Der Zinsschaden ist daher zu ersetzen. • Anrechnungs- und Erfüllungstatbestände: Der Beklagte hat bereits 4.000 DM für Fortbildung (davon 3.756,80 DM erforderlich) sowie 700 DM (Girokonto) und 800 DM (Bausparvertrag) geleistet; ferner ist der Erwerb von Genossenschaftsanteilen im Wert von 1.200 DM von der Klägerin zur Verrechnung gestellt worden und wirksam erlassen oder angerechnet (§§ 362 I, 397, 151, 421 BGB). • Nach Abzug dieser Leistungen verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag von 6.932,30 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 30.10.1996; darüber hinausgehende Ansprüche sind nicht begründet, auch nicht aus Eingriffskondiktion (§ 812 I 1, 2. Fall BGB), da Teile bereits durch Erfüllung und Erlass untergangen sind. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.932,30 DM zu zahlen sowie 5,5 % Zinsen seit dem 30.10.1996, weil er seine Pflicht zur Vermögenssorge verletzt hat, indem er das auf die Klägerin lautende Sparguthaben auf sein Konto umbuchen und verbrauchen ließ. Zahlungen und Leistungen des Beklagten für Ausbildung, Giro- und Bausparguthaben sowie die Anrechnung beziehungsweise der Erlass der Genossenschaftsanteile wurden angerechnet, sodass sich der zu erstattende Betrag vermindert. Weitergehende Forderungen der Klägerin, insbesondere der volle ursprüngliche Betrag von 9.875,50 DM, wurden abgewiesen, weil Ersatzansprüche insoweit durch Erfüllung oder Erlass entfallen bzw. die betreffenden Aufwendungen vom Beklagten als Elternteil zu tragen waren. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 30 % (Klägerin) bzw. 70 % (Beklagter); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsauflagen.