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Beschluss

68 M 2299/24

AG Norderstedt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNORDE:2024:1126.68M2299.24.00
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Leitsätze
1. Im Falle von auf dem Pfändungsschutzkonto eingehenden Nachzahlungen können im Rahmen der gem. § 904 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Betrachtung der in vergangenen Monaten angefallenen pfändbaren Beträge mehrere pfändbare Einkommen i.S.d. § 850e Nr. 2 ZPO von Amts wegen zusammengerechnet werden.(Rn.11) 2. Die Ermittlung von Ansparbeträgen gem. § 899 Abs. 2 ZPO obliegt nur der kontoführenden Drittschuldnerin, nicht dem Vollstreckungsgericht.(Rn.27)
Tenor
1. Für das Pfändungsschutzkonto bei der oben genannten Drittschuldnerin, das durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Norderstedt vom 04.04.2022 (68 M 622/22) und vom 24.10.2017 (68 M 2935/17) sowie durch Zwangsvollstreckungen der oben genannten Gläubiger zu 2 und 3 gepfändet wurde, wird angeordnet, dass - für den Monat Juli 2024 ein Betrag von 9.956,12 € und - für den Monat August 2024 ein Betrag von 4.735,65 € pfandfrei zu belassen ist. 2. Der Beschluss vom 10.10.2024, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung angeordnet wurde, wird aufgehoben. 3. Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle von auf dem Pfändungsschutzkonto eingehenden Nachzahlungen können im Rahmen der gem. § 904 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Betrachtung der in vergangenen Monaten angefallenen pfändbaren Beträge mehrere pfändbare Einkommen i.S.d. § 850e Nr. 2 ZPO von Amts wegen zusammengerechnet werden.(Rn.11) 2. Die Ermittlung von Ansparbeträgen gem. § 899 Abs. 2 ZPO obliegt nur der kontoführenden Drittschuldnerin, nicht dem Vollstreckungsgericht.(Rn.27) 1. Für das Pfändungsschutzkonto bei der oben genannten Drittschuldnerin, das durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Norderstedt vom 04.04.2022 (68 M 622/22) und vom 24.10.2017 (68 M 2935/17) sowie durch Zwangsvollstreckungen der oben genannten Gläubiger zu 2 und 3 gepfändet wurde, wird angeordnet, dass - für den Monat Juli 2024 ein Betrag von 9.956,12 € und - für den Monat August 2024 ein Betrag von 4.735,65 € pfandfrei zu belassen ist. 2. Der Beschluss vom 10.10.2024, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung angeordnet wurde, wird aufgehoben. 3. Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. Der Schuldner hat mit am 16.09.2024 eingegangenem Antrag die Freigabe von Nachzahlungsbeträgen beantragt. Am 05.07.2024 ist auf seinem Pfändungsschutzkonto eine Nachzahlung der Deutsche Rentenversicherung Bund (Altersrente) in Höhe von 3.932,35 € eingegangen, die laut Rentenbescheid für die Zeit vom 01.02.2024 bis 30.06.2024 gezahlt wurde. Ab dem 01.07.2024 beläuft sich die monatliche Altersrente auf 822,44 €. Am 30.08.2024 ist auf seinem Pfändungsschutzkonto zudem eine Nachzahlung seiner Arbeitgeberin in Höhe von 1.903,24 € (gezahlt zusammen mit dem August-Gehalt; Summe der Buchung, in der die Nachzahlung enthalten ist, beträgt 4.502,71 €). Diese ergab sich, nachdem sich durch die rückwirkende Altersrentenbewilligung die Sozialversicherungsbeiträge ab 01.02.2024 nachträglich reduzierten. Die Arbeitgeberin hat die Korrekturen für die Monate Februar bis einschließlich Juli 2024 vorgenommen. Auf diesen Zeitraum bezieht sich diese Nachzahlung. Der Schuldner bat unter Berücksichtigung der Nachzahlungen um Festsetzung abweichender unpfändbarer Beträge für die Monate Juli und August 2024 bezüglich seines Pfändungsschutzkontos und zudem auch um Gewährleistung, dass seine aus § 899 Abs. 2 ZPO folgenden Ansparmöglichkeiten nicht beschränkt werden. Konkrete Berechnungen hat er nicht vorgenommen. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Es besteht Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Zwar haben vorliegend neben dem Vollstreckungsgericht auch Vollstreckungsbehörden vollstreckt, die grundsätzlich auch in ihren eigenen Vollstreckungssachen für die Bearbeitung von Vollstreckungsschutzanträgen zuständig sind. Das gilt unter anderem aber nicht in Fällen, in denen Nachzahlungen von Arbeitseinkommen oder sonstigen Leistungen, die nicht in § 902 S. 1, Nr. 1b, c, Nrn. 4-6 ZPO genannt sind, betroffen sind und diese Nachzahlungen einen Betrag von 500,- € übersteigen. In diesen Fällen ist nicht die Vollstreckungsbehörde, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig, §§ 910 S. 2, 904 Abs. 1-3, 5 ZPO. Die im vorliegenden Fall erfolgten Gehalts- und Rentennachzahlungen erfüllen die zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts führenden genannten Voraussetzungen. Die bekannten beteiligten Gläubiger wurden zu dem Antrag gehört (Art. 103 Abs. 1 GG). Stellungnahmen wurden nicht abgegeben. Der Schuldner hat, teilweise auf Nachforderung, Unterlagen vorgelegt, aus denen die Einkommenssituation für die Zeit ab 01.02.2024 nachvollzogen werden konnte. Es wird außerdem davon ausgegangen, dass beim Schuldner vier Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Das hat er vorgetragen, ist von einer Schuldnerberatungsstelle im Rahmen der Erstellung einer P-Konto-Bescheinigung bescheinigt und von keinem der beteiligten Gläubiger in Zweifel gezogen worden. Die Nachzahlungen werden von der Pfändung nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte, § 903 Abs. 3 S. 1 ZPO. Für das Arbeitseinkommen können vorliegend die von der Arbeitgeberin konkret für jeden Monat nachberechneten Beträge berücksichtigt werden. Die Rentennachzahlung ist pauschal für die Monate Februar bis Juni 2024 gewährt worden und gem. § 903 Abs. 3 S. 2 ZPO zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen (mithin 786,47 € mtl. für die Zeit vom 01.02.2024 bis 30.06.2024; ab 01.07.2024 dann 822,44 € laufender Bezug). Vor diesem Hintergrund und mit diesen Zahlen sind die Monate ab Februar 2024 daraufhin zu prüfen, welche pfändbaren Beträge sich jeweils im laufenden Monat ergeben hätten. Dabei ist es nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob dies gläubigerseits beantragt ist, angezeigt, dass im Sinne des § 850e Nr. 2a ZPO hier die bezogenen pfändbaren Einkünfte in den betreffenden Monaten jeweils zusammengerechnet und so der jeweilige pfändbare Betrag ermittelt wird. Denn ohne Freigabeantrag des Schuldners wären ohnehin alle über den auf dem P-Konto über die Bescheinigung vermerkten unpfändbaren Betrag liegenden Einzahlungen voll der Pfändung unterfallen. Das ebenfalls in den betreffenden Monaten bezogene Kindergeld wird hier bei dieser Nachbetrachtung zunächst außen vorgelassen, weil es in voller Höhe unpfändbar ist. Zu beachten ist vorliegend zudem auch, dass unterschiedliche Pfändungstabellen einschlägig sind, nämlich diejenige für die Zeit bis zum 30.06.2024 und diejenige ab dem 01.07.2024. Aus den eingereichten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung sämtlicher obigen Ausführungen ergeben sich folgende (netto-) Zahlen zur Rente und zu den berichtigten Gehaltsberechnungen in den jeweiligen Monaten: Februar 2024: Rente 786,47 €, Gehalt 2.572,62 € -> Summe: 3.359,09 €, pfändbar 107,58 € März 2024: Rente 786,47 €, Gehalt 3.114,62 € -> Summe: 3.901,09 €, pfändbar 217,58 € April 2024: Rente 786,47 €, Gehalt 2.725,97 € -> Summe: 3.512,44 €, pfändbar 139,58 € Mai 2024: Rente 786,47 €, Gehalt 2.850,67 € -> Summe: 3.637,14 €, pfändbar 163,58 € Juni 2024: Rente 786,47 €, Gehalt 3.219,98 € -> Summe: 4.006,45 €, pfändbar 237,58 € Juli 2024: Rente 822,44 €, Gehalt 2.864,67 € -> Summe: 3.687,11 €, pfändbar 137,80 € Insgesamt ist aus diesem Zeitraum so ein pfändbarer Betrag in Höhe von 1.003,70 € zu ermitteln, der den Gläubigern zur Verfügung zu stellen ist und dem Schuldner nicht freigegeben werden kann. Da die maßgeblichen Nachzahlungsbeträge im Juli und im August 2024 auf das Pfändungsschutzkonto eingezahlt wurden, sind für diese Monate konkrete unpfändbare Beträge zu bestimmen. Wie der den Gläubigern zustehende unpfändbare Betrag nun auf diese beiden Monate verteilt wird, ist unerheblich. Das Gericht entscheidet sich vorliegend, den den Gläubigern verbleibenden pfändbaren Betrag von 1.003,70 € dem Monat August zuzuordnen. Das heißt, zunächst werden hier für den Monat Juli die tatsächlich eingegangenen Zahlungen vollständig für unpfändbar erklärt (der sich für Juli ergebende pfändbare Anteil ist in der Summe von 1.003,70 € enthalten). Im Juli sind eingegangen die Gehaltszahlungen der Arbeitgeberin für Juni und Juli in Höhe von 2.901,79 € und 1.549,54 €, die laufende Rente in Höhe von 822,44 €, die Rentennachzahlung in Höhe von 3.932,35 € und Kindergeld in Höhe von 750,- €. In Summe wird für den Juli mithin ein Betrag in Höhe von 9.956,12 € freigegeben. Im August sind eingegangen die Gehaltszahlung für August in Höhe von 2.599,47 € sowie die hier in Rede stehende Gehaltsnachzahlung in Höhe von 1.903,24 € (in einer Summe auf das Konto gezahlt), die laufende Rente in Höhe von 822,44 € sowie Kindergeld in Höhe von 500,- €. Zunächst ist für den August 2024 noch festzustellen, dass sich aus der Gehaltszahlung und der Rente für August ein pfändbarer Betrag in Höhe von 85,80 € ergibt (Pfändungstabelle ab 01.07.2024). Die Summe der im August auf dem Konto vereinnahmten Beträge beläuft sich insg. auf 5.825,15 €. Hiervon abzuziehen sind nun der für August ermittelte pfändbare Anteil von 85,80 € sowie der oben ermittelte Pfändungsbetrag in Höhe von 1.003,70 €. Für den August ist also ein unpfändbarer Betrag in Höhe von 4.735,65 € festzusetzen. Regelungen oder Berechnungen zu Ansparbeträgen im Sinne des § 899 Abs. 2 ZPO (vgl. AG Erlangen, 18.04.2024, 652 M 316/24) hat das Vollstreckungsgericht nicht vorzunehmen. Es ist und bleibt Sache der Drittschuldnerin, (unter Zugrundelegung der sich aus der P-Konto-Bescheinigung bzw. der Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts ergebenden Freibeträge) die sich in den einzelnen Monaten wegen nicht voll ausgeschöpfter pfändungsfreier Beträge ergebenden Ansparbeträge zu ermitteln.