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Beschluss

66 IN 69/19

AG Norderstedt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNORDE:2019:1107.66IN69.19.00
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Leitsätze
1. Hat der Insolvenzschuldner keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt, kann das bei der Forderungsanmeldung vorgetragene Attribut, bei der Forderung handele es sich um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden. (Rn.5) (Rn.11) (Rn.13) 2. Das gilt auch in Ansehung der kürzlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die privilegierte Zwangsvollstreckung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch auf Grundlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17). (Rn.12)
Tenor
Die Behauptung der Gläubigerin lfd. Nr. 5 der Tabelle, bei der angemeldeten Forderung handele es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wird zurückgewiesen und nicht in die Insolvenztabelle eingetragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Insolvenzschuldner keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt, kann das bei der Forderungsanmeldung vorgetragene Attribut, bei der Forderung handele es sich um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden. (Rn.5) (Rn.11) (Rn.13) 2. Das gilt auch in Ansehung der kürzlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die privilegierte Zwangsvollstreckung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch auf Grundlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17). (Rn.12) Die Behauptung der Gläubigerin lfd. Nr. 5 der Tabelle, bei der angemeldeten Forderung handele es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wird zurückgewiesen und nicht in die Insolvenztabelle eingetragen. Das vorliegende Insolvenzverfahren wurde auf Gläubigerantrag hin zum 23.08.2019 eröffnet. Der Schuldner hat keinen Eigenantrag gestellt und entsprechend auch die Restschuldbefreiung nicht beantragt. Die Gläubigerin lfd. Nr. 5 der Tabelle hatte beim Insolvenzverwalter eine Forderung aus Warenlieferung in Höhe von 575,55 € angemeldet. Bei der Anmeldung hat die Gläubigerin vorgetragen, es handele sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und verwies zur näheren Begründung auf einen in Abschrift beigefügten Strafantrag, aus dem die Sachverhaltsdarstellung ersichtlich wird. Im Ergebnis wird dem Schuldner Eingehungsbetrug vorgeworfen. Das Insolvenzgericht hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass die behauptete Deliktseigenschaft mangels Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht in die Tabelle eingetragen werden könne. Insoweit wurde auf die Rechtsprechung des AG Aurich (03.12.2015, 9 IN 145/15) sowie des AG Köln (01.12.2016, 73 IN 485/15) verwiesen und die Streichung der Deliktsbehauptung aus der Tabelle angekündigt. Die Gläubigerin hat hierzu keine weitere Erklärung abgegeben und hat auch am Prüfungstermin am 06.11.2019 nicht teilgenommen. Die angekündigte Streichung der Behauptung, es handele sich bei der angemeldeten Forderung um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, ist nun umzusetzen. Das AG Aurich (03.12.2015, 9 IN 145/15) hatte für die vorgenannte Fallkonstellation entschieden, dass im Insolvenzverfahren ohne schuldnerischen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung angemeldete Behauptungen, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Tabelle eingetragen werden können. Es erfolge keine tatrichterliche Überprüfung der Deliktsbehauptung. Auch der Insolvenzverwalter habe diese Behauptung nicht zu prüfen. Mangels Restschuldbefreiungsantrag bestehe keine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner gem. § 175 Abs. 2 InsO über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und das diesbezügliche Widerspruchsrecht zu belehren. Es bestehe anschließend die Gefahr der tiefgehenden Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO. Das AG Köln (01.12.2016, 73 IN 485/15) hatte zu dieser Verfahrenskonstellation unter Verweis auf verschiedene Literaturquellen festgehalten, dass dem Insolvenzgericht ein umfassendes Vorprüfungsrecht bezüglich angemeldeter Forderungen zustehe, da es von Amts wegen gehalten sei, die Einhaltung formaler Bestimmungen zu gewährleisten. Das AG Köln hatte sich des Weiteren in dieser Entscheidung der oben dargestellten Entscheidung des AG Aurich angeschlossen und für Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Eintragung der Behauptung, es handele sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, abgelehnt. Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung hat das AG Köln die Meinung vertreten, Zweck der §§ 174 ff InsO sei nicht, Gläubigern die Möglichkeit zu geben, Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu titulieren und Ihnen damit im Anschluss die über die üblichen Pfändungsgrenzen hinaus gehenden Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO zu geben. Vielmehr seien die §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr.1 Hs.2 InsO nur eingeführt worden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, frühzeitig abschätzen zu können, welche Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Es gehe insoweit auch um eine besondere Fürsorge gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung existenzielle Bedeutung habe. Des Weiteren hatte das AG Köln in besagter Entscheidung zur Begründung auch angeführt, dass eine privilegierte Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO aus einem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle nicht möglich sei und auch deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Diesen Rechtsauffassungen hatte sich auch das erkennende Gericht mehrfach angeschlossen. Auch das AG Münster hat zwischenzeitlich sowohl das insoweit bestehende Vorprüfungsrecht des Insolvenzgerichts als auch die Auffassung bestätigt, dass die Behauptung, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht in die Tabelle eingetragen werden könne, wenn kein Restschuldbefreiungsantrag vorliegt (AG Münster, 24.03.2017, 73 IN 53/15). Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, dass der vollstreckbare Tabellenauszug kein geeigneter Titel sei, um daraus die tiefer gehende Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO zu betreiben und deshalb dem Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. Der BGH (nicht allerdings der für Insolvenzfragen zuständige IX Senat) hat jedoch kürzlich entschieden, dass der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug führen kann (BGH, 04.09.2019, VII ZB 91/17). Es ist vor diesem Hintergrund daher fraglich, ob die aufgeführte amtsgerichtliche Rechtsprechung aufrecht erhalten werden kann. Das erkennende Gericht ist aber der Meinung, dass auch weiterhin die Eintragung der Behauptung, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Tabelle eingetragen werden kann, wenn der Schuldner keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat (oder dieser rechtskräftig zurückgewiesen wurde). Der BGH hatte in seiner genannten Entscheidung vom 04.09.2019 nicht zu klären, wie mit der Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren umzugehen ist, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung gar nicht beantragt hat. Er hat die genannte Entscheidung vom 04.09.2019 darauf gestützt, dass der Gesetzgeber mit den §§ 174 ff InsO dem Gläubiger ein Mittel an die Hand gegeben habe, seine Forderungen aus vorsätzlich begangener Handlung im Insolvenzverfahren anzumelden. Dazu sei Tatsachenvortrag erforderlich, so dass die Forderung zweifelsfrei bestimmt sei und der Schuldner erkennen könne, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH 09.01.2014, IX ZR 103/13). Der Schuldner habe die Möglichkeit, (ggf. nur gegen die Einordnung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) Widerspruch einzulegen, worauf er wegen § 175 Abs. 2 InsO auch hinzuweisen sei. Der BGH (04.09.2019, VII ZB 91/17) hat zwar an dieser Stelle auch gesehen, dass der Gesetzgeber die betreffenden gesetzlichen Vorschriften mit Blick auf die Restschuldbefreiung erlassen hat. Er meint aber dennoch, dass ein unterschiedliches Verständnis der Eintragung in die Insolvenztabelle nicht in Betracht komme, auch der Schutz des Schuldners keine andere Beurteilung gebiete. Dem Schutz des Schuldners sei durch die Anforderungen an die Forderungsanmeldung und die Belehrungspflicht des Insolvenzgerichts gem. § 175 Abs. 2 InsO Rechnung getragen. Das Fehlen einer expliziten Hinweispflicht auf die Rechtsfolgen des § 850f Abs. 2 ZPO stehe dem nicht entgegen. Es sei von Rechts wegen nicht geboten, den Schuldner über sämtliche rechtlichen Konsequenzen zu belehren. Auch wenn dem BGH insoweit zuzustimmen ist, dass eine Belehrung über die Folgen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht zu erfolgen hat (denn auch kein anderes titelschaffendes Verfahren kennt eine solche Hinweispflicht), kann dessen Entscheidung (04.09.2019, VII ZB 91/17) nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem es an einem schuldnerischen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung fehlt, übertragen werden. Auch wenn der Gesetzgeber zulässt, dass Gläubiger Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren anmelden können, war es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht Intention des Gesetzgebers, mit Einführung der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr.1 Hs.2 InsO die Gläubigerposition zu stärken bzw. Gläubigern eine uneingeschränkte Möglichkeit zur Titulierung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nebst Möglichkeit zur Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO an die Hand zu geben. Vielmehr standen die Interessen des Schuldners im Vordergrund. Insoweit wird sich der Entscheidung des AG Köln (01.12.2016, 73 IN 485,15), die sich ausführlich mit den Gesetzesmaterialien (BT.-Drucks. 14/5680 S. 27, 29; BT.-Drucks. 14/6468 S. 17 f) auseinandersetzt, ausdrücklich angeschlossen. Es kann aus der Gesetzesbegründung nach hiesiger Ansicht nicht der Schluss gezogen werden, dass in ausnahmslos jedem Fall ein Gläubiger seine Deliktsbehauptung zum Tabellenbestandteil machen können muss (vgl. dazu - auch mit Blick auf BGH 04.09.2019, VII ZB 91/17 - : Hain, jurisPR-InsR 20/2019 Anm. 2). Es ist stattdessen sogar festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber ein ausdrückliches Bedürfnis war, Schuldnern, die oft den Überblick über ihre wirtschaftliche Situation verloren haben, vor den gravierenden nachteiligen Auswirkungen des § 850f Abs. 2 ZPO zu schützen (BT.-Drucks. 14/5680 S. 27). Zudem ist es in der vorliegenden Fallkonstellation auch weiterhin so, dass der Schuldner schon aus Gründen der Rechtsklarheit eben nicht gem. § 175 Abs.2 InsO über die Rechtsfolgen des § 302 InsO belehrt werden kann, weil die Rechtsfolgen des § 302 InsO sowie die Widerspruchsmöglichkeit zur Vermeidung der Wirkungen des § 302 InsO hier bedeutungslos sind. Es ergäbe sich auf diese Weise ein höchst bedenklicher Verfahrensverlauf. Denn nach wie vor braucht ein Gläubiger mangels richterlicher Schlüssigkeitsprüfung lediglich Behauptungen aufstellen. Der Schuldner wird nicht über die Deliktsbehauptung und - anders als in jedem anderen titelschaffenden Verfahren - nicht einmal über die Forderungsanmeldung selbst gesondert informiert und soll letztlich auch die tief gehende Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO (eine der schärfsten Vollstreckungsformen, die das deutsche Vollstreckungsrecht kennt) über sich ergehen lassen müssen. Damit stünde er noch schlechter als in einem Mahnverfahren, das bekanntlich nicht geeignet ist, die privilegierte Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO zu legitimieren. Nach allem konnte daher die Eintragung der Behauptung, es handele sich bei der Forderung lfd. Nr. 5 der Tabelle um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Tabelle eingetragen werden.