Beschluss
66 IN 288/14
AG Norderstedt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNORDE:2016:0405.66IN288.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen die Kosten des nachträglichen Forderungsprüfungsverfahrens ist der Rechtspfleger funktionell zuständig.(Rn.7)
2. Der Insolvenzverwalter kann sein Widerspruchsrecht gegen die Mitprüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO konkludent durch Nichtaufnahme der nachgemeldeten Forderung in die Tabelle ausüben. Macht er von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist insoweit zwingend ein nachträgliches Forderungsprüfungsverfahren erforderlich.(Rn.13)
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers G… vom 24.02.2016 gegen den Kostenansatz vom 23.02.2016 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen die Kosten des nachträglichen Forderungsprüfungsverfahrens ist der Rechtspfleger funktionell zuständig.(Rn.7) 2. Der Insolvenzverwalter kann sein Widerspruchsrecht gegen die Mitprüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO konkludent durch Nichtaufnahme der nachgemeldeten Forderung in die Tabelle ausüben. Macht er von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist insoweit zwingend ein nachträgliches Forderungsprüfungsverfahren erforderlich.(Rn.13) Die Erinnerung des Gläubigers G… vom 24.02.2016 gegen den Kostenansatz vom 23.02.2016 wird zurückgewiesen. Mit der Verfahrenseröffnung wurde die Frist zur Forderungsanmeldung auf den 02.02.2015, der allgemeine Prüfungsstichtag auf den 23.02.2015 bestimmt. Der Tag zur Niederlegung der Tabelle (§ 175 Abs. 1 S. 2 InsO) wurde auf den 09.02.2015 bestimmt. Die Niederlegung erfolgte auch tatsächlich an diesem Tag. Zwischen diesen Daten, nämlich am 12.02.2015, ging die gegenständliche Forderungsanmeldung des Gläubigers beim Insolvenzverwalter ein. Der Insolvenzverwalter hat erstmals mit Bericht vom 18.02.2016 auf (u.a.) diese Forderung aufmerksam gemacht und nachträglichen Prüfungstermin beantragt. Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - einen nachträglichen Stichtag zur Prüfung von nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren bestimmt. Für einen besonderen Prüfungsstichtag entstehen je Gläubiger Kosten in Höhe von 20,- € gem. Nr. 2340 KVGKG. Die Gebühren werden mit dem Beschluss, der den nachträglichen Prüfungsstichtag anordnet, fällig, § 6 Abs. 2 GKG. Der entsprechende Betrag wurde den betreffenden Gläubigern in Rechnung gestellt; so auch dem Gläubiger G…. Der Gläubiger wendet sich mit Schreiben vom 24.02.2016, eingegangen am 26.02.2016, gegen den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 20,- €. Das Schreiben wird als Kostenerinnerung ausgelegt, die zulässig ist, § 66 Abs. 1 GKG. Sie ist an keine Frist gebunden. Die für die Erstellung der Kostenrechnung zuständige Kostenbeamtin (für Schleswig-Holstein ist diese Zuständigkeit geregelt in der AV d. MJAE v. 14.12.2006 – II 173/2326-31aSH, Punkt 1.20 ee (in der ab dem 01.05.2008 geltenden Fassung); die Kosten für einen besonderen Prüfungstermin im Insolvenzverfahren hat der Beamte des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizangestellte zu erheben) hatte der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Vertreter der Landeskasse - Bezirksrevisor – vorgelegt. Dieser hält die Kostenrechnung für richtig. Er hat den Kostenansatz nicht selbst im Verwaltungswege aufgehoben und statt dessen die Entscheidung des Insolvenzgerichts beantragt, §§ 28 Abs. 2, 38 Abs. 2 KostVfg. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 66 Abs. 6 GKG. Steht das zu Grunde liegende (kostenauslösende) Geschäft in der Zuständigkeit des Rechtspflegers, entscheidet dieser über die Erinnerung (Beckscher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand 15.02.2015, § 66 GKG, Rn. 152). So liegt der Fall hier mit der Bestimmung des nachträglichen Prüfungsstichtags. Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers ist wegen der Sachnähe insoweit auch sachgerecht. Die Erinnerung ist allerdings unbegründet. Der Erinnerungsführer wendet ein, der Insolvenzverwalter hätte von seiner Forderung wissen müssen und habe es versäumt, ihn (den Gläubiger) in die von ihm (Insolvenzverwalter) eingereichte Liste (gemeint ist wohl die Insolvenztabelle) einzutragen. Diese Begründung greift ersichtlich zu kurz. Um die Prüfung einer Forderung zu erreichen, reicht es nicht, dass dem Insolvenzverwalter eine Insolvenzforderung bekannt ist. Jeder Gläubiger ist vielmehr selbst verantwortlich, seine Forderungen ausdrücklich, schriftlich, konkret und unter Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Forderung ergibt, beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 InsO). Die korrekte Forderungsanmeldung erfolgte dann, wie bereits dargestellt, zwar nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch noch vor dem allgemeinen Prüfungsstichtag. Gem. § 177 Abs. 1 S. 1 InsO sind solche Forderungen grundsätzlich noch im Prüfungstermin mitzuprüfen. Die in der Literatur nicht unstreitige Frage, ob die bereits niedergelegte Tabelle überhaupt noch um Forderungsnachmeldungen ergänzt werden kann (s. MüKo/Riedel InsO, 3. Auflage, § 177, Rn. 2) muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, der (Mit-)Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen zu widersprechen, § 177 Abs. 1 S. 2 InsO. Die Ausübung dieses Widerspruchsrechts kann der Insolvenzverwalter konkludent auch dadurch ausüben, dass er die nachgemeldete Forderung zunächst nicht in die Tabelle aufnimmt (MüKo/Riedel InsO, 3. Auflage, § 177, Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz InsO, 14. Auflage, § 177, Rn. 3). So liegt der Fall hier. Auf einen ausdrücklichen Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Mitprüfung der nachgemeldeten Forderung zum allgemeinen Prüfungsstichtag zu bestehen, wäre reine Förmelei. Dies würde nur zu einer Steigerung des Arbeitsaufwands bei Verwalter und Gericht führen, obwohl der Insolvenzverwalter durch die Nichtaufnahme bereits deutlich gemacht hat, die Forderung nicht im allgemeinen Prüfungstermin prüfen zu wollen. Dieser Widerspruch gegen die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im allgemeinen Prüfungstermin bedarf keiner weiteren Begründung (Uhlenbruck/Sinz InsO, 14. Auflage, § 177, Rn. 5). Es ist nach Widerspruch zwingend gesonderter Prüfungstermin bezüglich der nachgemeldeten Forderung zu bestimmen. Gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO ist die nachträgliche Forderungsprüfung auf Kosten des Säumigen vorzunehmen. Nach einhelliger Meinung gilt im Grundsatz als Kostenschuldner der Gebühr Nr. 2340 KVGKG der nachmeldende Gläubiger (HK/Preß/Henningsmeier InsO, 5. Auflage, § 177, Rn. 14; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage, § 33 GKG, Rn. 4; Hartmann Kostengesetze, 34. Auflage, Nr. 2340 KV GKG, Rn. 2). Ob der nachmeldende Gläubiger die Fristsäumnis selbst verschuldet hat oder nicht, ist unerheblich, da es nach überwiegender Meinung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht grundsätzlich auf ein Verschulden des nachmeldenden Gläubigers nicht ankommt (HK/Preß/Henningsmeier InsO, 5. Auflage, § 177, Rn. 14; Uhlenbruck/Sinz InsO, 14. Auflage, § 177, Rn. 30). Davon abgesehen kann vorliegend aber auch ein Fremdverschulden nicht erkannt werden. Der Gesetzgeber hat zur Kostentragungspflicht nur eine einzige Ausnahmeregelung für die Gläubiger nachrangiger Forderungen etabliert, § 177 Abs. 2 InsO. Der Erinnerungsführer ist mit seiner Forderung allerdings nicht nachrangig i.S.d. § 39 InsO, sodass der einzig normierte Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist. Die Erinnerung musste daher zurückgewiesen werden. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.