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Urteil

10 C 30/25

AG Niebüll, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNIEBU:2025:0403.10C30.25.00
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Leitsätze
Nimmt ein Geschädigter im Verkehrshaftpflichtprozess den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen Zug-um-Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen überhöhter Rechnungslegung des Sachverständigen in Anspruch (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, NZV 2024, 176, beck-online) und erkennt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung daraufhin an, so kommt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO dann nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte in verzugsbegründender Weise außergerichtlich zur Zahlung (ohne Erklärung einer Abtretung) aufforderte und der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung daraufhin außergerichtlich die Abtretung nicht verlangte.(Rn.16) (Rn.17)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Sachverständigen H, einen Betrag in Höhe von 234,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2024 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche wegen überhöhter Rechnungslegung des Sachverständigen aus dieser Rechnung an die Beklagten zu zahlen. Die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.497,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein Geschädigter im Verkehrshaftpflichtprozess den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen Zug-um-Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen überhöhter Rechnungslegung des Sachverständigen in Anspruch (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, NZV 2024, 176, beck-online) und erkennt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung daraufhin an, so kommt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO dann nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte in verzugsbegründender Weise außergerichtlich zur Zahlung (ohne Erklärung einer Abtretung) aufforderte und der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung daraufhin außergerichtlich die Abtretung nicht verlangte.(Rn.16) (Rn.17) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Sachverständigen H, einen Betrag in Höhe von 234,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2024 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche wegen überhöhter Rechnungslegung des Sachverständigen aus dieser Rechnung an die Beklagten zu zahlen. Die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.497,31 € festgesetzt. Die Verurteilung der Beklagten in der verbleibenden Hauptsache beruht auf ihrem Anerkenntnis vom 03.03.2025 (§ 307 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 91a ZPO. 1. Insoweit die Beklagten gegen die Kostenbelastung betreffend den anerkannten Teil in Höhe von 234,60 € zzgl. Zinsen ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO einwenden, so liegt ein solches nicht vor. Dies wäre allgemein der Fall, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage (bzw. des Anspruchsteils, der anerkannt wird) keine Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Unschädlich ist noch, dass zunächst nur eine Verteidigungsanzeige erfolgt ist, solange - wie hier - binnen der Klageerwiderungsfrist das Anerkenntnis erfolgt (Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 93 Rn. 4). Betreffend den Teil von 234,60 € zzgl. Zinsen, auf den das Anerkenntnis erklärt wurde, lag infolge des erst im Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens erfolgten Zug-um-Zug-Antrages kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor. Berühmt sich der Anspruchsgegner derlei Einwendungen, die er - wie hier aufgrund des auch von beiden Parteien in Bezug genommenen BGH Urteils vom 16.01.2024 (– VI ZR 253/22 -, NZV 2024, 176, beck-online) - nur noch gegen die Werkstatt oder den Sachverständigen verfolgen kann und bzgl. derer er der Abtretung von Ansprüchen bedarf, so hat er sein Anerkenntnis entsprechend auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu fassen, wenn sie nicht im Antrag bereits enthalten ist und verbleibt dann grds. im Genuss der Vorteile des § 93 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 93 Rn. 6.18). Vorliegend hindert derlei Vorgehen aber, dass sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Berücksichtigung durch den Kläger im Klageantrag - was die Erhebung der Einrede bzw. die Fassung des Anerkenntnisses obsolet macht - bereits im Verzug befunden hatten. Besteht Verzug, so liegt eine Klageveranlassung vor und ein sofortiges Anerkenntnis scheidet aus (Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 93 Rn. 6.5 und 6.54 m.w.N.). Die Einrede auf Verlangen der Abtretung von Schadensersatzansprüchen richtet sich vorliegend nach § 273 BGB. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht, bei dem erst mit ausdrücklicher oder stillschweigender Erhebung der Einrede der Schuldnerverzug (fortan) ausgeschlossen ist, denn der Gläubiger muss die Gelegenheit haben, von der Abwendungsbefugnis des § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen (Grüneberg/Grüneberg, BGB,82. Aufl. 2023, § 273 Rn. 19 und 20; BeckOK BGB/Lorenz, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 273 Rn. 47, 49, § 286 Rn. 15 beck-online mit Verweis auf BGH WM 1971, 1020; BGH NJW 2001, 3114). Nicht hingegen liegt ein Fall des § 320 BGB vor, bei dem alleine das Bestehen einer Einrede auch bei erst späterer Ausübung bereits den Verzug ex ante verhindert (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 320 Rn. 12; BeckOK BGB/H. Schmidt, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 320 Rn. 25, beck-online m.w.N.), denn § 320 BGB setzt einen gegenseitigen Vertrag voraus, an dem es im vorliegenden Verkehrshaftpflichtprozess zwischen den Parteien mangelt. Daher hätten die Beklagten nur dadurch noch sofortig anerkennen können, wenn sie bereits vorgerichtlich die Zug-um-Zug-Leistung bzw. die Abtretung verlangt hätten. Außergerichtlich haben sich die Beklagten aber schlichtweg gar nicht gerührt, sodass erst mit dem Klageantrag das Zurückbehaltungsrecht überhaupt zum tragen kam. Auch insoweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageforderungen 1. und 3. vollständig und hinsichtlich der Klageforderung 2 teilweise nach § 91a ZPO übereinstimmend erledigt ist, dadurch dass die Klagepartei die Sache für erledigt erklärt und die Beklagten trotz Belehrung nicht binnen der Notfrist von 2 Wochen widersprochen haben (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO), waren die Beklagten mit den Kosten zu belasten. Sie haben - mit Ausnahme des auf die Sachverständigenkosten entfallenden Anteils - ohnehin keine Einwendungen erhoben und diese vollständig ausgeglichen, sodass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sie mit den Kosten zu belasten waren, da sie die Berechtigung der Forderung zu erkennen gegeben haben. Betreffend die Sachverständigenkosten können zwar die Grundsätze des § 93 ZPO auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO Anwendung finden (Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91a Rn. 25), allerdings sind aus den gleichen Gründen wie vor die Beklagten vollständig mit den Kosten zu belasten. Die Kostenverteilung zwischen den Beklagten richtet sich nach § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 1 1. Alt, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Am 16.08.2024 gegen ca. 15:10 Uhr kam es in Tinnum / Sylt zu einem Verkehrsunfall, bei dem das ordnungsgemäß geparkte Kfz (Mercedes Benz ML 250; amtliches Kennzeichen: FD…) beschädigt worden ist, indem das von der Beklagten zu 1) gefahrene, von der Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Kfz bei einem Ausparkvorgang zu stark nach rechts eingelenkt wurde, sodass es zur Kollision beider Kfz kam. Dabei wurden der rechte Außenspiegel und die rechte Tür des klägerischen Kfz beschädigt. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Es entstand am klägerischen Kfz ein Schaden in Höhe von 1.847,98 € netto. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Schadensgutachten vom 28.08.2024 (Anlage K3). Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 05.09.2024 machte der Kläger den Schäden zzgl. einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 624,33 € geltend und forderte die Zahlung an sich selbst bis zum 19.09.2024, wobei die Sachverständigenkosten aufgrund einer Abtretung direkt an das Sachverständigenbüro zu zahlen seien (Anlage K1). Hierauf meldete sich die Beklagte zu 3) unter dem 09.10.2024 und kündigte an, die Unterlagen zu prüfen. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 04.12.2024 (Anlage K4) und vom 07.01.2025 (Anlage K5) forderte der Kläger nochmals die Zahlung der Forderungen unter Fristsetzung. Zunächst hat der Kläger (Klageantrag zu 1.) die Zahlung als Gesamtschuldner an sich in Höhe von 1.872,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2024, weiter (Klageantrag zu 2.) die Zahlung als Gesamtschuldner an das Sachverständigenbüro H in Höhe von 624,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2024 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche wegen überhöhter Rechnungslegung des Sachverständigen aus dieser Rechnung an die Beklagten und weiter (Klageantrag zu 3.) die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Gesamtschuldner an sich in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt (Klageschrift vom 21.01.2025). Die Zustellung der Klage ist am 03.02.2025 und 04.02.2025 an die Beklagten erfolgt. Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 hat der Kläger den Rechtsstreit aufgrund von Zahlungen der Beklagten zu 3) betreffend die Klageanträge zu 1. und 3. vollständig und den Klageantrag zu 2. in Höhe von 389,73 € inklusive darauf entfallender Zinsen für erledigt erklärt. Mit dem Regulierungsschreiben vom 05.02.2025 hat die Beklagte außergerichtlich Einwendungen gegen die Sachverständigenkosten auf Grundlage einer Prüfung durch die C vom 09.09.2024 erhoben. Die Erledigungserklärung samt Belehrung nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ist den Beklagten am 11.02.2025 bzw. am 12.02.2025 zugestellt worden. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Sachverständigen H, einen Betrag in Höhe von 234,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2024 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche wegen überhöhter Rechnungslegung des Sachverständigen aus dieser Rechnung an die Beklagten zu zahlen. Die Beklagten haben nach der Verteidigungsanzeige vom 07.02.2025 (Bl. 46 d.A.) am 03.03.2025 ein Anerkenntnis über die Klageforderung unter Protest gegen die Kostenlast nach § 93 ZPO abgegeben. Sie meinen, sie hätten keine Veranlassung zur Klage gegeben, da vorgerichtlich keine Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen erklärt worden sei.