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Urteil

16 Ds 107 Js 16964/23

AG Niebüll, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNIEBU:2024:1206.16DS107JS16964.23.00
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Leitsätze
1. Das menschengerechte globale Klima ist als Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlage im Sinne von Art. 20a GG ein von § 34 StGB geschütztes Kollektivrechtsgut (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 26f.). Für dieses Kollektivrechtsgut besteht eine Gefahr.(Rn.57) 2. Die vorliegende Aktionsform der Letzten Generation ist mittelbar dazu geeignet, durch die mediale Aufmerksamkeit in der Bevölkerung ein größeres Bewusstsein für das gefährdete Rechtsgut zu erzeugen mit der Folge der Reduzierung klimaschädlichen Verhaltens beim Einzelnen.(Rn.60) 3. Die vorliegende Aktionsform der Letzten Generation ist mittelbar dazu geeignet, eine gesellschaftliche Willensbildung für einen wirksamen Klimaschutz voranzutreiben.(Rn.60) 4. Für dieses mittelbare Ziel der CO2-Emmissionen zwecks Gefahrenabwehr stehen mildere Mittel zur Verfügung, die gleichermaßen - gar besser - geeignet sind.(Rn.61) 5. Die Sachbeschädigung eines Privatjets stellt kein angemessenes Mittel zum Zwecke des Klimaschutzes dar.(Rn.63)
Tenor
1. Der Angeklagte W… wird wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.03.2024, Az. 255 Ds 238 Js 181/24, zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 2. Dem Angeklagten W… wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 50,00 € beginnend mit dem 5. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate in Verzug gerät. 3. Der Angeklagte B... wird wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.04.2024, Az. 243 Cs 231 Js 2220/23, zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 4. Dem Angeklagten B... wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 50,00 € beginnend mit dem 5. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate in Verzug gerät. 5. Die angeklagte Person LG... wird wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.11.2023, Az. 293 Cs 237 Js 3656/23, sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 31.05.2024, Az. 81b Cs 220 Js 90907/23 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. 6. Die angeklagte Person S... wird wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 7. Der Angeklagte G... wird freigesprochen. 8. Die im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.04.2024, Az. 243 Cs 231 Js 2220/23 und im Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 31.05.2024, Az. 81b Cs 220 Js 90907/23 ausgesprochenen Einziehungsentscheidungen bleiben aufrechterhalten. 9. Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen notwendigen Auslagen. Bezüglich des Angeklagten G... trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 123 Abs. 1 (1. Alt.) und Abs. 2, 303 Abs. 1 und 2, 303c, 25 Abs. 2, 42, 52, 54, 55, 59c Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das menschengerechte globale Klima ist als Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlage im Sinne von Art. 20a GG ein von § 34 StGB geschütztes Kollektivrechtsgut (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 26f.). Für dieses Kollektivrechtsgut besteht eine Gefahr.(Rn.57) 2. Die vorliegende Aktionsform der Letzten Generation ist mittelbar dazu geeignet, durch die mediale Aufmerksamkeit in der Bevölkerung ein größeres Bewusstsein für das gefährdete Rechtsgut zu erzeugen mit der Folge der Reduzierung klimaschädlichen Verhaltens beim Einzelnen.(Rn.60) 3. Die vorliegende Aktionsform der Letzten Generation ist mittelbar dazu geeignet, eine gesellschaftliche Willensbildung für einen wirksamen Klimaschutz voranzutreiben.(Rn.60) 4. Für dieses mittelbare Ziel der CO2-Emmissionen zwecks Gefahrenabwehr stehen mildere Mittel zur Verfügung, die gleichermaßen - gar besser - geeignet sind.(Rn.61) 5. Die Sachbeschädigung eines Privatjets stellt kein angemessenes Mittel zum Zwecke des Klimaschutzes dar.(Rn.63) 1. Der Angeklagte W… wird wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.03.2024, Az. 255 Ds 238 Js 181/24, zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 2. Dem Angeklagten W… wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 50,00 € beginnend mit dem 5. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate in Verzug gerät. 3. Der Angeklagte B... wird wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.04.2024, Az. 243 Cs 231 Js 2220/23, zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 4. Dem Angeklagten B... wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 50,00 € beginnend mit dem 5. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate in Verzug gerät. 5. Die angeklagte Person LG... wird wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.11.2023, Az. 293 Cs 237 Js 3656/23, sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 31.05.2024, Az. 81b Cs 220 Js 90907/23 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. 6. Die angeklagte Person S... wird wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 7. Der Angeklagte G... wird freigesprochen. 8. Die im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.04.2024, Az. 243 Cs 231 Js 2220/23 und im Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 31.05.2024, Az. 81b Cs 220 Js 90907/23 ausgesprochenen Einziehungsentscheidungen bleiben aufrechterhalten. 9. Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen notwendigen Auslagen. Bezüglich des Angeklagten G... trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 123 Abs. 1 (1. Alt.) und Abs. 2, 303 Abs. 1 und 2, 303c, 25 Abs. 2, 42, 52, 54, 55, 59c Abs. 2 StGB (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten B... und G...) I. Persönliche Verhältnisse 1. Der 62-jährige Angeklagte W... ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in einer häuslichen Gemeinschaft mit seiner Mutter in […] bei […] und setzt sich seit einigen Jahren für den Klimaschutz ein. Der Vater ist bereits im Jahre 1972 verstorben. Zu seinen zwei Schwestern pflegt der Angeklagte - ebenso wie zu der Mutter - ein gutes Verhältnis. Er hat Biologie studiert und nach dem Studium einige Zeit auch als Biologe gearbeitet, bevor er nach einer Umschulung etwa 10 Jahre im EDV-Bereich tätig war. Seit 2021 ist er arbeitslos und widmet sich seitdem noch intensiver dem Klimaschutz. Nachdem er zunächst bei den Organisationen von "Fridays for Future" und "Extinction Rebellion" mitwirkte, schloss er sich im Jahre 2021 der "Letzten Generation vor den Kipppunkten" (im Folgenden: Letzte Generation) an, um auf die klimatischen Veränderungen hinzuweisen und eine Verbesserung der Klimapolitik einzufordern. Im Sommer 2024 machte der Angeklagte einen Hungerstreik, den er im Juli 2024 abbrach. Seitdem habe er nach eigenen Angaben aufgrund persönlicher Resignation den Entschluss gefasst, an Aktionen der Letzten Generation, die strafrechtlichen relevant sein könnten, nicht mehr mitzuwirken. Der Angeklagte lebte bis vor kurzem von Bürgergeld in Höhe von monatlich 563,00 €, deren Bewilligung derzeit ausgelaufen ist. Eine Weiterbewilligung hat der Angeklagte bereits beantragt. Der Angeklagte geht einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Umweltinstitut […] nach. Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges ist der Angeklagte strafrechtlich bislang zwei Mal in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Tiergarten setzte am 04.08.2022 (rechtskräftig seit dem 20.03.2023) im Strafbefehlswege gegen den Angeklagten wegen einer am 04.02.2022 begangenen gemeinschaftlichen Nötigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € fest, Az. 341 Cs 237 Js 2515/22. Am 19.03.2024 (rechtskräftig seit dem 27.04.2024) setzte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten gem. § 408a StPO im Strafbefehlswege wegen einer am 05.10.2023 begangenen gemeinschaftlichen versuchten Nötigung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 € fest, Az. 255 Ds 238 Js 181/24. Die Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt. Diesem zuletzt benannten Strafbefehl lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Angeklagte sich mit 18 weiteren Personen an einer Straßenblockade der Letzten Generation in Berlin an der Kreuzung Ebertstr./Straße des 17. Juni beteiligte, wodurch sich ein etwa 200 Meter langer Rückstau von Kraftfahrzeugen von der Behrenstraße bis zum Brandenburger Tor bildete, der bis zur Ablösung durch Polizeivollzugskräfte andauerte. Ein Niederlassen und Ankleben durch den Angeklagten wurde durch polizeilichen Einsatzes unmittelbaren Zwangs unterbunden, sodass die konkrete Blockadeaktion entsprechend der Vorstellung des Angeklagten scheiterte. 2. Der 44-jährige Angeklagte B... ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt. Er ist Vater von 4 Kindern, wovon zwei bereits volljährig sind. Die zwei minderjährigen Kinder leben bei der getrennt lebenden Ehefrau des Angeklagten. Zu ihnen besteht derzeit kein Kontakt. Der Angeklagte lebt in einer häuslichen Gemeinschaft mit seiner Mutter und einer seiner volljährigen Töchter. Die zweite volljährige Tochter hat einen eigenen Haushalt. Das Verhältnis zu seinen beiden ältesten Kindern beschreibt der Angeklagte als gut. Diese befürchten nach Angaben des Angeklagten, dass der Vater aufgrund des hiesigen Verfahrens ins Gefängnis muss. Der Angeklagte ist gelernter Fachinformatiker und studierte Mathematik. Seit Längerem ist der Angeklagte nunmehr aufgrund von […] nicht in der Lage dazu, einer geregelten Arbeit nachzugehen und lebt von Bürgergeld in Höhe von monatlich 563,00 €. Der Angeklagte hat Schulden im fünfstelligen Bereich. Er engagierte sich bereits im politischen Bereich für den Klimaschutz. Seit Herbst 2023 hat der Angeklagte nicht mehr an Aktionen der Letzten Generation mitgewirkt. Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges ist der Angeklagte strafrechtlich bislang drei Mal in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Tiergarten setzte gegen den Angeklagten am 05.05.2015 (rechtskräftig seit dem 23.05.2015) im Strafbefehlswege wegen eines am 27.04.2014 begangenen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 € fest, Az. 244 Cs 3014 Js 3746/25. Weiter setzte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten am 21.11.2019 (rechtskräftig seit dem 07.03.2020) im Strafbefehlswege wegen eines am 14.11.2017 begangenen Betruges eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 € fest, Az: 277 Cs 271 Js 4928/19. Zuletzt setzte das Amtsgericht Tiergarten am 15.04.2024 (rechtskräftig seit dem 07.05.2024) gegen den Angeklagten im Strafbefehlswege wegen einer am 19.06.2023 begangenen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 € fest, Az. 243 Cs 231 Js 2220/23. Die Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt. Diesem zuletzt benannten Strafbefehl lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Angeklagte sich an einer Protestaktion der Letzten Generation beteiligte, bei der er die Verti Music Hall in Berlin unter Zuhilfenahme von einem präparierten Feuerlöscher mit nicht wasserlöslicher, orangener Farbe besprühte, was aufwändige Reinigungsarbeiten und damit verbundene Kosten von 10.005,93 € verursachte. Der beschlagnahmte Feuerlöscher wurde mit der Entscheidung eingezogen. 3. Der 29-jährige Angeklagte G... ist von Beruf Journalist und Pressefotograf. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde darüber hinaus lediglich bekannt, dass er jedenfalls bei einer weiteren Aktion der Letzten Generation im Mai 2023 als Pressefotograf tätig war. Der Angeklagte G... ist ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges nicht vorbestraft. 4. Die 24-jährige, nicht binäre, angeklagte Person LG... studiert Soziale Arbeit an einer Fachhochschule. Seit November 2022 beteiligt sie sich an zahlreichen Aktionen der Letzten Generation. Durch diese zeitintensive Tätigkeit ist sie bereits im höheren Semester und erhält mangels Leistungsnachweise keinen Leistungen nach dem BAföG mehr. Sie hat auch im Übrigen kein finanzielles Einkommen. Die Miete für ihr Zimmer im Studentenwohnheim und den Semesterbeitrag bezahlen ihre Eltern. Nahrungsmittel werden nach eigenen Angaben der angeklagten Person von den Eltern und "anderen solidarischen Menschen" finanziert. Zu der Letzten Generation ist die angeklagte Person LG... gelangt, nachdem sie bereits an einigen Versammlungen von "Fridays for Future" teilgenommen hatte. Andere Formen des Protestes gegen die Klimapolitik als solche, die viel Aufsehen erregen, wie etwa Versammlungen, Petitionen etc. hält sie nicht für ausreichend, um in der erforderlichen Zeit hinreichend Sensibilität für den klimaschädlichen Umgang in gewissen Bereichen zu erzeugen und ein Voranschreiten des Klimawandels aufzuhalten bzw. zu minimieren. Sie hält es nach wie vor für notwendig, sich an den Aktionen der Letzten Generation zu beteiligten und tut dies auch weiterhin in uneingeschränkter Weise. Sie verbrachte insgesamt 22 Tage in Präventivhaft. Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges ist die angeklagte Person LG... strafrechtlich bislang vier Mal in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Hannover verurteilte sie am 22.09.2023 (rechtskräftig seit dem 13.06.2024) wegen einer am 06.02.2023 begangenen gemeinschädlichen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €, Az. 220 Cs 1181 Js 18545/23. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass die angeklagte Person im Rahmen einer Demonstration der Letzten Generation in Hannover das "Ernst-August-Denkmal" am Pferdeschweif und am vorderen linken Granitsockel mit oranger Farbe versah. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) verurteilte sie am 06.11.2023 (rechtskräftig seit dem 08.01.2024) wegen einer am 10.03.2023 begangenen Nötigung in 25 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 €, Az. 51 Cs 310 Js 7650/23. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich die angeklagte Person mit drei weiteren Personen an einer Straßenblockade in Kempten beteiligte, indem sie sich mit einer Hand auf einer stadteinwärts führenden Straße auf der Fahrbahn festklebte und dadurch einen Rückstau von 1,2 km verursachte. Hierbei wurde ein Plakat mit der Aufschrift "LETZTE GENERATION VOR DEN KIPPPUNKTEN" hingelegt/hochgehalten. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Das Amtsgericht Tiergarten setzte am 09.11.2023 (rechtskräftig seit dem 18.06.2024) gegen die angeklagte Person wegen einer am 17.11.2022 begangenen gemeinschaftlichen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Strafbefehlswege eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € fest, Az. 293 Cs 237 Js 3656/23. Die Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt. Dem Strafbefehl lag der Sachverhalt zugrunde, dass die angeklagte Person sich mit vier weiteren Personen um 08:20 Uhr an einer Straßenblockade der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" in Berlin beteiligte, indem sie sich auf die Straße setzte, sich mittels Klebstoffs auf der Straße festklebte und die Fahrzeugführer dadurch am Fortsetzen ihrer Fahrt hinderte, bis die Polizeivollzugsbeamten die Blockade um 09:34 Uhr auflösten. Schließlich verwarnte das Amtsgericht Bremen die angeklagte Person LG... mit Urteil vom 31.05.2024 (rechtskräftig seit dem 08.06.2024) wegen einer am 16.10.2023 begangenen Sachbeschädigung, Az. 81b Cs 220 Js 90907/23. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € blieb für den Fall vorbehalten, dass sie sich innerhalb der Bewährungszeit von einem Jahr nicht bewährt. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass die angeklagte Person mit einem präparierten Feuerlöscher orangene Farbe an die Glasfassade der Universität Bremen angebracht hatte. Hierdurch wurden Reinigungskosten von 1.148,83 € verursacht. Der präparierte Feuerlöscher wurde mit dem Urteil eingezogen. Die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe war ausweislich des Bundeszentralregisters nicht erfolgt, die Feststellung gem. § 59b Abs. 2, 2. Halbsatz StGB ebensowenig. Geldzahlungen sind mit Ausnahme der zwischenzeitlich bezahlten Geldstrafen betreffend die ersten beiden Vorstrafen nicht erfolgt. 5. Die 22-jährige, nicht binäre, angeklagte Person S... ist Medizinstudentin im sechsten Semester und arbeitet neben dem Studium auf einer Intensivstation. Zudem ist sie ausgebildete Rettungssanitäterin. Ihr monatliches Gehalt beträgt 730,00 €. Sie lebt im Studentenwohnheim und bestreitet ihren Lebensunterhalt mit dem Arbeitsgehalt und Kindergeld, das sie noch erhält. Eigene Kinder hat sie nicht. Die angeklagte Person S... beteiligte sich schon vor der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Aktion an Aktionen der Letzten Generation und tut dies auch weiterhin in uneingeschränkter Weise, nunmehr seit über 1 1/2 Jahren. Sie hält es nach wie vor für notwendig, sich an den Aktionen der Letzten Generation zu beteiligten, weil Petitionen und andere Möglichkeiten, politische Ziele voranzubringen, nicht ausreichend wären. Sie betrachtet die Klimaveränderungen mit großer Sorge für die Menschheit und sieht sich persönlich in der Verantwortung, sich durch diese Aktionsform für den Klimaschutz einzusetzen, um die Folgen des Klimawandels zu minimieren und ein Voranschreiten weitestgehend einzudämmen. Die angeklagte Person S... verbrachte insgesamt 11 Tage in Präventivhaft, ist bisher aber noch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Insoweit wies der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen auf. II. Sachverhalt Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erfolgten Einlassungen der angeklagten Personen sowie der durchgeführten Beweiserhebungen mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 261 Rn. 2 m.w.N.), zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... suchten gemeinsam mit einer gesondert verfolgten Person aufgrund eines gemeinschaftlichen Entschlusses als Mitglieder bzw. Zugehörige der Gruppierung „Letzte Generation vor den Kipppunkten“ am 06.06.2023 am späten Vormittag den Verkehrsflughafen der Flughafen Sylt GmbH in der Straße "Zum Fliegerhorst" in Tinnum auf Sylt auf. Sie beabsichtigten, nach Überwindung der Umzäunung, die sich über das gesamte nicht öffentlich zugängliche Flughafengelände durch einen 2,50 m hohen Maschendrahtzaun und darüberliegend zweireihigem Stacheldraht darstellte, auf das Sicherheitsgelände des Flughafens zu gelangen und ein dort abgestelltes Privatflugzeug, in dem sich keine Person aufhält, unter Verwendung der speziell hierfür präparierten Feuerlöscher mit oranger Farbe zu besprühen. Zudem sah der gemeinsame Entschluss vor, dass sodann die mitgeführten Banner auf das Rollfeld gelegt bzw. an den Flügeln des Jets ausgehängt werden und sich die angeklagten Personen B..., LG..., S... und die gesondert Verfolgte jeweils mit einer Hand auf die Flügel des Flugzeugs mit Sekundenkleber festkleben. Der Angeklagte W... sollte sich direkt vor das Flugzeug positionieren und eine Hand auf dem Rollfeld festkleben. Dieses Vorhaben sollte nach der Vorstellung der angeklagten Personen größtmögliche mediale Aufmerksamkeit zwecks Reduzierung klimaschädlicher Verhaltensweisen erregen und als Teil einer Kampagne der Letzte Generation aufzeigen, dass insbesondere der Lebensstil „Superreicher“ - beispielhaft durch die Nutzung eines Privatfliegers veranschaulicht - eine wesentliche Rolle bei den weltweiten CO2-Emissionen spielt und sich die Bundesregierung in dieser Hinsicht nicht hinreichend für den Klimaschutz einsetzt. In ihrem zu dieser Aktion veröffentlichten Video wird der Bundeskanzler namentlich angesprochen und es wird auf unnötige CO2-Emissionen, verursacht durch Superreiche, hingewiesen. Die orange Farbe wurde als Warnfarbe gewählt, der Privatjet als Symbol für Reichtum. Im Allgemeinen ist die Insel Sylt symbolisch für den Reichtum ausgewählt worden. Die Positionierung der einzelnen Aktivisten auf bzw. vor dem Flugzeug sollte demonstrieren, dass dieses nicht abheben kann, ohne hierbei Schaden anzurichten – konkret, Menschenleben zu gefährden und auszulöschen. Dies geschehe jedoch tagtäglich durch den unnötigen CO2-Ausstoß, den Superreiche verursachen. Die gesamte Aktion sollte zum Ausdruck bringen, dass der fortschreitende Klimawandel von der Politik und der Gesellschaft nicht ignoriert werden darf, indem die Aktivisten und die Aktion ein symbolisches Werk erschafften, das nicht ignoriert werden kann. Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... sahen sich aufgrund der jeweiligen persönlichen Überzeugung, die sie als Mitglieder der Gruppierung Letzte Generation gemein hatten, hierbei selbst als Teil des symbolischen Bildes bzw. Werks, dessen Errichtung sie jeweils beabsichtigten. Mithilfe der mitgeführten Seitenschneider gelang es den angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... und der gesondert Verfolgten sodann in der Umsetzung ihres Plans, entsprechend dem Tatplan den Maschendrahtzaun des Sicherungsbereichs des Flughafens an einer Stelle auf Höhe des Vorfeldes 2 aufzuschneiden und durch die Öffnung auf das Vorfeld 2 vorzudringen. Sodann gingen sie gezielt auf das dort abgestellte, nahezu vollständig weiße, Flugzeug des Geschädigten H... mit der Kennzeichnung […] des Typs 525 Citation Jet 1+ zu, das eine Betriebszeit von 1.483 Flugstunden aufwies und von den Aktivisten zufällig ausgewählt wurde. Der Angeklagte W... begab sich sogleich auf die für ihn vorgesehene Position unmittelbar vor der Flugzeugspitze, legte einen Banner mit der Aufschrift „ART. 20A GG = LEBEN SCHÜTZEN“ auf das Rollfeld, setzte sich zum Teil darauf und begann, sich mit der linken Hand auf dem Rollfeld festzukleben. Hierbei richtete er die Vorderseite seines Körpers in Richtung des Flugzeugs aus, sodass er diesen direkt ansah. Hinsichtlich der konkreten Positionierung des Angeklagten W... wird auf Bl. 18 (Bild Nr. 24) und Bl. 55 (Bild Nr. 1 und 2) Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd. II) verwiesen. Die weiteren angeklagten Personen B..., LG..., S... und die gesondert Verfolgte besprühten das Flugzeug mit oranger Farbe, wofür sie speziell präparierte Feuerlöscher, welche zuvor mit herkömmlicher oranger Wandfarbe befüllt worden waren, nutzten. Hierbei wurde das Flugzeug bis auf wenig weiß gebliebene Fläche im hinteren Drittel an der sichtbaren Oberfläche nahezu vollständig mit der orangen Farbe gekennzeichnet. Das Rollfeld um das Flugzeug herum wurde infolge des Sprühvorgangs auch mit oranger Farbe gekennzeichnet. Im Hinblick auf das konkrete Ausmaß der farblichen Veränderungen am Flugzeug und dem Rollfeld wird auf die Lichtbilder auf Bl. 55 (Bild Nr. 1 und 2) und 56 (Bild Nr. 3 und 4) des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd. II) verwiesen. Im Rahmen des Sprühvorgangs gelangte auch Farbe in den Innenbereich der Triebwerksgehäuse, deren Öffnungen bei Beginn des Sprühvorgangs noch mit Stoffabdeckungen versehen waren und in die Triebwerke. Nach Fertigstellung des "Werks" waren die Stoffabdeckungen nicht mehr angebracht. Im Hinblick auf das Eindringen von Farbe in die Triebwerksgehäuse wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 63 - 67 (Bilder Nr. 15 - 22) des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd. II) verwiesen. Sodann begaben sich die angeklagten Personen LG... und S... auf den rechten Flügel des Flugzeuges, brachten dort einen Stoffbanner mit der Aufschrift „EUER LUXUS = UNSERE ERNTEAUSFÄLLE“ an, indem sie diesen zu einem Drittel auf den Flügel legten, sich jeweils im Schneidersitz auf den Flügel setzten, dabei den Stoffbanner mit den Füßen festhielten und sich jeweils mit der rechten Hand festklebten. Der Angeklagte B... verhielt sich mit der gesondert Verfolgten in entsprechender Weise auf dem linken Flügel des Flugzeuges, wobei er seine rechte und die gesondert Verfolgte ihre linke Hand festklebte. Hierbei wurde der Banner mit der Aufschrift „EUER LUXUS = UNSERE DÜRRE“ angebracht. Hinsichtlich der konkreten Positionierung der angeklagten Personen und der Banner wird auf die Lichtbilder auf Bl. 3 (Bild Nr. 2) und Bl. 4 (Bild Nr. 3) des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd. II) verwiesen. Der Angeklagte G... hielt sich während der Tatbegehung der angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... hinter der Umzäunung des Sicherheitsbereichs des Flughafens ausschließlich auf dem öffentlich zugänglichen Bereich auf und fertigte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Pressefotograf Aufnahmen von der Aktion. Infolge der Aktion wurde durch das Sicherheitspersonal der Flughafen Sylt GmbH der innerbetrieblich so bezeichnete „Notfallplan“ aktiviert. Hierbei wurde u.a. durch das Abfahren der gesamten Umzäunung durch Sicherheitspersonal sichergestellt, dass keine weiteren Öffnungen am Zaun vorhanden und keine weiteren Personen eingedrungen waren, um das weitere Sicherheitsrisiko danach einzuschätzen. Ankommender Flugverkehr ist allein auf Vorfeld 3 abgewickelt worden, ein weiterer Jet wurde vom Vorfeld 2 auf Vorfeld 3 verbracht und durch Personal gesichert. Das im Rahmen des anschließenden Polizeieinsatzes erfolgte Lösen der festgeklebten Hände verlief unauffällig bis auf die Hand des Angeklagten W..., welche danach gerötet war. Nach dem Lösen der Hände verblieben jedenfalls teilweise Klebereste auf den Flügeln des Flugzeugs. Insoweit wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild Nr. 47 auf Bl. 52 des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd. II) verwiesen. Das Erneuern des Maschendrahtzaunabschnitts im Bereich des aufgeschnittenen Zauns verursachte Kosten in Höhe von 3.712,80 €. Die Farbanhaftungen auf dem Rollfeld sind heute noch trotz Witterung und Reinigungsversuchen sichtbar. Das Flugzeug musste aufwendig instandgesetzt werden und war infolgedessen bis Abschluss der Maßnahmen am 02.05.2024 und damit über einen Zeitraum von knapp 11 Monaten für den Geschädigten H... für den bestimmungsgemäßen Gebrauch, der Durchführung von Privatflügen, nicht nutzbar. Mit der Schadensbehebung ist das Unternehmen Rheinland Air Service (im Folgenden: RAS) vom Geschädigten H... beauftragt worden, welche die Arbeiten in der Zeit vom 09.06.2023-02.05.2024 entweder selbst durchgeführt hat oder Dritte hierfür beauftragte. Die Kosten für die Schadensbehebung belaufen sich unter Berücksichtigung von Gutachterkosten, Verbringungskosten, Standkosten und Sicherheitskosten auf eine Summe zwischen 850.000,00 - 900.000,00 € Brutto. Das Flugzeug verblieb zunächst am Flughafen Sylt, wo angereiste Mitarbeiter der RAS nach erster Schadenserfassung im Juni 2023 das orange Farbmaterial durch umfangreiche Reinigungsmaßnahmen mit verschiedenen Reinigungsmitteln von den betroffenen Flächen des Flugzeugs entfernten. Aufgrund in die Triebwerke eingedrungener Farbe demontierten sie diese und übersandten sie an den Hersteller "Williams International" (USA, Michigan) zwecks Reinigung und Inspektion. Hierfür forderten sie zunächst spezielle Transportboxen vom Hersteller an, in denen sie die Triebwerke für den Versand zum Hersteller vorbereiteten. Zudem wurden die Generatoren links und rechts, der Anströmungswinkelsensorflügel und der Außentemperaturfühler jeweils aufgrund eingedrungener Farbe durch neue Ersatzteile ausgetauscht. Die Stoffabdeckungen - Motorabdeckungen - wurden durch neue ersetzt. Zudem wurden umfassende Inspektionen durchgeführt. Nach der Rücksendung der Triebwerke durch den Hersteller "Williams International" nach aufwendiger Reinigung, Funktionsprüfung und Instandsetzung unter Austausch beschädigter - teilweise sehr hochpreisiger - Teile wurden die Triebwerke im Dezember 2023 wieder montiert. In diesem Monat wurden weitere Inspektionen durchgeführt und die beiden Enteisungsvorrichtungen für das Höhenleitwerk ausgetauscht. Zudem wurde eine Türdichtung ausgetauscht, in die Farbe eingedrungen war und der Kleber wurde von den Oberflächen entfernt. Hinweisschilder wurden neu angebracht, farblich gekennzeichnete Antennen ausgetauscht. Trotz der umfangreichen Reinigungsarbeiten im Hinblick auf die Entfernung der orangen Farbe verblieben an der Oberfläche farbliche Differenzen zur Grundfarbe des Flugzeuges. Infolgedessen und aufgrund des Umstandes, dass durch die Entfernung der Klebereste an den Flügeln die Oberfläche angegriffen und es insoweit zu Unebenheiten an dieser gekommen war, wurden der Rumpf und die Flügel des Flugzeugs durch ein dänisches Unternehmen lackiert. Hierfür wurde das betroffene Flugzeug nach der durch RAS im April 2024 nach Kopenhagen geflogen. Sämtliche Folgen dieser Aktion haben die verurteilten Personen bei Tatausführung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Der Eigentümer des Flugzeuges H... erschien im Rahmen des polizeilichen Einsatzes am Tatort und erklärte durch Unterzeichnung des polizeilichen Vordrucks eines Strafantrags sein Strafverfolgungsbegehren. Dieses Schriftstück ist dem polizeilichen Bericht der POM'in S... vom 06.06.2023, Bl. 7ff. d.A. Bd. II (HB I) beigefügt worden. Der Zeuge M..., der als Sicherheitsmanager des Flughafens zur Ausübung des Hausrechts berechtigt war, unterzeichnete ebenfalls einen polizeilichen Strafantragsvordruck, der besagtem Bericht unter der Bezeichnung des Zeugen als Strafantragsberechtigten für den Flughafen beigefügt wurde. Die Staatsanwaltschaft Flensburg hat mit der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anklageschrift vom 22.11.2023 ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Noch im Sommer 2023 boten die angeklagten Personen LG... und S... den Passanten in Innenstädten Deutschlands, wie etwa in Lippstadt, die Möglichkeit, bezüglich dieser Aktion auf Sylt mit ihnen in den Austausch zu kommen. In diesem Rahmen versuchten sie, die Passanten von ihrer Protestform zu überzeugen und zu gewinnen. Darüber hinaus nahmen diese beiden angeklagten Personen nach der Tat uneingeschränkt an weiteren Aktionen der letzten Generation teil. III. Einstellung des 2. Tatvorwurfs Das Verfahren wurde im Rahmen der Hauptverhandlung hinsichtlich des 2. Tatvorwurfs aus der Anklageschrift vom 22.11.2023 gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. IV. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (I) beruhen auf den glaubhaften Angaben der jeweiligen Person, den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister - jeweils - vom 05.11.2024, vorgeheftet in Bd. II (HB I) sowie den als Urkundsbeweis eingeführten Entscheidungen und den jeweiligen Vollstreckungsständen, Bl. 662 - 665 R, 685/R, 698, 699, 705 - 716, 719 - 723, 787 - 790, 795 d.A. Bd. II (HB IV) und Bl. 855 - 857 d.A. Bd. II (HB V) sowie der verlesenen Anklageschrift auf Bl. 791 - 793 d.A. Bd. II (HB V). Die Feststellungen zum Sachverhalt (II) beruhen im Hinblick auf das den einzelnen angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... zur Last liegende Tatgeschehen im groben Ablauf und die gemeinschaftliche Begehungsweise auf den glaubhaften Angaben dieser Personen. Diese haben den vorgeworfenen Sachverhalt samt gemeinschaftlicher Begehungsweise im Kern eingeräumt, vereinzelt Fragen zum eigenen Verhalten beantwortet, im Übrigen jedoch keine Detailfragen beantworten wollen. Der Angeklagte W... gab an, zu dem symbolischen Bild beigetragen zu haben. Er erklärt hierzu, dass die Aktion Teil einer von vielen Kampagnen der Letzten Generation gewesen sei und es sich gelohnt habe, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken. Er erklärt, sich wie ein Stopp-Schild "dahingepappt" zu haben, sodass das Flugzeug nicht hätte starten können, ohne ihn zu überrollen. Die angeklagte Person LG... räumte das ihr vorgeworfene Tatgeschehen ein und wies darauf hin, dass es sich um handelsübliche Wandfarbe gehandelt habe, die versprüht worden sei. Sie selbst habe den Privatjet auch angesprüht und sich mit Sekundenkleber an einem Flügel festgeklebt. Die orange Farbe sei als Symbol der Warnung, der Jet als Symbol für Reichtum zu betrachten. Die angeklagte Person S... räumt das ihr vorgeworfene Tatgeschehen gleichermaßen ein, gibt darüber hinaus an, sich auch festgeklebt zu haben. Eine Beteiligung möchte sie nicht abstreiten, steht dazu und hält die Aktion nach wie vor für richtig. Dieser Protest sei ihrer Meinung nach erfolgreich gewesen; das Verbot von Privatjets werde nunmehr auf politischer Ebene gefordert, zahlreiche Medien hätten in den zwei Monaten nach der Aktion über Privatjets im Zusammenhang mit Klimakrise, Klimawandel oder Klimakatastrophe berichtet. Dass diese angeklagten Personen keine Detailfragen beantworteten, obgleich sie das ihnen vorgeworfene Verhalten - bis auf den verwendeten Farbstoff - eingeräumt haben, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass dies dem Umstand geschuldet war, dass die angeklagten Personen ihr Augenmerk vielmehr auf die Begründung und Motivation ihres Verhaltens richteten und sich der Tatbestandsmäßigkeit ihres Verhaltens sehr wohl bewusst waren. An der Richtigkeit der Geständnisse ist auch aus keinem anderen Grund zu zweifeln. Diese decken sich mit den übrigen Beweismitteln. Die gerichtlichen Feststellungen zum Tattag folgen aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Niederschriften, Bl. 32A, 33f d.A. Bd. II (HB I), die der Tageszeit folgen aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht vom 06.06.2023, Bl. 7 d.A. Bd. II (HB I), aus dem die Uhrzeit der Strafantragstellung durch den Geschädigten H... um 12:10 Uhr dokumentiert worden ist. Im Hinblick auf das Kerngeschehen der Tat hat das Gericht die Geständnisse insbesondere aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos 1666336694642135041_ HoyXmE7hl9hJ4tgX vom 07.06.2023 überprüft, das auf der CD mit der Bezeichnung A/369281/2023/13 im Sonderband "Datenträger" zu (Bd. II) gespeichert ist. Hierbei handelt es sich um ein Video, in dem abwechselnd Videoauszüge aus der gefilmten Tatausführung wiedergegeben werden und die angeklagte Person S..., welche sich ausweislich ihrer Ansprache "Sehr geehrter Olaf Scholz" an den Bundeskanzler wendet, zu sehen ist. Im Hinblick auf die Auszüge aus dem Tatgeschehen ist in dem Video Minute 00:18 bis 00:28 zu erkennen, wie drei Aktivisten mit dem Rücken zur Kamera am besagten Zaunabschnitt stehen bzw. knien und es letztlich einer dieser Personen, der angeklagten S..., gelingt, den Zaun zu beiden Seiten zu öffnen, sodass ein Durchgang entsteht. Dass der Zaun mithilfe von Seitenschneidern aufgeschnitten wurde, hat das Gericht in Überprüfung der Geständnisse aufgrund der im Selbstleseverfahren eingeführten Niederschriften auf Bl. 32A, 33f, 57f. d.A. Bd. II (HB I), festgestellt, wonach diese vor Ort sichergestellt worden sind. Die Bewegungsabläufe der auf dem Video in der vorbenannten Sequenz zu erkennenden Person rechts im Bild erscheinen dem Gericht mit den Bewegungsabläufen von Personen unter Verwendung eines Seitenschneiders plausibel. Mit Beginn des Videos bis zur Minute 00:05 ist zu erkennen, dass sich insgesamt fünf mit orangen Warnwesten bekleidete Personen in unmittelbarer Nähe zu einem nahezu vollständig weißen Flugzeug aufhalten und teilweise bereits orange Farbe auf das Flugzeug gesprüht wird. Hierbei ist zu erkennen, dass die Stoffabdeckungen der Triebwerksgehäuse angebracht sind und dass zur Tatzeit kein Niederschlag fällt. Ab Minute 00:39 bis 01:01 ist zu erkennen, wie eine Person unmittelbar vor der Flugzeugspitze steht und später kniet, wobei sein Vorderkörper in Richtung der Flugzeugspitze zeigt, während vier weitere Personen das Flugzeug mithilfe von Feuerlöschern in oranger Farbe ansprühen. Ab Minute 01:02 bis 01:13 ist zu erkennen, wie zwei Personen einen Stoffbanner mit der Aufschrift EUER LUXUS=UNSERE DÜRRE auf den linken Flügel des Flugzeugs anbringen, während die Person vor der Flugzeugspitze weiterhin kniet. In der Minute 01:19 bis 01:25 ist zu sehen, dass auf dem rechten Flügel des Flugzeugs bereits zwei Personen sitzen und einen beschrifteten Stoffbanner festhalten. In Minute 01:36 und 01:41 ist zu erkennen, dass die Stoffabdeckungen der Triebwerksgehäuse auf beiden Seiten nicht mehr aufgezogen und die Triebwerksöffnungen frei einsehbar sind. Auf dem weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video 352413280_243228064992569_3483918701092475174_n vom 07.06.2023, das auf der CD mit der Bezeichnung A/369281/2023/14 im Sonderband "Datenträger" zu (Bd. II) gespeichert ist, sind laute Windgeräusche zu hören. Weiter ist zu erkennen, dass der Sprühvorgang abgeschlossen ist und sich vier Personen auf die Flügel des Flugzeugs setzen - jeweils zwei auf jeden Flügel - und Banner ausbreiten. Das Flugzeug ist bis auf wenig weiß gebliebene Fläche im hinteren Drittel an der sichtbaren Oberfläche nahezu vollständig mit der orangen Farbe gekennzeichnet. Weiter ist zu erkennen, dass das Rollfeld um das Flugzeug herum auch mit oranger Farbe gekennzeichnet ist. Es ist zu erkennen, dass in Minute 00:22 eine Person mit schwarzer Hose und roter Jacke zunächst noch am Flugzeug steht und sich sodann von dort in Richtung des Zauns entfernt und im weiteren Verlauf, etwa Minute 00:53 vor dem Zaun im öffentlich zugänglichen Bereich aufhält. Dass es sich beim Tatort um das Vorfeld 2 des Verkehrsflughafens der Flughafen Sylt GmbH in der Straße "Zum Fliegerhorst" in Tinnum auf Sylt handelt, stellte das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen M..., welcher seit vielen Jahren Sicherheitsmanager der Flughafen Sylt GmbH ist und die Gegebenheiten vor Ort daher nachvollziehbarerweise kennt, fest. Aufgrund seiner Angaben und nach Inaugenscheinnahme des Videos 1666336694642135041_HoyXmE7hl9hJ4tgX vom 07.06.2023, das auf der CD mit der Bezeichnung A/369281/2023/13 im Sonderband "Datenträger" zu (Bd. II) gespeichert ist und des Videos 352413280_243228064992569_3483918701092475174_n vom 07.06.2023, das auf der CD mit der Bezeichnung A/369281/2023/14 im Sonderband "Datenträger" zu (Bd. II) gespeichert ist, geht das Gericht davon aus, dass das gesamte nicht öffentlich zugängliche Flughafengelände durch einen 2,50 m hohen Maschendrahtzaun und darüberliegend zweireihigem Stacheldraht vor dem beliebigen Zutritt gesichert war. Aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bei den Akten auf Bl. 4 (Bild Nr. 3), 26 (Bilder Nr. 3 und 4) und 31 (Bild Nr. 12) des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd.II) ist für das Gericht durch Abgleich der Erscheinungsbilder der angeklagten Personen in der Hauptverhandlung zweifelsfrei festzustellen, dass es sich bei ihnen um die auf den Lichtbildern abgebildeten Personen handelt, die auch nach lebensnaher Betrachtung aufgrund eines groben Vergleichs von Merkmalen wie etwa Haarfarbe oder Bekleidung um diejenigen handelt, die auch auf den Videos in Aktion zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten im Hinblick auf die Positionierung der angeklagten Personen und der angebrachten Stoffbanner nach Vollendung der Aktion wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder 3 und 4 im Sonderband "Bildberichte" zu (Bd II) Bezug genommen. Die verwendeten Stoffbanner, Feuerlöscher sowie die Seitenschneider sind vor Ort von den eingesetzten Polizeibeamten sichergestellt bzw. beschlagnahmt und asserviert worden, dies folgt aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Niederschriften vom 06.06.2023 Bl. 32A, 33, 34 Bd. II (HB I) und der sowohl als Urkundenbeweis im Selbstleseverfahren, als auch als Augenscheinsobjekt eingeführten Asservatenaufstellung Bl. 56-59 Bd. II (HB I). Dass es sich bei dem angesprühten Flugzeug um das Flugzeug des Geschädigten H... des Typs 525 Citation Jet 1+ handelt, welches 1.483 Flugstunden Betriebsleistung aufwies, hat das Gericht aufgrund der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung des sachverständigen Zeugen O..., Bl. 560 d.A. Bd. II (HB III), seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung und der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung der RAS, Bl. 729 d.A. Bd. II (HB IV) festgestellt. Aufgrund seiner Vorbefassung mit dem Flugzeug zwecks Begutachtung der Schäden war dieser als Sachverständiger für Luftfahrzeuge in glaubhafter Weise in der Lage dazu, die entsprechenden technischen Gegebenheiten darzulegen. Die Kennzeichnung […] hat das Gericht durch Inaugenscheinnahme der in der Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder auf Bl. 72 (Bild Nr. 31 und 32) des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd.Ii) festgestellt. Aufgrund der Angaben der angeklagten Person LG... - und im Übrigen auch B... - sowie des nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und von Sachkunde getragenen Gutachtens des Diplom-Chemikers Dr. K… ist das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass es sich bei der versprühten Farbe um handelsübliche Wandfarbe gehandelt hat. Der Sachverständige Dr. K... erläuterte, dass sich die untersuchte Farbe, welche ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Unterkunden Bl. 57, 116 - 118, 119 - 120, 122 - 123 Bd. II (HB I) einem der unter der Nr. 369281/2023/3 asservierten Feuerlöscher entnommen worden war, in ihrer Zusammensetzung aus Lack mit einem Bindemittel auf Styrol-Basis und Calciumcarbonat und Talkum als Füllstoffe nicht von der Zusammensetzung handelsüblicher Wandfarbe unterscheidet. Handelsübliche Wandfarbe weise insbesondere auch Lack auf, die nach Filmbildung dafür sorgt, dass keine Wasserlöslichkeit mehr gegeben ist. Das Ausmaß der farblichen Veränderung des Privatjets ist nach Inaugenscheinnahme der in der Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder auf Bl. 3 (Bild Nr. 1), 55 (Bild Nr. 1), 56, 64 (Bild Nr. 17) des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd.II) festgestellt worden. Der Umstand, dass sich die angeklagten Personen W..., B..., LG..., S... und die gesondert Verfolgte jeweils mit einer Hand an einen Flügel des Privatjets bzw. dem Rollfeld festgeklebt haben, folgt neben den Angaben der angeklagten Personen LG... und S... auch aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Vermerk vom 06.06.2023, in dem der Vorgang des Lösens dieser Personen mittels Waffenöls beschrieben wird, Bl. 17 Bd. II (HB I). Die gerichtlichen Feststellungen zu den jeweiligen Händen, die festgeklebt worden sind, lassen sich den in der Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern auf Bl. 3 (Bild Nr. 2), 4 (Bild Nr. 3), 18, 27 (Bild Nr. 6) und 31 des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd II) entnehmen. Die Feststellung darüber, dass nach dem Lösen der festgeklebten Hände Kleberückstände auf den Flügeln des Flugzeuges verblieben, ist aufgrund der Inaugenscheinnahme des gleichermaßen eingeführten Lichtbildes Bl. 52 (Bild Nr. 47) des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd II) getroffen worden. Auf diesem sind infolge dunklen Schattenwurfs erhabene Stellen des Handabdrucks zu erkennen, welche sich nach lebensnaher Betrachtung und nach einem Vergleich mit den offenbar ursprünglich dünnflüssigen orangen Farbanhaftungen in der Umgebung des Handabdrucks nach lebensnaher Betrachtung nicht anders erklären lassen, als dass es sich bei der Erhebungen in der Substanz um den getrockneten Klebstoff - vermischt mit der Farbanhaftung der geklebten Handfläche - gehandelt haben muss. Die gerichtliche Feststellung über die gerötete Hand des Angeklagten W... nach dem Lösevorgang folgt aus der im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Erklärung auf Bl. 17 d.A. Bd. II (HB I) und der Inaugenscheinnahme des in der Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildes auf Bl. 28 (Bild Nr. 7) des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd II). Die Feststellung, dass im Rahmen des Sprühvorgangs die dünnflüssige Farbe auch in den Innenbereich der Triebwerkgehäuse und damit in die Triebwerke gelangt ist, folgt aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 63 - 67 des Sonderbandes "Bildberichte" zu (Bd. II) sowie den glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen O..., welcher sich nach seinen glaubhaften Angaben und ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung Bl. 560 d.A. Bd. II (HB II) am 22.06.2023 als Gutachter des Haftpflichtversicherers vor Ort ein Bild von dem Schadenumfang gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Triebwerke nach seinen glaubhaften Angaben und der Pos. 19 der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Rechnung von RAS Nr. 189120, Bl. 733 d.A. Bd. II (HB IV), bereits demontiert worden und er habe feststellen können, dass die Farbe auch in die Triebwerke gelangt ist. Zudem war die Reinigung des Flugzeuges von der orangen Farbe nach seinen glaubhaften Angaben bereits in einem großen Umfang, zu etwa 90 %, erfolgt. Die Feststellung, dass das Flugzeug in dem Zustand nach der Tat nicht flugfähig war, folgt gleichermaßen aus den insoweit von Sachverstand getragenen und nachvollziehbaren Aussage des sachverständigen Zeugen O..., welcher freiberuflicher Sachverständiger für Luftfahrzeuge zur Schadensregulierung und Unfallrekonstruktion ist. Im Hinblick auf diesen Bereich weist er aufgrund seiner widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen hohe Sachkunde auf, weshalb das Gericht keine Bedenken hat, seine Aussagen zugrunde zu legen. Zudem weist er keinerlei Belastungstendenzen auf und räumt Fehleinschätzungen - was etwa die Höhe von Hotelkosten angeht - ein. Dieser erklärte, dass allein die in die Triebwerke eingedrungene Farbe der Flugfähigkeit entgegenstand, da damit zu rechnen war, dass die dünnflüssige Farbe in Hohlräume gelaufen ist und dort nach Trocknung negative Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit haben könnte. Zudem war damit zu rechnen, dass einzelne Bauteile in den Triebwerken durch Verklebungen nach dem Trocknungsprozess bzw. der Erhärtung der Farbe negative Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit haben könnte. Die Durchführung eines Flugs wäre nicht zulässig gewesen. Dies erscheint dem Gericht aufgrund des hohen Gefahrenpotentials glaubhaft. Die gerichtliche Feststellung, dass das Flugzeug 11 Monate für den Geschädigten aufgrund der Schäden nicht nutzbar war, folgt aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung der RAS Nr. 191229 vom 02.05.2024, dem zu entnehmen ist, dass die Arbeiten am 02.05.2024 abgeschlossen wurden, Bl. 753 d.A. Bd. II (HB IV). Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... erklären übereinstimmend, diese Aktion im Rahmen einer Kampagne, die die Aufmerksamkeit auf die CO2-Emissionen durch den klimaschädlichen Lebensstil Superreicher lenken sollte, vorgenommen zu haben. Die aufgrund dieses gemeinsamen Tatentschlusses erfolgte Vorgehensweise lässt sich neben den von diesen angeklagten Personen beschriebenen Zielen auch daran erkennen, dass auf dem Videomaterial bis auf die zweifelsfrei vorhandene nonverbale Kommunikation infolge des gruppendynamischen Vorgehens keine weitere Kommunikation zwischen den Personen erkennbar ist, was etwa konkrete Handlungsabläufe betrifft. Jede Person übte ihre Rolle aus, für die sie entsprechend ausgerüstet war. In kurzer Zeit wird sodann das symbolische Bild erschaffen, das eine symmetrische Positionierung der angeklagten Personen B..., LG..., S... und der gesondert Verfolgten aufweist. Die Rolle des Angeklagten W... ist einzigartig, durch diesen aber auch näher begründet worden und nachvollziehbar. Sein Tatbeitrag diente nach seinen glaubhaften Angaben der Veranschaulichung, dass das Flugzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann, ohne ihn zu überrollen. An einer gemeinschaftlichen Vorgehensweise bestehen aufgrund der konkreten Umstände keine Zweifel. Die Überzeugung des Gerichtes, welche Maßnahmen zur Schadensbehebung ergriffen wurden, hat das Gericht nach Auswertung der im Wege des Urkundenbeweises im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen von RAS, Bl. 729 - 763 d.A. Bd. II (HB IV) und der glaubhaften Angaben des Sachverständigen O... getroffen, welcher die Rechnungen im Einzelnen mit wenigen verbliebenen Unklarheiten nachvollziehbar zu erläutern fähig war. dass die Schadensbehebung am Flugzeug Kosten von 850.000,00 - 900.000,00 € Brutto verursachte, hat das Gericht nach Auswertung der im Wege des Urkundenbeweises im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Schadensbehebung stehen, infolge einer Schätzung getroffen. Im Rahmen der Schätzung ist das Gericht zunächst von der Summe aller von RAS im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen vom 21.02.2024 (Rechnung Nr. 189120 und 189123) und vom 04.06.2024 (Rechnung Nr. 191229 und 191230), Bl. 729 - 763 d.A, Bd. II (HB IV) zugrundelegt, welche 1.004.762,23 € Brutto beträgt, ausgegangen. Von den in diesen Rechnungen im Einzelnen in Ansatz gebrachten Kosten hat das Gericht unter Würdigung der Aussage des sachverständigen Zeugen O..., welcher nach eigenen glaubhaften Angaben im Auftrag des Haftpflichtversicherers mit der Überprüfung der Plausibilität der Rechnungen beauftragt worden war, Abschläge vorgenommen. Das Gericht hat ob des in seiner Vernehmung zum Vorschein gekommenen zweifelsfrei vorhandenen Sachverstands des Zeugen O... im Bereich der Luftfahrzeuge eine Plausibilität der Rechnungen - zum Teil abweichend von der Prüfung des sachverständigen Zeugen O... infolge anderer Bewertung des Sachverhaltes - nicht erkannt und aus diesem Grunde die im Folgenden näher begründeten Abschläge vorgenommen. Im Einzelnen: Von den in Ansatz gebrachten Hotelkosten für den Zeitraum vom 19.06. - 22.06.2023 für 4 Techniker von 20.160,00 € Netto, Pos. 1 zur Rechnung vom 21.02.2024, Rechnung Nr.: 189120, Bl. 729 d.A. Bd. II (HB IV) hat das Gericht einen Abschlag von 18.360,00 € Netto - also 21.848,40 € Brutto - vorgenommen. Hierbei geht das Gericht zugunsten der angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... nach lebensnaher Betrachtung davon aus, dass auch im Juni auf Sylt weitaus günstigere Unterkünfte - jedenfalls für einen Nettobetrag von 150,00 € Person/Tag - zur Verfügung gestanden hätten, sodass lediglich 1.800,00 € Netto zugrunde gelegt worden sind. Die Rechnung umfasst darüber hinaus Frachtkosten für die Motoren/Triebwerke. Aufgrund der glaubhaften Angabe des sachverständigen Zeugen O... ist davon auszugehen, dass auch Unternehmen in Deutschland in der Lage dazu gewesen wären, die Triebwerke zu reinigen und ggf. nach Bestellung entsprechender Ersatzteile vom Hersteller in den USA instand zu setzen. Aus diesem Grund sind die unter Pos. 16, Bl. 732 d.A. Bd. II (HB IV) in Ansatz gebrachten Frachtkosten für die Triebwerke in Höhe von 6.368,03 € Netto und 7.204,18 € Netto - Brutto also insgesamt 16.150,93 € - ebenfalls nicht als Schadensposten berücksichtigt worden. Zudem ist unklar geblieben, weshalb ein Flüssigkeitsbehälter zum Preis von 4.583,68 € Netto - Brutto also 5.454,58 € - ausgetauscht werden musste, Pos. 17 zur Rechnung Nr. 109120, Bl. 732 Bd. II (HB IV), vgl. dazu auch Ersatzteilstückliste für diese Rechnung zu Pos. 17, weshalb diese Position nicht berücksichtigt wurde. Schließlich erklärte der sachverständige Zeuge O..., dass die Inspektion des Innenraums stets dann erforderlich ist, wenn Dritte Zugang zum Innenraum hatten, wovon offenbar von dem sachverständigen Zeugen ausgegangen wurde. Aufgrund des Umstandes, dass das Gericht nicht festgestellt hat, dass die angeklagten Personen Zutritt zum Innenraum des Flugzeuges hatten, sind die diesbezüglichen Kosten nicht als kausaler Schaden zu berücksichtigen gewesen. Hierbei handelt es sich um die unter den Pos. 17 und 18 zur Rechnung Nr. 189120, Bl. 732 Bd. II (HB IV) und die Pos. 14 und 18 der Rechnung Nr. 189123, Bl. 742 d.A. Bd. II (HB IV) und Pos. 13 der zuletzt benannten Rechnung auf Bl. 752 d.A. Bd. II (HB IV), bezeichneten Inspektionen, die ebenfalls unter den zusammengefassten Arbeitszeiten verbucht wurden. Hierfür hat das Gericht einen weiteren geschätzten Betrag von 1.000,00 € Brutto abgezogen. Gleiches gilt für die Dienstleistungen im Kundenauftrag, jeweils Pos. 3 der Rechnung Nr. 18920, Bl. 730 d.A. Bd. II (HB IV) und der Rechnung Nr. 189123, Bl. 740 d.A. Bd. II (HB IV), für die ein geschätzter Pauschalabzug von 3.000,00 € Brutto erfolgt ist. Gleiches gilt für die Inspektionen, die unter den Pos. 11, 12 und 13 zur Rechnung Nr. 189123, Bl. 741f. d.A. Bd. II (HB IV) zum Preis von 1.911,00 € Netto zzgl. Materialkosten von 24,49 € Netto - insgesamt Brutto 2.303,23 € - durchgeführt worden sind. Diese sind ebenfalls in Abzug gebracht worden. Zudem ist aufgrund der nach gerichtlicher Überzeugung nicht kausal erforderlich gewordenen Inspektions- und Arbeitskosten zu den Pos. 14 - 26 zur Rechnung von 189123, Bl. 742f d.A. Bd. II (HB IV) Kosten von schätzungsweise - da wiederum teilweise durch pauschal angegebene Arbeitszeiten abgerechnet - 2.500,00 € Brutto in Abzug gebracht worden. Schließlich ist zugunsten der Angeklagten berücksichtigt worden, dass im Rahmen der kostenintensiven Instandsetzungen der Triebwerke zahlreiche hochpreisige Ersatzteile ausgetauscht worden sind nach glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen O..., sodass für das Flugzeug, dass insgesamt 1.483 Flugstunden aufwies und damit die Triebwerke nicht generalüberholt waren, was nach Angaben des sachverständigen Zeugen O... bei einer Stundenzahl von 3.500 erfolgt, aufgrund der insoweit eingetretenen Werterhöhung ein Abzug Neu für Alt im Wert von geschätzten 100.000,00 € Brutto zugunsten der Angeklagten berücksichtigt worden ist. Unter Berücksichtigung der Abzüge verbleibt ein anzunehmender Schaden unter Zugrundelegung der Rechnungen von RAS in Höhe von 852.505,08 €. Unter Berücksichtigung der weiteren Kosten, die mit der Schadensbehebung des Flugzeuges entstanden sind, namentlich die Rechnung des sachverständigen Zeugen O... vom 17.02.2023 in Höhe von 8.227,71 € Brutto, Bl. 560 d.A, Bd. II (HB IV) die Rechnung der Sylt Air GmbH vom 16.06.2023 in Höhe von 202,30 € Brutto, Bl. 569 d.A. Bd. II (HB IV), die Rechnung der Flughafen Sylt vom 17.12.2023 nach Abzug des Landesentgeltes für den 04.06.2023 (267,30 €), des Personenentgelts (20,94 €), der Kosten für das Abstellen auf dem Vorfeld vom 05.06. - 06.06.2023 (129,05 €) und der Anfluggebühren vom 04.06.2023 (60,92€) von 9.004,25 € Brutto, Bl. 571 - 573 d.A. Bd. II (HB IV) geht das Gericht schätzungsweise von einem Gesamtschaden in Höhe von 869.939,34 € Brutto aus. Aufgrund des Umstandes, dass die Arbeitskosten der RAS zusammengefasst dargestellt werden, hiervon aber die eine oder andere Dienstleistung - wie oben näher geschildert - nicht als kausale Schadensbehebung zu bewerten ist und damit nur schätzungsweise Abschläge vorgenommen worden sind, hat das Gericht eine Schadenshöhe in Form von einem Rahmen zwischen 850.000,00 - 900.000,00 € zugrundegelegt. In dieser Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro ist die exakte Bezifferung des Schadens aus gerichtlicher Sicht nicht entscheidend. Die Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf die vor Ort nach der Aktivierung des "Notfallplans" ergriffenen Maßnahmen, des Umstandes, dass keine weitere Öffnung im Zaun festzustellen war und dem aktuellen Zustand des Rollfeldes an der betroffenen Stelle folgen aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen Sü… und M.... Damit steht zur Überzeugung des Gerichts in Bestätigung der geständigen Einlassungen auch fest, dass sämtliche Aktivisten durch diese zuvor von Einzelnen geschaffene Öffnung des Zauns das Vorfeld 2 betreten haben. Die Feststellung zur Schadenshöhe am Zaun folgt aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung Bl. 95 d.A. Bd. II (HB I) und der glaubhaften Aussage des Zeugen M..., welcher erklärte, dass die Zaunabschnitte stets etwa 20 m lang seien und ein Austausch nur im Ganzen erfolgen kann. In seiner jahrelangen Tätigkeit seien bereits einige Zaunabschnitte ausgetauscht worden. Dieser Zeuge Das Gericht ist aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde der Flughafen Sylt GmbH vom 22.07.2014, Bl. 797 d.A. Bd. II (HB IV) und der glaubhaften Aussage des Zeugen M..., zum Tatzeitpunkt als Sicherheitsmanager der Flughafen Sylt GmbH angestellt gewesen zu sein, davon überzeugt, dass diesem das die Ausübung des Hausrechts übertragen war. In der benannten Urkunde, unterzeichnet von dem damaligen Geschäftsführer D…, heißt es: Herr […] M... ist mit der Übertragung der Aufgaben des Luftsicherheitsbeauftragten befugt, das Hausrecht im Interesse der Flughafen Sylt GmbH auszuüben und ggf. die Polizei zur Unterstützung bzw. auch zur Durchsetzung des Hausrechts hinzuzurufen. Die Feststellungen zu den gestellten Strafanträgen folgen im Übrigen aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden auf Bl. 15 und 16 d.A. Bd. II (HB I) und den ebenfalls nur in Auszügen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten polizeilichen Erklärungen, die den eckigen Klammern im Bericht vom 06.06.2023, Bl. 7 d.A. Bd. II (HB I), gekennzeichnet sind. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Strafantrag des Geschädigten H... dem Vorgang beiliegt. Weiter wird erklärt, dass Herr M... Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Delikte stellt. Der Zeuge M... gab im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in glaubhafter Weise an, dass es sich bei der Unterschrift auf Bl. 16 d.A. Bd. II (HB I) um seine Unterschrift handele. Dies erscheint dem Gericht aufgrund der lesbaren Buchstaben in Übereinstimmung mit dem Nachnamen des Zeugen auch glaubhaft. Er erklärt weiter, dass er dieses Schriftstück unmittelbar nach der Unterzeichnung am Tatort der Polizei übergeben habe. Dies erscheint aufgrund der Form - kleiner Papierausschnitt - und der unmittelbaren Nähe im Hinblick auf die Aktensortierung zu den im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Berichten vom 06.06.2023, Bl. 7ff. und 17 d.A. Bd. II (HB I) glaubhaft. Die Feststellungen des Gerichtes betreffend die persönlichen Beweggründe und Ziele der angeklagten Personen basieren jeweils auf den glaubhaften Angaben der angeklagten Personen. Der Angeklagte W... erklärt, dass die Aktion sich nicht gegen die Reichen gerichtet habe, sondern die Aufmerksamkeit der Regierung darauf lenken sollte, etwas gegen den CO2-Ausstoß zu unternehmen, da die Menschheit sich in der aktuellen Klimakrise den CO2-Ausstoß, den Reiche verursachen, nicht mehr leisten könne. Die angeklagte Person LG... beschreibt in ihrer Einlassung die Insel Sylt als Symbolort für Kapitalismus, Überkonsum, Reichtum und Faschismus. Hier sei im Jahre 2022 im Durchschnitt täglich ein Jet gestartet und gelandet. Ihrer Auffassung nach sei es kriminell, in einem vierstündigen Privatflug die gleiche Menge CO2 auszustoßen wie eine durchschnittliche Person in einem ganzen Jahr. Die Reichen seien maßgeblich für die Klimakatastrophe mitverantwortlich und die Regierung würde einfach wegschauen, obwohl die Zeit dränge. Es liege an den Regierenden, jetzt zu handeln. Deswegen sei auch keine Zeit mehr, an alternative Möglichkeiten zu denken und sich etwa selbst politisch zu engagieren. Die Reichen würden nicht freiwillig auf ihren klimaschädlichen Luxus verzichten. Der Protest werde dorthin getragen, wo er wahrgenommen werde. Die alternative Möglichkeit, den Jet etwa in Stoff zu hüllen, wäre nicht in Betracht gekommen, da dies nicht so viel Aufmerksamkeit erregt hätte. Die angeklagte Person S... erklärt, dass CO2-Emissionen sofort reduziert werden müssen und dort angefangen werden müsse, wo es am einfachsten und am gerechtesten gehe: Superreiche wären so ein Anfang und ihre Privatjets. Es sollte ihrer Meinung nach nicht zulässig sein, dass einige wenige Menschen mit ihrem maßlosen Luxus-Lebensstil unsere Lebensgrundlagen zerstören. Die Regierung subventioniere dies derzeit. Weder die verfassungsrechtliche Verankerung des Schutzes der Lebensgrundlagen, noch das Pariser Klimaabkommen, das nationale Klimaschutzgesetz oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus März 2021 haben dazu geführt, dass ausreichend für den Klimaschutz unternommen werde. Die vorherigen Generationen und die Politik hätten versagt. Schließlich hat das Gericht die Feststellungen über die im Nachgang an die Tat durch die angeklagten Personen LG... und S... geführten Gespräche mit Passanten in Innenstädten Deutschlands aufgrund der Angaben der angeklagten LG… und der im Rahmen der Hauptverhandlung als Augenscheinsobjekt eingeführten Lichtbilder auf Bl. 92 d.A. Bd. II (HB I) getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich weiterer uneingeschränkter Teilnahme der angeklagten Personen LG... und S... an Aktionen der Letzten Generation hat das Gericht aufgrund der jeweiligen Aussagen der angeklagten Personen getroffen. V. Rechtliche Würdigung Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... haben sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts jeweils der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch gem. §§ 123 Abs. 1 (1. Alt.) und Abs. 2, 303 Abs. 1 und 2, 303c, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die Strafverfolgung wurde im Rahmen der Hauptverhandlung auf diese Gesetzesverletzungen beschränkt, sodass nicht darüber zu entscheiden war, ob Sie sich darüber hinaus auch einer tateinheitlich mitverwirklichten Störung öffentlicher Betriebe gem. § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben. 1. Sachbeschädigung, § 303 StGB a) Objektiver Tatbestand aa) Der objektive Tatbestand der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB ist durch das Besprühen des Flugzeugs Typ 525 Citation Jet 1+ des Geschädigten H... durch die angeklagten Personen B..., LG…, S... und der gesondert Verfolgten mit oranger Wandfarbe unter Zuhilfenahme der hierfür speziell präparierten Feuerlöscher verwirklicht worden. Dies setzt voraus, dass eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Bei dem beschädigten Gegenstand handelt es sich um eine für die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... fremde Sache. Das Besprühen des Flugzeugs mit der besagten Farbe stellt eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf das Flugzeug dar, durch die ihre Unversehrtheit derart beeinträchtigt wurde, dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht werden konnte. Damit wurde das Flugzeug beschädigt. Bereits das Eindringen der Farbe in die Triebwerke führte dazu, dass das Flugzeug nicht mehr für die Durchführung von Flügen genutzt werden konnte. Die Funktionsfähigkeit der Triebwerke war durch die eingedrungene Farbe zumindest beeinträchtigt. Darüber hinaus ist das Flugzeug in seiner Substanz verletzt worden, da die Reinigung bzw. Entfernung jedenfalls des auf den Flügeln verbliebenen Klebstoffs zwangsläufig zu einer Substanzverletzung in Form von leichten Unebenheiten der Oberfläche führte (Weidemann in beckOK StGB, § 303, Rn. 9 m.w.N.). Der Angeklagte W... hat das Flugzeug nicht mit Farbe angesprüht. Ihm ist das tatbestandliche Verhalten der vorbenannten angeklagten Personen gem. § 25 Abs. 2 StGB jedoch zuzurechnen, da er gemeinschaftlich mit ihnen vorging. Gleiches gilt für das schadensverursachende Verhalten der angeklagten Personen B..., LG... und S... und der gesondert Verfolgten untereinander. Voraussetzung für eine entsprechende Zurechnung aller schadensverursachenden Tatbeiträge ist ein gemeinschaftlicher Tatentschluss und das arbeitsteilige Zusammenwirken der Mittäter. Mittäterschaft beschreibt das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer Personen aufgrund gemeinsam angestellter Überlegungen ein und derselben Tat. Als gemeinschaftlicher Tatentschluss ist ein ausdrückliches Einvernehmen, gemeinsam ein deliktisches Ziel zu verfolgen, zu verstehen (Kudlich in BeckOK StGB, § 21, Rn.49 m.w.N.). Ein solcher lag in der Erschaffung des symbolischen Werks vor. Insoweit wird auf die eingangs gemachten Ausführungen zum festgestellten Sachverhalt (II) verwiesen. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen den angeklagten Personen W..., B..., LG..., S... und der gesondert Verfolgten lag auch vor. Sämtliche festgestellten Verhaltensweisen der auf das Vorfeld 2 vorgedrungenen Personen dienten der Erschaffung des von ihnen erstrebten symbolischen Werks. Jede dieser Personen ergänzte durch sein Verhalten die übrigen Beiträge zum Ganzen, weshalb eine Zurechnung erfolgt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 308/16 –, juris, Rn. 30). Durch das Niederlassen und die Einnahme seiner besonderen Rolle bei der Schaffung des Werks bestärkte der Angeklagte W... die weiteren Aktivisten darin, das Flugzeug zu besprühen und leistete damit einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Sachbeschädigung. Sein Vorgehen war ob des Umstandes, dass er selbst keine Farbe versprüht hat, Teil des gemeinschaftlichen arbeitsteiligen Vorgehens. Er hat seinen Beitrag als Teil des Gesamten gesehen, stand hinter der Aktion und sah die Handlungen der weiteren Aktivisten als Ergänzung seines Handelns. Er saß dort und sollte symbolisch veranschaulichen, dass das Flugzeug nicht abheben kann, ohne ihn zu überrollen, dass es Menschenleben kostet, ein solches Flugzeug in Betrieb zu nehmen. Er hatte ein eigenes Interesse am Taterfolg der Sachbeschädigung, die einen wesentlichen Teil des Werks darstellte. Die Durchführung und der Ausgang der Sachbeschädigung hingen nach gerichtlicher Überzeugung damit auch von seinem Einfluss ab. Damit sind all diesen Personen sämtliche Tatbeiträge untereinander zuzurechnen, auch das Verursachen des Eindringens von Farbe in die Triebwerke. Das möglicherweise - vom Gericht nicht festgestellte - erfolgte Abnehmen und gezielte Hineinsprühen von Farbe in die Triebwerksgehäuse einer oder mehrerer Personen müssten sich die anderen Personen gleichermaßen zurechnen lassen. Einen Mittäterexzess begründet dies jedenfalls nicht. Ein solcher Exzess beschreibt das Überschreiten des gemeinschaftlichen Tatentschlusses. Ein Mittäter ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden war oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 – 4 StR 51/12 –, juris, Rn. 11). Je unbestimmter der Tatplan, desto weiter reicht die Haftung (Ingelfinger in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, § 25 StGB, Rn. 49). Der vorliegende Tatplan sah als Einschränkung lediglich vor, ein Flugzeug für das Vorhaben zu wählen, das abgestellt ist und bei dem sich keine Person aufhält. Der Tatplan ist derart inkonkret, dass sich die Aktivisten sämtliche schadensverursachenden Beiträge der anderen auch zurechnen lassen müssen. Es hat sich auch zu keiner Zeit eine der Personen von der weiteren Ausübung und der Vollendung des Werks distanziert. Damit geht das Gericht jedenfalls von Gleichgültigkeit bei allen Mittätern aus. bb) Durch das Besprühen des Flugzeuges in oranger Farbe ist darüber hinaus auch der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht worden. Dies setzt voraus, dass das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend unbefugt verändert wird. Ein Einverständnis des Eigentümers lag den angeklagten Personen nicht vor. Das ursprünglich weiße Flugzeug ist durch die Orangefärbung in seiner äußeren Erscheinungsform deutlich zu einem großen Teil seiner Oberfläche und damit erheblich verändert worden. Dies war auch nicht nur vorübergehend. Die auf die Oberfläche des Flugzeugs aufgebrachte Wandfarbe ließ sich nur durch einen großen Reinigungsaufwand entfernen und hinterließ Verfärbungen im Vergleich zur Grundfarbe. b) Subjektiver Tatbestand Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... handelten vorsätzlich. Auf die Veränderung des Erscheinungsbildes kam es ihnen gerade an. Dies beabsichtigten sie, um entsprechend große Aufmerksamkeit zu erlangen. Die Beschädigungen an dem Flugzeug haben sie in dem festgestellten Umfang jedenfalls billigend in Kauf genommen. Wandfarbe ist grundsätzlich zum dauerhaften Verbleib entwickelt, was ihnen auch bewusst war. Der Umstand, dass bei unmittelbar nach Aufdeckung der Tat erfolgter Reinigung mangels Bildung der bindenden Lackschicht weniger Kosten entstanden wären, vermag die Aktivisten nicht zu entlasten. Sie mussten davon ausgehen, dass dies nicht sofort möglich sein würde. Zum Tatzeitpunkt war es jedenfalls leicht windig und trocken, sodass sie davon ausgehen mussten, dass die Farbe durchaus anhaften konnte. Zudem war ihnen auch bewusst, dass das Lösen der festgeklebten Hände und der Polizeieinsatz als solcher einige Zeit in Anspruch nehmen würde und nicht sofort mit Reinigungsmaßnahmen begonnen werden konnte, sodass sie den durch das Trocknen der Farbe entstandenen hohen Schaden billigend in Kauf nahmen. Wenn sie den Schaden hätten ernsthaft vermeiden wollen, hätte sie andere Farbe wählen können oder entsprechendes Lösungs- oder Reinigungsmittel mitbringen und darauf hinweisen können, dass eine schnelle Reinigung möglich ist. Durch das Festkleben hätten sie einer solchen Vorgehensweise aber selbst im Wege gestanden. Das Gericht ist unter Berücksichtigung aller Umstände vielmehr davon überzeugt, dass den Aktivisten vollkommen gleichgültig war, welcher Schaden tatsächlich entsteht. c) Rechtswidrigkeit Das Verhalten der angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... war auch rechtswidrig. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe für die Tatbestandsverwirklichung vor. aa) Insbesondere ist die Tat mangels Erforderlichkeit nicht durch einen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt. Eine Notstandslage liegt vor. Es ist von einer gegenwärtigen Gefahr für ein von § 34 StGB geschütztes Rechtsgut auszugehen. Das menschengerechte globale Klima ist als Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlage im Sinne von Art. 20a GG ein von § 34 StGB geschütztes Kollektivrechtsgut (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 26f, Momsen/Savic in BeckOk StGB, § 34, Rn. 5.1 m.w.N.). Für dieses Kollektivrechtsgut besteht eine Gefahr. Durch den voranschreitenden Klimawandel infolge von Erderwärmung werden sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach und nach die klimatischen Bedingungen in Teilen der Welt derartig verändern, dass Lebensgrundlagen großflächig zerstört werden (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 32 m.w.N.). Bereits jetzt sind die Folgen der bisherigen Erderwärmung in Form von Extremwetterereignissen wie etwa Hitzewellen, Dürren, Starkregen, Waldbränden und Überschwemmungen sichtbar. Eine ungebremst voranschreitende Erderwärmung wird mit weiteren zahlreichen negativen, teils unumkehrbaren, Folgen für das gesamte Ökosystem einhergehen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 33 m.w.N.). Den klimatischen Veränderungen folgen unmittelbar Beeinträchtigungen und Gefahren für Individualrechtsgüter. Die Gefahr für das geschützte Rechtsgut eines menschengerechten globalen Klimas ist auch gegenwärtig. Wie beschrieben, sind die Folgen der globalen Erderwärmung bereits bemerkbar und daher drohen bereits jetzt jederzeit neue Extremwetterereignisse mit Folgen für örtlich Betroffene. Auch wenn einige weitere Auswirkungen erst mit einer Zeitverzögerung - teilweise von mehreren Jahrzehnten - zu erwarten sind, so ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Gefahr des jeweiligen Schadenseintritts nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon abhängt, dass das Voranschreiten der Erderwärmung schnellstmöglich eingedämmt wird. Daher ist auch diesbezüglich von Gegenwärtigkeit auszugehen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 36 m.w.N., Momsen/Savic in BeckOK StGB, § 34, Rn. 6 m.w.N.). Die Sachbeschädigung stellt jedoch keine nach § 34 StGB zulässige Notstandshandlung dar. § 34 StGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf als durch die Notstandshandlung. Insoweit muss das tatbestandliche Verhalten zur Gefahrenabwehr geeignet sein und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen und somit erforderlich sein. Darüber hinaus muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte nach einer umfassenden Abwägung zwischen dem geschützten und dem verletzten Rechtsgut und des Grades der ihnen drohenden Gefahren auch als angemessen zu betrachten sein. Die Sachbeschädigung war Teil der Durchführung der Aktion, um symbolisch aufzuzeigen, dass „Superreiche“ - beispielhaft durch die Nutzung eines Privatflugzeugs - verhältnismäßig außerordentlich viel CO2 emittieren und damit einen wesentlichen Anteil an den weltweiten CO2-Emissionen, die für die voranschreitende Erderwärmung wesentlich mitursächlich sind, verursachen. Neben dem allgemeinen Aktionsziel der Reduzierung von CO2-Emissionen durch die Bevölkerung wollten die Aktivisten ein schnellstmögliches politisches Handeln gegen den aufgezeigten klimaschädlichen Lebensstil "Superreicher" bezwecken. (1) Sofern die Aktivisten die Herbeiführung staatlicher Regulierungen und Lenkungen zum Zwecke des Klimaschutzes beabsichtigten, so ist bereits die Geeignetheit der Notstandshandlung zu verneinen. In einem Rechtsstaat kann und darf nicht davon ausgegangen werden, dass durch straftatbestandsverwirklichendes Verhalten politische Ziele erreicht werden können. Daran ändert auch nichts, dass sich die Bundesregierung trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 nach Auffassung der Aktivisten nicht hinreichend für den Klimaschutz einsetze. Politische Entscheidungen in einer Demokratie können und dürfen nur Ausfluss demokratischer Prozesse sein. Andernfalls steht dies der Selbstaufgabe von Demokratie und Rechtsfrieden gleich. (2) Die Tat war jedoch mittelbar dazu geeignet, durch die mediale Aufmerksamkeit in der Bevölkerung ein größeres Bewusstsein für die Gefahr zu erzeugen mit der Folge der Reduzierung klimaschädlichen Verhaltens beim Einzelnen. Unabhängig von der Frage, ob durch mehr Bewusstsein in der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und nationalen Reglementierungen bezüglich klimaschädlichen Verhaltens eine ausreichende Reduzierung der CO2-Emissionen zur bemerkbaren Eindämmung des weiteren Voranschreitens der globalen Erderwärmung realisiert werden kann, besteht zweifelsfrei auch auf nationaler Ebene Potential zur Reduzierung unnötiger CO2-Emissionen. Jeder Beitrag, der positive CO2-Emissionen verhindert, verringert den anthropogenen Treibhauseffekt und ist somit als geeignete Klimaschutzmaßnahme zu betrachten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 46). Das Gericht hat als wahr unterstellt, dass diese Aktionsform jedenfalls mittelbar dazu geeignet ist, eine gesellschaftliche Willensbildung für einen wirksamen Klimaschutz voranzutreiben, denn es erscheint lebensnah, dass die Aktion selbst oder aber ein infolge der Aktion entfachter Diskurs etwa durch Reportagen über die Folgen der Erderwärmung auch jeden Einzelnen erreichen und diesen zu mehr Bewusstsein führen kann mit der Folge, dass klimaschädliche Verhaltensweisen weitestgehend reduziert werden. Weiter hat das Gericht als wahr unterstellt, dass infolge der verfahrensgegenständlichen Aktion vom 06.06.2023 am Flughafen Sylt in den acht Wochen nach der Aktion vielfach in den Medien darüber berichtet wurde und dass im Rahmen der Berichterstattungen vermehrt über die durch den Lebensstil eines nicht unerheblichen Teils derjenigen, die vergleichsweise ein außerordentlich großes Vermögen besitzen, verursachten CO2-Emissionen berichtet wurde. Für dieses mittelbare Ziel der Reduzierung von CO2-Emissionen zwecks Gefahrenabwehr stehen indes mildere Mittel zur Verfügung, die gleichermaßen, gar besser, geeignet sind. Neben den Mitteln, zwecks Förderung des Klimaschutzes auf das politische Meinungsbild einzuwirken etwa durch Wahrnehmung der Grundrechte aus Art.5 GG (Meinungsfreiheit), Art.8 GG (Versammlungsfreiheit), Art.17 GG (Petitionsrecht) und Art. 21 Abs.1 GG (Freiheit der Bildung politischer Parteien), gibt es noch andere Möglichkeiten, sich in der Gesellschaft diesbezüglich einzubringen und ein Bewusstsein mit dem Ziel der Reduzierung klimaschädlichen Verhaltens zu bewirken. Insbesondere wäre es den Aktivisten im Hinblick auf das vorliegend als wahr unterstellte Ergebnis dieser Aktion möglich gewesen, die erstrebte Reduzierung von CO2 durch mehr Bewusstsein in der Bevölkerung infolge von Berichterstattungen auf andere - keinen Straftatbestand erfüllende - Weise zu erreichen. Es war ihnen möglich, sich darum zu bemühen, selbst an Berichterstattungen mitzuwirken oder die Medien auf die Problematik hinzuweisen mit dem Ziel vermehrter Berichterstattungen in diesem Bereich. Auch auf anderem legalen Wege wäre es den Aktivisten möglich gewesen, ihr Anliegen publik zu machen. Es wäre ihnen möglich gewesen, selbst aufklärend und beratend tätig zu werden in Schulen, Universitäten, Gemeinden, Unternehmen etc. Das verfahrensgegenständliche Verhalten ist aufgrund der radikalen Vorgehensweise dazu geeignet, Wut und Unverständnis in der Bevölkerung auszulösen, insbesondere bei denjenigen, die sich etwa aufgrund entsprechend klimaschädlichen Lebensstils angegriffen fühlen. Diesbezüglich ist die Aktion gar als schädlich zu betrachten. Die aufgezeigten Alternativen sind daher besser dazu geeignet, das Ziel zu fördern. Die vorgebrachte Argumentation, dass sämtliche Alternativen zu viel Zeit erfordern würden, die nicht mehr vorhanden sei, überzeugt das Gericht nicht. Dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass illegale Wege legalen vorgezogen werden dürfen und durch Eingriffe in Rechte Dritter eigene Bestrebungen schneller erreicht werden können. Daran ändert auch der Umstand, dass den angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... zuzustimmen ist, dass der aufgezeigte Lebensstil durch das Reisen unter Nutzung beispielsweise eines Privatflugzeuges anstatt von öffentlichen Verkehrsmitteln wie etwa der Bahn als klimaschädlicher zu betrachten ist und damit dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG entgegensteht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Besitz und die Nutzung von Privatflugzeugen in Deutschland erlaubt ist. Inhalt und Schranken der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz bestimmt werden. Es handelt sich bei der Eigentumsgarantie daher um ein normgeprägtes Grundrecht (Axer in BeckOK GG, Art. 14, Rn. 7). Solange eine Erlaubnis besteht, genießt diese damit auch Schutz. Der legitime Zweck des Klimaschutzes heiligt insoweit nicht jedes Mittel. Infolge der Aktion konnte die voranschreitende Erderwärmung nicht in größerem Umfang als durch die alternativen Möglichkeiten aufgehalten werden. Es sind zahlreiche Wege vorhanden, sie zu fördern. Die Aktion erscheint unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorzugswürdig. (3) Zudem kann der Umstand, dass das Flugzeug nach der Aktion bis zur Schadensbehebung nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht werden und damit auch durch Flüge keine CO2-Emissionen verursachen konnte ungeachtet der konkreten Zielsetzung der Aktivisten als geeignete Notstandshandlung gesehen werden. Nach lebensnaher Betrachtung konnte davon ausgegangen werden, dass das Flugzeug in der Zeit, die die Schadensbehebung erfordern würde, unter normalen Umständen, in denen es nicht beschädigt wäre, bestimmungsgemäß genutzt worden wäre. Unabhängig von der Frage, ob damit zu rechnen war, dass der Geschädigte dadurch auf weniger klimaschädliche Fortbewegungsmittel ausweichen würde und damit im Ergebnis CO2-Emissionen eingespart werden könnten, steht fest, dass durch die Durchführung von Flügen dieses Flugzeuges jedenfalls bis zur Wiederherstellung der Flugfähigkeit keine CO2-Emissionen mehr ausgehen würden. Zwar wird das globale Klima nicht dadurch gerettet, dass ein einziger Privatjet für eine gewisse Zeit nicht mehr abheben und dadurch CO2-Emissionen verursachen kann, aber jeder Beitrag, der positive CO2-Emissionen verhindert, verringert den anthropogenen Treibhauseffekt und ist damit geeignet, den Klimawandel und seine Folgen zu bremsen (so auch: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 46). Eine Quantifizierung der eingetretenen Verringerung ist dabei nicht erforderlich (so auch: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 46). Eine andere Sichtweise würde der kollektiven Dimension des Klimaschutzes nicht gerecht und würde letztlich jede Form des Klimaschutzes überflüssig machen, weil sich jede Person auf die Wirkungslosigkeit ihres Verhaltens berufen würde (so auch: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 46). Ob die Aktion und konkret die Sachbeschädigung, die letztlich dazu führte, dass das Flugzeug als vorübergehend nicht mehr flugfähig zu betrachten war, das mildeste zur Verfügung stehende Mittel war, da das Flugzeug vorübergehend nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden konnte, kann dahinstehen, weil die Sachbeschädigung ungeachtet der Frage eines wesentlichen Überwiegens jedenfalls nicht gem. § 34 Satz 2 StGB angemessen war. Auch wenn man davon ausginge, dass die Beschädigung eines Privatjets und damit einhergehende Aufhebung der Flugfähigkeit zum Schutze des Klimas das Eigentums- und Nutzungsinteresse des Flugzeugeigentümers angesichts der unumkehrbaren Folgen des Klimawandels wesentlich überwiegt, so ist die Sachbeschädigung jedenfalls kein angemessenes Mittel, um das Klima zu schützen. Die Angemessenheit kann nicht angenommen werden, wenn die Rechtsordnung für die Lösung eines Interessenkonflikts Wege bereithält (vgl. im Ergebnis auch: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 61 m.w.N.). Vorliegend gibt es derartige Wege. Wie bereits ausgeführt, wird die Eigentumsgarantie inhaltlich durch Gesetz bestimmt und in gleicher Weise auch eingeschränkt, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Auflösung des Interessenkonflikts kann also etwa durch eine Gesetzesänderung im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Nutzung von Privatjets erreicht werden. Durch Gesetz könnte beispielsweise bestimmt werden, dass die bestimmungsgemäße Nutzung eingeschränkt wird: in persönlicher Hinsicht, im Hinblick auf den Zweck des Fluges oder im Hinblick auf bestimmte Flugdistanzen. Denkbar ist theoretisch auch, dass die Nutzung von Privatjets gänzlich untersagt wird. Derartige nationale Bestrebungen setzen die erfolgreiche Durchführung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens voraus. Den Weg hierfür ebnet das Grundgesetz, Art. 70ff. GG, insb. Art. 76 - 78 und 82 GG. Der Umstand, dass Art. 20a GG dem demokratischen Entscheidungsprozess inhaltliche Bindungen vorgibt (BVerfG Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, juris, Rn. 205f), ändert an diesem Ergebnis nichts (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 65). Der mit Art. 20a GG u.a. bezweckte Schutz künftiger Generationen hat nicht zur Folge, dass Art. 20a GG das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG außer Kraft setzt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 65). Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen verlangen kein klimaneutrales Verhalten. Erst im Jahr 2045 soll gem. § 3 Abs. 2 KSG Klimaneutralität erreicht sein. Nach § 3 Abs. 1 KSG sollen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden. Derzeit besteht also eine Übergangsphase, in der die CO2-Emissionen zwar reduziert werden, aber noch vorhanden sind. Der demokratische Gesetzgeber hält CO2-Emmissionen in dieser Phase daher noch für sinnvoll. Eine Lesart des sog. "Klimabeschlusses", die den Rechtsgedanken des Schutzes der künftigen Generationen derart ausdehnt, dass zum Schutz des Klimas bereits zum jetzigen Zeitpunkt jedes Verhalten, das CO2-Emissionen verursacht, mit den Mitteln des Notstands gem. § 34 StGB unterbunden werden könnte, ist nicht möglich (so auch das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 68). Das BVerfG betont: "Der Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. Muss demnach eine zu kurzsichtige und damit einseitige Verteilung von Freiheit und Reduktionslasten zulasten der Zukunft verhindert werden, verlangt das hier, dass das knappe CO2-Restbudget hinreichend schonend aufgezehrt und so Zeit gewonnen wird, rechtzeitig erforderliche Transformationen einzuleiten, welche die Freiheitseinbußen durch die verfassungsrechtlich unausweichliche Reduktion von CO2-Emissonen und CO2-relevantem Freiheitsgebrauch lindern, indem sie CO2-neutrale Verhaltensalternativen verfügbar machen. Die beanstandeten Regelungen wären verfassungswidrig, wenn sie zuließen, dass so viel vom verbleibenden Budget verzehrt würde, dass die künftigen Freiheitseinbußen aus heutiger Sicht unweigerlich unzumutbare Ausmaße annähmen, weil für lindernde Entwicklungen und Transformationen keine Zeit mehr bliebe." (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, - juris, Rn. 193 f.). Damit macht das BVerfG deutlich, dass das ökologische Rechtzeitigkeitsgebot zwar einerseits ein schnelles staatliches Handeln verlangt, um die natürlichen Ressourcen überhaupt noch bewahren zu können. Aber anderseits soll der Gesetzgeber auch deswegen zügig CO2-reduzierende Maßnahmen einleiten, um den Schutz der Freiheitsrechte künftiger Generationen dahingehend zu gewährleisten, dass ihnen in der Transformationsphase noch ein ausreichendes CO2-Budget zur Verfügung steht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 68). Im Ergebnis bewertet das BVerfG CO2-emittierendes Verhalten bis 2045 grundsätzlich nicht nur als zulässiges Verhalten, sondern explizit als notwendige verfassungsrechtlich zu schützende Freiheitsausübung. Da das BVerfG das letzte Wort über die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat, können die Fachgerichte unter diesen Voraussetzungen Art. 20a GG keine Strahlkraft dahingehend verleihen, dass § 34 StGB bereits jetzt als private Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung CO2-neutralen Verhaltens gegenüber Dritten fungiert (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 Ors 4 Ss 7/23 -, juris, Rn. 68 m.w.N.). bb) Die Tat ist auch nicht vor dem Hintergrund eines zivilen Ungehorsams gerechtfertigt. Unter zivilem Ungehorsam wird gemeinhin ein Verhalten verstanden, mit dem ein Bürger durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis hin zu aufsehenerregenden Regelverletzungen einer als verhängnisvoll oder ethisch illegitim angesehenen Entscheidung entgegentritt bzw. in einer Angelegenheit von wesentlicher allgemeiner Bedeutung, insbesondere zur Abwendung schwerer Gefahren für das Allgemeinwesen in dramatischer Weise auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 –, juris, Rn. 91). Jedenfalls bei Eingriffen in Rechte Dritter, die ihrerseits als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit benutzt werden - wie vorliegend der Fall -, kann ziviler Ungehorsam keine Rechtfertigung für Regelverletzungen darstellen (vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 –, juris, Rn. 92). Niemand ist berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen (Momsen/Savic in BeckOK StGB, § 34, Rn.7.1 m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 Abs.4 GG. Denn durch die Beschränkung des Rechts zum Widerstand auf eine Situation, in der die grundgesetzliche Ordnung der Bundesrepublik im Ganzen bedroht ist, besteht im Umkehrschluss eine Friedenspflicht zu allen anderen Zeiten (OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 2 Ss 91/22 –, juris, Rn. 11). Würde die Rechtsordnung insoweit einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruht, so liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus, wodurch eine Selbstaufgabe von Demokratie und Rechtsfrieden durch die Rechtsordnung selbst verbunden wäre und die mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung schlechthin unverträglich ist (OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 2 Ss 91/22 –, juris, Rn. 11). Hierdurch würde zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.04.2023 - 205 stRR 63/23 -, juris, Rn. 55 m.w.N.). d) Schuld Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein unvermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB vor. Jedenfalls bedingtes Unrechtsbewusstsein ist anzunehmen (Heuchemer in: BeckOK StGB, § 17, Rn. 11 m.w.N.). Im Übrigen wäre ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen durch Einholung von Rechtsrat. e) Strafantrag / besonderes öffentliches Interesse Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein relatives Strafantragsdelikt. Die Tat wird daher nur auf Antrag des Antragsberechtigten verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, § 303c StGB. Der Geschädigte H... hat mit der Unterzeichnung der im Selbstleseverfahren eingeführten Erklärung zum Strafantrag vom 06.06.2023, Bl. 15 d.A. Bd. II (HB I), und Übergabe dieses Schriftstücks an die Polizei am selben Tag form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem durch den Zeugen M... unterzeichneten und der Polizei übergebenen, gleichermaßen eingeführten, Schriftstücks auf Bl. 16 d.A. Bd. II (HB I) um einen formgerechten Strafantrag handelt, hat die Staatsanwaltschaft Flensburg das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bereits mit Anklageerhebung in der Anklageschrift vom 22.11.2023 bejaht. f) Beschädigung des Maschendrahtzauns Der Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB ist auch durch das Aufschneiden des dem Flughafen zugehörigen Maschendrahtzauns verwirklicht worden. Das Gericht hat nicht feststellen können, wer dies eigenhändig vornahm. Jedenfalls erfolgt eine Zurechnung aus den bereits genannten Gründen über § 25 Abs. 2 StGB. Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... handelten insoweit auch vorsätzlich. Ihnen war bewusst, dass der Zaun dadurch in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt wurde, da durch die Öffnung ein erleichterter Zugang zum Sicherheitsbereich entstanden war, der vor dem Zutritt Dritter geschützt werden sollte. Eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des tatbestandsmäßigen Verhaltens scheidet im Ergebnis aus den bereits genannten Gründen aus. Die Staatsanwaltschaft Flensburg das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bereits mit Anklageerhebung in der Anklageschrift vom 22.11.2023 bejaht. 2. Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 (1. Alt.) StGB a) Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 (1.Alt) StGB ist durch das Betreten des Vorfeldes 2 nach Überwindung der Umzäunung durch die zuvor geschaffene Öffnung erfüllt worden. Hierdurch sind die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... widerrechtlich in das befriedete Besitztum eines anderen, nämlich der Flughafen Sylt GmbH, eingedrungen. Als befriedetes Besitztum ist jedes Grundstück oder Gebäude zu bewerten, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist (Rackow in: BeckOK StGB, § 123, Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend war das gesamte nicht öffentlich zugängliche Flughafengelände mit einem 2,50 m hohen Maschendrahtzaun und darüberliegend mit zweireihigem Stacheldraht vor dem beliebigen Betreten Dritter geschützt. Durch das Betreten des Vorfeldes 2 durch die zuvor mithilfe von Seitenschneidern aufgeschnittenen Zauns sind diese Personen in das befriedete Besitztum eingedrungen. Dies war ganz offensichtlich auch gegen den Willen des Hausrechtsinhabers, dem Geschäftsführer der Flughafen Sylt GmbH, welche den Zutritt auf dieses Gelände nur durch öffentliche Zugänge und nach entsprechender Kontrolle gewährt. Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... handelten auch vorsätzlich. Die Überwindung der Umzäunung und das Betreten des Besitztums waren zwingende Voraussetzung für die Realisierung der Aktion. Sie handelten darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere stellt auch der Hausfriedensbruch als zwingende Voraussetzung dafür, zu dem Privatflugzeug zu gelangen und die Aktion durchzuführen, keine nach § 34 StGB zulässige Notstandshandlung dar, die einen Eingriff in das durch § 123 Abs. 1 StGB geschützte Hausrecht zu rechtfertigen vermag. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Sachbeschädigung Bezug genommen. Bei dem Hausfriedensbruch handelt es sich um ein absolutes Strafantragsdelikt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, § 123 Abs. 2 StGB. Der Zeuge M... war als Sicherheitsmanager und aufgrund der Übertragung des Hausrechts durch den damaligen Geschäftsführer der Flughafen Sylt GmbH mit verlesenen Urkunde vom 22.07.2014, Bl. 797 d.A. Bd. II (HB IV), dazu berechtigt, einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Antragsberechtigter Verletzter im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB ist der Inhaber des Hausrechts (Rackow in BeckOK StGB, § 123, Rn. 37 m.w.N.). Der Strafantrag ist auch wirksam durch die Unterzeichnung des Vordrucks auf Bl. 16 d.A. und Übergabe an die Polizei schriftlich im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB i.d.F. vom 31.12.2015 gestellt worden. Bereits die Unterschrift auf Bl. 16 d.A. lässt den Nachnamen des Unterzeichners und damit die Identität von Herrn M... erkennen. Jedenfalls folgt dies aus dem in Auszügen im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Bericht vom 06.06.2023 Bl. 7 ff. d.A. Bd. II (HB I), in dem ausdrücklich erklärt wird, dass der Herr M... Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Delikte stellt. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass allein schon diese polizeiliche Erklärung den Anforderungen des § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung vom 17.07.2024 genügt. Hiernach müssen Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein. Ein Rückwirkungsverbot im Hinblick auf die Anwendung des § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung vom 17.07.2024 besteht nicht (vgl. Dallmayer in: BeckOK StPO, 77, Rn. 25 m.w.N.). Auf strafprozessuale Vorschriften sind Art. 103 Abs. 2 GG und §§ 1, 2 StGB grundsätzlich nicht anwendbar (Mitsch in JA 2014, 1 ff. m.w.N.). Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips folgt kein anderes Ergebnis. Einen Vertrauensschutz in die Anwendbarkeit von § 158 Abs. 2 StPO i.d.F. vom 31.12.2015, wonach ein schriftlicher Strafantrag erforderlich gewesen wäre, würden die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... allein aus dem Grunde nicht genießen, da Bl. 16 d.A. Bd. II (HB I) bereits seit Anbeginn der Ermittlungen Bestandteil der Akten war und die Frage nach einem Strafverfolgungsinteresse bereits beantwortet war. Es liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... davon ausgingen, dass der Verfolgung des Hausfriedensbruchs ein fehlender Strafantrag entgegensteht. Durch die unmittelbare Übergabe der Urkunde auf Bl. 16 d.A. Bd. II (HB I) an die Polizei ist die dreimonatige Frist des § 77b StGB gewahrt worden. 3. Die Gesetzesverletzungen der Sachbeschädigungen und des Hausfriedensbruchs stehen aufgrund natürlicher Handlungseinheit gem. § 52 StGB in Tateinheit zueinander. VI. Strafzumessung Bei der Strafzumessung war aufgrund der tateinheitlich begangenen Verletzung von zwei Gesetzen zunächst der gesetzliche Strafrahmen festzulegen. Gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Die Sachbeschädigung ist gem. § 303 Abs. 1 (und 2) StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Der Hausfriedensbruch ist gem. § 123 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zu ahnden. Folglich ist der Strafrahmen der Sachbeschädigung - Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe - zugrunde zu legen. Hiervon ausgehend war im Rahmen der konkreten Strafzumessung bei den angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... jeweils auf eine individuelle tat- und schuldangemessene Strafe gem. §§ 46 ff. StGB zu erkennen. Hierbei sind alle Umstände, die zugunsten und zu Lasten der angeklagten Personen ins Gewicht fallen, berücksichtigt worden. Bei allen vier benannten angeklagten Personen ist strafmildernd berücksichtigt worden, dass sie ihre Beteiligung an der Aktion, konkret das ihnen jeweils vorgeworfene Verhalten, gestanden haben. Weiter ist zu ihren Gunsten berücksichtigt worden, dass sie allesamt aus tiefster Überzeugung handelten, sich durch die Tat für den Klimaschutz einzusetzen. Ihr Ziel war es, auf den klimaschädlichen Lebensstil vieler "Superreicher", wie sie Menschen mit einem vergleichsweise außerordentlich großen finanziellen Vermögen bezeichnen, und zeitgleich auf den fortschreitenden Klimawandel und die schädlichen Folgen hinzuweisen und sofortige politische Maßnahmen zur effektiven Reduzierung von CO2-Emissionen, die durch diesen Lebensstil ihrer Meinung nach unnötigerweise verursacht werden, herbeizuführen. Hierfür waren sie bereit, persönlichen Nachteile wie etwa Strafen - seien es Freiheits- oder Geldstrafen -, Anfeindungen Dritter und gesundheitliche Risiken etwa infolge des Festklebens in Kauf zu nehmen, um das Fernziel, die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch effektiven Klimaschutz, voranzubringen. Sie handelten damit altruistisch motiviert. Aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Klimawandel und den daraus resultierenden Folgen waren sie davon überzeugt, dass ein sofortiges Handeln, eine drastische Reduzierung des CO2-Ausstoßes zwingend ist, um den Klimaschutz effektiv voranzubringen und dass die bundespolitischen Maßnahmen hierfür bei weitem nicht ausreichend waren. Durch das symbolische Bild, das sie durch die Tat erschafften, beabsichtigten die Angeklagten, zu demonstrieren, dass beispielhaft ein Privatjet nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, ohne Menschenleben zu gefährden und zu beenden, um das Augenmerk der Politik auf den Bereich des klimaschädlichen Lebensstils "Superreicher" zu lenken. Die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... sahen sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung allesamt in einem besonderen Maße in einer persönlichen Zwangslage, in der sie den Klimanotstand erkannten, aber den Eindruck hatten, dass die Politik diesen nicht ernst genug nimmt. Sie sahen sich in der Verantwortung, auf die Krise hinzuweisen. Zulasten der angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... war hingegen zu berücksichtigen, dass durch das Sprühen oranger Wandfarbe auf den Privatjet ein sehr hohen Schaden von mehreren hunderttausend Euro verursacht wurde. Infolge der umfangreichen Instandsetzungsmaßnahmen stand dem Geschädigten H... sein Privatjet für einen Zeitraum von etwa 11 Monaten nicht zur Verfügung. Durch das Eindringen in den Sicherheitsbereich eines Flughafengeländes haben sie zudem sicherheitsrelevante Maßnahmen ausgelöst in Form einer Zaunstreife und dem Umparken eines Jets. Zudem konnte ankommender Verkehr nur noch auf Vorfeld 3 abgewickelt werden. Schließlich ist zu ihren Lasten strafschärfend berücksichtigt worden, dass sie durch die Tat zwei Gesetze verletzt haben. Darüber hinaus haben die nachfolgenden Strafzumessungsgesichtspunkte bei den einzelnen angeklagten Personen Berücksichtigung gefunden: Zugunsten des Angeklagten W... ist berücksichtigt worden, dass dieser infolge des Lösevorgangs seiner festgeklebten Handfläche eine stark gerötete Handfläche aufwies. Obgleich ihm die Tatbeiträge der anderen zuzurechnen sind, blieb bei der Strafzumessung nicht außer Betracht, dass der Angeklagte W... selbst keine Farbe auf den Privatjet gesprüht hat, sondern nach dem Überwinden der Umzäunung unmittelbar seine Endposition aufsuchte, den Stoffbanner ausbreitete und sich mit einer Handfläche festklebte. Zugunsten der angeklagten Personen LG... und S... ist zudem strafmildernd berücksichtigt worden, dass sie zum Tatzeitpunkt am 06.06.2023 nicht vorbestraft waren. Zu ihren Lasten hingegen ist ihr Nachtatverhalten berücksichtigt worden, insbesondere der Umstand, dass sie weiterhin in uneingeschränkter Weise an Aktionen der Letzten Generation teilnehmen dies auch für die Zukunft ankündigen sowie die diesem Urteil zugrundeliegende Tat zum Anlass nahmen, andere von ihrer strafbaren Protestform zu überzeugen und möglicherweise zu gewinnen. Nach Abwägung aller für und gegen die einzelnen angeklagten Personen sprechenden Umstände und unter wertender Begründung eines gerechten Verhältnisses zwischen den Mitangeklagten zueinander hat das Gericht auf folgende Strafen erkannt: 1. Das Gericht hat gegen den Angeklagten W... aufgrund der Tat auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt. Eine Geldstrafe erscheint hier nach Zurückstellen von Bedenken, die in den Vorverurteilungen und der bisher erst in Ansätzen erkennbaren Distanzierung von Aktionsformen mit strafrechtlichem Bezug begründet sind, noch einmal als ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken, nachdem dieser erklärte, nunmehr nach dem Hungerstreik im Sommer 2024 gewissermaßen resigniert zu haben und sich im Rahmen der Aktionen der Letzten Generation nicht mehr exponieren zu wollen. Strafrechtliches Verhalten sei von ihm nicht mehr zu erwarten. Die Höhe der einzelnen Tagessätze wird gem. 40 Abs. 2 StGB auf 10,00 € festgesetzt. Berücksichtigt worden ist hierbei, dass der Angeklagte derzeit keine Einkünfte hat, in Kürze aber die weitere Auszahlung von Bürgergeld in Aussicht steht, zudem ist zu seinen Gunsten ein inflationsbedingter Abschlag vorgenommen worden. Diese Strafe ist gesamtstrafenfähig mit der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 € aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.03.2024, Az. 255 Ds 238 Js 181/24. Gem. §§ 54, 55 StGB ist aus den beiden Strafen nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 € gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelgeldstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des bereits vorbestraften Angeklagten, das Ausmaß seiner Taten, die beide im Zusammenhang mit Aktionen der Letzten Generation zusammenhängen und ihnen damit jeweils eine eigenständige Bedeutung zukommt, die bei der Gesamtstrafe entsprechend zum Ausdruck kommen soll, sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten im Vordergrund steht. Die Strafe soll den Angeklagten in seinem Entschluss, sich von strafbaren Aktionsformen zu distanzieren, bestärken und von entsprechendem Verhalten abhalten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die bereits aufgeführten Zumessungskriterien, auf die verwiesen wird, berücksichtigt worden und unter einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs beider Taten ist eine neuerliche Abwägung erfolgt. Der einbezogene Strafbefehl vom 19.03.2024 enthält keine Strafzumessungserwägungen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Angeklagten gemäß § 42 StGB eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € zu bewilligen. Eine Verwarnung unter Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB kam nicht in Betracht, da das Gericht davon überzeugt ist, dass die Verurteilung zu einer empfindlichen Geldstrafe erforderlich ist, um ausreichend auf den bereits vorbestraften Angeklagten einzuwirken und seinen Entschluss, sich von vergleichbaren Aktionsformen zukünftig zu distanzieren, spürbar zu festigen. Zudem gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung in diesem Verfahren. Bei Betrachtung der Besonderheiten dieser Tat erschiene eine Verwarnung unter Strafvorbehalt für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen wäre erschüttert. Die Straftat liegt nicht zuletzt aufgrund des hohen Sachschadens nicht im unteren Kriminalitätsbereich. Der Umstand, dass vorliegend ausschließlich Antragsdelikte - Hausfriedensbruch als absolutes und Sachbeschädigung als relatives Strafantragsdelikt - verwirklicht worden sind, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Dies bereits deswegen nicht, da vorliegend eine Gesamtschau vorzunehmen war und hierbei auch die versuchte Nötigung aus der einbezogenen Strafe zu berücksichtigen war. Entscheidend war vorliegend aber, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der im Vordergrund stehenden Sachbeschädigung bereits mit Anklageerhebung bejaht hat. 2. Das Gericht hat gegen den Angeklagten B... aufgrund der Tat auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 150 Tagessätzen erkannt. Ausgehend vom Nettoeinkommensprinzip war die Tagessatzhöhe auf 10,00 € festzusetzen. Hierbei sind die hohen Schulden des Angeklagten berücksichtigt worden. Diese Strafe ist gesamtstrafenfähig mit der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 € aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.04.2024, Az.243 Cs 231 Js 2220/23. Gem. §§ 54, 55 StGB ist aus den beiden Strafen nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 10,00 € gebildet worden. Eine bloße Verwarnung unter Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB kam nicht in Betracht, da die verwirkte Geldstrafe die Obergrenze des Anwendungsbereichs von § 59 StGB - Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen - bereits überschreitet. Die Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.04.2024 betreffend den Feuerlöscher war gem. §§ 55 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB aufrechtzuerhalten. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Angeklagten daher auch gemäß § 42 StGB eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € zu bewilligen. 3. Das Gericht hat gegen die angeklagte Person LG... aufgrund der Tat auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die angeklagte Person zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war, vorliegend nicht in Betracht, weil das Gericht aufgrund der Einlassung der angeklagten Person, sich auch weiterhin in entsprechender Weise für den Klimaschutz einsetzen zu wollen, davon überzeugt ist, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe sie keinesfalls von der Begehung von weiteren Straftaten wird abhalten können. Die angeklagte Person war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits in vier Fällen aufgrund ihrer Beteiligung an Aktionen der Letzten Generation vorverurteilt worden - jeweils zu Geldstrafen. Gleichwohl gab sie in glaubhafter Weise an, sich weiterhin an gleichgelagerten Aktionen beteiligen zu wollen, weil dies ihrer Überzeugung nach notwendig sei. Die bisherigen Verurteilungen zu den Geldstrafen vermochten die angeklagte Person LG... daher nicht zu beeindrucken und zu einem Umdenken zu bewegen, obgleich sie in sehr engen finanziellen Verhältnissen lebt. Aufgrund des Nachtatverhaltens der angeklagten Person LG... erscheint dem Gericht im Verhältnis zu dem Angeklagten B... ein höheres Strafmaß auch unter Berücksichtigung der besonderen Härte bei einer Freiheitsstrafe aufgrund des Umstandes, dass die angeklagte Person nicht-binär ist, angemessen. Diese Strafe ist gesamtstrafenfähig mit der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.11.2023, Az. 293 Cs 237 Js 3656/23 sowie der unter Verwarnung vorbehaltenen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31.05.2024, Az. 81b Cs 220 Js 90907/23. Zunächst ist festzustellen, dass die zuletzt genannte vorbehaltene Strafe gem. § 59c Abs. 2 StGB bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einer erkannten Strafe gleichsteht. Gem. §§ 54, 55 StGB ist aus den insgesamt drei Strafen nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die angeklagte Person sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der angeklagten Person, das Ausmaß ihrer Taten, die allesamt im Zusammenhang mit Aktionen der Letzten Generation zusammenhängen und welchen damit jeweils eine eigenständige Bedeutung zukommt, die bei der Gesamtstrafe entsprechend zum Ausdruck kommen soll, sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben der angeklagten Person im Vordergrund steht. Hierbei ist aufgrund der härteren Strafart der Freiheitsstrafe, zu denen zwei ursprüngliche Geldstrafen einbezogen worden sind, in der Höhe zugunsten der angeklagten Person berücksichtigt worden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die bereits aufgeführten Zumessungskriterien, auf die verwiesen wird, berücksichtigt worden und nochmals in einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs aller drei Taten abgewägt worden. Der einbezogene Strafbefehl vom 09.11.2023 enthält keine Strafzumessungserwägungen. Das einbezogene Urteil vom 31.05.2024 verweist lediglich auf die in § 46 StGB bezeichneten Strafzumessungsgründe und enthält daher ebensowenig Ausführungen zu der konkreten Strafzumessung. Die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31.05.2024 betreffend den Feuerlöscher war gem. §§ 55 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB aufrechtzuerhalten. Von der Möglichkeit, gem. §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 2 StGB eine oder beide rechtskräftig verhängten einbeziehungsfähigen Geldstrafen aus den vorherigen Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Amtsgerichts Bremen neben der Freiheitsstrafe aufgrund des in diesem Urteil festgestellten Sachverhaltes abzusehen, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend dem Grundgedanken der §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2, 2. HS StGB ist eine Gesamtstrafe grundsätzlich durch Erhöhung der Einsatzstrafe - vorliegend der Freiheitsstrafe - vorzunehmen. Durch die Anwendung dieses Grundsatzes entstehen der angeklagten Person, die in wirtschaftlicher Hinsicht sehr schlecht aufgestellt ist und ausschließlich von Zuwendungen Dritter ohne eigene Einkünfte lebt, keine zusätzlichen Nachteile. Die Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 6 auf 7 Monate führt auch nicht etwa zu einem anderen, erschwerten, Beurteilungsrahmen, was die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung betrifft und hat darauf insoweit keinen Einfluss. Sämtliche Taten stehen zudem in einem sachlichen Zusammenhang, indem sie alle Aktionen der Letzten Generation betreffen, wobei das Schwergewicht auf der mit der hiesigen Freiheitsstrafe geahndeten Tat liegt. Nicht übersehen worden ist, dass die angeklagte Person die gemeinschaftliche Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch vom 06.06.2023 vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 22.09.2023, Az. 220 Cs 1181 Js 18545/23, und vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) vom 06.11.2023, Az. 51 Cs 310 Js 7650/23, begangen hat und dass diese Entscheidungen nur deshalb nicht mehr einbeziehungsfähig sind, weil die angeklagte Person durch zwischenzeitliche Zahlung beider verhängten Geldstrafen die Zäsurwirkung der ersten Entscheidung vom Amtsgericht Hannover (22.09.2023) beseitigt hat und damit nunmehr nicht mehr diese beiden Strafen, sondern die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.11.2023, Az. 293 Cs 237 Js 3656/23, sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31.05.2024, Az. 81b Cs 220 Js 90907/23, einbezogen worden sind. Aufgrund des Umstands, dass niemand durch die pflichtgemäße Erfüllung einer Geldstrafe schlechter gestellt werden soll, als er stehen würde, wenn er die Bezahlung pflichtwidrig unterlassen hätte, müsste ein durch diesen Umstand entstehender Nachteil bei der Bemessung der jetzt neu festzusetzenden Gesamtstrafe ausgeglichen werden. Ein Nachteil ist der angeklagten Person dadurch jedoch nicht entstanden. Bei der Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover und des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) anstatt der einbezogenen Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Amtsgerichts Bremen wäre nach einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs keine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als einer von 7 Monaten in Betracht gekommen. Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Amtsgericht Hannover bei der Strafzumessung zugunsten der angeklagten Person ihr Geständnis und den Umstand, dass sie nicht vorbestraft war und aus tiefer Furcht vor den unbestreitbar verheerenden Folgen eines unumkehrbaren Klimawandels durchdrungen war und zu ihren Lasten die erheblichen Reinigungskosten von 9.000,00 € und den Umstand, dass zur Vermeidung einer dauerhaften Schädigung des Denkmals von einer vollständigen Entfernung aller Farbpartikel abgesehen werden musste, berücksichtigt hat. Zudem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Amtsgericht Kempten (Allgäu) bei der Strafzumessung gleichermaßen das Geständnis der angeklagten Person, das Ziel - den Klimaschutz - sowie die Umstände, dass sie nicht vorbestraft war und sich bei der Tat friedlich und ohne Anwendung körperlicher Gewalt verhalten hat. Zu ihren Lasten wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Sitzblockade vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) in Bezug auf Dauer und Intensität als schwerwiegend bewertet wurde, insbesondere aufgrund des Festklebens auf der Fahrbahn und eine Vielzahl von Autofahrern betroffen war. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, denn es ist angesichts der freiheitsentziehenden Erfahrungen der angeklagten Person in der Präventivhaft und der gleichwohl aus tiefster Überzeugung der Notwendigkeit entsprechender Verhaltensweise geprägten Äußerung, sich auch zukünftig an Aktionen wie der vorliegenden zu beteiligen, nicht zu erwarten, dass die angeklagte Person sich die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe allein zur Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist unerlässlich, um auf die angeklagte Person LG... einzuwirken und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung entgegensteht, § 56 Abs. 3 StGB. Für einen Außenstehenden erscheint nach dem allgemeinen Rechtsempfinden schlechthin unverständlich, bei einer derartigen Tat mit einem besonders hohen Schaden und der anschließenden Äußerung, sich an weiteren strafbaren Aktionen der Letzten Generation unter dem Deckmantel des Klimaschutzes zu beteiligen, ungeachtet dessen, welche Sanktionen diese zur Folge haben werden, eine Bewährungsstrafe zu verhängen und den in Aussicht gestellten Tatbegehungen entgegenzusehen. Damit würde vielmehr das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung erschüttert werden. Bei der Gesamtabwägung hat auch der generalpräventive Aspekt der Abschreckung von anderen Personen, die in Versuchung kommen könnten, ähnliche Taten zu begehen, Berücksichtigung gefunden. 4. Das Gericht hat gegen die angeklagte Person S... aufgrund der Tat auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die angeklagte Person nicht vorbestraft ist, vorliegend nicht in Betracht, weil das Gericht aufgrund der Einlassung der angeklagten Person, sich auch weiterhin in entsprechender Weise für den Klimaschutz einsetzen zu wollen, davon überzeugt ist, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe sie keinesfalls von der Begehung von weiteren Straftaten wird abhalten können. Ihrer Überzeugung nach sei dies notwendig, um den Klimaschutz voranzubringen. Obwohl sie in engen finanziellen Verhältnissen lebt, ist das Gericht davon überzeugt, dass auch eine empfindliche Geldstrafe die angeklagte Person von der Begehung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit Aktionen der Letzten Generation, an denen sie nach eigenen Angaben nunmehr seit 1 1/2 Jahren fortlaufend teilnimmt, nicht wird abhalten können. Aufgrund des Nachtatverhaltens der angeklagten Person S... erscheint dem Gericht im Verhältnis zu dem Angeklagten B... ein höheres Strafmaß auch unter Berücksichtigung der besonderen Härte bei einer Freiheitsstrafe aufgrund des Umstandes, dass die angeklagte Person nicht-binär ist, angemessen. Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, denn es ist angesichts der freiheitsentziehenden Erfahrungen der angeklagten Person in der Präventivhaft und der gleichwohl aus tiefster Überzeugung der Notwendigkeit entsprechender Verhaltensweise geprägten Äußerung, sich auch zukünftig an Aktionen wie der vorliegenden zu beteiligen, nicht zu erwarten, dass die angeklagte Person sich die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe allein zur Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist unerlässlich, um auf sie einzuwirken und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung entgegensteht, § 56 Abs. 3 StGB. Für einen Außenstehenden erscheint nach dem allgemeinen Rechtsempfinden schlechthin unverständlich, bei einer derartigen Tat mit einem besonders hohen Schaden und der anschließenden Äußerung, sich an weiteren strafbaren Aktionen der Letzten Generation unter dem Deckmantel des Klimaschutzes zu beteiligen, ungeachtet dessen, welche Sanktionen diese in strafrechtlicher Hinsicht und ihrer beruflichen Zukunft zur Folge haben werden, eine Bewährungsstrafe zu verhängen und den in Aussicht gestellten Tatbegehungen entgegenzusehen. Damit würde vielmehr das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung erschüttert werden. Bei der Gesamtabwägung hat auch der generalpräventive Aspekt der Abschreckung von anderen Personen, die in Versuchung kommen könnten, ähnliche Taten zu begehen, Berücksichtigung gefunden. VII. Freispruch des Angeklagten G... Dem Angeklagten G... lag nach der Anklage vom 22.11.2023 und nach Beschränkung der Strafverfolgung auf die Gesetzesverletzungen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zur Last, die unter der Gliederungsebene II festgestellte Tat gemeinschaftlich mit den verurteilten Personen begangen zu haben. Von diesem Vorwurf war der Angeklagte G... nach eingehender Prüfung der ihn belastenden und entlastenden Indizien und Würdigung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung steht nicht mit dem für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Gewissheit fest, dass der Angeklagte gleichermaßen Zugehöriger der die Aktion durchführenden Gruppierung war und als ein solches Mitglied den Tatplan gleichermaßen mitgestaltet und verfolgte, sie als eigene wollte und bei der Ausführung eine wesentliche Rolle, nämlich die Erstellung von Video- und Bildmaterial zwecks größtmöglicher medialer Aufmerksamkeit, eingenommen hat. Der Angeklagte G... hat sich zum Vorwurf nicht geäußert. Die weiteren angeklagten Personen haben sich jeweils nur zum eigenen Tatgeschehen und damit auch nicht zu dem Angeklagten G... geäußert. Darüber hinaus hat sich der im Ermittlungs- und Zwischenverfahren begründete Verdacht, dass der Angeklagte G... sich selbst auf dem Flughafengelände aufgehalten habe, nicht bestätigt. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass er sich zu keiner Zeit auf dem Gelände der Flughafen Sylt GmbH aufgehalten hat, sondern seine Aufnahmen ausschließlich aus dem öffentlich zugänglichen Bereich hinter dem Zaun fertigte. So erklärte der Zeuge M... im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er eine Person - im Ermittlungsverfahren war von zwei Personen die Rede - auf dem Vorfeld 2 gesehen habe, die sich sodann vom Vorfeld 2 durch die Öffnung im Zaun wieder entfernt habe und beschrieb diese Person dahingehend, dass sie eine schwarze Jacke und einen Rucksack trug und dunkles Haar hatte. Der Angeklagten G... trug nachweisbar eine olivfarbene Jacke und hatte auch damals - dies wird auch aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video 1666336694642135041_ HoyXmE7hl9hJ4tgX vom 07.06.2023 erkennbar, das auf der CD mit der Bezeichnung A/369281/2023/13 im Sonderband "Datenträger" zu (Bd. II) gespeichert ist - dunkelblondes Haar. Auf dem Video 352413280_243228064992569_3483918701092475174_n vom 07.06.2023, das auf der CD mit der Bezeichnung A/369281/2023/14 im Sonderband "Datenträger" zu (Bd. II) gespeichert ist, ist auch zu erkennen, dass eine Person, die nach gerichtlicher Überzeugung mit Sicherheit nicht den Angeklagten G... abbildet, vom Vorfeld 2 durch die Öffnung im Zaun auf die Straßenseite gelangt. Zudem gab der Zeuge Sü… erstmalig in seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte G... vor Ort geäußert habe, dass die Farbanhaftungen an seiner Jacke von einer anderen Aktion der Letzten Generation, bei der er als Pressefotograf Aufnahmen fertigte, herrühren. Nicht zuletzt aufgrund dieser Angabe und den in Augenschein genommenen Lichtbildern betreffend die Aktion am […] in Berlin am 23.05.2023, aus denen erkennbar wird, dass der Angeklagte G... an dem Geschehen, in dem in kurzer Distanz zu ihm mit oranger Farbe auf den Boden gesprüht wird, hat das Gericht als wahr unterstellt, dass die Farbanhaftungen an seiner Jacke, die im Rahmen des hiesigen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt wurde, von einer anderen Aktion als der am Flughafen auf Sylt herrühren. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung betreffend die angeklagten Personen W..., B..., LG... und S... folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 466 StPO. Die Kostenentscheidung betreffend den Angeklagten G... folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.