1. Der Widerantrag wird abgetrennt. Es wird festgestellt, dass der Widerantrag als Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbundverfahren Amtsgericht Neuss 46 F 127/21 zu entscheiden ist. 2. a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Heiratsurkunde der Beteiligten, lfd. Nr. N01 des Notariats Nr. N02 in Teheran vom 00.00.1996, 700 Bahar Azadi Goldmünzen herauszugeben. b) Dem Antragsgegner wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses gesetzt. c) Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass die vorgenannte Frist zu Ziffer 2. b) fruchtlos abläuft, aufgegeben, an die Antragstellerin 295.121,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf den Fristablauf zu 2.b. folgenden Tag zu zahlen. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 46 F 35/22 Erlassen am 24.05.2022durch Übergabe an die GeschäftsstelleJ. Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss Familiengericht Beschluss In der Familiensache der Frau F., L.-straße M., Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q. StrI.-straße, G. gegen den Herrn RX.-straße, D., Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte C., U.-straße Y., hat das Amtsgericht Neussauf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2022durch die Richterin am Amtsgericht P. beschlossen: 1. Der Widerantrag wird abgetrennt. Es wird festgestellt, dass der Widerantrag als Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbundverfahren Amtsgericht Neuss 46 F 127/21 zu entscheiden ist. 2. a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Heiratsurkunde der Beteiligten, lfd. Nr. N01 des Notariats Nr. N02 in Teheran vom 00.00.1996, 700 Bahar Azadi Goldmünzen herauszugeben. b) Dem Antragsgegner wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses gesetzt. c) Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass die vorgenannte Frist zu Ziffer 2. b) fruchtlos abläuft, aufgegeben, an die Antragstellerin 295.121,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf den Fristablauf zu 2.b. folgenden Tag zu zahlen. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe: I. Die Beteiligten sind beide deutsche und iranische Staatsangehörige. Sie haben am 00.00.1995 vor dem Standesamt Bochum die Ehe geschlossen. Am 00.00.1996 haben sie vor dem Heiratsnotariat in Teheran erneut die Ehe geschlossen. In der Heiratsurkunde ist u. a. Folgendes festgehalten: "Morgengabe (Brautgeld) und Unterschrift des Ehepaares Ein Band "Worte des Allmächtigen Gottes"(Koran), Spiegel und Kerzenständer im Gesamtwert von 1.440.000 Rial die die Eheffrau bereits erhalten hat sowie 700 volle Bahar Azadi Goldmünzen, welche der Ehemann nach Einverständnis und Zustimmung der Ehefrau, ihr schuldet und aushändigen muss, sobald er von ihr dazu aufgefordert wird." Die Beteiligten leben seit dem 00.00.2020 dauernd voneinander getrennt. Die Antragstellerin lebt in einer neuen intimen Beziehung. Das Scheidungsverfahren ist vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 46 F 127/21 rechtshängig. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2020 unter Fristsetzung zum 30.09.2020 aufgefordert, 700 volle Bahar Azadi Goldmünzen an die Antragstellerin herauszugeben. Mit Schreiben vom 03.09.2021 wiederholten die jetzigen Bevollmächtigten der Antragstellerin die Aufforderung unter Fristsetzung zum 10.09.2021 und verlangten gleichzeitig die Erstattung vorgerichtlich Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.069,21 EUR unter dem Gesichtspunkt des Verzuges bis zum 10.09.2021.Der Antragsgegner ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Die Antragstellerin behauptet, die 700 Goldmünzen seien jedenfalls 289.303,00 EUR wert. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie nach Maßgabe der Heiratsurkunde der Beteiligten, lfd. Nr. N01 des Notariats Nr. N02 in Teheran vom 00.00.1996, 700 Bahar Azadi Goldmünzen herauszugeben. 2. Dem Antragsgegner zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses zu setzen. 3. Dem Antragsgegner für den Fall, dass die vorgenannte Frist zu Ziffer 2. fruchtlos abläuft, aufzugeben, an sie einen Zahlbetrag des Wertes von 700 Bahar Azadi Goldmünzen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, mindestens aber 289.303,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen. 4. dem Antragsgegner aufzugeben, an sie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.046,50 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Morgengabe ein ausländisches Brautgeldkonstrukt sei, welches nur zur Ehezeiten nicht jedoch zu Zeiten der Trennung gefordert werden könne. Der iranischen Heiratsurkunde sei zu entnehmen, dass für den Fall der Scheidung eine Vermögensaufteilung nach dem Ermessen des Gerichts erfolgen solle. Für das Brautgeld sei wegen des rechtshängigen Scheidungsverfahrens daneben keine Rechtsgrundlage vorhanden. Schließlich sei die Regulierung der Forderung vor der Regulierung des Zugewinnausgleichs sittenwidrig, da sie die wirtschaftliche Existenz des Antragsgegners bereits vor Abwicklung der güterrechtlich wechselseitig bestehenden Ansprüche gefährden würde. Mit einem Widerantrag beantragt er, I. Die Antragstellerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über 1 . über den Bestand ihres Endvermögens zum 31.12.2021, 2 . über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.08.1995, 3 . über Vermögen, das sie während der Ehe durch Erbschaft, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat nebst Angabe des Erhaltdatums, 4 . über den Bestand ihres Vermögens zum Trennungszeitpunkt am 00.00.2020 sowie 5. über unentgeltliche Zuwendungen, die sie nach Eintritt des Güterstandes an Dritte gemacht hat. 6 . Die Antragstellerin wird betreffend die Anträge I.1-5-verpflichtet, in Bezug auf sämtliche Vermögensgegenstände sämtliche wertbildenden Faktoren anzugeben. Die Antragstellerin ist überdies verpflichtet, hinsichtlich der genannten Positionen vollständige Belege vorzulegen und die Werte anzugeben. II. Die Antragstellerin wird hiernach verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit gemachten Angaben nebst Belegen abzugeben. III. Die Antragstellerin wird schließlich verpflichtet, dem Antragsgegner ab Rechtskraft der Ehescheidung gegebenenfalls einen Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Antragstellerin beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Widerantrag bereits unzulässig sei und im Scheidungsverbundverfahren zu entscheiden sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der Widerantrag ist abzutrennen und als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren zu entscheiden. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 21.07.2021 - XII ZB 21/21 an. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus: "Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 II 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 I, 142 I 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich. aa) Dies entspricht nicht nur der Senatsrechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat NJW 1991, 1616 = FamRZ 1991, 687). Es ist auch die – soweit ersichtlich – einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG München NJOZ 2018, 13; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 137 RnI.-straße und 25; Markwardt in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 137 FamFG Rn. 17; Löhnig in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 137 Rn. 2; MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl., § 137 Rn. 10; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 137 Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 42. Aufl., § 137 FamFG RnI.-straße; Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 94 und 96). Soweit sich vereinzelt die Aussage findet, der Ast. könne wählen, ob er das Verfahren als Folgesache oder als selbstständige Familiensache einleiten wolle (Haußleiter/Eickelmann, FamFG, 2. Aufl., § 137 Rn. 30), dürfte das – anders als das OLG und die Rechtsbeschwerde meinen – nicht einer anderen Auffassung geschuldet sein. Vielmehr trägt es dem Umstand Rechnung, dass außerhalb des für bestimmte Versorgungsausgleichssachen gem. § 137 II 2 FamFG bestehenden Zwangsverbunds der jeweilige Antragsteller in den in § 137 II 1 Nr. 1–4 FamFG aufgezählten vermögensrechtlichen Sachen entscheiden kann, ob er sie während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss gerichtlich geltend macht (vgl. auch Senat NJW 2005, 1497 = FamRZ 2005, 786 [788]). bb) Der zwingende Charakter der gesetzlichen Regelungen zum Verbund von Scheidungs- und Folgesachen und der sich daraus ergebende Ausschluss der Möglichkeit, eine der von § 137 II 1 FamFG erfassten vermögensrechtlichen Sachen während des laufenden Scheidungsverfahrens außerhalb des Verbunds beim Gericht der Scheidung zu betreiben, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut sowie der Gesetzessystematik und steht im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes. 1) Nach der Bestimmung des § 137 I FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden, wobei § 142 I 1 FamFG klarstellt, dass im Fallder Scheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist. Dabei sind gem. § 137 II 1 FamFG unter anderem Güterrechtssachen Folgesachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Mithin sieht der Gesetzestext insoweit weder ein gerichtliches Ermessen noch eine Wahlmöglichkeit vor, sondern ordnet sowohl die Einordnung als Folgesache als auch den sich daraus ergebenden Verbund zwingend an. 2) Dass es in den Fällen des § 137 II 1 FamFG keines auf die Herstellung des Verbunds gerichteten Antrags bedarf, sondern dieser zwingend von Gesetzes wegen eintritt, folgt darüber hinaus zum einen aus der Sonderregelung für die in § 137 III FamFG genannten Kindschaftssachen. Anders als die vermögensrechtlichen Verfahren iSd § 137 II 1 FamFG werden sie nur dann als Folgesache Bestandteil des Verbunds, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung beantragt und das Gericht diese nicht für nicht sachgerecht hält. Mithin hat der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein entsprechendes Wahlrecht bestehen soll, auch ausdrücklich geregelt. Zum anderen werden Verfahren, die die Voraussetzungen von § 137 II oder III FamFG erfüllen, im Falle ihrer Verweisung oder Abgabe nicht erst auf Antrag, sondern nach § 137 IV FamFG bereits mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen. Damit korrespondierend ordnet das Gesetz in §§ 153, 202, 233 und 263 FamFG für Kindschafts-, Ehewohnungs- und Haushalts-, Unterhalts- und Güterrechtssachen an, dass sie von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben sind, sobald eine Ehesache rechtshängig wird. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 140 FamFG nur für ganz bestimmte Fallgestaltungen die Abtrennung einer Folgesache und damit die Aufhebung des Verbunds zugelassen. 3) Dieses Normverständnis entspricht zudem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976 (BGBl. 1976 I 1421) eingeführte Scheidungsverbund sollte dazu führen, dass der Ausspruch zur Scheidung möglichst nicht ohne Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen ergeht (vgl. BT-Drs. 7/650, 61; Senat NJW 1991, 1616 = FamRZ 1991, 687). Ziel des Gesetzgebers war, dass mit der Ehescheidung auch die Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten geklärt sind und die Ehegatten sich einem neuen Lebensweg zuwenden können, ohne immer wieder Auseinandersetzungen wegen ihrer früheren Ehe gewärtigen zu müssen. Durch die Konfrontation mit den Scheidungsfolgen sollte den Ehegatten bereits während des Scheidungsverfahrens vor Augen geführt werden, welche tatsächlichen Auswirkungen ihre Trennung hat, was übereilten Scheidungen vorbeugen könne. Zugleich liege in der Möglichkeit der Verknüpfung des Scheidungsausspruchs mit den Folgeregelungen ein wichtiger Schutz des Ehegatten, der an der Ehe festhalten wolle, insbesondere auch des sozial schwächeren Partners, wenn er sich der Scheidung selbst nicht mit Erfolg widersetzen könne. Er könne die ihm zustehenden Rechte bereits im Zeitpunkt der Scheidung durchsetzen und so verhindern, dass ein Scheidungsausspruch ohne die nach Sachlage angemessene Sicherstellung seiner Rechte ergehe (vgl. BT-Drs. 7/650, 85 f.; Senat NJW 1991, 1616 = FamRZ 1991, 687 und NJW 1983, 1317 = FamRZ 1983, 461 [462]). Hieran hat der Gesetzgeber mit § 137 FamFG nahtlos angeknüpft (vgl. BT‐Drs. 16/6308, 229 f.). Diese Zielsetzung bedingt, dass es sich bei den Bestimmungen über den Verfahrensverbund um zwingende Vorschriften handelt, die nicht zur Disposition der Ehegatten stehen, auch wenn die Schutz- und Warnfunktion zugleich deren Interessen dient. Mithin ist den Ehegatten für die Verfahrensgegenstände des § 137 II 1 FamFG zwar freigestellt, ob sie sie während der Anhängigkeit der Scheidungssache gerichtlich geltend machen. Haben sie sich jedoch hierfür entschieden und die Frist des § 137 II 1 Hs. 2 FamFG gewahrt, können sie – anders als die Rechtsbeschwerde meint – auf die Verbundentscheidung als wesentlichen Teil des Verfahrens nicht verzichten. Legen sie auf eine Entscheidung im Verbund keinen Wert (mehr), so kommt nur die Rücknahme des jeweiligen Antrags nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen in Betracht (vgl. Senat NJW 1991, 1616 = FamRZ 1991, 687 [688])." 2. Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. a) Das angerufene Gericht ist nach §§ 105 FamFG, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 12, 13 ZPO, § 267 Abs. 1 FamFG international und örtlich zuständig. Bei dem geltend gemachten Antrag handelt es sich um eine sonstige Familiensache § 266 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG. Für eine solche sonstige Familiensache ist während der Anhängigkeit einer Ehesache örtlich das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache anhängig ist, § 267 Abs. 1 FamFG. Bei dem angerufen Gericht ist das Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten rechtshängig. b) Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Herausgabe von 700 Bahar Azadi Goldmünzen aus der Heiratsurkunde der Beteiligten laufende Nummer N01 des Notariats Nr. N02 in Teheran vom 00.00.1996. aa) Das Versprechen zur Leistung einer Morgengabe unterfällt als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB deutschem Sachrecht, da die Beteiligten den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und auch deutsche Staatsangehörige sind, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGEBG a.F. i.V.m. Art 229 § 47 Abs. 1 EGBGB. bb) Der Vertrag ist formwirksam geschlossen, da er vor dem Heiratsnotariat in Terehan beurkundet worden ist. Ein Rechtsgeschäft ist gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrecht), oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrecht) ( vgl. BGH Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 380/19) . Wird deshalb die Brautgabe – wie hier – im Ausland in Teheran vereinbart, kommt es auf die Einhaltung der Formvorschriften des iranischen Rechts an. Diese sind erkennbar eingehalten. cc) Die Vereinbarung ist auch nicht sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB. aaa) Nach den zu den Bürgschaften entwickelten Grundsätzen kann eine krasse finanzielle Überforderung eine Sittenwidrigkeit begründen. Dabei scheidet eine krasse finanzielle Überforderung regelmäßig dann aus, wenn die Bürgschaftsschuld durch den Wert einer im Eigentum des Bürgen stehende Immobilie abgedeckt ist (vgl. BGH ZIP 2014, 1016 m.w.N.). Der Antragsgegner beruft sich hier darauf, die Forderung nicht aus liquiden Vermögen bedienen zu können. Aus dem von ihm dargelegten (Immobilien)vermögen von 429.952, 16 EUR nach Abzug der Verbindlichkeiten kann er die Forderung aus dem Morgengabeversprechen bedienen, auch wenn hierzu ggfs. eine Immobilie zu veräußern wäre. bbb) Die Sittenwidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass es nach iranischen Recht möglich ist, dass der Ehemann mit mehreren Ehefrauen gleichzeitig verheiratet ist. Zwar ist die Polygamie in Deutschland nicht erlaubt, durch den Vertrag wird aber weder eine zweite Ehe mit einer anderen Ehefrau geschlossen noch folgt das Recht zur Polygamie aus dem Vertrag, es ist vielmehr ein Ausfluss des iranischen Rechts selbst. dd) Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht ausgeschlossen. aaa) Die Morgengabe kann nach dem Sinn und Zweck des Instituts auch dann geltend gemacht werden, wenn die Eheleute in Trennung leben. Der primäre Zweck der Brautgabe dürfte in der heutigen Zeit darin erblickt werden, der Frau – gegebenenfalls auch neben dem Unterhalts- und Güterrecht – eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung der Ehe zu verschaffen ( vgl. BGH BGHZ 183, 287 = NJW 2010, 1528 = FamRZ 2010, 533 Rn. 12 ). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Leistungsverpflichtung aus der Brautgabevereinbarung nur einen Mann treffen kann, mit einem modernen Eheverständnis nicht schlechthin unvereinbar, weil die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit – vor allem betreuungsbedingt – oftmals weiterhin geschlechtsspezifischen Mustern folgt und sich das sich daraus ergebende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten überwiegend zulasten von Frauen auswirkt ( vgl. BGH NJW 2020, 2024 Rn. 32, beck-online ). bbb) Der Geltendmachung der Morgengabe steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligten in der Heiratsurkunde unter "Vertragsbedingungen und Bedingungen, die sich aus einem anderen unwiderruflichen Vertrag ergeben" eine Regelung zur Aufteilung des Vermögens aufgenommen haben, die für den Fall greifen soll, dass die Scheidung nicht auf Antrag der Ehefrau erfolgt. Erkennbar soll die Morgengabe (Brautgeld) unabhängig von dem zusätzlichen Anspruch auf Übertragung der Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens des Ehemannes stehen. Im dem Fall, dass der Ehemann die Scheidung beantragt, soll die Ehefrau einen zusätzlichen Anspruch auf finanzielle Absicherung haben. Das Brautgeld wird hiervon nicht berührt. ccc) Die Morgengabe kann auch neben einem eventuell bestehenden Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs geltend gemacht werden. Der Zugewinnausgleichsanspruch schafft einen Vermögensausgleich bei Beendigung des Güterstandes. In dessen Rahmen ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe ggfs. als Verbindlichkeit im Rahmen des Vermögens des Ehemannes und als Guthaben im Rahmen des Vermögens der Ehefrau zu berücksichtigen. dd) Die Geltendmachung des Anspruchs scheitert auch nicht daran, dass die Antragstellerin ein intimes Verhältnis hat, obwohl die Ehe noch nicht geschieden ist. Aus dem vertraglichen Verhältnis ergeben sich keine Regelungen diesbezüglich. c) Der Antrag auf Fristsetzung ist nach §§ 113 FamFG, 255 ZPO zulässig und im tenorierten Umfang begründet. § 255 Abs. 1 ZPO regel, dass wen der der Antragsteller für den Fall, dass der Antragsgegner nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen hat, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird. Die Antragstellerin hat für den Fall, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Herausgabe der Münzen nicht erfüllt, das Recht nach einer dem Antragsgegner zu bestimmenden Frist Schadenersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 3 BGB zu verlangen. Die Bemessung der Frist liegt – innerhalb der Vorgaben der jeweiligen materiell-rechtlichen Regelung – im Ermessen des Gerichts ( BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 255 Rn. 15 ). Bei der Bemessung der Frist hat das Gericht berücksichtigt, dass der Antragsgegner die Goldmünzen ggfs. aus seinem Vermögen im Iran beschaffen muss. Aus diesem Grund hält es die Frist für angemessen. d) Der Antrag auf Festsetzung einer Schadenersatzsumme ist nach § 259 ZPO zulässig und im tenorierten Umfang begründet: Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Besorgnis, dass der Antragsgegner sich der künftigen Leistung des Schadenersatzanspruchs entziehen werde, ist bereits aus der Tatsache begründet, dass der Antragsgegner den Leistungsanspruch an sich bereits bestreitet. Der Antragstellerin steht für den Fall, dass die vom Gericht bestimmte Frist fruchtlos verstreicht, ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 295.121,83 EUR zu, § 2801 Abs. 1 BGB. Maßgeblich für die Berechnung des Schadenersatzanspruchs ist der Tag des Schluss der mündlichen Verhandlung, also der 08.04.2022. Das Gericht schätzt den der Antragstellerin durch die Nichtleistung entstandenen Schaden auf 295.121,83 EUR, §§ 113 FamFG, 287 ZPO. Bei den Goldmünzen handelt es sich um solche, die grundsätzlich gehandelt werden. Sowohl eine Internetrecherche des Gerichts auf edelmetall-handel.de als auch unter der Seite ebay/muenzen ergibt jedoch keine aktuelle ermittelbaren Handelspreise. Einen Handelspreis an der Börse gibt es ebenfalls nicht. Daher hat das Gericht die Schätzung des Schadens an den Goldwert angepasst, die die Münzen jedenfalls haben. Es legt den an der Börse gehandelten Goldpreis für eine Feinunze Gold von 1.791,44 EUR abrufbar unter https://www.boerse.de/historische-kurse/Gold/XC0009655157 zugrunde. Eine Feinunze entspricht 31,1034768 g. Eine einzelne Goldmünze Azadi enthält 7,32 g Gold. 700 Münzen enthalten somit 5124 g. Das entspricht 164,74 Feinunzen Gold und damit einem Wert zum Schluss der mündlichen Verhandlung von 295.121,83 EUR. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges erst ab dem auf den Ablauf der durch das Gericht gesetzten Frist folgenden Tag begründet, §§ 286, 288 BGB. Ein früherer Verzugseintritt, ist mangels Fälligkeit und Verzugseintritts des Schadenersatzanspruchs nicht begründet, da der Schadenersatzanspruch erst mit Ablauf der Frist fällig wird. Gleichzeitig tritt auch Verzug nach § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB ein, weil eine erneute Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich ist, da die Frist zur Leistung nach dem Kalender bestimmt ist. Auf den Verzug mit der Erfüllung der Leistung (Herausgabe der Goldmünzen) kommt es bei der Bestimmung des Verzuges mit der Erfüllung des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung nicht an. e) Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Ersatz von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten gegen den Antragsgegner zu, § 249, 254 BGB. Die Antragstellerin hat mit der Beauftragung eines zweiten Anwaltes, nachdem sie sich bereits zur erstmaligen Inverzugsetzung des Antragsgegners anwaltlicher Hilfe bedient hatte, gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Zwar ist anerkannt, dass Rechtsverfolgungskosten, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind, grundsätzlich als Verzugsschaden ersatzfähig sind. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstößt. So liegt es hier. Die Antragstellerin hatte sich bereits zur Inverzugsetzung des Antragsgegners anwaltlicher Vertretung bedient. Trotz dieser Aufforderung durch den Anwalt leistete der Antragsgegner nicht. Die erneute Beauftragung eines anderen Anwalts nach dem Verzugseintritt erhöhte den Schaden, ohne dass dies zur Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre. Die Antragstellerin hätte sofort nach Verzugseintritt gerichtlich gegen den Antragsgegner vorgehen können. Von der Beauftragung eines weiteren Anwalts durfte sie insbesondere nicht erwarten, dass der Antragsgegner nunmehr aufgrund des anwaltlichen Drucks leisten werde, da er bereits einer Aufforderung durch den ersten Anwalt nicht Folge geleistet hatte. f) Die Kostenentscheidung folgt § 81 FamFG. der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. g) Der Verfahrenswert wird auf bis 320.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 295.121,83 EUR auf den Antrag und von dem Restbetrag jedenfalls 5.000,00 EUR auf den Widerantrag. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . P.Richterin am Amtsgericht