Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Mai 2021 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 635 €, zahlbar innerhalb der ersten drei Werktage eines Monats zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Werktag eines Monats zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum März 2019 bis einschließlich April 2021 in Höhe von insgesamt 14.534,89 €, davon einen Betrag i.H.v. 2.409,60 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2021 an die Antragstellerin und einen Betrag i.H.v. 12.125,29 € an das Jobcenter M. BG Nr. N01 zu zahlen. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3. 44 F 7/20 Amtsgericht D. Familiengericht Beschluss In der Familiensache hat das Amtsgericht D.auf die mündliche Verhandlung vom 00.00.0000durch die Richterin am Amtsgericht C. beschlossen: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Mai 2021 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 635 €, zahlbar innerhalb der ersten drei Werktage eines Monats zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Werktag eines Monats zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum März 2019 bis einschließlich April 2021 in Höhe von insgesamt 14.534,89 €, davon einen Betrag i.H.v. 2.409,60 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2021 an die Antragstellerin und einen Betrag i.H.v. 12.125,29 € an das Jobcenter M. BG Nr. N01 zu zahlen. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3. Gründe: I. Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten ist das am 00.00.0000 geborene Kind S. hervorgegangen. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft anerkannt. Die Beteiligten üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Im Januar 2019 haben sich die Beteiligten endgültig getrennt. L. lebt im Haushalt der Antragstellerin. Sie besucht das XX-Schule in D.. Seit der Trennung der Kindeseltern hat L. keinen Kontakt mehr zum Kindesvater. Unter dem Az. … läuft vor dem Amtsgericht D. ein Umgangsverfahren zwischen den beteiligten Eltern. Seit November 2013 leidet L. an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I und an Zöliakie. Die Kindesmutter, die vor Z. Geburt als Xtherapeutin tätig war, geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Im Jahr 2019 und 2020 gab die Kindesmutter teilweise an den Wochenenden Xkurse, durch die sie geringfügige Einnahmen erzielte. Im März 2019 erhielt die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Schreiben der XXX vom 15.4.2019 (Bl. 175 f. GA) Krankengeld i.H.v. 180,44 € (6,94 € x 26 Tage) und im April 2019 in Höhe von 138,80 €. Sie bezieht seit April 2019 bis heute in unterschiedlicher Höhe Jobcenter-Leistungen. Mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2019 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt auf. Der Antragsgegner erwirtschaftete im Rahmen seiner nicht selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2019 ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2019 ein Gesamt-Bruttoeinkommen in Höhe von 68.669,03 EUR (Bl. 253 GA). In dem Zeitraum Januar bis Mai 2020 erwirtschaftete er ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Mai 2020 ein Gesamt-Bruttoeinkommen in Höhe von 33.675,95 EUR (Bl. 262 GA). Abzüglich einer Altersvorsorge i.H.v. durchschnittlich 204,63 EUR monatlich ergab sich in diesem Zeitraum ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.798,73 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 17.3.2021 zur Gerichtsakte gereichen Gehaltsbrechnungen (Bl. 253 ff. GA) verwiesen. Mit Bescheid vom 27.04.2020 erhielt der Antragsgegner eine Steuererstattung für das Jahr 2019 i.H.v. 4862,11 € (Bl. 264 GA). Seit dem 04.06.2020 bezieht der Antragsgegner Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 2099 € (Bl. 186 GA) Zudem verfügt der Antragsgegner über Einnahmen aus Vermietung einer Eigentumswohnung in der B.-straße,Y... Diese Einnahmen belaufen sich seit März 2019 bis heute auf 990 Euro Miete, 70 € für die Garage und 35 € für den Stellplatz, insgesamt auf 1095 € monatlich. Die Wohnung ist teilweise über Darlehen finanziert. Der Antragsgegner zahlt auf einen im Jahr 2011 aufgenommenen Kredit der I. Bank über 120.000 € monatlich 567 €, auf einen weiteren Kredit (KfW-Mittel) der I.-Bank aus dem Jahr 2011 über 70.000 € zahlt er alle drei Monate 960 € . Hinzu kommt ein Hausgeld, das bis einschließlich Dezember 2019 monatlich 303 € und seit Januar 2020 339 € beträgt. Wegen der Einzelheiten des Hausgelds wird auf die mit Schriftsatz vom 13.04.2021 zur Gerichtsakte gereichte Hausgeldabrechnung für das Jahr 2019 (Bl. 207 ff.) verwiesen. Der Antragsgegner bedient darüber hinaus einen im Juli 2019 bei der R. Bank aufgenommenen Kredit über 52.604,47 € mit monatlich 537,96 €. Bis September 2020 zahlte der Antragsgegner monatlichen Kindesunterhalt für L. i.H.v. 456 €; ab Oktober 2020 zahlte er Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 365 €. Seit Januar 2021 zahlt er Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 395 €. Die Antragstellerin behauptet, die spezielle Versorgung von L. im Rahmen ihrer Diabetes- Erkrankung würde eine 24-stündige Versorgung des Kindes erfordern. Sie müsse L. vormittags in die Schule begleiten, um in den Pausen und während des Sportunterrichts regelmäßig ihren Blutzuckerspiegel zu messen und bei Bedarf Insulin zu verabreichen oder ihr Traubenzucker zu geben. Externe Gerätschaften wie eine Insulinpumpe seien nicht ausreichend. Insulinschwankungen könnten von der Pumpe nicht automatisch ausgeglichen werden. Auch nachts müsse der Blutzuckerspiegel von L. regelmäßig überprüft werden. Da sie sich vollschichtig um L. kümmern müsse, sei eine eigene Berufstätigkeit ausgeschlossen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Betreuungsunterhalt i.H.v. 960 € jeweils innerhalb der ersten drei Werktage eines Monats zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem vierten Werktag eines Monats ab April 2021 zu zahlen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie rückständigen Betreuungsunterhalt i.H.v. 23.200 €, davon einen Betrag i.H.v. 4975,62 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Antragstellerin und einen Betrag i.H.v. 18.224,38 an das Jobcenter D.,BG Nummer N02 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner meint, die Diabeteserkrankung des Kindes rechtfertige den von der Antragstellerin behaupteten Betreuungsaufwand nicht. L. sei durchaus in der Lage, den Blutzuckerspiegel selbstständig zu messen und sich selbst entsprechendes Insulin zuzuführen. L. würde vormittags die Schule besuchen und habe durchaus die Möglichkeit, nachmittags im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut zu werden. Die Antragstellerin würde eine selbstständige Entwicklung des Kindes verhindern. Zudem bestehe die Möglichkeit, eine persönliche Assistenz nach §§ 53, 54 SGB XII zu beantragen. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei zudem verwirkt. Die Antragstellerin habe sich schwerster Verfehlungen ihm gegenüber schuldig gemacht. Sie habe wahrheitswidrig behauptet, er sei im Besitz von kinderpornographischem Material gewesen. Weiter habe sie ihn wahrheitswidrig einer Körperverletzung sowohl ihr gegenüber (Az….) als auch gegenüber dem Kind L. bezichtigt. Das Verfahren, in dem es um den Vorwurf einer Körperverletzung gegen die Antragstellerin ging, sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Durch diese Falschbehauptungen der Antragstellerin und die massive Manipulation der Tochter L. habe die Antragstellerin die Vater Tochter Beziehung massiv beschädigt. Deshalb habe der Antragsgegner seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Schließlich habe die Antragstellerin sich ihm gegenüber einer Unterschlagung schuldig gemacht. Sie habe unberechtigt u.a. eine komplette Küche, einen Wäschetrockner und eine Waschmaschine aus der ehemals gemeinsamen Wohnung genommen. Wegen dieser Tat sei sie vom Amtsgericht D. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden, Az. … Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen U. vom 9.12.2020 (Bl. 125 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zu den Gerichtsakten genommenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf laufenden Betreuungsunterhalt ab Mai 2021 in Höhe von monatlich 635 € und einen Anspruch auf rückständigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l Abs. 2 BGB für den Zeitraum März 2019 bis April 2021 i.H.v. insg, 14.534,89 €, wovon ein Betrag i.H.v. 2.409,60 € an die Antragstellerin und ein Betrag i.H.v. 12.125,29 € an das Jobcenter P.. zu zahlen ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. 1. Gemäß § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB kann eine Mutter gegen den Vater, mit dem sie nicht verheiratet ist, wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Unterhaltspflicht verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift dient dazu, die persönliche Betreuung des Kindes trotz Trennung der Eltern wenigstens durch einen Elternteil zu ermöglichen. Es geht in der Sache mehr um die Deckung eines Bedarfs des Kindes als um das Recht des Betreuenden auf die volle oder teilweise Freistellung von der Erwerbstätigkeit (vergleiche OLG Karlsruhe, FamRZ 2011,1800). Im vorliegenden Fall liegt ein kindbezogener Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus des Kindes L. vor. L. leidet seit ihrem vierten Lebensjahr (November 2013) an einem Diabetes mellitus Typ 1. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen G. erfordert die Erkrankung des Diabetes mellitus Typ 1 in sich eine rund um die Uhr notwendige Inblicknahme der Glukoseverläufe. Die Möglichkeit zur Blutzuckermessung und adäquate Reaktionen auf entsprechende Situationen wie Unterzuckerung oder Überzuckerung müssten jederzeit gegeben sein. Entsprechend ergebe sich für Kinder und Jugendliche mit Diabetes eine entsprechend umfängliche Beeinträchtigung des Alltags mit der Erforderlichkeit altersgerechter und situativ abhängiger Unterstützung. Mit zunehmendem Alter sei es Kindern möglich, einzelne Aufgaben in der Diabetesbetreuung selbstständig zu übernehmen und altersgerecht nach und nach mehr Verantwortungsübernahme bezüglich notwendiger Maßnahmen im Kontext der Diabetesbehandlung zu erlernen. Der Sachverständige stellte fest, dass das Kind L. derzeit nicht in der Lage ist, selbstständig Blutzuckerbewertungen und entsprechende notwendige Maßnahmen vorzunehmen, da sie dieses bisher nicht gelernt habe. Andere Kinder im Alter von zehn Jahren, insbesondere Kinder die die weiterführende Schule besuchen, seien im Vergleich in der Regel eigenständiger und würden selbst Dinge wie Blutzuckermessung, Insulin- Applikationen und situationsgerechte Entscheidungen bei Unterzuckerungen übernehmen. L. müsse hierzu zunächst umfänglich geschult werden und systematisch weiter an diese Aufgaben herangeführt werden, was bis dato nicht geschehen sei. Der Sachverständige wies darauf hin, dass es der Antragstellerin seiner Einschätzung nach schwer fallen würde, diese Aufgaben an das Kind zu übertragen, da sie einen überaus hohen Ehrgeiz habe, die Blutzuckereinstellung maximal gut vorzunehmen. Dieser Ehrgeiz begründe sich unter anderem in der verständlichen Angst um diabetische Folgeerkrankungen/Spätfolgen. Mögliche Schritte, um L. altersgerecht mehr Verantwortung für die Therapie übertragen zu können, sei eine altersgerechte und ausführliche Schulung von L., gegebenenfalls auch stationär, zur Befähigung des Kindes für eine sichere Einschätzung und Handhabung von niedrigen und hohen Blutzuckerwerten. In Betracht komme weiter eine ausführliche und fachliche Schulung der betreuenden Lehrer oder auch Ganztagsbetreuungspersonen mit einem entsprechenden zertifizierten Schulungsprogramm durch ein Diabetesteam. Somit wäre gewährleistet, dass L. sich bei Fragestellungen mit gutem Gefühl an die entsprechend geschulten Lehrer/Betreuungspersonen wenden könnte und diese sachgerecht eine Entscheidung treffen könnten. Sollte die Schule/Lehrkräfte nicht bereit sein, im Rahmen der Betreuung in ausreichendem Maße mit Verantwortung zu übernehmen, sei auch die Beantragung eines temporären Integrationshelfers, z.B. für ein Schuljahr bis L. weitere Selbständigkeit erreicht habe, möglich. Der Sachverständige weist darauf hin, dass die Kostenübernahme eines solchen Integrationshelfers leider durch die entsprechenden Behörden häufig nicht bewilligt werde. Alternativ könnte zu einer Pause oder zu einer festen Uhrzeit ein Pflegedienst über die Krankenkasse installiert werden, der eine entsprechende Bewertung des aktuellen Glucosewertes und die Insulingabe vornehme. Leider sei es mitunter schwierig, Pflegedienste zu finden, die bereit seien, dies für die nur geringe von der Krankenkasse übernommene Kostenpauschale zu tun. Ergänzend könnten technische Unterstützungsmöglichkeiten z.B. die Nutzung des vorhandenen Bolusrechners ausgenutzt werden. Dieser könne Kindern entsprechend altersgerecht gut helfen, Insulindosen zu berechnen. Auch Betreuungspersonal, das nicht tagtäglich und rund um die Uhr mit dem Diabetes vertraut sei, sei hierdurch eine entsprechende Erleichterung gegeben. Zudem seien die Anwendungen der Alarmfunktion der kontinuierlichen Glukosemessungen zu verwenden. So würde nicht verpasst, wenn drohende Unterzuckerungen oder anhaltend hohe Blutzuckerwerte bestehen. Um L. beim Pausenfrühstück zu unterstützen, könnten entsprechende KE- Mengen bereits vorab für die z.B. Schulbrote zu Hause berechnet werden. So könnte L. einfach die entsprechende Insulinabgabe entweder mithilfe des Bolusrechners oder mithilfe einer kindgerechten Tabelle ermitteln und abgeben. Der Sachverständige wies darauf hin, dass eine Betreuung von Kindern mit Diabetes im Rahmen der OGS abhängig von der Bereitschaft der hier eingesetzten Erzieher/Erzieherinnen sei, Mitverantwortung zu übernehmen. Eine entsprechende Schulung des Betreuungspersonals wäre auch hier durchzuführen. Konkrete Maßnahmen, um L. mehr Selbstständigkeit erlangen zu lassen oder auch um entsprechende Hilfeleistungen wie Pflegedienste oder Integrationshelfers oder auch bestehendes Betreuungspersonal in diese Hilfe einzubeziehen, seien bisher nicht unternommen worden. Der Sachverständige stellt weiter fest, dass bei der Erkrankung Diabetes mellitus Typ 1 der Blutzuckerspiegel auch in der Nacht beobachtet, berücksichtigt, ausgewertet und korrigiert werden muss. Leider sei Familien mit Kindern und Jugendlichen mit einem Typ I Diabetes ruhige Nächte oder ein stetiges Durchschlafen des Nachts oft nicht gegeben. Die Häufigkeit der nächtlichen Kontrollen bei L. erscheine allerdings sehr hoch und sei nicht dem Durchschnitt entsprechend. Die hohe Kontrollfrequenz scheine am ehesten dem starken Ehrgeiz der Mutter und ihrer hohen Fürsorgeverpflichtung geschuldet zu sein. Eine mögliche Abhilfe sei hier ein kontinuierliches Glucose-Messsystem mit entsprechenden Warnungen. Dieses System würde auch auf dem Smartphone der Mutter alarmieren, wenn es zu niedrigen oder zu hohen Werten käme. So wäre kein regelhaftes Blutzuckermessen in der Nacht mehr notwendig, sondern nur noch ein Reagieren auf etwaige Situationen mit Unter- oder Überzuckerung. Dies würde die entsprechende Frequenz der nächtlichen Ruheunterbrechungen relevant senken. Hierzu wäre aber entsprechend eine vorherige Kostenübernahme durch die Krankenkasse für das entsprechende CGM-System einzuholen und eine umfängliche Schulung von Mutter und Kind zur Verwendung dieses Systems erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass L. derzeit ohne Unterstützung der Kindesmutter nicht in der Lage ist, selbständig Blutzuckerbewertungen und entsprechend notwendige Maßnahmen im Rahmen ihrer Diabetes-Erkrankung vorzunehmen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Kindesmutter ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen U. bislang wenig getan hat, um mehr Selbständigkeit von L. im Rahmen ihrer Diabetes-Erkrankung zu fördern. Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass seit Beginn der Coronapandemie im März 2020 durch die flächendeckenden Schulschließungen und die Kontaktbeschränkungen die von dem Sachverständigen aufgeführten Möglichkeiten, L. in ihrer Selbständigkeit zu fördern, erschwert sind. Eine Schulung des Lehr- und Betreuungspersonals der Schule von L. dürfte auf Basis der derzeitigen pandemiebedingten Einschränkungen (Wechsel-/Distanzunterricht) zum jetzigen Zeitpunkt schwierig sein. Die von der Kindesmutter für L. beantragte Kur wurde pandemiebedingt abgesagt. In Bezug auf die Beantragung eines temporären Integrationshelfers / der Beantragung eines Pflegedienstes wies der Sachverständige in seinem Gutachten selbst darauf hin, dass eine diesbezügliche Kostenübernahme von den Behörden häufig nicht bewilligt werde bzw. es mitunter schwierig sei, Pflegedienste zu finden, die bereit seien, dies für die geringe von der Krankenkasse übernommene Kostenpauschale zu tun. Auch wenn der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens deutlich aufgezeigt hat, dass das altersgerechte Potenzial zur Mitübernahme therapienotwendiger Maßnahmen bei L. noch nicht ausgeschöpft wurde, stellt er fest, dass der Aufwand, der ein Typ-1- Diabetes für eine betroffene Familie mit einem Kind mit Diabetes bedeute, nicht unterschätzt werden dürfe. Zeitlich, organisatorisch und emotional sei das Leben für die entsprechenden Familie nicht vergleichbar mit dem von anderen Familien, die nicht hiervon betroffen seien. Entsprechend sei es vollkommend regelhaft vorkommend (auch entsprechend mit wissenschaftlichen Studien belegt), dass mindestens ein Elternteil beruflich nicht mehr im gleichen Beschäftigungsumfang wie vor Erkrankungsbeginn tätig sei. Bei einem statistischen relevant hohen Anteil der Familien habe ein Elternteil entweder das berufliche Arbeitsfeld zugunsten der Betreuung der Erkrankung beendet oder aber drastisch reduziert. Entsprechend treffe dies Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil ungleich mehr. Unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen festgestellten derzeitigen Unselbstständigkeit von L. im Rahmen ihrer Diabeteserkrankung und der ab März 2020 bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen bei der Förderung von Z. Selbständigkeit (Schulung von Lehr- und Betreuungspersonal/Einsatz eines Integrationshelfers während des Schulbesuchs dürfte derzeit im Rahmen des Distanz-/Wechselunterrichts nur schwer umsetzbar sein), ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass trotz des Alters von L. aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegt, die eine Erwerbstätigkeit der Kindesmutter zum jetzigen Zeitpunkt vorübergehend (noch) ausschließt. Gleichwohl obliegt es nunmehr der Kindesmutter, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um L. zeitnah in die Lage zu versetzen, selbstständig Blutzuckerbewertungen und entsprechende notwendige Maßnahmen im Rahmen ihrer Diabetes-Erkrankung vorzunehmen. Die Kindesmutter darf sich insbesondere nicht darauf zurückziehen, dass eine beantragte Kur pandemiebedingt derzeit nicht stattfinden kann. Aufgrund der fachlichen Kompetenzen der Kindesmutter im Zusammenhang mit Z. Diabeteserkrankung geht das Gericht davon aus, dass auch die Kindesmutter selbst, sofern sie dazu bereit ist, L. im Bereich der Blutzuckerbewertungen und der darauf folgenden gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen tagtäglich zu schulen und ihre diesbezügliche Selbstständigkeit schrittweise zu fördern. Zudem könnte eine erste Schulung sicherlich bei der Kinderdiabetologin X. stattfinden. Der Kindesmutter ist jedenfalls seit Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen U. im Dezember 2020 bekannt, das andere Kinder im Alter von zehn Jahren im Vergleich zu L. in der Regel wesentlich eigenständiger sind und Dinge wie Blutzuckermessung, Insulin- Applikationen und situationsgerechte Entscheidungen bei Unterzuckerung selbst übernehmen. Zudem sind ihr im Rahmen des Gutachtens aufgezeigt worden, welche ergänzenden Möglichkeiten (Einsatz eines Bolus-Rechners etc.) es gibt, um L. altersgerecht mehr Verantwortung für die Therapie übertragen zu können. Es liegt nunmehr an ihr, dies zeitnah umzusetzen. 2. Die Antragstellerin kann Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen, § 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner wurde mit Schreiben des früheren Antragstellervertreters vom 14.03.2019 zur Zahlung aufgefordert und befindet sich daher seit März 2019 mit den Unterhaltszahlungen in Verzug. Der Antragstellerin fehlt aufgrund der seit April 2019 erhaltenen Jobcenterleistungen jedoch teilweise die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Unterhaltsanprüche. § 33 Abs. 1 SGB II regelt, dass wenn Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, haben, dieser Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch übergeht, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. So liegt der Fall hier. Hierauf ist die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 25.2.2021 (Bl. 226 GA) hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich, noch von der Antragstellerin dargelegt worden, dass der Leistungsträger vorliegend gem. § 33 Abs. 4 SGB II den auf ihn gem. § 33 Abs. 1 SBG II gesetzlich übergegangenen Anspruch auf die Antragstellerin zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen hat. Eine automatische Rückübertragung erfolgt - entgegen der Einschätzung der Antragstellerin - nicht. Mithin ist die Antragstellerin aufgrund dieses gesetzlichen Forderungsübergangs erst für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit aktivlegitimiert, Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Rechtshängigkeit ist gemäß Empfangsbekenntnis des Antragsgegnervertreters am 6.12.2019 eingetreten. Da die Leistungen des Jobcenters monatlich im Voraus erbracht werden, ist die Antragstellerin erst für Unterhaltsansprüche ab Januar 2020 (wieder) aktivlegitimiert. Eine Aktivlegitimation der Antragstellerin zur Geltendmachung der auf den Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche ist damit für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2019 nicht ersichtlich. 3. Die Antragstellerin ist bedürftig. Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird (§§ 1361 Abs. 1 1578 Abs. 1 BGB), sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten (BGH, FamRZ 2010,444). Der Unterhaltsanspruch nach 1615 l Abs. 1 und Abs. 2 BGB muss jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten abdecken, da er dem Berechtigten eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren und gegebenenfalls darüber hinaus ermöglichen soll (BGH, FamRZ 2010,444). Dies gilt auch, wenn der betreuende Elternteil vor der Geburt/Antragstellung von Sozialleistungen gelebt hat oder seine Einkünfte darunter lagen und er deswegen auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen war. Die Höhe dieses zu wahrenden Existenzminimums entspricht pauschaliert dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der im vorliegenden Zeitraum nach der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2019 monatlich 880 € und seit Januar 2020 monatlich 960 € beträgt. Da die Antragstellerin vorliegend lediglich den Mindestbedarf in vorstehender Höhe geltend macht, kann offenbleiben, welche Einkünfte sie vor der Antragstellung hatte. a. Die Antragstellerin hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum aus den von ihr angebotenen Xkursen Einkommen generiert, das zusätzlich bedarfsmindernd anzurechnen ist. Ausweislich der vorgelegten Kassenbücher erwirtschaftete die Antragstellerin in dem Zeitraum März bis Dezember 2019 durch die von ihr gegebene Xkurse einen Betrag i.H.v. insgesamt 906 €. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen i.H.v. 90,60 €. Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihres Kassenbuchs verschiedene Abzugspositionen wie Fahrtkosten, Büro, Porto und Bürotelefon in unterschiedlicher Höhe geltend macht, sind diese Beträge für das Gericht nicht nachvollziehbar. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten ist insbesondere nicht verständlich, warum diese auch in Monaten angefallen sein sollen, in denen die Antragstellerin keinerlei Kurse gegeben hat (siehe z.B. Kassenbücher für August und September 2019). Hierauf ist die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 17.03.2021 (Bl. 246 GA) auch hingewiesen worden. Eine weitere Erläuterung der einzelnen Positionen erfolgte daraufhin nicht, sodass diese mangels substantiiertem Vortrag nicht berücksichtigt werden können. Aus den verschiedenen, von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichten Kassenbüchern für den Zeitraum März 2019 bis heute ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin in monatlich unterschiedlicher Höhe Zahlungen an die lkasse leistet, die durchschnittlich 31 € pro Monat betragen. Vor diesem Hintergrund wird von dem Einkommen der Antragstellerin im Jahr 2019 in Höhe von durchschnittlich monatlich 90,60 € ein Betrag in Höhe von 31 € an Kosten für die Ikasse in Abzug gebracht. Abzüglich weiterer pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 25 € verbleibt im Jahr 2019 ein anzurechnendes Einkommen der Antragstellerin i.H.v. monatlich 34,60 €. Damit reduziert sich der Bedarf der Antragstellerin im Jahr 2019 auf 845,40 €. Im Jahr 2020 hat die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Kassenbücher aus den von ihr angebotenen Xkursen ein Jahreseinkommen in Höhe von insgesamt 580 € erwirtschaftet. Dies ergibt ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich 48,33 €. Hiervon ist ein monatlicher Betrag i.H.v. 31 € für die Kosten der Ikasse in Abzug zu bringen. Da das Vorbringen der Antragstellerin zu den weiteren Abzugspositionen trotz Hinweis des Gerichts unsubstantiiert geblieben ist, können diese nicht berücksichtigt werden. Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 25 € reduziert sich das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin jedoch auf Null. Es verbleibt mithin für das Jahr 2020 bei einem Bedarf der Antragstellerin von 960 € . Ausweislich der vorgelegten Kassenbücher hat die Antragstellerin im Jahr 2021 kein Einkommen aus Xkursen mehr erwirtschaftet, sodass eine Reduzierung des Bedarfs nicht in Betracht kommt. Aufgrund der derzeitigen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie ist derzeit auch nicht absehbar, ab wann die Antragstellerin wieder in der Lage sein wird, entsprechende Xkurse anzubieten. Vor diesem Hintergrund scheidet eine weitere Anrechnung des Einkommens aus. Für das Jahr 2021 bleibt es damit ebenfalls bei einem Bedarf der Antragstellerin i.H.v. 960 €. b. Für den Monat März 2019 ist zusätzlich bedarfsmindernd das von der Antragstellerin bezogene Krankengeld zu berücksichtigen. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 01.02.2021 zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Barmer vom 15.04.2019 (Bl. 168/169 GA) bezog die Antragstellerin im März Krankengeld i.H.v. täglich 6,94 € für 26 Tage, insg. 180,44 € . Der Bedarf der Antragstellerin reduziert sich damit für März 2019 von 845,40 € auf 664,96 €. c. Dem Unterhaltsanspruch steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hat. Diese subsidiäre Sozialleistung wirkt nicht bedarfsdeckend. Entsprechend geht der Unterhaltsanspruch im Falle der Leistung nach § 33 SGB II auf den Träger der staatlichen Sozialleistung über. Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II sind somit nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (vergleiche BGH, FamRZ 2011,97). 4. Der Antragsgegner ist teilweise leistungsfähig, § 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 1 BGB. Maßgebend ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes entsprechend der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle. Dieser betrug im Jahr 2019 für Erwerbstätige 1200 € und ab Januar 2020 bis heute für Erwerbstätige 1280 € und für Nichterwerbstätige 1.180 €. a. März 2019 aa. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Gehaltsabrechnung aus Dezember 2019 sowie der Lohnsteuerbescheinigung für 2019 (Bl. 252 GA) erwirtschaftete der Antragsgegner im Jahr 2019 ein Bruttoeinkommen i.H.v. 68.669,03 €, woraus sich ein Steuerbrutto i.H.v. 67.634,63 € ergab. Unter Zugrundelegung von Steuerklasse 1, einem Kinderfreibetrag von 0,5 und abzüglich eines Beitrags zur Riester-Rente in Höhe von insgesamt 2068,80 € (Bl. 253 GA) ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3210,48 €. Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 150 € verbleibt ein unterhaltsrechtlich relevantes monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.060,48 €. bb. Darüber hinaus verfügte der Antragsgegner ausweislich des zur Akte gereichten Mietvertrages (Bl. 209 ff. GA) über Mieteinnahmen i.H.v. 1095 € (Grundmiete: 990 €, Kosten für die Anmietung einer Garage und eines Stellplatzes i.H.v. 105 €). Von diesen Mieteinnahmen sind die Zins- und Tilgungsleistungen für die Immobilienkredite bei der I. Bank i.H.v. 567 € und weiteren 320 € (KfW Mittel) in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können vorliegend nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen dieser Immobilienkredite in voller Höhe von den Mieteinnahmen in Abzug gebracht werden. Ausweislich der Rechtsprechung des BGH handelt es sich nicht um eine einseitige Vermögensbildung, wenn sich nach Abzug der Zinsen die Tilgung in Höhe der Miete bewegt, da ohne die Darlehensaufnahme die entsprechenden Mieteinkünfte nicht erzielt würden (vergleiche BGH, FamRZ 2017,519, Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 458/Rn. 578). Das Hausgeld kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht in voller Höhe in Abzug gebracht werden. Zu unterscheiden ist hier zwischen umlage- und nicht umlagefähigen Kosten. Nur diejenigen Kosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können, können als Kosten von den Mieteinnahmen in Abzug gebracht werden. Ausweislich der von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13.04.2021 zur Gerichtsakte gereichten Hausgeldabrechnung für das Jahr 2019 (Bl. 307 ff.), die mangels Vorliegen der Hausgeldabrechnung für das Jahr 2020 vom Gericht auch als Schätzungsgrundlage für das 2020 zugrunde gelegt wird, zahlt er einen Betrag i.H.v. 811,91 € als Rücklage für die Wohnung. Dies entspricht einem monatlichen Betrag i.H.v. 67,67 €. Weitere Rücklagen für die Garage lassen sich dieser Hausgeldabrechnung nicht entnehmen. Zusätzlich zu berücksichtigen bei der Hausgeldabrechnung sind die allgemeinen Verwaltungskosten i.H.v. 27,94 €, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Beirat i.H.v. 4,17 €, die Verwaltervergütung für die Wohnungen i.H.v. 242,76 € und weitere Kosten für die Instandhaltung für das Haus c und d sowie Heizungsreparaturen in Höhe des Betrages, der die Entnahme aus der Rücklage übersteigt (257,38 € zzgl. 35,17 € abzgl. 212,14 €). Dies entspricht einem weiteren zu berücksichtigenden Betrag i.H.v. 80,41 €. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für nicht umlagefähige Kosten i.H.v. 355,28 €, woraus sich ein monatlicher Betrag i.H.v. 29,60 € ergibt. Zuzüglich der monatlichen Rücklage i.H.v. 67,67 € ergibt sich ein zu berücksichtigender Gesamtbetrag i.H.v. 97,26 €, der von den monatlichen Mieteinnahmen in Abzug zu bringen ist. Damit verbleibt von den Mieteinnahmen ein Betrag i.H.v. 110,74 € (1095 € - 567 € - 320 € - 97,26 € = 110,74 €), der im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. cc. Die weitere Verbindlichkeit des Antragsgegners gegenüber der R. Bank, die der Antragsgegner monatlich i.H.v. 537,96 € bedient, ist vorliegend nicht in Abzug zu bringen. Ob eine Verbindlichkeit unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig ist, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt (vergleiche BGH, NJW 2003,1177). Der Antragsgegner hat den Kredit bei der R. Bank am 23.07.2019 aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner bereits Kenntnis von dem anhängigen Unterhaltsverfahren. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass er diesen Kredit, durch den teilweise Kreditverbindlichkeiten aus dem Jahr 2017 abgelöst worden seien, als allgemeinen Verbraucherkredit für "diverse Anschaffungen" verwendet hat. Soweit der Antragsgegner darlegt, dass diese Anschaffungen u.a. auch für die seinerzeit mit der Antragstellerin gemeinsam bewohnte Wohnung verwendet wurden, ist sein diesbezügliches Vorbringen bereits unsubstantiiert. Unter Abwägung der wechselseitigen Interessen kann der Kredit des Antragsgegners bei der R. Bank vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Angewiesenheit der Antragstellerin auf den Erhalt von Betreuungsunterhalt ist vorliegend höher zu bewerten als das Interesse bzw. das Recht des Antragsgegners diverse, ggf. nicht unbedingt erforderliche Anschaffungen zu tätigen. Das unterhaltsrechtlich relevante monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners belief sich im März 2019 damit auf insg. 3.171,22 €. Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts i.H.v. 456 €, den der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt leistete sowie eines Erwerbstätigenbonus i.H.v. 437,21 € (1/7 von 3.060,48 €) ergibt sich, dass der Antragsgegner im März 2019 unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts i.H.v. 1200 € zur Zahlung des Betreuungsunterhalts in Höhe von 664,96 € leistungsfähig war. b. Januar 2020 bis Mai 2020 Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl. 255 ff.) erwirtschaftete der Antragsgegner in dem Zeitraum Januar bis Mai 2020 abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung und eines Beitrags zur Riester-Rente in Höhe von durchschnittlich 204,63 € ein Nettoeinkommen i.H.v. insg. 18.993,65. Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.798,73 EUR. Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 150 € verbleibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.648,73 €. Hinzu kommt gemäß Einkommenssteuerbescheid vom 27.04.2020 eine Steuererstattung für das Jahr 2019 i.H.v. 4862,11 € (Bl. 264 GA), aus der sich ein monatlicher Betrag i.H.v. 405,17 € für das Jahr 2020 ergibt. Hinzu kommen Mieteinnahmen i.H.v. 110,74 €. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung seines Einkommens aus abhängiger Beschäftigung, der Steuererstattung und der Mieteinnahmen ergibt sich ein Gesamteinkommen des Antragsgegners in dem Zeitraum Januar bis Mai 2020 in Höhe von netto 4.164,64 €. Hiervon in Abzug zu bringen sind die Zahlungen des Antragsgegners für den Kindesunterhalt für L., die bis September 2020 unstreitig 456 € betrugen sowie ein Erwerbstätigenbonus i.H.v. 521,25 € (1/7 von 3.648,73 €). Damit ergibt sich ein für Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 3187,39 €. Der Antragsgegner ist damit unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts, der zu diesem Zeitpunkt 1280 € betrug, in der Lage, Betreuungsunterhalt an die Antragstellerin i.H.v. monatlich 960 € in diesem Zeitraum zu zahlen. c. Juni 2020 Im Juni 2020 bezog der Antragsgegner ausweislich des mit Schriftsatz vom 15.02.2021 zur Gerichtsakte gereichten Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.06.2020 (Bl. 186 GA) Arbeitslosengeld I i.H.v. 1889,46 €. Hinzu kommt die im Jahr 2020 erhaltene Steuererstattung für das Jahr 2019 in Höhe von monatlich 405,17 € sowie Mieteinnahmen i.H.v. 110,74 €. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Damit ergibt sich im Juni 2020 ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.405,37 €. Abzüglich des Kindesunterhalts für E. i.H.v. 456 € verbleibt ein Betrag i.H.v. 1949,37 €. Der Antragsgegner ist damit unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts i.H.v. 1180 im Juni 2020 lediglich i.H.v. 769,37 € leistungsfähig. d. Juli-Dezember 2020 In dem Zeitraum Juli bis Dezember 2020 betrug das Arbeitslosengeld I des Antragsgegners ausweislich des zur Akte gereichten Bescheids monatlich 2099,40 €. Hinzu kommt die Steuererstattung für das Jahr 2019 in Höhe von monatlich 405,17 € sowie Mieteinnahmen i.H.v. 110,74 €. Damit ergibt sich für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 2615,31 €. Abzüglich des Kindesunterhalts für E. i.H.v. 456 € (bis September 2020), verbleibt ein Betrag i.H.v. 2159,31 €. Somit war der Antragsgegner unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts i.H.v. 1180 von Juli bis September 2020 in Höhe von 960 € leistungsfähig. Ab Oktober 2020 zahlte der Antragsgegner monatlich Kindesunterhalt für E. i.H.v. 365 €. Damit ist der Antragsgegner für die Monate Oktober bis Dezember 2020 unter Abzug dieses Kindesunterhalts und unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts i.H.v. 1180 € i.H.v. 960 € leistungsfähig. e. Januar 2021 bis einschließlich April 2021 Der Antragsgegner bezieht seit Januar 2021 bis heute ausweislich des zur Akte gereichten Bescheids vom 22.06.2020 Arbeitslosengeld I i.H.v. 2099,40 €. Hinzu kommen Mieteinnahmen i.H.v. 110,74 €. Damit ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 2210,14 €. Abzüglich des Kindesunterhalts für E. i.H.v. 395 € und unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts i.H.v. 1180 € ergibt sich eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners seit Januar 2021 i.H.v.monatlich 635,14 € . f. laufender Unterhalt ab Mai 2021 Für den Zeitraum ab Mai 2021 schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin laufenden Unterhalt gemäß vorstehender Ausführungen i.H.v. 635 €. Darüber hinaus ist der Antragsgegner nicht leistungsfähig. 5. Der Unterhaltsrückstand des Antragsgegners beläuft sich damit für den Zeitraum März 2019 bis einschließlich April 2021 auf insgesamt 14.534,89 €. Dieser rückständige Betreuungsunterhalt ist - wie vorstehend ausgeführt - größtenteils auf das Jobcenter P.. (nachstehend: "Jobcenter") aufgrund ihrer Leistungen an die Antragstellerin übergegangen. Im Einzelnen: Für März 2019 steht der Antragstellerin Betreuungsunterhalt i.H.v. 664,96 € zu. Aufgrund von Zahlungen des Jobcenters an die Antragstellerin von Januar bis März 2020 i.H.v. monatlich 794,88 € (Bl. 91 GA), verbleibt für diesen Zeitraum von den geschuldeten 960 € ein Restbetrag i.H.v. monatlich 165,12 €, insg. 495,36 € für die Antragstellerin. Von April bis Dezember 2020 erhielt die Antragstellerin Jobcenterleistungen i.H.v. 803,84 € (Bl. 206, 215 GA). Für den Zeitraum April und Mai 2020 betrug der die Jobcenterleistungen übersteigende Unterhaltsanspruch (960 €) damit monatlich 156,16 €, insg. 312,32 € und für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 (Unterhaltsanspruch: 960 €) monatlich ebenfalls 156,16 €, insg. 936,96 €. Ab Januar 2021 bezog die Antragstellerin Jobcenterleistungen i.H.v. 819,52 € (Bl. 219 GA). Damit ergibt sich für die Antragstellerin rückständiger Unterhalt bis einschließlich April 2021 i.H.v. 2.409,60 €. Aufgrund des Forderungsübergangs gem. § 33 Abs. 1 SGB II durch die Leistungen des Jobcenters ist der Antragsgegner zur Zahlung von weiteren 12.125,29 € an das Jobcenter verpflichtet. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Jan-März 2020: je 794,88 €, insg: 2.384,64 € April-Mai 2020: je 803,84 €, insg. 1607,68 € Juni 2020: 769,37 € Juli - Sept. 2020: je 803,84 €, insg. 2411,52 € Okt. - Dez. 2020: je 803,84 €, insg. 2411,52 € Jan. bis einschl. April 2021: je 635,14 €, insg. 2.540,56 € Gesamt: 12.125,29 € 6. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist vorliegend nicht verwirkt, §§ 1615 l Abs. 3, 1611 BGB. Nach den genannten Vorschriften braucht der zum Unterhalt Verpflichtete lediglich einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn sich der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (BGH, FamRZ 2010,1888). Zwar liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen schweren Verfehlung der Kindesmutter gegen den Antragsgegner vor. Im Rahmen des zwischen den Beteiligten ebenfalls anhängigen Umgangsverfahrens (…) hat der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige u.a. folgende Feststellung getroffen: "Betreffend Frau J. ergeben sich Hinweise, dass diese den Erhalt der Vater- Tochter- Beziehung massiv erschwert. Textpassage wurde entfernt Die mütterlichen Angaben sind dabei teilweise so realitätsfern, dass entweder von massiven Urteilsfehlern oder einem sehr ungeschickt durchgeführten Belastungseifer ausgegangen werden muss" In dieses Bild, das der Sachverständige von der Kindesmutter skizziert, passt auch die Tatsache, dass die Kindesmutter dem Kindesvater im Rahmen dieses Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 0.0.0000 vorgeworfen hat, im Besitz von kinderpornographischem Material zu sein und dem Gericht einen USB-Stick überreicht hat, auf dem sich dieses kinderpornographische Material, das sie 2013 von der Festplatte des Kindesvaters kopiert habe, befinden würde. Das Gericht hat diesen USB Stick zur Auswertung und gegebenenfalls weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft K. geschickt. Diese hat das unter dem Az. … geführte Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater mit Verfügung vom 14.10.2020 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da eine kriminalpolizeiliche Auswertung der Inhalte auf dem USB Stick ergeben hat, dass sich auf dem USB Stick lediglich strafloses (pornographisches) Material und nicht, wie von der Kindesmutter behauptet, strafrechtlich relevantes kinderpornographisches Material befand. Selbst wenn eine schwere Verfehlung der Antragstellerin vorliegend angenommen werden kann, sind die Besonderheiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes nochmals auf der Rechtsfolgenseite bei der Bemessung des Billigkeitsunterhalts zu berücksichtigen, was auch bedeutet, dass die gesamte Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten, einschließlich der Belange des von ihm zu versorgenden Kindes einzubeziehen ist (vergleiche Ehinger, Rasch ua: Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. Rn. 4.86). Diese Lebenssituation erfordert, dass die Betreuung des Kindes gewährleistet sein muss. Deshalb ist der Mutter trotz schwerer Verfehlung wenigstens den Mindestbedarf nach Maßgabe der Leitlinien zuzusprechen. Insoweit können bei der Bemessung des Billigkeitsunterhalts die von der Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhaltsanspruch entwickelten Grundsätze bei Verfehlungen nach § 1579 BGB für die Auslegung genutzt werden, nach denen dem Berechtigten für die Dauer der Betreuung wenigstens der Mindestbedarf zuzugestehen ist (vgl. Ehinger, Rasch ua: Handbuch Unterhaltsrecht, aao). Eine Versagung des Unterhalts nach § 1579 BGB kommt zumindest im Grundsatz nur in Betracht, soweit die Pflege und Erziehung des Kindes trotzdem gesichert bleibt. Das ist der Fall, soweit der Unterhalt das Maß dessen übersteigt, was der betreuende Ehegatte zur Deckung seines Mindestbedarfs benötigt; ferner, soweit dieser die dazu erforderlichen Mittel von anderer Seite erhalten kann und daher auf den Unterhalt nicht angewiesen sind. Schließlich können die Belange des Kindes gewahrt sein, wenn seine Pflege und Erziehung in anderer Weise als durch elterliche Betreuung sichergestellt werden kann (vergleiche BGH, FamRZ 1989,1279). Nach diesen Grundsätzen lassen es die Belange des Kindes nicht zu, dass der Antragstellerin der begehrte Unterhalt versagt wird. Dass die Pflege und Erziehung des Kindes L. in anderer Weise als durch die Antragstellerin sichergestellt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt eine Betreuung durch den Antragsgegner aufgrund der vehementen Ablehnung von L. nicht in Betracht. Die Antragstellerin, die derzeit keine sonstigen Einkünfte hat, ist auf den verlangten Unterhalt angewiesen. Dieser reicht nicht einmal aus, auch nur ihren notwendigsten Bedarf zu decken. Die Belange des Kindes sind auch nicht deshalb gewahrt, weil die Antragstellerin Sozialhilfe beanspruchen kann, wenn ihr Unterhalt versagt wird. Dies wäre mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) nicht zu vereinbaren. Außerdem hätte dies zur Folge, dass Kinder aus beengten Verhältnissen weitgehend den Schutz entbehren müssten, den § 1579 BGB durch das Erfordernis der Wahrung der Kindesbelange gewähren will (vergleiche BGH, FamRZ 1989,1279). 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen und entspricht billigem Ermessen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - D., N.-straße, F.. schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - D. eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht K., A.-straße, O. K. - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. C.Richterin am Amtsgericht