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Urteil

87 C 397/08

Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGNE:2008:0701.87C397.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.142,40 € nebst Zin-sen in Höhe von 4 % seit dem 14.07.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte beauftragte Klägerin am 30.05.2007 mit dem Transport von Stahlträgern vom Strandhotel "…" in …, zur Firma … in …. In dem per Telefax übermittelten Transportauftrag des Beklagten heißt es u.a.: "Standzeiten können nicht extra vergütet werden." Wegen weiterer Einzelheiten des Transportauftrags wird auf Bl. 27 d.A. verwiesen. Nach telefonischer Vereinbarung der Parteien sollte die Ware um 18.00 Uhr verladebereit sein. Das Fahrzeug der Klägerin stand am 30.05.20007 um 18.00 Uhr an der Ladestelle bereit. Aufgrund eines technischen Defekts an der Beladestelle konnte die Klägerin die Beladung erst am 31.05.2007 um 13.15 Uhr – mehr als 19 Stunden später - abschließen. 3 Mit Rechnung Nr. 1410316 stellte die Klägerin dem Beklagten für den streitgegenständlichen Frachtkosten in Höhe von 920,00 € netto sowie ein Standgeld in Höhe von 960,00 € netto (16 Stunden à 60,00 €), insgesamt einen Betrag von 2.237,20 € brutto in Rechnung. Der Beklagte glich die Frachtkosten am 21.08.2007 mit einem Betrag in Höhe von 1.094,80 € (920,00 € netto zzgl. 19 % MWSt) aus. Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung des Standgeldes in Höhe von 1.142,40 € (960,00 € netto) geltend 4 Die Klägerin ist der Ansicht, der Zusatz in dem Transportauftrag des Beklagten, wonach Standzeiten nicht extra vergütet werden, verstoße gegen § 412 Abs.3 HGB und sei sittenwidrig. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.142,40 € nebst 4 % Zinsen seit dem 14.07.2007 zu zahlen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er meint, der vereinbarte Ausschluss von Standgeld sei wirksam, und beruft sich auf ähnliche Klauseln anderer Speditionen. Außerdem bestreitet er, dass der Klägerin durch die Standzeiten Mehrkosten entstanden sind. 10 Soweit die Parteien ihren Vortrag weiter ausgeführt haben, wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. 11 Durch Beschluss vom 02.06.2008 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsätze konnten bis zum 17.06.2008 eingereicht werden. 12 Entscheidungsgründe 13 I. 14 Die Klage ist begründet. 15 1. 16 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Standgelds in Höhe von 1.142,40 € aus § 412 Abs.3 HGB. 17 Nach § 412 Abs.3 HGB hat der Frachtführer Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn er aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus wartet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat mit dem Beklagten auf der Grundlage des Transportauftrags vom 30.05.2007 einen Frachtvertrag geschlossen. Die Verladestelle hat sie vereinbarungsgemäß am 30.05.2007 um 18.00 Uhr aufgesucht, aufgrund eines technischen Defekts, der nicht ihrem Risikobereich zuzurechnen war, aber erst am 31.05.2007 um 13.15 Uhr – also 19 Stunden später - verlassen können. Sie hat daher über die übliche Ladezeit hinaus gewartet. Im vorliegenden Fall war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin eine Ladezeit von drei Stunden angemessen. Der Klägerin steht daher ein Standgeld für 16 Stunden Wartezeit zu. Die geltend gemachte Höhe von 60,00 € netto pro Stunde begegnet keinen Bedenken und ist von dem Beklagten auch nicht bestritten worden. Für 16 Stunden ergibt sich somit ein Standgeld in Höhe von 960,00 € netto zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 182,40 €, mithin eine Gesamtforderung in Höhe von 1,142,40 € brutto. 18 Die Klausel im Transportauftrag vom 30.05.2007, wonach Standzeiten nicht extra vergütet werden, schließt den Anspruch der Klägerin nicht aus, weil die Klausel gemäß § 307 Abs.1 BGB nichtig ist. Die Parteien eines Frachtvertrags können zwar mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Standgeldvereinbarungen treffen. Jedoch stellt der vollständige Ausschluss von Standgeldzahlungen in Abweichung von § 412 Abs.3 HGB eine unangemessene Benachteiligung des Frachtführers dar. Der Frachtführer erhält hierdurch nämlich auch im Falle erheblicher Wartezeiten keinen Ausgleich für entgangene anderweitige Verdienstmöglichkeiten oder zusätzlich entstandene Kosten. Dies ist dem Frachtführer nach Treu und Glauben nicht zuzumuten. Wirksam sind dagegen Vereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Standgeldzeiten nur für eine bestimmte Frist ausgeschlossen werden (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 412 Rn 62 m.w.N.). Da sich die Reduktion einer unwirksamen Klausel auf einen noch zulässigen Inhalt verbietet, ist die vorliegende Ausschlussklausel insgesamt unwirksam. Der Klägerin steht deshalb das geltend gemachte Standgeld in voller Höhe zu. 19 2. 20 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.3, 288 Abs.2 BGB. 21 3. 22 Vorgerichtliche Mahnkosten hat die Klägerin im streitigen Verfahren nicht mehr geltend gemacht. 23 II. 24 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 269 Abs.3 Satz 2, 708 Nr.11, 711 ZPO. 25 Streitwert: 1.142,40 € 26 Richterin am Amtsgericht