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Beschluss

5 M 156/21

Amtsgericht Nettetal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKK2:2021:0716.5M156.21.00
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Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.05.2021 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Gläubigerin wendet sich hier gegen den Ansatz in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 30.03.2021 betreffend einen Vollstreckungsauftrag, als es um die Kostenposition KV 208 (Versuch gütlicher Einigung) in Höhe von Euro 8,00, Wegegeld gemäß KV 711 in Höhe von Euro 3,25 und anteiliger Auslagenpauschale in Höhe von Euro 1,6 geht. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 00.00.0000 (Aktenzeichen xx-xxxxxxx-x-x) und hatte insoweit der hiesigen Obergerichtvollzieherin mittels Auftragsformulars vom 03.03.2021 einen Vollstreckungsauftrag erteilt. Hierin hatte sie isoliert den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802 Abs. 1 ZPO bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei dem Bundeszentralamt für Steuern (Modulen M1 und M2) beauftragt, ferner hatte die Gläubigerin mit Modul O ausdrücklich gebeten, den Schuldner erst zum Ende der 4-Wochenfrist zu benachrichtigen, um den Vollstreckungsauftrag nicht zu gefährden. Die hiesige Obergerichtsvollzieherin begab sich am 18.03.2021 zur Wohnanschrift des Schuldners, wo sie ihn nicht antraf und eine Zahlungsaufforderung unter Setzen einer Zahlungsfrist hinterließ nebst Angebot der gütlichen Erledigung gemäß § 802 b ZPO. Danach holte sie die erbetenen Auskünfte bei den beiden vorgenannten Behörden ein und übersandte ihre Kostenrechnung, die die Gläubigerin im oben aufgeführten Umfange mit der Erinnerung anficht. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass wegen des isolierten Auftrages auf Einholung von Drittauskünften ein vorheriger Versuch der gütlichen Erledigung gemäß § 802 b ZPO nicht unternommen werden dürfte und gemäß § 802 l Abs. 3 Satz 1 ZPO der Gerichtsvollzieher den Gläubiger über das Ergebnis der Drittauskunft unverzüglich und den Schuldner erst innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt in Kenntnis setzen dürfe. Die Gläubigerin beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die unberechtigt erhobenen Gebühren nach KV 108 in Höhe von Euro 8,00, Wegegeld gemäß KV 711 in Höhe von Euro 3,25 nebst Auslagenpauschale in Höhe von Euro 1,60 anteilig an die Gläubigerin zu erstatten. Die am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieherin und die Bezirksrevisorin beantragen, die Erinnerung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, in jeder Lage des Verfahrens müsse der Gerichtsvollzieher darauf bedacht sein, eine gütliche Erledigung herbei zu führen, auch bei dem hier erteilten Antrag auf Einholung von Drittauskünften. Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zwar ist es zutreffend, dass hier die Gläubigerin das Verfahren gemäß § 802 Abs. 1 ZPO betreibt, ohne vorher selbst das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt zu haben, was grundsätzlich zulässig ist, auch ohne Versuch, den Schuldner vorher selbst kontaktiert zu haben. Jedoch gebietet es eine faire Verfahrensführung und das Recht auf rechtliches Gehör in jeglicher Verfahrenssituation, auch dem Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß Artikel 103 GG, dem Schuldner Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieses Vollstreckungsauftrages und Gelegenheit zu geben, eine Zwangsvollstreckung durch Zahlung abzuwenden. Dieser Grundsatz gilt insbesondere deshalb, weil Vollstreckungen in die Forderungen des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber oder sein Kreditinstitut erhebliche Auswirkungen für den Schuldner im täglichen Leben haben können. Aus diesem Grunde ist auch hier gemäß § 802 b Abs. 1 ZPO von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens bedacht sein soll, eine gütliche Erledigung der Zwangsvollstreckungssache herbeizuführen oder mithin auch bei dem Auftrag zur Einholung von Drittauskünften. E entspricht auch der Auffassung des Landgerichts Krefeld in seinem Beschluss vom 31.08.2020 (7 T 75/20), dessen Rechtmäßigkeit das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 08.12.2020 (I – 10 W 90/20) bestätigt hat. Aus diesen Gründen war die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG. Da diese Rechtsfrage durch vorgenannte Entscheidung des höchstrichterlichen OLG Düsseldorf geklärt ist, war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, da E hier nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mehr erforderlich ist. V