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Beschluss

7 F 388/05

Amtsgericht Nettetal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKK2:2006:0407.7F388.05.00
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Tenor

Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt jeder Antragsteller zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt jeder Antragsteller zur Hälfte. G r ü n d e : I. Die Antragsteller sind die Großeltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes X10 X4 und die Eltern des Kindesvaters X7 X4. Dieser ist seit dem 00.00.0000 mit der Kindesmutter X3 X4 verheiratet. Beide Kindeseltern stehen unter Betreuung. Sie leben zusammen seit dem 00.00.0000. In ihrem Haushalt lebte bis Anfang August 0000 auch die am 00.00.0000 geborene X11 X4. Ein nichteheliches Kind der Kindesmutter aus einer Beziehung zu einem anderen Mann als ihrem jetzigen Ehemann. X11 X4 lebt seit Anfang August 0000 nicht mehr im Haushalt ihrer Mutter. X10 X4 hat nie im Haushalt seiner Eltern gelebt. Der Kindesmutter wurde nämlich bezogen auf beide Kinder im August 2004 aufgrund einstweiliger Anordnungen das elterliche Sorgerecht vorläufig entzogen und der Antragsgegner als Amtsvormund berufen. Diese Maßnahme erfolgte im Rahmen vom Antragsgegner angestrengter Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge, weil bekannt geworden war, dass sie Lebensweise der Kindesmutter und ihres jetzigen Ehemannes eine Kindeswohl gerechte Betreuung, Versorgung und Entwicklungsforderung der Kinder X11 und X10 nicht sicher stellten, wie zwischenzeitlich durch Einholung eines psychologischen Gutachtens bestätigt worden ist. Der Antragsgegner als Amtsvormund entschied die Fremdunterbringung beider Kinder. X10 wurde von ihm am 00.00.0000 in die Obhut der Pflegefamilie B3 gegeben; X11 wurde zunächst in einem Kinderheim untergebracht, wurde zwischenzeitlich auch in einer Pflegefamilie aufgenommen. Nachdem die Antragstellerin zu dem Aktenzeichen A Amtsgericht Nettetal ein Verfahren auf Übertragung der Vormundschaft für X10 auf sie in zwei Instanzen bis August 0000 erfolglos geführt hat, verfolgen die Antragsteller mit bei Gericht am 00.00.0000 eingegangener Antragsschrift den Wunsch, die Vormundschaft oder zumindest Pflegschaft für X10 zu erhalten, weiter. Sie sind nach wie vor der Auffassung, dem Wohl von X10 entspreche nur ein Aufwachsen in der Herkunftsfamilie. Sie behaupten, X10 habe keine hinreichende Bindung an die Pflegeeltern, so dass ihm ein Wechsel in ihren Haushalt leicht falle. Schon bei der Geburt von X10 wäre es möglich gewesen, diesen in ihrem Haushalt unter zu bringen. Die Kindesmutter habe entsprechende Wunschvorstellungen geäußert. Der Antragsgegner habe sich über diese Wunschvorstellungen der Kindesmutter hinweggesetzt und damit in den grundgesetzlich geschützten Bereich von Ehe und Familie mutwillig eingegriffen. Die Antragsteller beantragen, ihnen die Vormundschaft ( oder zumindest die Pflegschaft ) über den am 00.00.0000 geborenen Sohn X10 zu übertragen. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung dieses Antrages. Er verweist darauf, dass X10 wohl durch die Betreuung seitens der Pflegefamilie B3 in vollem Umfange sichergestellt sei und nach Einschätzung aller die Persönlichkeiten der Antragsteller und der Kindeseltern und den jeweils zwischen diesen bestehenden Beziehungen näher kennenden und die Kindeseltern als Betreuer seit Jahren begleitenden die außerfamiliäre Unterbringung von X10 dem Kindeswohl zuträglicher sei als die von den Antragstellern gewünschte Form im Haushalt der Großeltern. Das Gericht hat die Beteiligten angehört. Zum Anhörungsergebnis wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 und die schriftlichen Stellungnahmen des Antragsgegners vom 00.00.0000 und 00.00.0000, der Betreuerin der Kindesmutter vom 00. und 00.00.0000, des Betreuers des Kindesvaters vom 00.00.0000 und der Verfahrenspflegerin vom 00.00.0000. Zudem war beigezogen die Verfahrensakte A Amtsgericht Nettetal. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. Gemäß §§ 1915 l, 1887 BGB hat das Gericht den Pfleger ( Vormund) zu entlassen und einen anderen Pfleger ( Vormund) zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Pfleger ( Vormund) geeignete Person vorhanden ist. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Dies hat das Gericht bereits in dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 00.00.0000 ausgeführt, nachdem in dem Vorverfahren A Amtsgericht Nettetal nach umfangreicher, sorgfältiger Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage in zwei Instanzen vorentschieden war, dass bis zum Abschluss jenes Verfahrens ( August 0000) im Wohl des Kindes X10 liegende Gründe nicht gegeben waren, den Antragsgegner aus seiner Vormundschaftsstellung zu entlassen und an seiner Stelle die Antrag stellende Großmutter als Vormund oder Pfleger zu bestellen. Die zu beurteilende Betreuungssituation des Kindes X10 hat sich seit Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Den auf der Grundlage regelmäßig durchgeführter Hausbesuche beruhende Schilderung des Antragsgegners von der Betreuungssituation für X10 im Haushalt der Pflegeeltern B3 ergibt, dass der Junge in dieser Familie kindgerecht betreut und versorgt wird und darauf aufbauend prognostiziert werden kann, das er in dieser Familie Kindeswohl angemessen aufwachsen kann. Dass die Beobachtungen des Antragsgegners auf angekündigten Hausbesuchen beruhen, rechtfertigt nicht die Vermutung, der dem Antragsgegner durch diese angekündigten Hausbesuche vermittelte Eindruck sei geschönt. Das Gericht traut dem Antragsgegner zu, so sachkundig und sorgfältig bei der Beaufsichtigung von Pflegefamilien vorzugehen, dass Kontrollmechanismen eingesetzt würden, bestünde Anlaß zu der Annahme, ein vorgegebener „ Schein“ müsse näher aufgeklärt werden. Dass X10 in der Pflegefamilie B3 nicht nur eine der äußeren Form nach angemessene Betreuung und Förderung zu Teil wird, sondern auch der Aufbau emotionaler enger familienähnlicher Beziehungen ermöglicht wird, ergibt sich aus den Beobachtungen der Verfahrenspflegerin anlässlich eines auch von ihr im Haushalt der Pflegeeltern gemachten Hausbesuches. Dieser Eindruck wurde bestätigt anlässlich des Anhörungstermins bei Gericht. Die Pflegefamilie hatte X10 zu diesem Termin mitgebracht. Während der gesamten Dauer des Termins war X10 auf dem Schoß seines Pflegevaters, teilweise schlafend. Diese beobachtbare Form des Umganges zwischen Pflegevater und Pflegesohn war äußerlich nicht unterscheidbar von der Beziehung eines Vaters zu seinem Kind. Damit scheint wiederlegt Befürchtung der Antragsteller, als Pflegekind könne man in einer Pflegefamilie Bindungen nicht aufbauen, so etwas sei nur innerhalb der Ursprungsfamilie möglich. Da es somit keinen Grund dafür gibt, anzunehmen, X10 sei in der Pflegefamilie, die nunmehr von den ersten Wochen nach seiner Geburt abgesehen, ihm ein Zuhause bietet und insofern Familienersatz eingenommen hat, nicht seinem Wohl entsprechend und seinem Wohl gebietend betreut und versorgt, wäre dem Antrag der Antragsteller nur dann stattzugeben, wenn das Wohl des Kindes X10 mit ihnen als Vormund und betreuende Familie besser gefördert würde als derzeit in der Pflegefamilie. Davon ist nicht auszugehen. X10 hat Eltern, die unstrukturiert sind und damit bei der Gestaltung des eigenen Lebens der Hilfe und Fürsorge Dritter bedürfen und mit der Betreuung eines Kindes überfordert wären. Zudem sind die Kindeseltern nicht leicht lenkbar, denn sie neigen dazu, Ratschläge, Betreuungsvorschläge und Hilfsangebote auszuschlagen, sich aufgestellten Regeln zu widersetzen und die eigene Entscheidung zu bevorzugen. Aus dem Sorgerechtsverfahren betreffend X11 X4 ist dem Gericht bekannt, dass Daniele und X7 X4 die nicht ohne Grund vom Antragsgegner in Absprache mit dem Kinderheim, in dem X11 untergebracht war, aufgestellten Umgangsvorgaben kaum oder gar nicht eingehalten haben. Es erschien dem Antragsgegner wichtig, die Mutter-Kind-Beziehung zu stärken durch vermehrte Umgangsmöglichkeiten der Kindesmutter alleine mit ihrer Tochter. Dieses sachgerechte Bemühen auf Stärkung der Erziehungskompetenz der Kindes wurde dadurch umgangen, dass die Kindesmutter meistens begleitet nur Umgang zu X11 suchte. Wenn aber die Kindeseltern schon nicht dazu in der Lage waren, sich an Regeln, die von einer Instution vorgegeben wurden, ist davon auszugehen, dass von den Antragstellern als Eltern / Schwiegereltern gemachten Vorgaben gar nicht durchsetzbar sein würden. Bei Unterbringung des Kindes im Haushalt der Großeltern ist zu erwarten, dass Regeln gar nicht beachtet würden und nicht durchsetzbar wären. Eine bessere Ausgestaltung der Beziehung zwischen X10 und seinen leiblichen Eltern als derzeit im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist damit bei einer Unterbringung von X10 in der Großelternfamilie nicht anzunehmen, ganz im Gegenteil. Eine zu enge familiäre Bindung aller Beteiligten aneinander verhindert oftmals einen sachlichen Umgang und eine sachliche Behandlung der anstehenden Probleme. Insbesondere die Position der Kindesmutter ist für diesen Fall als geschwächt einzuschätzen, In ihrem Umfeld hat es im Rahmen der Sorgerechtsent- ziehungsverfahren schon keine Unterstützung dafür gegeben, dass der Kindesmutter ein Q-Straße in einer Kind-Mutter-Einrichtung mit beiden Kindern angeboten war. Dass sie nunmehr Unterstützung darin erfahren würde, sie als Mutter eine besondere Position auch bei X10 einnehmen müsste, ist nicht zu erwarten. Zudem bestehen Bedenken dagegen, dass X10 Kindeswohlangemessen im Haushalt der Antragsteller aufwachsen könnte. Die Antragsteller sind nicht eingeschritten, als sich auch für diese erkennbar, abzeichnete, dass X11 von ihrer Mutter und X7 X4 nicht kindgerecht ernährt, betreut und versorgt wurde. Ob sie nunmehr, würde X10 in ihrem Haushalt untergebracht, für dessen angemessene Betreuung in jeglicher Hinsicht sorgen könnten, ist zweifelhaft. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr Antrag dem Ziel dient, den Kindeseltern ein engeres Verhältnis zu X10 zu ermöglichen, als bisher. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. In diesem Falle ist es sachgerecht, den Antragstellern je zur Hälfte die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund des erfolglos geführten Vorverfahrens war dem erneut von ihnen eingeleiteten verfahren von Anfang an wenig Erfolgsaussicht beizubemessen. Die Sach- und Rechtslage hatte sich seit Abschluss des Vorverfahrens nicht verändert, ohne weitere Argumente vorzubringen, begründete die Einleitung eines erneuten Verfahrens nicht hinreichend. Damit entspricht es billigem Ermessen, dass sie die Kostenlast insgesamt alleine tragen. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.