65 F 1846/24
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
1.
Die am 00.00.1997 vor dem Standesamt Nottuln unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,7420 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9800 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,6347 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (N04) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners
bei der Presse-Versorgung (Vers. Nr.04) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 43.742,50 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der Presse-Versorgung, bezogen auf den 31. 10. 2024, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskassen AG (Vers. N05) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Kommunalen
Versorgungskassen Westfalen-Lippe (Vers. N06) im Wertausgleichbei der Scheidung findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.