Urteil
98 C 1780/22
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMS:2022:1128.98C1780.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 4.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 4.200,00 € festgesetzt. I. Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs auf die Räumung einer vermieteten Wohnung in Anspruch. Die Parteien bezogen im Jahr 2004 (zunächst gemeinsam mit einer dritten Person) eine etwa 72 qm große Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses M-straße 20 in Münster, das im Eigentum der Klägerin steht. Zu diesem Zeitpunkt führten die Parteien eine Beziehung. Im Jahr 2012 trennten sich die Parteien. Die Klägerin zog aus und bezog eine im Dachgeschoss des Hauses gelegene Wohnung mit etwa 97 qm. Am 01.06.2016 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung und vereinbarten eine monatliche Miete von 500,00 €. Darin ist ein Betriebskostenvorschuss in Höhe von 350,00 € enthalten, wobei zwischen den Parteien jedoch im Streit ist, in welchem Umfang Betriebskosten umzulegen sind. Seit 2020 bis zumindest 2022 unterhielt die Klägerin einen weiteren Wohnsitz in Stuttgart. Seit November 2021 forderte die Klägerin die Beklagte wiederholt auf, einer Erhöhung der Miete für die Wohnung zuzustimmen. Mit email vom 27.01.2022 (Bl. 43 GA) unterbreitete der die Beklagte vertretende Mieterverein der Klägerin ein entsprechendes Angebot. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 31.01.2022 ein Schreiben, in dem sie das Mietverhältnis zum 31.07.2022 kündigte. Die Kündigung begründete sie mit Eigenbedarf, da sie die Wohnung während eines Aufbaustudiums an der WWU Münster als Zweitwohnsitz nutzen wolle. Auch nach der Kündigungserklärung setzten die Parteien ihre Verhandlungen über eine Mieterhöhung fort, ohne dass es jedoch zu einer Einigung kam. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Räumung der Wohnung. Sie behauptet, dass sie Wohnung in Zukunft selbst nutzen wolle. Sie habe ihren Erstwohnsitz in Stuttgart, das solle auch so bleiben. Bei der Wohnung im Dachgeschoss handele es sich lediglich um ihren Zweitwohnsitz. Hierfür sei die Dachgeschosswohnung jedoch zu groß, weshalb sie in die kleinere Wohnung im ersten Obergeschoss ziehen wolle. Sie wolle die Wohnung auch nach Beendigung des Aufbaustudienganges weiter nutzen, insbesondere weil ihre pflegebedürftige Mutter in Münster wohne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im Haus M.-straße 20 in 48145 Münster, 1. OG links, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Balkon und 1 Keller, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet einen Eigenbedarf der Klägerin. Der Klägerin sei es bei der Kündigung vielmehr allein darum gegangen, eine Mieterhöhung durchzusetzen. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in Stuttgart zwischenzeitlich auch aufgegeben und wohne nun ausschließlich in Münster. Das Gericht hat die Klägerin zu ihrem behaupteten Eigenbedarf angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 (Bl. 68 ff. GA) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. II. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1.Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Räumung der Wohnung gegen die Beklagte. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 546 BGB, da das Mietverhältnis nicht beendet ist. Das Kündigungsschreiben vom 31.01.2022 hat das Mietverhältnis nicht beendet, da kein Kündigungsgrund bestand: a. Die Klägerin konnte das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann vor, wenn der Vermieter die Wohnung selbst benötigt. Einen solchen Eigenbedarf hat die Klägerin mit der behaupteten Absicht, die an die Beklagte vermiete Wohnung in Zukunft als münsteraner Zweitwohnsitz zu nutzen, schlüssig dargelegt. Dabei ist es zunächst unbeachtlich, ob die Klägerin die Wohnung der Beklagten als Erst- oder Zweitwohnsitz nutzen möchte. Ein Eigenbedarf setzt nicht voraus, dass der Vermieter in der Wohnung zukünftig seinen Lebensmittelpunkt begründen will. Auch die gelegentliche Nutzung einer Wohnung kann – zumindest wenn diese gelegentliche Nutzung auf unbestimmte Zeit angelegt ist – einen Eigenbedarf begründen (vgl. hierzu Milger, NZM 2014, S. 769 ff. mit weiteren Nachweisen). Auch ist es unbeachtlich, dass die Kläger derzeit bereits über eine Wohnung in Münster verfügt, so dass ihr Wohnbedarf gedeckt ist. Das Tatbestandsmerkmal als Wohnung benötigt“ setzt nicht voraus, dass auf Seiten des Vermieters eine Art „Notsituation“ vorliegt, dem Vermieter also quasi die Situation droht, selbst „auf der Straße zu liegen“ oder zumindest derzeit unzureichend untergebracht zu sein (vgl. Milger, a.a.O.). Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Vermieter „vernünftige, nachvollziehbare Gründe“ für seinen Wunsch hat, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20.01.1988, Az. VIII ARZ 4/87). Solche nachvollziehbaren Gründe für ihren Nutzungswunsch hat die Klägerin vorgetragen: Die an die Beklagte vermietete Wohnung ist kleiner als die von ihr derzeit innegehaltene Wohnung, zudem liegt sie nicht im Dachgeschoss. b. Da die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Eigenbedarf jedoch bestritten hat, musste diese ihn beweisen. Hierzu ist es nicht ausreichend, dass ein Vermieter die „vernünftigen, nachvollziehbaren Gründe“ lediglich vorträgt. Er muss das Vorliegen seines Eigennutzungswunsches und der angegebenen Gründe vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der mündlichen Verhandlung – einschließlich der Anhörung der Parteien – beweisen. Maßgeblich ist dabei das Beweismaß des § 286 ZPO: Vernünftigen Zweifeln an den Angaben des Vermieters muss Einhalt geboten sein. c. Diesen Beweis hat die Klägerin hier nicht erbringen können: Das Gericht konnte zur Ermittlung des Eigennutzungswunsches der Klägerin fast ausschließlich ihre Angaben in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung heranziehen. Außerhalb ihren Angaben liegende Umstände, die den Eigennutzungswunsch belegen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat zwar eine Studienbescheinigung vorgelegt, die ihre Anmeldung zu einem Aufbaustudiengang in Münster belegt. Dies hat jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass sie bereits einen Wohnsitz in Münster unterhält, keine wirkliche Aussagekraft. Die Angaben der Klägerin in Anhörung konnten Zweifel an ihrem Eigennutzungswunsch nicht vollständig ausräumen. Diese Zweifel werden insbesondere dadurch begründet, dass zwischen den Parteien bereits vor der Kündigung Streit um die Höhe der Miete und die darin enthaltenen Betriebskosten bestanden haben. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie die zu einem Zeitpunkt, als sie sich mit der Beklagten noch freundschaftlich verbunden fühlte, vereinbarte Miete inzwischen als unwirtschaftlich und ungerecht erachtet. Hier liegt der Verdacht nahe, dass eine ansonsten nicht durchsetzbare Mieterhöhung und Vereinbarung einer weitergehenden Umlage von Betriebskosten über das Druckmittel einer Eigenbedarfskündigung erreicht werden soll. Hierbei soll nicht verkannt werden, dass entsprechende Streitigkeiten mit einem Mieter den Vermieter im Einzelfall dazu bewegen können, einen tatsächlich vorhandenen Eigenbedarf auch umzusetzen oder sich bei der Auswahl unter verschiedenen Mietern gegen den unbequemen streitbaren Mieter zu entscheiden. Ebenso mag es gerade einen der „vernünftigen, nachvollziehbaren Gründe“ darstellen, dass der gekündigte Mieter nur eine geringe Miete zahlen musste, so dass die Nutzung gerade dieser Wohnung für den Vermieter wirtschaftlich attraktiv ist. Voraussetzung einer wirksamen Eigenbedarfskündigung ist jedoch auch in diesen Fällen, dass die Überlegungen des Vermieters zu dem feststehenden Entschluss geführt haben, dass Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung in Zukunft selbst zu nutzen. Besteht dieser Nutzungswunsch hingegen nur für den Fall, dass mit dem Mieter keine Einigung erzielt werden kann, stellt dies gerade keinen ernsthaften Eigennutzungswunsch dar (vgl. zu einer nur vage verfolgten Nutzungsabsicht BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 297/14). Hier liegt nahe, dass die Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Beklagten zu besseren Konditionen gerade nicht ausgeschlossen hat. Hierfür spricht insbesondere, dass sie die Verhandlungen über eine Erhöhung der Miete auch nach dem Ausspruch der Kündigung noch fortgesetzt hat (vgl. hier insbesondere die als Anlage 09 zur Klageerwiderung überreichte Textnachricht der Klägerin oder die als Anlage 11 überreichte email der Klägerin vom 06.04.2022). Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, diese Verhandlungen hätten sich lediglich auf den Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bezogen; an der Kündigung habe sie hingegen festhalten wollen. Dies überzeugt nicht: Zunächst spricht bereits der Zeitablauf dagegen. Die Klägerin hatte die Kündigung zum 31.07.2022 erklärt. Weitere Verhandlungen im April 2022 hätten daher nur noch einzelne Monate betroffen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wieso sich die Beklagte auf eine solche Mieterhöhung ohne wirkliche Gegenleistung einlassen sollte. Insofern hat der die Beklagte vertretende Mieterverein in seine Angebote auch jeweils aufgenommen, dass die Klägerin auf eine zukünftige Kündigung wegen Eigenbedarf verzichtet und nach der erklärten Kündigung verlangt, dass diese zurückgenommen wird. Hierzu hat die Klägerin in ihrer email vom 06.04.2022 erklärt, dass sie auf das „Eigenbedarfsrecht“ nicht verzichten wolle, aber einen neuen Mietvertrag anbieten wolle. Dies kann nur so verstanden werden, dass sie das Mietverhältnis fortsetzen bzw. ein neues Mietverhältnis über die Wohnung zu begründen beabsichtigt, was einem ernsthaften Entschluss zur eigenen Nutzung der Wohnung entgegen steht. 2.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .