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Beschluss

46 F 63/21

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2022:0523.46F63.21.00
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Tenor

Familiengerichtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 4.000 Euro.

Entscheidungsgründe
Familiengerichtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 4.000 Euro. Gründe: I. Verfahrensgegenständlich ist ein von Amts wegen gem. § 1666 BGB eingeleitetes Verfahren zur Überprüfung einer im mütterlichen Haushalt bestehenden Kindeswohlgefährdung in Bezug auf das Kind C., geb. 00.00.0000. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet und übten das gemeinsame Sorgerecht aufgrund gemeinsamer Sorgerechtserklärungen aus. Die Kindeseltern leben seit September 2009 voneinander getrennt. C. hatte seit der Trennung seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter. Zwischen den Kindeseltern ist es seit der Trennung immer wieder zu erheblichen Konflikten gekommen. Diese bezogen sich auf die Ausgestaltung der Umgangskontakte und auf Fragen der elterlichen Sorge. Vor dem Amtsgericht Münster wurden diverse Verfahren zum Thema Umgang und elterliche Sorge geführt. In dem Verfahren zum Az. 39 F 315/09 trafen die Beteiligten am 22.12.2009 eine Regelung zum Umgang von zunächst 6 Monaten und vereinbarten die Durchführung von Beratungsgesprächen, um die bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten zu beheben und die Ausgestaltung der Umgangskontakte zu regeln. Es fanden in der Folge Beratungen bei der Diakonie, bei Trialog und beim Jugendamt statt. Trotz der Beratungen gelang es den Kindeseltern nicht dauerhaft, die Umgangskontakte und Fragen betreffend die elterliche Sorge einvernehmlich zu regeln. Über regelungsbedürftige Punkte gab es umfangreichen E-Mail-Verkehr. Mit Schreiben vom 18.11.2012 im Verfahren 39 F 315/09 behauptete der Kindesvater über die Kindesmutter, dass sie keine Empathie für das Bedürfnis von C. nach seinem Vater habe. Sie handele konstant in einer Weise, von der sie wisse, dass sie C. belaste und weh tue. Bei der Gestaltung von Umgangskontakten handele die Kindesmutter eigenmächtig. Er sei in die Handlungsunfähigkeit gedrängt. Ein Streit der Eltern darüber, welche Schule C. besuchen soll führte zu einem weiteren familiengerichtlichen Verfahren, Az. 39 F 226/13, in dem die Beteiligten am 07.11.2013 den Vergleich schlossen, dass C die J-Schule besucht. Im Verfahren zum Az. 39 F 94/13 beantragten die Kindeseltern wechselseitig die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in Bezug auf C.. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens warf der Kindesvater der Kindesmutter vor, im Rahmen der Begutachtung Unwahrheiten über ihn erfunden zu haben. Ihre Aussagen gegenüber dem Sachverständigen seien geeignet, ihn zu diskreditieren, herabzuwürdigen und sogar in den Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu bringen. Die Voraussetzungen für gemeinsame Elterngespräche würden seitens der Kindesmutter nicht vorliegen. Er führte in dem Verfahren zudem aus, dass die Kindesmutter unter erheblichen psychischen Problemen leide. Die Kindesmutter wurde aufgefordert, gegenüber dem Sachverständigen gemachte Äußerungen zu korrigieren. Der Kindesvater sah nach Kenntnis des Sachverständigengutachtens keine Basis für gemeinsame Gespräche und lehnte Angebote für gemeinsame Gespräche des Jugendamtes ab. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22.09.2014, Az. 39 F 94/13 wurden, unter Abweisung der weitergehenden, auf die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge gerichteten Anträge der Kindeseltern im Übrigen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für die Gesundheit und die Sorge in schulischen Angelegenheiten übertragen. Im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.09.2014 Bezug genommen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde nahm der Kindesvater zurück. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 24.09.2014, Az. 39 F 94/13 wurde der Umgang des Kindesvaters mit dem Sohn dahingehend geregelt, dass er berechtigt und verpflichtet ist, vierzehntägig von freitags bis montags und vierzehntägig freitags an umgangsfreien Wochenenden, an bestimmten Feiertagen und in der Hälfte der Schulferien Umgang auszuüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.09.2014 Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters wurde zurückgewiesen. Im Jahr 2016 wurde ein von Amts wegen eingeleitetes sorgerechtliches Verfahren geführt, um wiederholten Behauptungen des Kindesvaters auf eine Kindeswohlgefährdung C. durch die Kindesmutter nachzugehen. Der Kindesvater warf der Kindesmutter vor, C. mit der Faust geschlagen zu haben, nachdem dieser geäußert habe, zum Vater zu wollen. Das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und das Gericht sahen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung C. durch die Kindesmutter. Im Erörterungstermin vom 03.11.2016 erklärte die Kindesmutter sich dazu bereit, dem Kindesvater regelmäßig die Schulzeugnisse und die Protokolle der Elternabende in C. Schule zu übersenden. Sie erklärte sich weiter dazu bereit, dem Kindesvater eine Jahresübersicht über in der Schule stattfindende Termine zur Verfügung zu stellen. Es wurde erörtert, dass die Vorgehensweise des Kindesvaters, der seit längerer Zeit dienstags eine Karte mit einem kleinen Geschenk in den Briefkasten der Mutter warf beibehalten werden könne, aber keine großen Geschenke übergeben werden sollen. Es wurde beschlossen, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Der Kindesvater erstattete Strafanzeige gegen den seinerzeit zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes Herrn A.. Er warf diesem vor, Erkenntnisse über im Haushalt der Mutter stattgefundene Misshandlungen nicht verfolgt zu haben. Es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Kindesmutter eingeleitet, welches letztlich eingestellt wurde. Zu einer ursprünglich geplanten Vernehmung C. als Zeuge kam es nicht. Am 24.07.2018 erstattete der Kindesvater eine Strafanzeige gegen die Kindesmutter. C. schilderte gegenüber der Polizei auf Veranlassung des Vaters, durch seine Mutter misshandelt und vernachlässigt zu werden. Einer polizeilichen Aussage C. als Zeuge stimmte der gerichtlich bestellte Ergänzungspfleger für C. nicht zu. C. verfasste während der Umgangskontakte mit dem Vater zu verschiedenen Zeiten handschriftlich geschriebene Briefe, die Hinweise auf Gefährdungsmomente im mütterlichen Haushalt enthielten. Darin wurde ausgeführt, dass seine Mutter ihn geschlagen habe und er Angst davor habe, nochmal geschlagen zu werden und er lieber bei seinem Vater, Oma und Opa sein wolle. Er sei bei seiner Mama im Gefängnis. Sie spreche nicht mit ihm, nehme ihn nicht in den Arm und sage nicht, dass sie ihn lieb hat. Sie kümmere sich nicht und wolle ihn und seinen Vater auseinander bringen. Er vertraue seiner Mutter nicht und fühle sich bei ihr nicht wohl. Er wolle bei Papa wohnen, weil er sich bei ihm wohl fühle und sie sich lieb haben. Er habe keine Albträume wenn er von seinem Vater komme. Er sei generell nicht in Mamas Arm und schlafe nie bei ihr im Bett. Er mache sich sein Frühstück selbst. Sie spreche nicht mit ihm und kümmere sich nicht um ihn. Sie sei kaltherzig zu ihm. Sie habe sich nicht um ihn gekümmert, als er krank war. Sie habe ihn nicht bezüglich der Aussage bei der Polizei angesprochen. Er wolle bei der Polizei aussagen, dass sie ihn geschlagen hat. Auf die Briefe vom 25.06.2017, 16.03.2018, 25.05.2018, 27.05.2018, 10.06.2018, 15.06.2018, 08.07.2018, 22.07.2018, 02.08.2018 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (vgl. 1481 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 23.08.2018, Az. 39 F 144/18 wurde auf Antrag der Kindesmutter ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen den Kindesvater erlassen. Von dem Verbot war auch umfasst, Postsendungen in den Briefkasten der Antragstellerin zu stecken. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt vor ihrer Haustür gestanden, in das Zimmer des Sohnes geschaut und auch Nachrichten auf dem Bürgersteig hinterlassen hat. Im Rahmen des Erörterungstermins hat der Antragsgegner eingeräumt, dass er an zwei Tagen hintereinander im August Kreidezeichnungen auf den Bürgersteig vor dem Zimmer des Sohnes gemalt hat. In einem Fall handelte es sich um die Zahl 22 und direkt im Anschluss daran eine gemalte Bombe. Nachdem diese Zeichnung durch den Regen vernichtet wurde, hat er am anderen Tag die Zeit 22 + 7 und wiederum eine Bombe gezeichnet. Er hat selbst erklärt, dass von dem Tag an gerechnet in 22 Tagen der nächste Umgangskontakt sein sollte. Der Antragsgegner erklärte, dass er hiermit nur ausdrücken wollte, dass der nächste Umgangskontakt mit dem Sohn "Bombe" werde. Die Antragstellerin fasste die Zeichnung mit der Bombe als sehr bedrohlich auf. Darüber hinaus hielt sich der der Kindesvater wiederholt in der Nähe der Wohnung auf, obwohl ihm mitgeteilt worden war, dass er sich dort nicht aufzuhalten habe und die Kindesmutter ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie dies nicht wünscht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.08.2018 verwiesen. Auf den Antrag der Kindesmutter im August 2018, den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind einstweilen auszuschließen, hilfsweise einstweilen einen begleiteten Umgangskontakt anzuordnen wurde mit Beschluss vom 24.08.2018, Az. 46 F 65/21, im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung des Beschlusses vom 22.09.2014, Az. 39 F 201/13 beschlossen, dass alle drei Wochen Umgangskontakte für die Dauer von eineinhalb Stunden unter Begleitung der Caritas Beratungsstelle und vor-/ nachbereitend getrennte Elterngespräche stattfinden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kindesvater die Erziehung der Kindesmutter in immer massiverer Form unterwandere. Er erklärte, dass C. im mütterlichen Haushalt nichts zu essen bekomme, die Kindesmutter sich nicht um seine schulischen Belange kümmere, ihn nicht medikamentös versorge wenn er krank ist und ihn nicht lieb habe. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. Die Wohnung der Mutter sei kindgerecht eingerichtet, die Kindesmutter pflege einen liebevollen Umgang mit C.. Er sei in einem guten, altersgerechten Zustand. Die Kindesmutter habe die schulischen Belange im Blick, sie habe Testverfahren zur Erkennung einer Leserechtschreibschwäche durchgeführt, welche ihre Einschätzung, C. leide unter einer solchen bestätigt haben. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Verhaltensweisen im Umgang mit C. besorgniserregend seien. Hierzu wurde auf die von C. während der Umgänge verfassten Briefe Bezug genommen, die einen schlechten Umgang der Mutter mit ihm beschreiben. Zur Begründung wurde weiter das Anfertigung der Kreidezeichnung in Form der Zahl 22 und einer Bombe angeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.08.2018 Bezug genommen (vgl. Bl. 46 ff. d. BA 46 F 65/21). Am 11.10.2018 fand ein Umgangskontakt statt. Die Kindesmutter führte aus, dass C. danach angespannt gewesen sei und mit wenigen Worten mit ihr nach Hause gefahren sei, obwohl er sonst immer viel erzähle. Der nächste Kontakt wurde wegen Erkrankung C. abgesagt. Zwei weitere Kontakte nahm C. nicht wahr. Er klagte über körperliche Symptome. Die Kindesmutter führte aus, dass sich C. mit Händen und Füßen geweigert habe, den Kontakt wahrzunehmen. Er habe sich im Badezimmer versteckt und lautstark gesagt, fast geschrien, dass er das nicht möchte. Er habe geweint und sei außer sich gewesen. Seit dem 11.10.2018 fand kein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Sohn statt. Die Eltern stellten in der Folge im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang, 46 F 65/21, wechselseitige Ordnungsgeldanträge wegen vorgebrachter wechselseitiger Verstöße gegen den Beschluss. Der Kindesvater stellte in diesem Verfahren zudem Anträge auf Aufhebung des einstweiligen Anordnungsbeschlusses vom 24.08.2018 und beantragte, geeignete Umgangskontakte herzustellen. Die Kindesmutter beantragte in diesem Verfahren, den Umgang vorläufig auszuschließen. Das Jugendamt sprach sich ebenfalls für einen Umgangsausschluss aus. C. nahm seit September 2018 regelmäßig Termine in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis P. wahr. Ziel war es, C. einen neutralen Ort zu bieten, den Konflikt der Eltern besprechen zu können. C. zeigte dort eine Tendenz, einer Thematisierung familiärer Erlebnisinhalte soweit wie möglich auszuweichen. Die Großeltern väterlicherseits, F. und E., suchten C. ab August 2018 mehrfach auf dem Schulweg auf und sprachen ihn an. Zum Teil kauften sie ihm etwas zu essen, in der Annahme, er würde zu Hause nichts zu essen bekommen. Sie führten zur Begründung aus, dass sie in Sorge gewesen seien, ob es dem Kind gut geht und ihm zeigen wollten, dass sie für ihn da sind und ihn lieb haben. C. wurde jedenfalls auch von Frau V., einer Bekannten der Großeltern auf dem Schulweg aufgesucht. Auch mit Herrn X., einem Bekannten des Kindesvaters, kam es zu einem Zusammentreffen auf C. Schulweg. Herr X. gab an, C. nur zufällig auf dem Weg zum Bäcker getroffen zu haben. Herr X. zeichnete ein mit C. geführtes Gespräch akustisch auf. C. wurde schließlich auf dem Schulweg von der Kindesmutter/ anderen Personen aus ihrem Bekanntenkreis begleitet. Gegenüber P. schilderte C. ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 07.03.2019, dass er die Annäherungsversuche der Großeltern nicht möge. Er empfinde die Annäherungen der Großeltern und deren Freunde/ Bekannte als nervig. Er wolle seine Ruhe haben. Auf den behandelnden Kinderpsychiater wirkte das Kind in seinen Aussagen sehr klar und authentisch, er reagierte spontan auf Fragen und Äußerungen und wirkte am Ende erleichtert. Das Gericht führte in seinem Beschluss aus, dass C. unter den Annäherungsversuchen leidet. Mit Beschluss vom 12.04.2019, Az. 39 F 41/19 wurde gestützt auf § 1666 Abs.1, Abs.3 Nr.4 und Abs.4 BGB gegenüber den Großeltern väterlicherseits und Frau V. im Wege der einstweiligen Anordnung ein Kontakt- und Näherungsverbot erlassen. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen. In der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Praxis P. vom 21.01.2020 wurde beschrieben, dass sich C. ab Sommer 2019 entspannter zeigte und sich altersentsprechenden Themen widmete. Er wirke zunehmend stabiler, fröhlicher, selbstbewusster und aktiver in seiner Freizeit. Er bewege sich selbständig mit dem Fahrrad in der Stadt. Im Herbst 2020 verteilte der Kindesvater in der Öffentlichkeit in Münster im Rahmen von Demonstrationen an viel frequentierten Plätzen Blattsammlungen und ein Flugblatt. Diese wurden von ihm und weiteren Personen in großer Stückzahl an Passanten verteilt. Die Unterlagen enthielten unter anderem persönliche Details über die Kindesmutter und C., die den Rückschluss auf ihre Person zuließen. Unter anderem enthielten sie Angaben darüber, dass C. sich in Therapie befindet, auch wurde aufgeführt, was C. gegenüber Verfahrensbeteiligten in familiengerichtlichen Verfahren gesagt hat. Zudem enthielten die Unterlagen die Angabe, die Kindesmutter misshandele C., obwohl das auf Veranlassung des Kindesvaters eingeleitete Strafverfahren gegen die Kindesmutter eingestellt worden war. Auch wurden handgeschriebene Briefe C. abgedruckt. Der Kindesvater verwies in den Unterlagen darauf, dass er weitere Informationen zur Verfügung stellen würde und verwies auf eine von ihm bald zu veröffentlichende Internetadresse. Das Gericht leitete daraufhin unter dem Az. 39 F 66/20 von Amts wegen ein einstweiliges Sorgerechtsverfahren ein. Im Rahmen eines Erörterungstermins führte die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. I. aus, dass sie die Aktivitäten rund um die Flugblätter und öffentlich verbreitete Schreiben von C. und Mitteilungen, die seine Privatsphäre betreffen für kindeswohlschädlich halte. Mit Beschluss vom 25.11.2020 wurde dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, persönliche Details, Daten und Informationen aus dem Lebensumfeld und aus erledigten und anhängigen Gerichtsverfahren vor dem Familiengericht Münster, welche Rückschlüsse auf die Identität des Kindes zulassen in irgendeiner Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dem Kindesvater wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wohl C. durch das Handeln des Kindesvaters erheblich gefährdet sei. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis C. auf die Aktivitäten durch Dritte angesprochen wird oder selbst von den Aktivitäten erfährt. Die verbreiteten Unterlagen ließen sehr leicht den Rückschluss auf ihn zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 25.11.2020 verwiesen. Mit Beschluss vom 27.01.2021, Az. II-13 UF 209/20 wurde die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm führte aus, dass die untersagten Verhaltensweisen kindeswohlgefährdend seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.01.2021 verwiesen. Im Januar 2021 wurde dem Gericht eine Homepage unter der Adresse E-Mail01 bekannt. Auf dieser war am 15.04.2021 eine Aussage mit dem Inhalt enthalten, dass eine vom Jugendamt in der Kindertagesbetreuung beschäftigte Mutter seit Jahren ihr eigenes Kind physisch und psychisch misshandele. Es wurde weiter ausgeführt, dass der Grund hierfür darin gelegen habe, dass das Kind seine deutlich stärkere und liebevollere Bindung zum Vater und die emotionale und soziale Distanz zur Mutter bestätigt habe. Das Kind werde gegen seinen Willen bei der Mutter gehalten, die es in der Folge misshandelte. Am 16.01.2021 kam es zu einer Demonstration am Rathaus Münster, an welcher der Kindesvater mitwirkte. Es wurden Flyer verteilt, auf denen unter anderem aufgeführt ist, dass ein misshandeltes Kind zum Schutz behördenübergreifend organisierter Kriminalität geopfert werde und eine in der Kindertagesbetreuung tätige Mutter ihr eigenes Kind über Jahre physisch und psychisch misshandele. Es wurde auf die genannte Homepage verwiesen. Zudem wurden in der Zeit von Februar bis April 2021 Flugblätter in Briefkästen in vielen Stadtteilen von Münster geworfen, auf welchen ebenfalls ausgeführt wurde, dass eine in der Kindertagesbetreuung beschäftigte Mutter ihr eigenes Kind über Jahre physisch und psychisch misshandele. Auch hier wurde auf die genannte Homepage verwiesen. Zudem stellte der Kindesvater den Großeltern väterlicherseits, V. und X. Informationen aus anhängigen Gerichtsverfahren zur Verfügung, die Informationen aus dem Lebensumfeld C. enthielten. Mit Beschluss vom 26.04.2021 wurde gegen den Kindesvater wegen Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.000 Euro, ersatzweise für je 100 Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26.04.2021 Bezug genommen (vgl. Bl. 420 ff. d. BA 39 F 66/20). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.06.2021, Az. II-13 WF 94/21, zurückgewiesen (vgl. Bl. 579 ff. d. BA 39 F 66/20). Im April 2021 wurde bekannt, dass ein Schreiben vom 23.02.2021 an Vorstandsmitglieder der Krisenhilfe Münster e. V. versandt wurde, welches persönliche Daten des Kindes enthielt. Als Absender waren die Großeltern väterlicherseits, Frau V. und Herr X. aufgeführt. In den daraufhin von Amts wegen gegen die Großeltern, Frau V. und Herrn X. eingeleiteten einstweiligen Sorgerechtsverfahren, Az. 46 F 67/21, 46 F 68/21, 46 F 69/21 und 46 F 70/21 wurde am 01/ 02.03.2022 beschlossen, dass familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Großmutter Frau F. zurzeit nicht veranlasst sind. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu weiteren Vorfällen wie demjenigen kommen werde, welcher im April 2021 zur Einleitung eines Verfahrens geführt hat. C. verfasste am 05.10.2021 einen an seinen Vater, seine Oma und seinen Opa verfassten Brief, in welchem er von seinen schulischen Leistungen und seine Freizeitaktivitäten und Interessen erzählte. Der Brief schloss mit dem Satz, dass er sie alle doll lieb habe und war mit einem Herz versehen. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Brief wird verwiesen (vgl. Bl. 791 d. BA 46 F 65/21). Der Kindesvater führte, unter anderem unter Verweis auf den Brief vom 05.10.2021, an, dass es C. im mütterlichen Haushalt nach wie vor nicht gut gehe und er wechseln wolle. Anfang 2022 suchte die Kindesmutter das Gespräch mit C.. Er teilte ihr auf Nachfrage mit, dass er sich eventuell vorstellen könne, mit seinem Vater Fussball zu spielen. Am 01.04.2022 beantragte der Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm ein 14-tägiges Umgangsrecht und ein Umgangsrecht während der Osterferien ohne Begleitung zu gewähren. Er führte aus, dass die Kindesmutter den Umgang zwischen C. und ihm seit Jahren boykottiere. Sie wolle die Vater-Kind-Beziehung ganz bewusst zerstören. Sie betreibe eine Verhinderung von Umgangskontakten aus selbstbezogenen Gründen und habe psychische Probleme. Sie sei nicht bindungstolerant und nicht erziehungsfähig. Bis zum heutigen Tag habe sie psychische Grausamkeiten verübt. Jahrelang habe sie Kindesmisshandlungen, Vernachlässigungen verübt. Sie verstoße gegen die Wohlverhaltenspflicht. Immer wieder seien Hinweise des Kindes auf Gewalt im mütterlichen Haushalt missachtet worden. Sie habe ihn am 02.06.2016 nachweislich mit der Faust geschlagen und massiv unter Druck gesetzt, nur weil er den Wunsch geäußert habe, zu ihm zu wollen. Trotz ihrer Versuche, den Kontakt zu untergraben und trotz der gewaltsamen Trennung, die ihm von der Mutter aufgezwungen worden sei, sei die Bindung zwischen C. und ihm liebevoll, intensiv und vollständig erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Berichte und deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. Es hat das Kind im Beisein des Verfahrensbeistands angehört. Es hat zudem die Beteiligten persönlich angehört. Das Gericht hat einen Antrag auf Entpflichtung der Verfahrensbeiständin mit Beschluss vom 19.04.2022 zurückgewiesen (vgl. Bl. 1255 ff. d. A.). Hinsichtlich der vormals zuständigen Richterin wurde mit Beschluss vom 08.11.2021 gestützt auf §§ 6 Abs. 1 FamFG, 41 Nr. 5 ZPO festgestellt, dass sie kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist (vgl. Bl. 1776 ff. d. A.). Grund war eine Aussage der Richterin als Zeugin in einem gegen den Kindesvater unter anderem wegen Verleumdung, Beleidigung und Durchführung verbotener/ nicht angemeldeter Veranstaltungen geführten Strafverfahren AG Münster, Az. 118 Ds 540 Js 3468/20-50/21. II. Familiengerichtliche Maßnahmen gegen § 1666 BGB sind nicht veranlasst. C. ist nicht durch ein Verhalten der Kindesmutter/ im Haushalt der Kindesmutter konkret gefährdet. Die vom Kindesvater vorgebrachten Vorwürfe einer physischen und psychischen Misshandlung und Vernachlässigung sind nicht belastbar. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass C. bei der Kindesmutter eine kindeswohlgefährdende Misshandlung und Vernachlässigung erfahren hat bzw. aktuell noch erfährt, gibt es nicht. Die vom Kindesvater zur Akte gereichten Briefe belegen eine solche nicht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kindesvater C. beeinflusst und ihn dazu veranlasst hat, die von ihm zur Akte gereichten Briefe zu schreiben. Es ist völlig untypisch und für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass sich ein Kind im damaligen Alter C. aktiv und so offen aus eigenem Antrieb mit Anschuldigungen gegen den Elternteil stellt, bei dem es lebt und vermeintliche Missstände zum Anlass nimmt, Briefe zu verfassen, während es den Elternteil, mit dem es Umgang ausübt nur positiv darstellt. Die Briefe sind zum Teil in einer vollkommen altersuntypischen Sprache verfasst, sodass davon auszugehen ist, dass der Vater C. vorgegeben hat, was er schreiben soll. Insbesondere die Formulierungen „Mama hat mich nicht bezüglich der Aussage bei der Polizei angesprochen […]“, „[…] ich das schon bei Mama zulange ertragen muss“, „Ich will bei der Polizei aussagen […]“ und Begriffe wie „kaltherzig“ sind völlig altersuntypisch und ihm offensichtlich von einer erwachsenen Person vorgegeben worden. Dadurch, dass der Kindesvater C. dazu veranlasst hat, diese Briefe zu verfassen und dass er ihn dazu veranlasst hat, beim Jugendamt wegen vermeintlicher Gefährdungen im mütterlichen Haushalt vorzusprechen hat er eine Gefährdung des Wohls C. verursacht. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass es im mütterlichen Haushalt zu Konflikten zwischen Mutter und Sohn, in einem Ausnahmefall vielleicht sogar zu einer leichten körperlichen Züchtigung gekommen sein kann gibt es jedenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass solche ein Ausmaß erreicht haben, dass C im mütterlichen Haushalt konkret gefährdet ist. C. ist ein altersgerecht entwickelter Junge und in seinem (Schul-)Alltag mit der Kindesmutter sowie im sozialen Umfeld gut eingebunden. Das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und das Gericht haben C. als altersentsprechend entwickelten Jungen erlebt. Er wurde von der Unterzeichnerin als vollkommen altersgerecht und gesund entwickelter Junge wahrgenommen, der mit Begeisterung und Stolz von seinem guten Orientierungssinn und davon berichtet hat, dass er überall allein mit dem Fahrrad hinfährt und altersgerechte Hobbies hat. Er hat völlig alterstypisch von seinen Fächern und Vorlieben in der Schule gesprochen und von dem Nordseeurlaub in den Osterferien erzählt. Er hat über Alltagsthemen bereitwillig und detailreich berichtet. Es ergaben sich für das Gericht keinerlei Hinweise auf eine Belastung durch das Leben mit/ bei der Kindesmutter. Nach Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. I. vom 23.01.2019 zeigte sich der Pflege- und Versorgungszustand des Jungen in allen gutachterlichen Untersuchungsterminen als gut. Die Bezüge zwischen Mutter und Sohn zeigten sich als innig und stabil. Die Kindesmutter hat die sorgerechtlichen Belange C. gut im Blick. Auf ihre Veranlassung hin wurde eine Leserechtschreibschwäche diagnostiziert, die behandelt wird. C. erhält benötigte Nachhilfestunden. Er fühlt sich auf seiner Schule wohl und ist sozial angebunden. Eine positive Entwicklung wird auch in der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Praxis P. vom 21.01.2020 beschrieben. Darin wird ausgeführt, dass sich C. ab Sommer 2019 entspannter zeigte und sich altersentsprechenden Themen widmete. Er wirkte zunehmend stabiler, fröhlicher, selbstbewusster und aktiver in seiner Freizeit. Er bewege sich selbständig mit dem Fahrrad in der Stadt. Das zeigt, dass eine altersentsprechende Autonomieentwicklung stattfindet. Nach den gewonnenen Erkenntnissen hat sich diese Entwicklung bis zum aktuellen Zeitpunkt fortgeschrieben. Das Gericht hat an einer hinreichenden Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter keine Zweifel. Insbesondere hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kindesmutter hinreichend bindungstolerant ist, um Umgänge zwischen C. und seinem Vater zu ermöglichen. Die Kindesmutter hat keine einseitige Belastungstendenz in Richtung des Vaters gezeigt. Sie hat trotz der wiederholten, gravierenden Anschuldigungen, die der Kindesvater gegen sie vorgebracht hat keine einseitig belastenden negativen Äußerungen in seine Richtung getätigt und nichts gemacht, was den Kontakt zwischen dem Vater und C. erschwert. Im Gegensatz folgt aus ihrer glaubhaften Aussage, dass sie stets versucht hat, C. auf Kontakte mit dem Vater vorzubereiten und einzustimmen und die Kontakte zu fördern. Dies zeigt sich auch in ihrem Verhalten in Bezug auf die Dienstagspost des Vaters. Sie hat, auch nach Aussage des Vaters und nach Kenntnis des Gerichts, das es aus den Anhörungen C. hat jedenfalls seit geraumer Zeit zugelassen, dass C. die Dienstagspost erhält und öffnet, im Oktober letzten Jahres hat sie den von C. verfassten Brief zur Post gegeben und so ermöglicht, dass der Vater diesen erhält. Aktuell trägt sie C. die Dienstagspost nach ihrer glaubhaften Aussage, an der das Gericht keinen Zweifel hat hinterher und ermöglicht es ihm so, die Briefe zu lesen. Die Kindesmutter ist Anfang dieses Jahres auch aktiv auf C. zugegangen und hat ihn auf Umgänge mit dem Vater aktiv angesprochen. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, C. Antwort, sich eventuell vorstellen zu können, mit dem Vater Fussball zu spielen gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten zu verheimlichen. Stattdessen hat sie die Antwort aktenkundig gemacht. Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kindesmutter ausreichend bindungstolerant ist, Kontakte zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen. Nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. I. vom 23.01.2019 ergaben sich keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter oder eine eingeschränkte Bindungstoleranz hinsichtlich der Bezüge des gemeinsamen Kindes zum Vater. Entgegen der Auffassung des Kindesvater wird C. Wohl nicht dadurch gefährdet, dass Umgang nicht stattfindet. Es entspricht C. authentisch und klar geäußertem eigenen und seinen Bindungen entsprechenden Willen, den Vater nicht zu sehen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem im Verfahren 46 F 64/21 erlassenen Beschluss vom heutigen Tag verwiesen. Der Kindesvater wird nicht aktiv von der Kindesmutter oder anderen Verfahrensbeteiligten aus dem Leben seines Kindes ausgegrenzt. Vielmehr haben die Geschehnisse der letzten Jahre - insbesondere das Verhalten des Kindesvaters und der hierdurch und durch die jahrelangen elterlichen Streitigkeiten ausgelöste Loyalitätskonflikt des Kindes - dazu geführt, dass ein Umgang aktuell und absehbar nicht stattfinden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.