Urteil
7 C 1138/21
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMS:2022:0301.7C1138.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 196,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09..2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 196,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09..2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO verzichtet. Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf (Rück-) Zahlung von 196,60 Euro gem. § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB aufgrund der wirksamen Teilkündigung der zwischen den der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Sterbegeldversicherung aus dem Schriftsatz vom 01.09.2021. Gem § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner hingegen kann nicht mehr wirksam über sein Vermögen verfügen (§§ 80, 81 InsO). Mithin ist der Insolvenzverwalter auch zur Ausübung von Gestaltungsrechten, wie dem Ausspruch von Kündigungen, berechtigt (Andres/Leithaus/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 80 Rn. 5). Damit ist der Ausspruch einer Kündigung eines in die Insolvenzmasse fallenden Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter grundsätzlich zulässig. Gleichzeitig hat der Insolvenzverwalter aber auch die allgemeinen zivilprozessualen Pfändungsverbote zu beachten. Versicherungen, die auf den Todesfall des Versicherungsnehmers genommen wurden, sind gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO bis zur Höhe von 3.579 Euro unpfändbar und mithin insolvenzfrei (Uhlenbruck/Hirte/Praß, InsO, 15. Aufl. 2019, § 36 Rn. 36). Diese sog. Kleinlebensversicherungen auf den Todesfall, bei denen die Versicherungssumme den Betrag von 3.579 Euro nicht übersteigt, sind damit nur eingeschränkt pfändbar gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Riedel in: BeckOK ZPO, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, §850b Rn. 35). Sofern die Versicherungssumme –wie hier- mit 5.000 Euro einen höheren Betrag als 3.579 Euro beträgt, ist mithin grundsätzlich lediglich der diese Summe überschießende Betrag pfändbar (Uhlenbruck/Hirte/Praß, InsO, § 36 Rn. 36). Dies gilt unabhängig von der Höhe des Rückkaufswerts (Smid in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2020, §850b Rn. 13). Der klagende Insolvenzverwalter ist mithin berechtigt die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls im anteiligen Verhältnis der Versicherungssumme zu dem in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgesehenen Schonbetrag zur Masse ziehen, wobei für die Berechnung auf den Rückkaufwert abzustellen ist, wenn -wie hier- der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt AG Erfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 – 5 C 2091/19 –, Rn. 2 ff., juris; Riedel in: Riedel, Lohnpfändung und Insolvenz, 3. Aufl. 2020, Einzugsrecht des Insolvenzverwalters, Rn. 220). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen ergibt sich unstreitig ein anteiliger Rückkaufswert hinsichtlich der den Schonbetrag übersteigenden Versicherungssumme in Höhe von 196,60 Euro. Anders als die Beklagte meint, ist eine entsprechenden Teilkündigung der Sterbegeldversicherung auch rechtlich zulässig (vgl. AG Erfurt a.a.O; Stark, jurisPR-InsR 10/2021 Anm. 4; Meller-Hannich, NZI 2021, 676-677). Zwar sind objektive Teilkündigungen grundsätzlich nur zulässig soweit sie durch das Gesetz oder entsprechende verträgliche Abreden gestattet sind. Eine Teilkündigung ist jedoch ausnahmsweise auch dann statthaft, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene – hier der Insolvenzverwalter- seine berechtigten Interessen –hier Sicherung und Mehrung der Insolvenzmasse- nur per Teilkündigung effektiv durchsetzen kann und dies der Gegenseite zumutbar ist. Als – aus der Sicht der Gegenseite – milderes Mittel gegenüber der Gesamtkündigung kann die Teilkündigung unter Umständen sogar vorrangig sein (vgl. NK-BGB/Stefanie Jung, 4. Aufl. 2021, BGB § 314 Rn. 58). Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum eine Teilkündigung der Beklagten nicht zumutbar sein sollte. Diese kann sich insbesondere nicht auf Schutzinteressen der Schuldnerin berufen, sondern lediglich eigene wirtschaftliche Nachteile durch die Teilkündigung geltend machten. Dies hat sie nicht substantiiert getan. Einige Versicherungen ermöglichen im Übrigen entsprechende Teilkündigungen in der Sterbegeldversicherung sogar ausdrücklich (vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 22. November 2018 – L 11 SO 12/17 –, Rn. 28, juris mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen der DEVK). Da der Kläger aber nicht zu einer Gesamtkündigung des Vertrages berechtigt war, waren vorliegend Zinsen erst ab Zugang der Teilkündigung geschuldet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: 196,60 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .