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Urteil

5 C 1789/21

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2021:1109.5C1789.21.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 100,56 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war in der Hauptsache nur noch über den darüber hinausgehend geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 96,74 Euro zu entscheiden. Insoweit ist die zulässige Klage auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 96,74 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, VersR 2005, 558 [559]). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGHZ, 61, 346 [348]; NJOZ 2014, 979; NJW 2016, 3363 [3364]). Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Nur wenn für den Geschädigten bei der Erteilung des Reparaturauftrags erkennbar war, dass die Reparatur in der konkreten Form gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würde, hat er das Risiko einer übersetzten Rechnung zu tragen. Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger oder dessen Versicherer mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182 [185]; OLG Hamm, NZV 1995, 442 [443]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248 [249]). Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182 [187]; OLG Hamm, NZV 1995, 442 [443]; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 275 [277]). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, wie wenn er die Reparatur selbst in Auftrag gegeben hätte. Insbesondere wenn der Geschädigte vor der Reparatur ein Gutachten eingeholt und die Reparatur entsprechend dem Gutachten in Auftrag gegeben hat, sind grundsätzlich alle Rechnungspositionen, welche in dem Gutachten enthalten sind, von dem Schädiger zu erstatten. Denn der Geschädigte, welcher sich sachverständig beraten lässt, darf auf die Richtigkeit des Gutachtens, mithin auf die Erforderlichkeit aller Rechnungspositionen vertrauen. Ersatzfähig sind darüber hinaus all jene Rechnungspositionen, welche zwar nicht in dem Gutachten enthalten sind, aber der Sphäre der Werkstatt entspringen und nicht durch eine eigenmächtige Entscheidung des Geschädigten verursacht wurden. An den obigen Erwägungen ändert sich – entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nichts bei Anwendung der von dem BGH in dem zitierten Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, aufgestellten Erwägungen, nach denen die Erforderlichkeit des von einem Sachverständigen angesetzten Honorars und dessen Höhe indiziert ist, wenn und soweit – aber auch nur dann und in dieser Höhe – die von dem Sachverständigen erstellte Rechnung bezahlt worden ist. Auf die Zahlung kommt es nicht an. Eine Übertragbarkeit der insoweit ergangenen Rechtsprechung auf die streitgegenständliche Frage der Erforderlichkeit von Reparaturkosten ist gerade nicht gegeben. Keineswegs liegt der Schaden des Geschädigten nämlich, wie es bei der aus Anlass eines Verkehrsunfalls erforderlichen Beauftragung eines Sachverständigen der Fall ist, in der Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit, hier dem werkvertraglichen Vergütungsanspruch des Autohauses bzw. der Werkstatt. Das ist nicht der Schaden des Geschädigten. Tatsächlich liegt der Schaden in der Substanzverletzung bzw. Zerstörung der in seinem Eigentum stehenden Sache, allein die Bemessung dieses Schadens erfolgt gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB über den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Dass dieser aber gerade nicht gleichzusetzen ist mit dem Rechnungsbetrag, ergo dem werkvertraglichen Anspruch, hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung klargestellt: „Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“ (BGH, a.a.O., Rn. 12; siehe auch LG Münster, Hinweisbeschluss vom 13.05.2020, Az.: 3 S 2/20). Hieraus folgt auch, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht nur auf Freistellung von der werkvertraglichen Verbindlichkeiten im Sinne des § 250 S. 1 BGB gerichtet ist, der sich gemäß § 250 S. 2 BGB erst nach Ablauf einer gesetzten Frist in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Vielmehr kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB unmittelbar Zahlung beanspruchen. Letztlich führt die Ersatzpflicht des Schädigers auch hinsichtlich der objektiv nicht erforderlichen Reparaturkosten nicht zu einem Wertungswiderspruch und/oder zu einem „unnötigen Hin und Her“, weil der Geschädigte ohnehin verpflichtet wäre, dem Schädiger seine gegenüber dem Reparaturbetrieb möglicherweise wegen fehlerhafter Reparaturausführung zustehenden Schadensersatzansprüche abzutreten und der Schädiger sie sodann gegenüber dem Reparaturbetrieb geltend machen könnte. Denn genau das ist Ausdruck des Werkstattrisikos, welches - höchstrichterlich entschieden - bei dem Schädiger liegt. Auch der Verweis auf die aus § 242 BGB hergeleitete dolo-agit-Einrede verfängt nicht. Denn es besteht gerade keine Verpflichtung des Geschädigten dem Schädiger seitens der Reparaturwerkstatt überhöht abgerechnete Reparaturkosten zu erstatten. Möglicherweise hat er zwar einen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt. Von dem Erfordernis, diesen gegenüber dem Reparaturbetrieb selbst geltend zu machen und durchzusetzen, wird er nach den Grundsätzen zum Werkstattrisiko aber gerade entbunden. Unter Berücksichtigung vorgenannter Maßstäbe ist der Beklagte zur Erstattung der Klageforderung verpflichtet. Denn der Kläger erteilte dem Sachverständigenbüro S den Auftrag ein Gutachten zu erstellen, welchem es am 06.04.2021 nachkam. Daraufhin wurde die Reparatur gemäß dem Gutachten erbeten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Erteilung des Reparaturauftrages erkannt hat oder hätte erkennen können, dass überhöhte oder nicht angefallene Kosten - wie es der Beklagte behauptet – abgerechnet werden würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Daher kam es letztlich auf die Frage, ob die von dem Beklagten beanstandeten Kosten für die Positionen Corona-Schutzmaßnahmen, Sicherheitsmaßnahmen und Schutzmaterial Corona Virus nicht berechtigt seien, nicht an. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO sowie § 91a ZPO, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der gesamten Höhe keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Unter Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens des Beklagten sowie des Zeitablaufs zwischen Fälligkeit und Erfüllung der Forderung war durchaus Klageanlass gegeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 197,30 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.