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Urteil

59 C 836/16

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2016:0930.59C836.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 419,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 414,51 € seit dem 5.5.2015 und aus 5,- € seit dem 12.6.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 419,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 414,51 € seit dem 5.5.2015 und aus 5,- € seit dem 12.6.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: (ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO) Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Das Amtsgericht Münster ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 ZPO. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Niederlassung in Münster um eine Niederlassung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt. Es kommt insoweit darauf an, ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird. Unabhängig davon, wie das innere Verhältnis der Niederlassung zum Hauptunternehmen sein mag, wird nach außen hin der Anschein erweckt, dass in der Niederlassung in Münster mit der Regulierung von Schadensersatzansprüchen Entscheidungen von weittragender Bedeutung getroffen werden. Die vorprozessualen Schreiben der Beklagten enthalten im Briefkopf die Anschrift und die Telefonnummer in Münster. Die vorprozessuale Korrespondenz der Beklagten ist daher dahingehend zu verstehen, dass der Schaden in Münster bearbeitet wird. Die Klage hat auch – mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Kostenpauschale und der darauf entfallenden Zinsen – in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten i.H.v. 414,51 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG verlangen. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Die von Klägerseite mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind als erforderlich anzusehen. Die Beklagte hat dem Kläger kein konkret günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet, auf welches sich der Kläger verweisen lassen muss. Das an den Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten vom 26.01.2015 enthält kein solches konkretes günstigeres Mietwagenangebot. Dem Schreiben vom 26.01.2015 ist ein allgemeines – von der Beklagten selbst als „Infoblatt“ bezeichnetes – Schreiben beigefügt, welches allgemeine Hinweise zu Mietwagenkosten enthält. Im Hinweisblatt sind zwar zwei Mietwagenfirmen mit Telefonnummern angeführt. Dem Schreiben ist aber nicht zu entnehmen, wann und wo welches konkrete Fahrzeug angemietet und abgeholt werden kann. Den von der Klägerin geltend gemachten Tarif schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO entsprechend dem Urteil des Landgerichts Münster vom 20.09.2011 (3 S 15/11) auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Landgerichts Münster und der Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld (u.a. Urteil vom 09.10.2009 – Aktenzeichen: 21 S 27/09) an, wonach dies nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO ist, um den hinsichtlich beider Listen bestehenden Einwendungen und Unsicherheiten Rechnung zu tragen und diese zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Konkrete Einwendungen gegen die Einbeziehung der beiden Listen bestehen nicht. Das verunfallte Fahrzeug des Klägers – ein Pkw VW Polo - ist zumindest der Fahrzeugklasse 3 zuzuordnen. Angemietet wurde ein Fahrzeug der Klasse 2 für 16 Tage. Nach der Schwacke-Mietpreisliste für das Jahr 2015 war im zugrunde zu legenden Postleitzahlengebiet 407 im Modus ein Fahrzeug der Klasse 2 für 1 Woche zu einem Betrag i.H.v. 544 € und für einen Tag zu einem Preis von 95,- € anmietbar, so dass sich für 16 Tage (= 2 Wochen und 2 Tage) ein Mietpreis von insgesamt 1.278 € ergibt. Zwar sieht die Schwacke-Liste für das Jahr 2015 inzwischen auch eine Einbeziehung einer Vollkaskoversicherung in die Endpreise vor – dies allerdings nur mit einem Selbstbehalt bis zu 500,- €. Der Geschädigte muss sich aber nicht darauf verweisen lassen, einen Mietwagen mit einer Selbstbeteiligung von 500,- € anzumieten. Für die weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung, die ihm zuzubilligen ist, sind die Kosten in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste anzusetzen. Danach kommt dann eine Haftungsbeschränkung für 16 Tage à 20,- € hinzu, mithin ein Betrag von 320,- €, so dass sich als Grundpreis zuzüglich weiterer Haftungsbeschränkung ein Betrag von 1.598,- € ergibt. Nach der Fraunhofer-Liste ist im Postleitzahlengebiet 40 ein Fahrzeug der Klasse zwei für 7 Tage zu einem Betrag von 190,96 € und für einen Tag für 62,85 € zu mieten gewesen, so dass sich für 16 Tage ein Gesamtbetrag von 507,62 € ergibt. In diesem Mietpreis ist bei der Fraunhofer-Liste die volle Haftungsbeschränkung bereits enthalten. Die Kombination beider Listen ergibt einen Mittelwert von 1.052,81 €. Das Gericht sieht auch die Position Winterreifen als erstattungsfähig an. Angesichts der Jahreszeit hatte der Kläger auch einen Anspruch darauf, dass der Mietwagen entsprechend ausgerüstet war. Für die Kosten der Winterreifen sind, da die Fraunhofer-Liste diese Kosten ebenfalls nicht ausweist, die in der Schwacke-Liste aufgeführten Kosten von insgesamt 10 € pro Tag anzusetzen. Dieser Wert ist für die Vergleichsberechnung – ebenso wie die Werte der sich aus der Liste ergebenden Haftungsbeschränkung – heranzuziehen. Gleiches gilt für die Kosten des Navigationsgeräts, welche ebenfalls pro Tag mit Kosten von insgesamt 10,- € anzusetzen sind. Es ergibt sich damit nunmehr ein Betrag von 1.372,81 €. Da der Kläger ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat, ist kein Abzug für ersparte Kosten für ein eigenes Fahrzeug vorzunehmen. Die Beklagte hat - auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag von 1.099,95 € - einen Betrag von 685,44 € gezahlt, so dass sich ein Differenzbetrag von 687,37 € ergibt. Der von dem Kläger geltend gemachte (niedrigere) Betrag von 414,51 € konnte daher zugesprochen werden. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten restlichen Auslagenpauschale i.H.v. 10 € konnten hingegen nur 5 € zugesprochen werden. Das Gericht sieht eine Auslagenpauschale i.H.v. 25 € als angemessen und erforderlich an, § 287 ZPO. Da die Beklagte auf die geltend gemachte allgemeine Kostenpauschale bereits einen Betrag von 20 € gezahlt hat, ergab sich nur noch ein weiterer Anspruch i.H.v. 5 €. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten 5 € unterlag die Klage daher der Abweisung. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten konnten ebenfalls gemäß §§ 280, 286 BGB zugesprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Das Gericht hielt es nicht für erforderlich, die Berufung nach § 511 IV ZPO zuzulassen. Einer der in § 511 IV ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Unterschrift Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Unterschrift