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Beschluss

009 K 88/07

AG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Ausgebotsformen ist das Gesamtausgebot nur vorrangig, wenn sein Meistgebot das Gesamtergebnis der Einzelausgebote übersteigt (§ 63 Abs. 3 S.2 ZVG). • Ein außerhalb des Geringsten Gebots nach § 9 Abs. 1 EGZVG bestehendes Wohnungsrecht kann durch ein besonderes Antragsergebnis gem. § 9 Abs. 2 EGZVG erlöschen; das Gericht hat bei Antragstellung Doppelausgebote aufzustellen. • Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO setzt ein Antragsrecht des Schuldners voraus; Anträge Dritter sind unzulässig, und eine einstweilige Einstellung ist nur bei einer sittenwidrigen, außergewöhnlichen Härte gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zuschlag auf Gesamtausgebot bei Doppelausgeboten; Wohnungsrecht erlischt nach §9 Abs.2 EGZVG • Bei mehreren Ausgebotsformen ist das Gesamtausgebot nur vorrangig, wenn sein Meistgebot das Gesamtergebnis der Einzelausgebote übersteigt (§ 63 Abs. 3 S.2 ZVG). • Ein außerhalb des Geringsten Gebots nach § 9 Abs. 1 EGZVG bestehendes Wohnungsrecht kann durch ein besonderes Antragsergebnis gem. § 9 Abs. 2 EGZVG erlöschen; das Gericht hat bei Antragstellung Doppelausgebote aufzustellen. • Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO setzt ein Antragsrecht des Schuldners voraus; Anträge Dritter sind unzulässig, und eine einstweilige Einstellung ist nur bei einer sittenwidrigen, außergewöhnlichen Härte gerechtfertigt. Die E GmbH betrieb Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke. Im Grundbuch bestanden unterschiedliche Lasten, darunter ein lebenslängliches Wohnungsrecht (Abt. II Nr.4) sowie weitere Dienstbarkeiten und ein Vorkaufsrecht. Für mehrere Rechte stellten Berechtigte Anträge auf abweichende Versteigerungsbedingungen (§ 59 ZVG) und die betreibende Gläubigerin beantragte das Erlöschen des Wohnungsrechts gem. § 9 Abs.2 EGZVG; das Gericht stellte Doppelausgebote und verschiedene Ausgebotsformen (Einzel-, Gruppen-, Gesamtausgebote) auf. Auf verschiedene Ausgebotsformen wurden Gebote abgegeben, das höchste Meistgebot für eine Gesamtausgebotsform (GE7) lag bei 711.500,00 Euro. Schuldnerin und Wohnungsberechtigter beantragten anschließend Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) mit Verweis auf einen notariellen Kaufvertrag zwischen Schuldnerin und potentiellen Käufern; die Gläubigerin widersprach wegen Zweifeln an Abwicklungsfähigkeit und Finanzierung. • Rechtslage und Ausbietungsregeln: Mehrere Ausgebotsformen sind zu vergleichen; Zuschlag auf ein Gesamtausgebot nur, wenn dessen Meistgebot das Summeergebnis der Einzelausgebote übersteigt (§ 63 Abs.3 S.2 ZVG). Bei Gleichheit ist den Einzelausgeboten der Vorzug zu geben. • Berücksichtigung bestehenbleibender Rechte: Bei Vergleich der Gebote sind nicht nur Barangebote, sondern auch die Ersatzwerte für bestehenbleibende Rechte zu berücksichtigen (§ 51 Abs.2 ZVG, § 52 ZVG). Das Gericht ermittelte Ersatzwerte und berücksichtigte diese bei Gegenüberstellung der GE7 und GE8. • Wohnungsrecht (§ 9 EGZVG): Das Wohnungsrecht Abt. II Nr.4 wurde als mögliches Altenteil nach § 9 Abs.1 EGZVG geprüft; die betreibende Gläubigerin stellte jedoch einen Antrag auf Erlöschen nach § 9 Abs.2 EGZVG. Wegen vorliegender Anträge und fehlender Zustimmungen wurden Doppelausgebote aufgestellt; bei den relevanten Gesamtausgebotsformen erlischt das Wohnungsrecht nach § 9 Abs.2 EGZVG. • Zuschlagsentscheidung: Die Meistgebote unter Berücksichtigung der bestehenbleibenden Rechte führten zu höheren Ergebnissen bei der Ausgebotsform GE7 (Meistgebot inkl. Rechte 713.845,00 Euro) gegenüber GE8 (713.445,00 Euro). Deshalb ist der Zuschlag auf das Meistgebot der Bieterin für GE7 zu erteilen. • Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO): Ein Antrag nach § 765a ZPO kann nur von der Schuldnerin gestellt werden; Anträge des Wohnungsberechtigten sind unzulässig. Bei Abwägung der Interessen liegt keine sittenwidrige Härte vor; die Versteigerung erzielte ein Meistgebot deutlich über dem Verkehrswert, und anhaltende Zweifel an der Abwicklungsfähigkeit des vorgelegten Kaufvertrags rechtfertigen keine Einstellung. Der Zuschlag wurde der Meistbietenden T G für das Gesamtausgebot GE7 zu einem durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 711.500,00 Euro erteilt; die im Grundbuch eingetragenen vorrangigen Rechte (Abt. II Nr.1 und Nr.2) sowie die über §59 ZVG übernommenen Rechte bleiben bestehen, das Wohnungsrecht Abt. II Nr.4 erlischt gemäß §9 Abs.2 EGZVG durch Zuschlag. Die Sicherheitsleistung wurde angerechnet, der Kaufpreis ist verzinslich bis zur Verteilung zu zahlen und die Kosten des Verfahrens trägt die Ersteherin. Die Anträge auf Vollstreckungsschutz der Eigentümerin und des Wohnungsberechtigten werden zurückgewiesen, da kein Antragstellungsrecht des Wohnungsberechtigten besteht und bei der Schuldnerin kein Fall sittenwidriger, untragbarer Härte i.S.v. §765a ZPO vorliegt; die Zuschlagserteilung ist unter Abwägung der Interessen der Gläubigerin und Schuldnerin gerechtfertigt.