Beschluss
79 IN 99/07
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMS:2008:0806.79IN99.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird das Ent¬gelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt L, N, wie folgt fest¬ge¬setzt: Ver¬gü¬tung 2.653,33 EUR Aus¬la¬gen, die der re¬gu¬lä¬ren Mehr¬wertsteu¬er von 19 % un-ter¬lie¬gen 331,67 EUR Zwi¬schen¬sum¬me 2.985,00 EUR zu¬züg¬lich 19 % Mehr¬wertsteu¬er von 2.985,00 EUR 567,15 EUR End¬be¬trag 3.552,15 EUR Der End¬be¬trag kann der ver¬wal¬te¬ten Mas¬se ent¬nom¬men wer¬den. 1 G r ü n d e 2 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.12.2007 bis zum 01.02.2008 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). 3 Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. 4 Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). 5 Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). 6 Das verwaltete Vermögen betrug 11.055,54 EUR. 7 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglich vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem Wert von 50.000,00 EUR in die Berechnungsmasse mit aufgenommenen Anfechtungsansprüche seitens des Gerichts nicht mit in die Berechnungsmasse aufgenommen werden konnten. Übt der vorläufige Insolvenzverwalter bezüglich möglicher Anfechtungsansprüche Tätigkeiten aus, die über die Tätigkeit eines Sachverständigen hinausgehen, so steht ihm hierfür ein angemessener Zuschlag auf die Verwaltervergütung zu, vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.12.2005 (IX ZB 268/04). Darüber hinaus kann jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht auch die Berechnungsgrundlage zugunsten des vorläufigen Verwalters erhöht werden, da es sich bei Anfechtungsansprüchen nach herrschender Meinung um Forderungen handelt, die während der vorläufigen Insolvenzverwaltung selbst noch nicht vorhanden sind und erst mit Insolvenzeröffnung tatsächlich entstehen. Aufgrund ihres somit zunächst nur theoretischen Bestehens stellen Anfechtungsansprüche im vorläufigen Insolvenzverfahren keine vergütungsrechtliche Masse dar. 8 Anstatt der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhung der Berechnungsgrundlage wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Gerichts ein weiterer Zuschlag auf die nachstehend ermittelte Regelvergütung in Höhe von 10 % gewährt. 9 Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt 4.422,22 EUR. 10 Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 1.105,56 EUR zu. 11 Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung 12 einer Erhöhung des Regelsatzes auf insgesamt 60 % und damit eines Betrages in Höhe von 2.653,33 EUR gerechtfertigt. 13 Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.05.2008 verwiesen. 14 Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. 15 Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. 16 Der Pauschbetrag war somit in Höhe von 331,67 EUR (= 30 % von 1.105,56 EUR) festzusetzen. 17 Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.