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Beschluss

10 M 198/05

AG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesondert geltend gemachte Gebühr für die Vollstreckungsandrohung ist nur erstattungsfähig, wenn die Androhung zur Zahlung führt und damit ein nachfolgender Vollstreckungsauftrag erspart wird. • Führt die Vollstreckungsandrohung nicht zur Erledigung, sondern wird später ein Vollstreckungsauftrag erteilt, gehen die Kosten der Androhung in die Gebühr VV 3309 RVG auf und sind nur einmal erstattungsfähig. • Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, aber unbegründet, wenn der Gerichtsvollzieher die gesonderte Kostenforderung für die Androhung zu Recht nicht vollstreckt.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Erstattung der Gebühr für Vollstreckungsandrohung bei nachfolgendem Vollstreckungsauftrag • Eine gesondert geltend gemachte Gebühr für die Vollstreckungsandrohung ist nur erstattungsfähig, wenn die Androhung zur Zahlung führt und damit ein nachfolgender Vollstreckungsauftrag erspart wird. • Führt die Vollstreckungsandrohung nicht zur Erledigung, sondern wird später ein Vollstreckungsauftrag erteilt, gehen die Kosten der Androhung in die Gebühr VV 3309 RVG auf und sind nur einmal erstattungsfähig. • Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, aber unbegründet, wenn der Gerichtsvollzieher die gesonderte Kostenforderung für die Androhung zu Recht nicht vollstreckt. Die Gläubigerin beauftragte mit Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2005 den Obergerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerinnen. In der beigefügten Forderungsaufstellung machte der Gläubigervertreter eine separate Gebühr in Höhe von 35,50 € für die Vollstreckungsandrohung (VV 3309 RVG) geltend. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Vollstreckung dieses Betrags ab mit der Begründung, die Gebühr könne nicht gesondert neben der sich anschließenden Zwangsvollstreckung vollstreckt werden. Die Gläubigerin legte Erinnerung gem. § 766 ZPO ein und hielt die Erstattung der gesonderten Gebühr für zulässig. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch den Gerichtsvollzieher und die erstattungsfähigen Kosten der Zwangsvollstreckung. • Zulässigkeit: Die Erinnerung war nach § 766 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Begriff der erstattungsfähigen Kosten: Nach § 788 BGB sind nur notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig; Kosten der Vollstreckungsandrohung gehören nur dann dazu, wenn sie eine nachfolgende Zwangsvollstreckung ersparen. • Praktische Verknüpfung der Gebühren: Wenn nach einer Vollstreckungsandrohung ein Vollstreckungsauftrag folgt, gehen die Kosten der Androhung in die mit VV 3309 RVG abgegoltene Gebühr auf; eine gesonderte Erstattung würde zu einer Doppelvergütung führen. • Anwendung auf den Streitfall: Hier führte die Androhung nicht zur Zahlung, sodass ein Vollstreckungsauftrag erforderlich wurde; daher durfte der Gerichtsvollzieher die gesondert geltend gemachte Gebühr von 35,50 € nicht zusätzlich vollstrecken. Die Erinnerung der Gläubigerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die gesondert geltend gemachte Gebühr für die Vollstreckungsandrohung nicht vollstreckt, weil die Androhung nicht zur Zahlung geführt hat und die Kosten daher in der mit VV 3309 RVG umfassten Gebühr der späteren Zwangsvollstreckung aufgehen. Eine gesonderte Erstattungsfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Androhung den Vollstreckungsauftrag erspart hätte; das ist hier nicht gegeben. Damit besteht kein Anspruch der Gläubigerin auf Erstattung der 35,50 €.