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Endurteil

112 C 7280/25

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht. Sind mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht. Sind mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 657,00 € festgesetzt. A) Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Das Amtsgericht München ist gemäß § 1 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG, §§ 11 f. ZPO sachlich und örtlich zuständig. II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB zu. Der Beklagte hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam nach §§ 651 i Abs. 3 Nr. 5 BGB, 6511 Abs. 1 S. 1 BGB vor Reiseantritt gegenüber der Klägerin gekündigt. 1. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel nach § 6511 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien nach §§ 651a Abs. 2 S. 1, 145, 147 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist der Klägerin gemäß §§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht (OLG Celle (11. Zivilsenat), Urteil vom 06.08.2020 – 11 U 113/19, BeckRS 2020, 20757, Rn. 32; einschränkend nach Abschluss des Auswahlprozesses einer bestimmten Reise BGH, Urteil vom 25.4.2006 – X ZR 198/04, NJW 2006, 2321 Rn. 11). Sind wie vorliegend mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro (BGH, Urteil vom 19.11.1981 – VII ZR 238/80 (Frankfurt), NJW 1982, 377, 377). Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung der Klägerin erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beispielbilder zu Grunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung der Klägerin, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros ins Blaue hinein abgegeben. Auch sofern die Klägerin davon ausgeht, dass die nach außen erkennbare Verhandlungsvollmacht des Reisebüros durch deren Leistungsbeschreibung begrenzt ist, ist dies daher unbehl- flich (Tamm, VuR 2006, 329, 330 f.). Teil der Leistungsbeschreibung waren auch die von der Klägerin für die Vertragsanbahnung bereitgestellten Beispielbilder. Die Klägerin verkennt, dass sie anhand der Beispielbilder den Erklärungsgehalt abgibt, oder jedenfalls den ihr zuzurechnenden rechtsgeschäftlichen Anschein setzt, dass die Zimmer in dem betroffenen Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen. 2. Eine Abhilfe war der Klägerin nach §§ 6511 Abs. 1 S. 1, 651k Abs. 1 S. 2 BGB nicht möglich. In dem von dem Beklagten gewählten Hotel waren die renovierten Zimmer bereits ausgebucht. B) Nachdem die Hauptforderung nicht zuzusprechen ist, sind auch Nebenforderungen nicht zuzusprechen. C) Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO. D) Die Streitwertfestsetzung aus der Hauptforderung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG