Endurteil
335 C 17659/24
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Sachverständige muss seinen Auftraggeber spätestens in der Rechnung für ein Schadensgutachten schriftlich darauf hinweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gemäß §§ 249, 633 Abs. 2 BGB liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Tut er das nicht, erhält der Geschädigte in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, muss aber seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abtreten. Handelt es sich um keinen Fall der subjektiven Schadensbetrachtung, erhält der Geschädigte oder der Sachverständige nur die üblichen Sätze. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Fällen, in denen auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, ist der Sachverständige verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bekommt der Geschädigte (nicht aber der klagende Sachverständige, § 242 BGB) in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einem Standardgutachten kann die Honorarbefragung des BVSK 2015 als übliche Vergütung herangezogen werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks des OLG München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgte (Anschluss OLG München BeckRS 2016, 04574). Dies entspricht der Vorgabe des BGH, die Schätzung an anerkannten Tabellenwerken auszurichten. (Rn. 25) (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sachverständige muss seinen Auftraggeber spätestens in der Rechnung für ein Schadensgutachten schriftlich darauf hinweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gemäß §§ 249, 633 Abs. 2 BGB liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Tut er das nicht, erhält der Geschädigte in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, muss aber seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abtreten. Handelt es sich um keinen Fall der subjektiven Schadensbetrachtung, erhält der Geschädigte oder der Sachverständige nur die üblichen Sätze. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Fällen, in denen auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, ist der Sachverständige verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bekommt der Geschädigte (nicht aber der klagende Sachverständige, § 242 BGB) in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem Standardgutachten kann die Honorarbefragung des BVSK 2015 als übliche Vergütung herangezogen werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks des OLG München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgte (Anschluss OLG München BeckRS 2016, 04574). Dies entspricht der Vorgabe des BGH, die Schätzung an anerkannten Tabellenwerken auszurichten. (Rn. 25) (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 750,20 € festgesetzt. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht noch weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 703,50 EUR erstattet verlangen. Die Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert. Nach Auffassung des Gerichts liegt zumindest mit der zweiten Abtretungserklärung vom 12.09.24 /13.09.24 (K11) eine wirksame Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten an die Klägerin vor. Die Abtretungserklärung ist insbesondere auch hinreichend transparent und beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten, als eine weitere Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Klägerin bei der vereinbarten Abtretung an Erfüllung statt nicht vorgesehen ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15), der sich das Gericht in eigener Würdigung anschließt, sind die Sachverständigenkosten hier überwiegend erstattungsfähig. Nach dem Senat gilt grundsätzlich für Fälle ab dem 01.01.2016 – wegen der für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeit der Ermittlung der üblichen Sachverständigenhonorare – das Folgende: In Fällen, in denen „auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, ist der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags) verpflichtet, spätestens in der Sachverständigenkostenrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gemäß §§ 249, 633 Abs. 2 BGB liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt “ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 18). „Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bekommt der Geschädigte (nicht aber der klagende Sachverständige, § 242 BGB) in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten. Handelt es sich um keinen Fall der subjektiven Schadensbetrachtung, erhält der Geschädigte oder der Sachverständige nur die üblichen Sätze “ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 19). Vorliegend klagt die Klägerin als Sachverständige selbst. Somit besteht nur ein Anspruch auf die üblichen Sachverständigenhonorarsätze. Einem darüber hinaus gehenden Anspruch steht § 242 BGB entgegen. § 242 BGB bildet eine immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 242 Rn. 38) des Honoraranspruchs. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung ist als Rechtsüberschreitung unzulässig (vgl. BGH 12,157; OLG München, Urteil vom 23.09.2009, Az. 20 U 2749/09 – juris – Rn. 16). Vorliegend befindet sich das Sachverständigenhonorar nicht mehr vollständig im Rahmen des Üblichen. Es handelt sich bei dem Schadensgutachten um ein „Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens“. Insofern kann der Rechtsprechung des OLG München folgend gemäß § 287 Abs. 1 ZPO „die Honorarbefragung des BVSK 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.; http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf) als übliche Vergütung herangezogen werden (siehe hierzu auch LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015, Az. 1 S. 17714). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks des OLG München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgte“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 20). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Schätzung ab dem 01.01.2016 nicht zu beanstanden, die folgende Sätze zugrunde legt: Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 21). Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die u.U. nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern „versteckte Gewinnanteile“ enthalten, in Deutschland/München von zahlreichen – wenn nicht allen Sachverständigen – erfolgt, also absolut üblich ist. Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich – innerhalb der Grenzen des § 138 BGB – frei bestimmen. Das OLG München (Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15) hält Nebenkosten entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe für angemessen und erstattungsfähig, wenn sie folgende Werte nicht übersteigen: Fahrtkosten: 0,70 €/km Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes Porto/Telefon pauschal 15,00 € Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Hierzu zählen beispielsweise Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken, Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens. Gegen Nachweis können weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen verlangt werden, etwa das Auslesen des Fehlerspeichers, eine Achsvermessung etc. Bei Achsvermessung und Karosserievermessung aber nur bis maximal des Zusatzleistungen-Korridors HB V oder Honorarbefragung BVSK 2015. Die Rechtsprechung des OLG München steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch im Einklang mit der jüngsten BGH-Rechtsprechung. Im Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, hat der BGH ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe herangezogen werden. Zwar regele dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger komme nicht in Betracht (so auch BGH, Urteil vom 04.06.2006, X ZR 122/05). Allerdings sei nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden, sondern vielmehr, ob der in der Person des Geschädigten entstandene Schadensersatzanspruch die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hänge davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB halten. Nach den weiteren Ausführungen des BGH begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter das JVEG lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO – und eben nicht unmittelbar oder analog – heranzieht. Entscheidend ist aber, dass der BGH sodann explizit feststellt, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Der Senat führt hierzu aus: „Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann.“ Insofern ergibt sich aus dem neuesten BGH-Urteil nicht, dass zwingend eine bestimmte Schätzgrundlage heranzuziehen bzw. eine Abrechnung ausgehend vom Zeitaufwand zu erfolgen hat. Die Ermittlung der Sachverständigenkosten gemäß den Grundsätzen des OLG München unter Zugrundelegung der Honorarberechnungen der BVSK ist gefestigte Rechtsprechung der Münchner Gerichte. Wie ausgeführt kommt dem Gericht hierbei auch nach der Rechtsprechung des BGH ein besonderer Ermessensspielraum bei der durchzuführenden Schätzung und der anzuwenden Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO zu. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen die beklagtenseits gegen die BVSKHonorarberechnung im hiesigen Fall erhobenen Einwendungen nicht deren Anwendung als Schätzgrundlage entgegen. Das OLG München hat die Anwendbarkeit der BVSKHonorarberechnung insbesondere nicht davon abhängig gemacht, dass die abrechnenden Sachverständigen selbst Mitglied der BVSK sind bzw. von der Überprüfung etwaiger an den Sachverständigen zu stellenden Mindestanforderungen nach den Ausführungen der BVSK. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerin besteht im Übrigen seitens der Klägerin auch eine öffentliche Bestellung und Vereidigung, was für ein hohes Maß an Qualifikation und Fachkenntnissen bürgt. Durch Vorlage des Screenshots (Bl. 35 d.A) ergibt sich weiter zur Überzeugung des Gerichts, dass seitens der Klägerin auch eine Mitgliedschaft bei der BVSK besteht. Auch eine Abrechnung in Abhängigkeit vom konkreten Zeitaufwand ist nach der OLG Rechtsprechung nicht zwingend vorzunehmen. Das OLG München hat die BVSKHonorarberechnung vielmehr insgesamt als geeignete Schätzungsgrundlage bewertet. Schließlich ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung vorzunehmen, um zu vermeiden, dass der Sachverständige benachteiligt wird, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt. Unter Anwendung dieser Grundsätze waren die geltend gemachten Sachverständigenkosten hier geringfügig zu kürzen, denn die geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 1075,70 netto liegen oberhalb des erstattungsfähigen Betrages in Höhe von EUR 1028,50: EUR Gesamt Grundhonorar max Anzahl 949,5 Fahrtkosten 0,70 EUR/km 30 21 Fotokosten 2,00 EUR 17 34 Schreibkosten (1,80 EUR/S.) 5 9 Porto/Telefon 15 Gesamtsumme Nebenkosten 79 Gesamtsumme incl. Grundhonorar netto 1028,5 Ausgehend von den ermittelten Reparaturkosten von 7722,02 netto zuzüglich der ermittelten Wertminderung von 450 EUR ergibt sich nach der BVSK ein Grundhonorar nach dem BVSK 2022 HB V Korridor in Höhe von 902,00. Aufgrund der öffentlichen Bestellung und Vereidigung des klägerischen Sachverständigenbüros war ein hälftiger Aufschlag in Höhe der Differenz des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors vorzunehmen. Ein weiterer Aufschlag war nicht vorzunehmen, da die Klägerin ihren Sitz nicht in München oder einer Großstadt mit vergleichbarem Preisniveau hat. Nach Auffassung des Gerichts können nur 5 Schreibseiten angesetzt werden, da die weiteren Kalkulationsseiten nicht als gesondert abrechenbare Schreibseiten zu erachten sind. Diese Kalkulation wird vom EDV-Programm vielmehr automatisiert erstellt und ist keine Schreibleistung. Die Abrechnung von Fahrtkosten für 30 km (15 km einfach) ist vorliegend im Hinblick auf den im Gutachten festgehaltenen Besichtigungsort in der Werkstatt des nicht zu beanstanden. Nach dem oben gesagten sind jedoch lediglich 0,70 EUR je Kilometer abrechenbar. Es sind daher die üblichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 1028,50 erstattungsfähig. Da vorgerichtlich nur ein Betrag in Höhe von EUR 325,50 erstattet wurde, verbleibt eine berechtigte Forderung in Höhe von 703,50 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. II. Die Klägerin kann ferner antragsgemäß Zinsen erstattet verlangen, §§ 286,288 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der Nebenforderungen.