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Endurteil

173 C 13388/23

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 313 BGB findet auf eine Anpassung von Gas- und Stromlieferverträgen keine Anwendung, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat (Anschluss an OLG Düsseldorf BeckRS 2023, 5103). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit der Vereinbarung einer nicht gedeckelten Preisgarantie gibt es keine vertragliche Berechtigung für eine einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund gestiegenen Beschaffungspreise. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 313 BGB findet auf eine Anpassung von Gas- und Stromlieferverträgen keine Anwendung, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat (Anschluss an OLG Düsseldorf BeckRS 2023, 5103). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit der Vereinbarung einer nicht gedeckelten Preisgarantie gibt es keine vertragliche Berechtigung für eine einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund gestiegenen Beschaffungspreise. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 411,62 € zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten am 03.07.2023 ein Anspruch auf Abschlagszahlung in Höhe von 54,00 € zusteht, aber nicht darüber hinaus in Höhe von 879,00 €. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.290,62 € festgesetzt. Die Klage und die Widerklage sind zulässig. Das Amtsgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 411,62 € und auf Feststellung, dass die Abschlagszahlung 54 € pro Monat beträgt und die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 879 € hat. Die einseitige Preisänderung der Beklagten war unwirksam. Daher ist die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.07.2022 den Strompreis massiv erhöht und dies auf § 313 BGB gestützt. Nach Ansicht des Gerichts besteht ein solcher Anspruch nicht. Unstreitig haben die Parteien eine Preisgarantie bis zum 31.10.2023 geschlossen. Diese Preisgarantie wurde seitens der Beklagten als Schutz vor „drastischen Preiserhöhungen im Energiemarkt“ beworben. Das bedeutet, dass sie mit drastischen Preissteigerungen gerechnet hat. Die Preisgarantie war auch nicht „gedeckelt“. Mit der Vereinbarung der Preisgarantie war die Beklagte vertraglich nicht zu einer einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungspreise berechtigt (so LG Hamburg, 30.03.2023, Az. 312 O 61/22; LG Berlin, 01.09.2022, Az. 52 O 117/22). Die Beklagte stützt sich bei ihrer Preisanpassung zu Unrecht auf § 313 BGB. Eine Anpassung von Gas- und Stromlieferverträgen kann nicht auf § 313 BGB, mithin eine Störung der Geschäftsgrundlage, gestützt werden. Dies beruht darauf, dass § 313 BGB in diesen Fällen keine Anwendung findet, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat (OLG Düsseldorf, 23.3.2023, Az 20 U 318/22). Die einseitige Strompreisänderung mit Schreiben vom 29.07.2022 war damit unwirksam. Der Feststellungsantrag ist daher begründet und die Widerklage abzuweisen. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs stützt sich der Kläger auf die Rechnung vom 30.05.2023 (Anlage K 6). Darin ist der Stromverbrauch für den Zeitraum 01.11.2021-31.10.2022 erfasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.10.2022 einen zu hohen Arbeitspreis abgerechnet hat, nachdem die Preisanpassung unwirksam ist. Dies ergibt eine Überzahlung von mindestens 108,35 €. Diesbezüglich hat der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Aus der Rechnung der Beklagten vom 30.05.2023 ergibt sich darüber hinaus ein Guthaben aus einer vorherigen Abrechnung von 303,27 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.