OffeneUrteileSuche
Endurteil

158 C 8344/22

AG München, Entscheidung vom

10Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn die auf der ersten Stufe begehrte Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Anschluss an OLG Bamberg BeckRS 2023, 20828 Rn. 4 f. mwN; LG Kassel BeckRS 2022, 19154 Rn. 19 f.; s. auch BGH BeckRS 2002, 4430 Rn. 13; BeckRS 2000, 2971 Rn. 7 sowie - zu Prämienanpassungsklagen - BeckRS 2023, 26057 Rn. 24 mwN). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dem Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung steht kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung aller Beitragsanpassungen zu, die der Versicherer in seinem Vertrag vorgenommen hat (Abgrenzung zu BGH BeckRS 2023, 26057). (Rn. 21 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn die auf der ersten Stufe begehrte Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Anschluss an OLG Bamberg BeckRS 2023, 20828 Rn. 4 f. mwN; LG Kassel BeckRS 2022, 19154 Rn. 19 f.; s. auch BGH BeckRS 2002, 4430 Rn. 13; BeckRS 2000, 2971 Rn. 7 sowie - zu Prämienanpassungsklagen - BeckRS 2023, 26057 Rn. 24 mwN). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dem Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung steht kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung aller Beitragsanpassungen zu, die der Versicherer in seinem Vertrag vorgenommen hat (Abgrenzung zu BGH BeckRS 2023, 26057). (Rn. 21 – 34) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist bezüglich der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche zu 2) und 3) bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. 1. Die im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten Klageanträge zu 2) und 3) – Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen und nach Erteilung der mit dem Antrag zu 1) begehrten Auskunft näher zu bezeichnenden Prämienerhöhungen und auf Leistung des noch zu beziffernden Betrages nebst Zinsen – sind bereits unzulässig. Eine Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur statthaft, wo die in der ersten Stufe begehrte Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs, nicht der Beschaffung von Informationen zu dessen Bestehen dient. Geht es dem Kläger – wie vorliegend – um den Erhalt von Informationen, die eine Anspruchsprüfung erst ermöglichen sollen, stellt eine solche Informationsbeschaffung eine reine unzulässige Ausforschung dar (vgl. u.a. OLG Bamberg, Urteil vom 20. Juli 2023 – 1 U 228/22 –, juris m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 254 ZPO. Das Landgericht Kassel führt in seinem Urteil vom 5. Juli 2022 – 5 O 1954/21 (juris) hierzu zutreffend aus: „Mit dem Institut der Stufenklage nach § 254 ZPO soll dem Kläger nicht allgemein die Prozessführung erleichtert werden, sondern lediglich entgegen der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein unbestimmter Antrag zugelassen werden. Das Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung muss gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 117/10). Die Verknüpfung des § 254 ZPO steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschafft werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99). Hiernach ist die klägerseits erhobene Stufenklage unzulässig. Denn der Kläger hat mit der Auskunft (Klageantrag zu 1) – anders als dieser bloß formelhaft wiederholt – nicht erstrebt, um einen bestimmten Leistungsanspruch lediglich noch zu beziffern oder in sonstiger (der Bezifferung vergleichbarer) Weise zu konkretisieren. Vielmehr begehrt der Kläger die Auskunft auch mit dem Ziel, ob überhaupt aufgrund formeller oder materieller Unwirksamkeit ein Anspruch gegen die Beklagte besteht; er begehrt mithin, seine Ansprüche überhaupt erst zu benennen (so auch OLG München Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311 Rn. 58; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21; OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 – 4 U 1905/21).“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Die danach unzulässige Stufenklage ist als Klagehäufung (§ 260 ZPO) umzudeuten (BGHZ 189, 79-87, Rn. 13, bestätigt durch BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft, da er sie benötigt, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und ihm daraus Rückzahlungsansprüche zustehen, § 256 Abs. 1 ZPO. II. Die hinsichtlich der Auskunft zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 1. Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 1)) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Ein derartiger Auskunftsanspruch folgt grundsätzlich nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen aus dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht herleiten, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ergibt sich nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft zu erteilen wäre. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung festlege; daher könne Art. 15 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22). b) Auch aus § 242 BGB ergibt sich vorliegend kein entsprechender Auskunftsanspruch des Klägers. aa) Einem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer Prämienerhöhungen, falls diese unwirksam gewesen sein sollten, als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen könnten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass er nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann. Wenn dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22). Unstreitig hat der Kläger seinerzeit von der Beklagten die Unterlagen bekommen, die ihm Aufschluss gegeben haben, welche Tarife angepasst werden und in welchen Fällen sich der Tarif aus anderen Gründen als einer Anpassung geändert hat. Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, er habe die ihm zugesandten Unterlagen jeweils nach Erhalt entsorgt. Damit hat er jedoch selbst vorsätzlich die Ursache für den Verlust der Unterlagen gesetzt, ist mithin nicht in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen. Zwar besteht für den Kläger keine gesetzliche Verpflichtung, die übersandten Versicherungsunterlagen aufzubewahren. Eine Entsorgung ist aber weder üblich noch lag sie nahe. Vielmehr ist im Gegenteil die Aufbewahrung üblich. Diese ist auch höchst sinnvoll, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (vgl. (OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 –, Rn. 61, juris)). bb) Das Auskunftsbegehren des Klägers stellt sich darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich dar, soweit es nach dem Willen des Klägers auch der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung, auf die sich die Beklagte beruft, nicht durchsetzbar sind (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 20. Juli 2022 – 91 O 537/22 Ver, juris m.w.N.). Bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil erst damit ein Rückforderungsanspruch entstehen und fällig werden kann. Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers liegt mit Erhalt der Mitteilungsschreiben über die jeweilige Prämienanpassung vor. Es genügt die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solche; der Versicherungsnehmer muss nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam sein könnten (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 20. Juli 2022 – 91 O 537/22 Ver, juris m.w.N.). Danach war es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, die Beitragsanpassungen jeweils im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe anzugreifen. Erhebliche Zweifel an der Rechtslage bestanden nicht. Dass Prämienanpassungen gerichtlich überprüfbar sind, wurde allgemein nicht angezweifelt. Ob das Begründungerfordernis für die Anpassung gewahrt wurde, ist seit jeher ebenso eine Frage des Einzelfalles wie die Überprüfung der Berechnungen der Einzelprämie. c) Ebenso wenig kann der Kläger aus § 810 BGB (analog) einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft herleiten. § 810 BGB begründet unter den in der Norm genannten Voraussetzungen ein Einsichtsrecht in Urkunden, die sich in fremdem Besitz befinden. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist nicht von § 810 BGB gedeckt, da er keine Einsicht in Urkunden nehmen will, die sich im Besitz der Beklagten befinden, sondern die Erteilung von Informationen aus diesen Urkunden begehrt. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht, da der Anspruchsinhalt des § 810 BGB auf ein passives Tun, d.h. eine Duldung der Einsichtnahme gerichtet ist und nicht auf ein aktives Tun in Form einer Auskunftserteilung (vgl. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 810 Rn. 13). d) Ein Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG herleiten. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer nur eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder er aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Rechtsfolge dieser Vorschrift ist kein Auskunftsanspruch. Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag verfolgt (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 –, Rn. 49, juris). Denn der Kläger begehrt vorliegend umfassend Auskunft über alle Beitragsanpassungen sowie die Erteilung entsprechender Informationen aus den jeweiligen Nachträgen zum Versicherungsschein. Einen derartigen Anspruch begründet § 3 Abs. 3 VVG nicht. e) Ein Auskunftsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 666 BGB findet gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf einen Dienst- oder Werkvertrag Anwendung, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich um jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 675 Rn. 2). Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Es fehlt auf Seiten der Beklagten als Versicherer an der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. LG Memmingen, Urteil vom 29. Juli 2021 – 24 O 2120/20, BeckRS 2021, 40474). Die Klage war damit insgesamt abzuweisen. 2. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptsacheforderung. Ein entsprechender Anspruch scheitert darüber hinaus an den fehlenden Voraussetzungen des Verzuges. Es war dem Kläger zuzumuten, vermeintliche Auskunftansprüche zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegenüber der Beklagten zu verfolgen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.