OffeneUrteileSuche
Endurteil

171 C 3319/23

AG München, Entscheidung vom

3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Reisenden darüber zu informieren, dass für eine Pauschalreise ins Ausland ein gültiger Reisepass vorhanden sein muss. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einem Reiseveranstalter obliegt keine Informationspflicht über das Erfordernis des "Vorhandenseins" eines (gültigen) Reisepasses. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Reisenden darüber zu informieren, dass für eine Pauschalreise ins Ausland ein gültiger Reisepass vorhanden sein muss. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einem Reiseveranstalter obliegt keine Informationspflicht über das Erfordernis des "Vorhandenseins" eines (gültigen) Reisepasses. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen, 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils voelstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voilstrackung Sicherheit in Hdhe von Beschluss Der Streitwert wird auf 2.200,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage zum Amtsgericht München ist zulässig, da insbesondere dessen sachliche ( 1, 2 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1,71 GVG ) und örtliche Zuständigkeit ( 12, 17 ZPO) vorliegt. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 2.200,- nebst Zinsen gegen die Beklagte. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich weder aus §§ 651i Abs. 1, 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB i.V.m. § 651d Abs. 1 BGB noch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 651d Abs. 1 BGB, da es bereits an einer Verletzung von Informationspflichten i.S.d. § 651d Abs. 1 BGB durch die Beklagte bzw. das vermittelnde Reisebüro fehlt. Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Pauschalreisevertrag i.S.v. § 651a I, II BGB geschlossen. Die besonderen Gewährleistungsrechte des Reisevertragsrechts sind zwar mit Abschluss des Vertrags anwendbar (BGH v. 20.3.1986 -VII ZR 187/85, BGHZ 97. 2551). Es jedoch schon keine Informationspflicht der Beklagten als Reiseveranstalter über das Erfordernis des "Vorhandenseins" eines (gültigen) Reisepasses. Entsprechende Informationspflichten bei Pauschalreiseverträge sind gesetzlich normiert ( 651d BGB i.V.m. Art. 250 § 1-10 EGBGB) und damit lex specialis gegenüber allgemeinen Informationspflichten. In Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB findet sich die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über "allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes", einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten (BGH NJW 2017, 2677 Rn. 15; OLG CeIle v. 6.8.2020 - 11 U 113/19, BeckRS 2020, 20757 Rn. 14, LG Duisburg, NJW-RR 2013, 59; LG Frankfurt v. 26.01.2023-2-24051/22-, Rn. 22). Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses ist allerdings nicht von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB umfasst, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Dies ergibt sich insbesondere aus den hinter Art. 250 § 3 EGBGB stehenden teleologischen Erwägungen. Demnach sollen die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil dieser mit der Reise gerade auch unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen, Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind, wozu auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gehören, ohne daran Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse bezieht sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reisender Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte. Der BGH geht daher in seinem Urteil vom 20.05.2014 (X ZR 134/13 – Rn, 12 f,» NJW 2014, 2955 zur Einreise eines italienischen Klägers in die Vereinigten Staaten) davon aus. dass die "Gültigkeit" eines Reisepasses für eine Reise eine Selbstverständlichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist. Die Gültigkeit betrifft vielmehr nationale Vorschriften, die der Reisende einzuhalten hat. Die Annahme einer solchen Selbstverständlichkeit muss daher erst Recht für das „Vorhandensein“ eines Reisepasses gelten. Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig, Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff "Reise“-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist, Auch inländische Bestimmungen, insbesondere die Passpflicht (vgl. SS I. 3 PaßG), zeugen davon, dass sich die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Reisepasses nicht erst aus den Erfordernissen des Reiselandes – hier denV. A. E.n – ergibt, sondern vielmehr aus nationalen Bestimmungen. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der Europäischen Union zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern (Art. 21 AELIV) die Besonderheit gilt, die das Vorhandensein eines Personalausweises für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreichen lässt. Die Freizügigkeit stellt eine unionsrechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar. Der BGH führt aus: "Dass ein Reisepass für die Einreise gültig sein muss, ist eine Selbstverständlichkeit, die keines Hinweises an den Reisenden bedarf." Auf eine Beweiserhebung betreffend die Tatsachen rund um den Abschluss des Reisevertrags und etwaige erfolgte Hinweise kommt nicht an. Mangels Zahlungsanspruchs hat der Kläger auch keine Ansprüche auf etwaige Verzugszinsen §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 S. BGB), vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (§§ 280 Abs. 1. 2f 286 BGB) und Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291 S. t, 288Abs. 1 S. 1 BGB iVm S. 253 ZPO} hieraus. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. I S. 1 Fall 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.