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Endurteil

113 C 13080/22

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird ein falscher Einkaufspreis übermittelt, der anschließend mit der Gewinnmarge versehen wird, was dann den Verkaufspreis ergibt, ist der falsche Einkaufspreis lediglich die Kalkulationsgrundlage. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dies stellt einen internen Kalkulationsirrtum dar, der als Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Teilt der Reiseveranstalter wenige Tage nach der Buchung und mehr als sechs Monate vor der Reise mit, die Reise wegen des Preisirrtums nicht durchzuführen und führt er sie dann auch nicht durch, stellt dies ein Reisemangel iSd § 651 i Abs. 2 S. 3 BGB dar, der zu einem Entschädigungsanspruch iHv 25 Prozent des Urlaubspreises führt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein falscher Einkaufspreis übermittelt, der anschließend mit der Gewinnmarge versehen wird, was dann den Verkaufspreis ergibt, ist der falsche Einkaufspreis lediglich die Kalkulationsgrundlage. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dies stellt einen internen Kalkulationsirrtum dar, der als Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Teilt der Reiseveranstalter wenige Tage nach der Buchung und mehr als sechs Monate vor der Reise mit, die Reise wegen des Preisirrtums nicht durchzuführen und führt er sie dann auch nicht durch, stellt dies ein Reisemangel iSd § 651 i Abs. 2 S. 3 BGB dar, der zu einem Entschädigungsanspruch iHv 25 Prozent des Urlaubspreises führt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 719,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.439,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 651 n Abs. 2 BGB. Allerdings besteht dieser lediglich in Höhe von 719,50 €. 1. Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a BGB zustande gekommen. Die Beklagte hat über das Buchungsportal im Internet eine invitatio ad offerendum abgegeben. Der Kläger hat mit der Buchung der Reise im Internet ein Angebot abgegeben die Reise zum Gesamtpreis von 2.878,00 € buchen zu wollen. Die Beklagte hat dieses Angebot durch Übersendung der Buchungsbestätigung/Rechnung vom 29.04.22 (Anlage K 1) angenommen, in welcher der Preis bestätigt wird. Die Buchungsbestätigung der Beklagten wurde zwar automatisiert abgegeben, ist der Beklagten jedoch zuzurechnen, weil diese den automatisierten Vorgang willentlich eingerichtet und unterhalten hat. 2. Der Pauschalreisevertrag ist nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 06.05.22 ex tunc vernichtet worden. Ein Anfechtungsgrund, insbesondere ein Erklärungsirrtum lag nicht vor. Sowohl Willensäußerung, als auch Willensbildung der Beklagten waren fehlerfrei, es lag lediglich ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor. Der Irrtum erfolgte hier nicht bei Abgabe der Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern es handelt sich um einen Irrtum in der Erklärungsvorbereitung nämlich bei der Berechnung des Gesamtreisepreises. Voraussetzung eines Erklärungsirrtums wäre, dass die Beklagte ihren Willen fehlerfrei gebildet und lediglich falsch erklärt hätte. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat, aufgrund der von der Firma … falsch eingegebenen und anschließend falsch übermittelten Daten, ihren Willen bezüglich des Gesamtpreises falsch gebildet, da eine Kalkulationsgrundlage fehlerhaft war. Wie vom Zeugen … glaubhaft ausgesagt, übermittelt die Fa. … die Einkaufspreise pro Person in US Dollar an das System der Beklagten. Dort werden die Preise vom System in Euro umgerechnet und anschließend mit der Verkaufsmarge der Beklagten versehen. Die so gefundenen Verkaufspreise werden dann vom System der Beklagten an Check 24 weiter übermittelt und verarbeitet. Entsprechend des vom Kläger bei Buchung angegebenen Zeitraums und der ausgewählten Zimmerkategorie, wird dann der Verkaufspreis vom System berechnet und dem Kunden angezeigt. Die von der Fa. … übermittelten Daten dienten der Beklagten daher lediglich als Kalkulationsgrundlage für die Berechnung des Gesamtreisepreises. Der Irrtum entstand schon nicht bei der Beklagten, sondern bei einem Mitarbeiter der Fa. … cana SRL. Der Irrtum betraf auch nur einen Rechnungsfaktor aus dem der Reisepreis später vom System der Beklagten gebildet wurde. Das System der Beklagten übernahm einen nicht bei der Beklagten geschehenen Eingabefehler. Daraus konfigurierte das System der Beklagten durch Umrechnung von Dollar in Euro und unter Aufschlag der Verkaufsmarge einen Preis für ein bestimmtes Zimmer zu einem bestimmten Zeitraum. Bei Buchung wurde dann entsprechend den Eingaben des Klägers bzgl. Zimmerkategorie und Reisezeitraum aus den für verschiedene Reisezeiträume festgesetzten Einzelpreisen der Gesamtreisepreis vom System errechnet. Diese Konfiguration erfolgte so wie vom System vorgesehen. Der dem Kläger gegenüber angegebenen Reisepreis entsprach den Konfigurationsvorgaben der Beklagten. Nachdem der Reisende keinen Einblick in die Kalkulation des Reisepreises hat, liegt hier nur ein interner Kalkulationsirrtum vor, der als Motivirrtum unbeachtlich ist. Ein Anfechtungsgrund stand der Beklagten daher nicht zu. Der Fall liegt hier auch grundsätzlich anders, als im von der Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 26.01.05 (VIII ZR 79/04). Dort wollte der Verkäufer einen Verkaufspreis von 2.650 € ins System eingeben und hat dies auch getan. Das System hat dann jedoch aufgrund eines Systemfehlers einen Preis von 245 € an den Kunden weitergegeben. Der BGH hat den Fall so behandelt, als hätte der Verkäufer sich vertippt und 245 € eingegeben, obwohl er 2.650 € eingeben wollte und ging von einem Erklärungsirrtum aus. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ging es hier jedoch um eine fehlerhafte Eingabe des Gesamtkaufpreises und gerade nicht um die fehlerhafte Eingabe eines bloßen Rechnungsfaktors wie im streitgegenständlichen Fall. 3. Ein Reisemangel liegt nach § 651 i Abs. 2 S. 3 vor, da die beklagte Reiseveranstalterin dem Kläger die Pauschalreise nicht verschafft hat. Der Kläger kann nach §§ 651 i Abs. 2 Nr. 7, 651 n Abs. 2 BGB Entschädigung in Geld verlangen. Eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651 n Abs. 2 Var. 1 BGB liegt vor, da die Reise nicht angetreten werden konnte. Der Anspruch besteht jedoch nur in der Höhe von 719,50 € €. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 651 n Abs. 2 BGB richtet sich nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgebliches Kriterium kann dabei jedenfalls der tatsächlich vereinbarte Reisepreis sein, da dieser regelmäßig zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Reisenden wert ist; hier 2.878,00 €. Jedoch sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen. Hier erfolgte die Mitteilung der Beklagten, die Reise nicht zum gebuchten Preis durchführen zu wollen, nur wenige Tage nach der Buchung und mehr als halbes Jahr vor dem geplanten Reiseantritt. Der Kläger hatte somit noch nicht lange Zeit mit Vorfreude und Planung auf die gebuchte Reise verbringen können. Er hatte auch noch ausreichend Zeit sich um eine Alternativreise für den geplanten Weihnachtsurlaub zu bemühen. Der Gesamtpreiszuschnitt des Reisemarktes konnte sich in den wenigen Tagen auch nicht wesentlich verändern haben, so dass ihm annähernd die gleichen Chancen zustanden eine Alternativreise zu buchen, wie zum ursprünglichen Buchungsdatum wenige Tage vorher. Da es sich bei dem Ersatzanspruch wegen vergangener Urlaubsfreude um einen reinen immateriellen Frustrationsschaden handelt, sind diese Umstände nach Auffassung des Gerichts schadensmindernd zu berücksichtigen. Das Gericht hält daher eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Urlaubspreises für angemessen und ausreichend. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen aus der Hauptforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2022 ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstrreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.