Endurteil
1295 C 13199/22 WEG
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Durchführung einer Eigentümerversammlung an einem Freitagnachmittag und zur Ferienzeit ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn nicht die Abwesenheit einer Mehrheit der Eigentümer bekannt oder zu befürchten ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Der neue Beschluss muss jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung einer Eigentümerversammlung an einem Freitagnachmittag und zur Ferienzeit ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn nicht die Abwesenheit einer Mehrheit der Eigentümer bekannt oder zu befürchten ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Der neue Beschluss muss jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München als Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG, 23 Nr. 2c GVG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. Die Fristen des § 45 S. 1 WEG sind eingehalten. II. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht nichtig und widersprechen auch nicht aus den von der Klagepartei fristgerecht vorgetragenen Gründen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. 1. Datum und Uhrzeit der Versammlung vom 19.08.2022 stellen keinen formellen Fehler dar, der der Wirksamkeit des gefassten Beschlusses entgegensteht. Die Durchführung einer Eigentümerversammlung zur Ferienzeit ist nicht grundsätzlich unzulässig, wenn nicht die Abwesenheit einer Mehrheit der Eigentümer bekannt oder zu befürchten ist (BeckOK WEG/Bartholome WEG § 24 RN 78 m.w.N.). Hierzu wurde nichts vorgetragen. Auch die Durchführung an einem Freitagnachmittag um 14 Uhr ist – gerade im Sommer – nicht grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen bestand entgegen den Ausführungen der Klagepartei auch sehr wohl eine Eilbedürftigkeit, weil einziger Tagesordnungspunkt der Versammlung vom 19.08.2022 die Aufhebung eines Beschlusses vom 20.07.2022 war. Die Aufhebung gerade eines Gestattungsbeschlusses ist unabhängig von der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage schon deshalb eilbedürftig, um einen Vertrauensschutz auf Seiten des Begünstigten zu verhindern und damit die Umsetzung des (geänderten) Willens der Eigentümerversammlung zu sichern (vgl. hierzu Ziffer 3.). Ferner wurde die Durchführung der Versammlung im konkreten Fall von sämtlichen Eigentümern außer den Klägern ausdrücklich gewünscht. Sämtliche Eigentümer außer den Klägern hatten der Verwaltung weisungsgebundene Vollmachten erteilt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Tatsache, dass die Versammlung lediglich von 13:54 – 13:58 Uhr gedauert hat, irrelevant. Unstreitig ist kein Eigentümer um 14 Uhr oder danach erschienen, um (doch) persönlich teilzunehmen. Soweit die Kläger vortragen, ihnen sei die Möglichkeit der Diskussion mit den übrigen Eigentümern faktisch genommen worden, so steht dies der Wirksamkeit des gefassten Beschlusses nicht entgegen: Ein Eigentümer hat nicht nur das Recht, persönlich auf der Eigentümerversammlung zu erscheinen, es steht ihm ebenso frei, dies nicht zu tun und sich einer aus seiner Sicht möglicherweise ungewollten Diskussion und persönlichen Konfrontation zu entziehen. Vorliegend war nur ein klar formulierter Tagesordnungspunkt Gegenstand der Verhandlung, allen Eigentümern waren gerade aus der Vorbereitung und Beschlussfassung vom 20.07.2022 die zu Grund liegenden Umstände bekannt. Sämtliche Eigentümer außer den Klägern hatten der Verwaltung auf dieser Grundlage weisungsgebundene Vollmachten erteilt, was, wie dargestellt, eine der persönlichen Teilnahme gleichwertige Wahrnehmung ihrer Rechte ist. Es liegen gerade in der konkreten Konstellation keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass einzelne Eigentümer lieber persönlich gekommen und ggf. abweichend abgestimmt hätten. 2. Auch die Tatsache, dass alle Eigentümer, und nicht nur die Eigentümer des Hauses 2 abgestimmt haben, macht den Beschluss weder nichtig noch anfechtbar: Es kann offenbleiben, ob nach § 16 GO lediglich die Eigentümer des Hauses 2 hätten abstimmen dürfen. Dagegen spricht aus Sicht des Gerichts neben der Tatsache der rechtshängigen, die gesamte WEG betreffenden Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 20.07.2022 (der ebenfalls von allen Eigentümern gefasst wurde) auch, dass wohl durch die Gestattung der Eirichtung der Dachterrasse als Präzedenzfall alle Eigentümer betroffen sind. Eine Ungültigkeitserklärung im Anfechtungsprozess kommt jedenfalls unabhängig davon nur in Betracht, wenn die erforderliche Mehrheit nach Abzug der fehlerhaften Stimmen nicht mehr erreicht wird, die fehlerhaften Stimmen also kausal für das Zustandekommen des Beschlusses geworden sind (Bärmann/Merle, 15. Aufl. 2023, WEG § 25 Rn. 122-125). Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ursächlichkeit, kommt eine Ungültigerklärung nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1995, 84). Hierzu hat die Klagepartei innerhalb der Frist des § 45 WEG nichts vorgetragen. Nachdem nach dem Protokoll der Beschluss nur gegen die Stimme der Kläger gefasst wurde (176/1.000 MEA), bestehen hierfür im konkreten Fall auch keine Anhaltspunkte. Die MEA für Haus 2 (nach der TE Einheiten 7-11) betragen (ohne Berücksichtigung der Stellplätze) einschließlich der Kläger 460/1.000 MEA. Ein „Herausrechnen“ der Stimmen von Haus 1 würde daher ebenfalls eine Mehrheit von (zumindest) 284 zu 176/1.000 für den angefochtenen Beschluss ergeben. 3. Der Beschluss verstößt auch im Übrigen nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Er verletzt insbesondere nicht in unzulässiger Weise schutzwürdige Interessen der Kläger. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Der neue Beschluss muss jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten (vgl. etwa BGH, V ZB 8/90 m.w.N.). Schutzwürdige Belange können dabei insbesondere beeinträchtigt sein, wenn der Erstbeschluss ein subjektives Recht eines Wohnungseigentümers begründet, das durch den Zweitbeschluss wieder „entzogen“ werden soll, etwa wenn der Beschluss über eine bereits umgesetzte bauliche Maßnahme aufgehoben wird oder wenn ein im Erstbeschluss bestandskräftig festgelegter Verteilungsschlüssel geändert wird (vgl. Bärmann, WEG, 15. Auflage 2023, § 23 RN 116 m.w.N. – Unterstreichung durch das Gericht). Vorliegend ist bei dieser Bewertung zu beachten, dass die Kläger aus dem Beschluss vom 20.07.2022 schon deshalb keine schutzwürdigen Belange herleiten können, weil dieser mit dem nun angefochtenen Beschluss bereits vor Bestandskraft aufgehoben wurde (vgl. auch BGH aaO.). Die Aufhebung eines Beschlusses noch vor Ablauf der objektiven Frist des § 45 S. 1 WEG kann aus Sicht des Gerichts keinen Vertrauenstatbestand verletzen. Denn die Kläger konnten und durften sich bis zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht darauf verlassen, dass der gestattende Beschluss vom 20.07.2022 Bestand haben würde. So wurde dieser auch fristgerecht angefochten (1295 C 11648/22). Die Monatsfrist des § 45 WEG gesteht den einzelnen Eigentümern zu, unabhängig von ihrem persönlichen Abstimmungsverhalten auch im Nachhinein noch gefasste Beschlüsse zu reflektieren, (anders) zu bewerten und ggf. anzufechten. Dieses Recht muss jedenfalls in diesem Zeitrahmen aus Sicht des Gerichts auch der WEG als Gesamtheit der Eigentümer ohne Weiteres zugestanden werden. Eine Veränderung der Umstände im Verhältnis zum Erstbeschluss ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass die Mehrheit der Eigentümer ihre Meinung geändert hat. Dies war hier offensichtlich der Fall, da sämtliche Eigentümer außer den Klägern unstreitig eine erneute Beschlussfassung bei der Verwaltung erbeten hatten. Eine möglichst zeitnahe erneute Beschlussfassung entspricht insoweit größtmöglicher Transparenz und auch – wenn schon die Aufhebung der Gestattung nach dem Mehrheitswillen erfolgen sollte – Fairness gegenüber den Klägern. Besondere Umstände, die dieser Bewertung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Die vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 31.01.2023 zitierte Rechtsprechung bezieht sich dagegen auf Fälle, in denen die jeweiligen Betroffenen im Vertrauen auf zum Teil seit langem bestandskräftige (!) Beschlüsse bereits Maßnahmen umgesetzt hatten. Einen subjektiven Anspruch auf Gestattung, der durch den aufhebenden Beschluss verletzt wäre, tragen die Kläger selbst nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Den Streitwert setzt das Gericht entsprechend den Regelwertvorschriften der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 RVG und 30 Abs. 2 KostO auf 5.000,00 € fest.