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Endurteil

191 C 1446/22

AG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.692,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 2.692,30 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. 1.1. Die Klägerin hat gegen die Beklagtenpartei einen Anspruch auf Rückzahlung der 2.692,30 € aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, da die Klägerin etwas erlangt hat (a), durch Leistung der Klägerin (b), ohne rechtlichen Grund (c). a. Die Beklagte hat einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank in Höhe von 2.692,30 € erlangt. b. Dies geschah auch durch Leistung der Klägerin. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Leistungsempfängers. Die Klägerin hat die Zahlung an die Beklagte geleistet, um eine vermeintliche Verpflichtung aus dem Pauschalreisevertrag mit der Beklagten zu erfüllen. c. Die Leistung erfolgte allerdings ohne rechtlichen Grund nach § 8121 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn zwischen den Parteien wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651 a I BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB. aa. Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB ist hier nicht schon im Bereitstellen der Suchmaske zu sehen. Der Beklagten fehlt es hierbei an einem Rechtsbindungswillen. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, ist zu ermitteln, wie ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers die Aussage vernünftigerweise verstehen darf. Danach ist abzulehnen, dass die Suchmaske eine Willenserklärung in Form eines Angebots nach § 145 BGB darstellt. Denn unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit könnten die Interessen der Beklagten so schwerlich gewahrt werden, da sie keine Möglichkeit hätte die Annahme von Angeboten von beispielsweise zahlungsschwachen Vertragspartnern zu verhindern. Daher kann in dem zu Verfügung stellen der Suchmaske lediglich eine invitatio ad offerendum gesehen werden. bb. Weiter liegt kein Angebot seitens der Beklagten in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ nach § 145 BGB. Unstreitig hat die Klägerin auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Beklagten vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312 j III BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet. Außerdem ist der Text „Mit Klick auf Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB der … GmbH, die AGB des Veranstalters und die Datenschutzbestimmungen der … GmbH. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“ irreführend. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“-Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert, sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten sowie den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchenden Reise, sowie eine Preisangabe. cc. Ein Angebot der Beklagten nach § 145 BGB liegt allerdings in der per E-Mail übersandten Buchungsbestätigung vom 10. November 2021, die der Klägerin unstreitig zuging, § 130 I BGB. Allerdings hat die Klägerin dieses Angebot nicht angenommen, § 147 BGB. Denn das Schweigen der Klägerin bis zum 06. Dezember 2021 ist ein rechtliches Nullum. Diesem liegt kein Erklärungsgehalt zugrunde und kann daher nicht als Annahme im Sinne des § 147 BGB gesehen werden. Zudem kann die E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 06. Dezember 2021, in der sie erklärt, keine Reise gebucht zu haben, nach dem objektiven Empfängerhorizont als Ablehnung des Angebots der Beklagten ausgelegt werden, §§ 133, 157 BGB. Diese E-Mail ging der Beklagten unstreitig zu, § 130 I BGB. Ein Vertrag nach § 651 a I BGB wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen, §§ 145, 147 BGB. Der Anspruch ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da die Klagepartei den Reisepreis unter Vorbehalt zahlte. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB seit dem 22.02.2022, § 1871 BGB. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 I S. 2 BGB. II. Die Kostenentscheidung erging aufgrund § 91 I 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 BGB. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.