Urteil
171 C 11188/22
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist eine Wildüberwachungskamera auf dem Grundstück eines Nachbarn auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn optisch wahrnehmbar, ist dieser in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschließlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht (Anschluss an BGH BeckRS 2010, 9046). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Wildüberwachungskamera auf dem Grundstück eines Nachbarn auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn optisch wahrnehmbar, ist dieser in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschließlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht (Anschluss an BGH BeckRS 2010, 9046). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die in diesem Verfahren per Beschluss vom 12 08.2022 ergangene einstweilige Verfügung wird bestätigt, 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Der von der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch erweist sich als unbegründet, die einstweilige Verfügung war daher zu bestätigen. Die vormals aufgestellte Kamera hat die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschließlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht. Die Antragstellerseite verweist insoweit mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH Vom 16.03.2010 (VI ZR 176/09). Das Gericht darf eine Passage aus dieser Entscheidung zitieren: „Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln. NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600) oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich} Übernachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG NZM 2009, 736 = WuM 2008, 663; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; Horst, NZM 2000, 937 [9401]), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NJW 2002, 2798 2002, 702; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 = NZM 2002. 703; Huff NZM 2002, 89, 668f.) aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht" Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Beseitigung der Kamera und entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera. Nach Ansicht der Lichtbilder ist das Gericht der Überzeugung, dass die Antragstellerin zu der Ansicht gelangen konnte, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Es handelte sich nicht mehr um die rein hypothetische Möglichkeit der Überwachung. Weiterhin fehlte es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation dar Antragstellerseite an. Die Antragstellerin hatte sich von Anfang an gegen die Kamera zur Wehr gesetzt und die Antragsgegnerin war über diesen Umstand informiert. Der Sachverhalt hat sich zwar mittlerweile maßgeblich verändert, da die Kamera entfernt worden ist. Weiterhin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie nicht die Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Dieser Umstand alleine kann aber nicht ausreichen, die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben. Die Kostenfolge bestimmt sich aus S. 91 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Verfahrenswert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.