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Endurteil

1295 C 18362/21 WEG

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die bestandskräftige Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) lässt - im Gegensatz zu einer positiven Beschlussfassung - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage iSv § 44 Abs. 1 S. 2 WEG nicht entfallen; auch eine Sperrwirkung besteht nicht (s. auch zu § 21 Abs. 8 WEG aF: BGH BeckRS 2010, 3461). (Rn. 17 und 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Beschlussersetzungsklage kann jedoch in der Sache nur Erfolg haben, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf den konkret begehrten Beschluss hat. Eine ganz bestimmte Art und Weise der Beschlussfassung kann der klagende Wohnungseigentümer hierbei nur dann verlangen, wenn sich der Ermessensspielraum der übrigen Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" auf Null reduziert hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Ermessungsreduzierung auf Null ist zu verneinen, wenn - wie hier - für die erforderliche Sanierung einer Außenwand mehrere Möglichkeiten bestehen, die vom klagenden Wohnungseigentümer verlangte Vorgehensweise mithin nicht zwingend ist. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anfechtung eines Aufforderungsbeschlusses kann nur auf formelle Beschlussfehler gestützt werden oder darauf, dass der Anspruch offenkundig auszuschließen ist. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung des Aufforderungsbeschlusses findet nicht statt (Anschluss an LG München I Beschluss vom 17.3.2017 - 36 S 22212/15). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bestandskräftige Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) lässt - im Gegensatz zu einer positiven Beschlussfassung - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage iSv § 44 Abs. 1 S. 2 WEG nicht entfallen; auch eine Sperrwirkung besteht nicht (s. auch zu § 21 Abs. 8 WEG aF: BGH BeckRS 2010, 3461). (Rn. 17 und 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Beschlussersetzungsklage kann jedoch in der Sache nur Erfolg haben, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf den konkret begehrten Beschluss hat. Eine ganz bestimmte Art und Weise der Beschlussfassung kann der klagende Wohnungseigentümer hierbei nur dann verlangen, wenn sich der Ermessensspielraum der übrigen Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" auf Null reduziert hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Ermessungsreduzierung auf Null ist zu verneinen, wenn - wie hier - für die erforderliche Sanierung einer Außenwand mehrere Möglichkeiten bestehen, die vom klagenden Wohnungseigentümer verlangte Vorgehensweise mithin nicht zwingend ist. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anfechtung eines Aufforderungsbeschlusses kann nur auf formelle Beschlussfehler gestützt werden oder darauf, dass der Anspruch offenkundig auszuschließen ist. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung des Aufforderungsbeschlusses findet nicht statt (Anschluss an LG München I Beschluss vom 17.3.2017 - 36 S 22212/15). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München als Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG, 23 Nr. 2c GVG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. Die Fristen des § 45 S. 1 WEG – soweit einschlägig für Klageantrag II. – sind eingehalten. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG kann das Gericht anstelle der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss fassen, sofern eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Die gerichtliche Ersetzung von Entscheidungen der zunächst zur Regelung berufenen Gemeinschaft ist subsidiär. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG besteht nur dann, wenn zuvor versucht wurde, eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung als dem primär zuständigen Beschlussorgan zu erreichen (entsprechend zu § 21 Abs. 8 WEG a.F. BGH ZWE 2010, 174, 176; LG Dortmund ZWE 2016, 32 ff.; KG ZWE 2000, 40 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In der Eigentümerversammlung vom 18.10.2021 wurde der dem klägerischen Antrag im vorliegenden Verfahren entsprechende Antrag abgelehnt. Im Gegensatz zu einer positiven Beschlussfassung lässt die Bestandskraft eines Negativbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Auch eine Sperrwirkung besteht nicht. Den Wohnungseigentümern ist es unbenommen, über eine Angelegenheit mehrfach zu entscheiden. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Hinsichtlich Klageantrag I. hat der Kläger keinen Anspruch auf Beschlussersetzung, der mit Klageantrag II. angefochtene Beschluss ist weder nichtig noch anfechtbar. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Klageantrag I. verfolgte Beschlussersetzung. a) Eine Ermessensentscheidung gemäß § 44 WEG darf das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit beschränken, wie dies aufgrund der zu regelnden Angelegenheit und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unbedingt nötig ist. Das Gericht hat deshalb immer vorrangig zu prüfen, ob und auf welche Weise es den Wohnungseigentümern – unter Beachtung des Rechtsschutzinteresses des Klägers – ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Verantwortung eine Entscheidung zu treffen. (zu § 21 Abs. 8 WEG a.F. LG Hamburg ZWE 2016, 36). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei der Beschlussfassung über Verwaltungsmaßnahmen als Ausfluss der Privatautonomie einen Ermessensspielraum, der einer Überprüfung durch das Gericht weitgehend entzogen ist. Hinzunehmen sind vom Gericht dabei alle vertretbaren Mehrheitsentscheidungen, da es nicht darauf ankommt, ob eine Regelung in jeder Hinsicht notwendig und zweckmäßig ist. Kommen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrere Möglichkeiten in Betracht, besteht ein Auswahlermessen (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 21 RN 23 m.w.N.). Eine Beschlussersetzungsklage kann damit nur Erfolg haben, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf den konkreten begehrten Beschluss hat (vgl. BeckOK, Stand 01.09.2022, WEG § 44 RN 50 ff. m.w.N.). Eine ganz bestimmte Art und Weise der Beschlussfassung kann der klagende Wohnungseigentümer nur dann verlangen, wenn sich der Ermessensspielraum der übrigen Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des „Wie“ auf null reduziert hat (vgl. BeckOK, Stand 01.03.2020, WEG § 21 RN 136). b) Eine solche Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des begehrten Beschlusses liegt hier nicht vor: Zwar ist nach dem Leckortungsbericht der Fa. St. vom 08.08.2018 (K 5) davon auszugehen, dass unter bestimmten Umständen Wasser durch die Außenwand eindringen kann. Es widerspricht jedoch aus Sicht des Gerichts nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Ursachenermittlung und damit die Feststellung der erforderlichen Maßnahmen schrittweise anzugehen und dabei die Entfernung der Innendämmung vorzuziehen, um zunächst eine Tauwasserbildung auszuschließen (vgl. hierzu Beschluss Antrag Nr. 117). Dies entspricht den Darstellungen im Gutachten K 6: Dort wird unter Bezugnahme auf die angeführten Berechnungen ausdrücklich ausgeführt, dass ein „rechnerischer schädlicher Tauwasserausfall hinter der vorhandenen Innendämmung gegeben“ ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass mit einer Sanierung laut Beschlussentwurf „im Bereich des Gemeinschaftseigentums“ begonnen werden muss, liegt aus Sicht des Gerichts daher nicht vor. Eine solche zwingende – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null einzig sachgerechte – Vorgehensweise ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten K 6. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Feststellung des „rechnerischen schädlichen Tauwasserausfalls“ hier neben dem empfohlenen Vorgehen (Sanierung der Außenwand) getroffen ist. Dass für eine Sanierung der Wände die Innendämmung entfernt werden sollte, ist denklogisch. Dass jedoch die Sanierung der Außenwand zwingend vor Entfernung der Innendämmung durchzuführen sei, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Es ist gerade Gegenstand des angefochtenen Beschlusses TOP 17 Antrag 117, nach Entfernung der Innendämmung ggf. weitere Maßnahmen und Schritte zu unternehmen. Im Übrigen geht das Gutachten auch von einer notwendigen Leckortung und Sanierung der (nur das Sondereigentum des Klägers versorgenden) Heizungsleitung aus. Auch diese steht unter Zugrundelegung von BGH NJW 2013, 1154 nicht im Gemeinschaftseigentum. Unabhängig davon besteht auch kein Anspruch auf Beauftragung eines bestimmten Sachverständigenbüros. Im Rahmen der Eigentümerversammlung war ein weiteres Ingenieurbüro mit der Angelegenheit befasst, so dass sich auch nicht aus einer Vorbefassung eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass nicht auf Grund der vorliegenden Berichte und Messungen jedes andere Ingenieurbüro bzw. jede entsprechende Fachfirma tätig werden könnte. 2. Der mit Klageantrag II. gefasste Beschluss ist weder nichtig noch anfechtbar. a) Nach Inhalt und Wortlaut handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss TOP 17.2 (Antrag 117) um einen sogenannten Aufforderungsbeschluss. Bei dem angefochtenen Beschluss zu TOP 17.2 der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 18.10.2021 handelt es sich um einen sogenannten Aufforderungsbeschluss. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Beschluss einen durchsetzbaren Anspruch begründen und damit eine Rechtsgrundlage für ein weiteres Vorgehen schaffen wollte, oder ob der Beschluss lediglich Ausfluss der Willensbildung der Gemeinschaft ist, dass die Herstellung des entsprechenden Zustands grundsätzlich gewünscht wird. Die Auferlegung einer tätigen Mithilfe ist damit nicht verbunden, eine unmittelbare Leistungspflicht wird mit einem solchen Beschluss nicht begründet. Vorliegend liegt schon nach dem Wortlaut (lediglich) ein Aufforderungsbeschluss vor. Die Eigentümergemeinschaft hat sich eine Meinung zu dem von ihr gewünschten Zustand gebildet und den Kläger aufgefordert, diesen Zustand herzustellen. Der Beschluss ist lediglich eine Vorbereitungshandlung vor einer (ggf. erneut zu beschließenden) gerichtlichen Durchsetzung. b) Die Anfechtung von Aufforderungsbeschlüssen kann grundsätzlich nur auf formelle Beschlussfehler gestützt werden oder darauf, dass der Anspruch offenkundig auszuschließen ist. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung der Beschlüsse findet nicht statt (vgl. LG München I, Beschluss vom 17. März 2017 – 36 S 22212/15 WEG –, Rn. 37, juris). Ob der materielle Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich besteht, ist erst Gegenstand eines eventuellen Folgeprozesses nach weiterer Beschlussfassung. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob tatsächlich eine Tauwasserbildung hinter der Innendämmung vorliegt. Es ist ausreichend, dass ein solcher Anspruch jedenfalls nicht ganz offensichtlich außerhalb des Bereichs des Möglichen liegt. Dies ergibt sich hier wie dargestellt ausdrücklich aus dem Gutachten K 6. Die Bildung von Tauwasser und damit der zumindest mitursächliche Eintritt einer Beschädigung der Außenwand ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. c) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat die WEG im Übrigen auch bei der Ursache eines Wasserschadens im bzw. durch Sondereigentum (Innendämmung) einen Anspruch gegen den Sondereigentümer auf Instandsetzung bzw. Instandhaltung (vgl. BeckOK, § 14 RN 10 ff. m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berechnung des Streitwerts erfolgt in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG nach der in § 49 GKG getroffenen Regelung. Danach wird der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festgesetzt. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers sowie den Verkehrswert seines Wohnungseigentums nicht überschreiten. Das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung bestimmt sich hinsichtlich des Beschlussersetzungsantrags (TOP 17.1) anhand dem im Beschlusstext veranschlagten Budget von 5.000,00 €. Der Streitwert darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers an der Entscheidung nicht überschreiten. Das einfache klägerische Interesse an der Entscheidung beträgt unter Berücksichtigung des klägerischen Miteigentumsanteils von insgesamt 83,95/1.000 hier 419,75 €. Der Streitwert von 5.000,00 € ist damit durch den siebeneinhalbfachen Wert des klägerischen Interesses nach oben begrenzt und wird auf 3.148,13 € festgesetzt (419,75 x 7,5). Da der vorgetragene Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung hinsichtlich des Beschlussanfechtungsantrags (TOP 17.2) bietet, hat das Gericht den Streitwert frei zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Aufforderungsbeschluss handelt. Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Klägers und setzt den Streitwert auf 1.000,00 € fest. Der Streitwert wird somit insgesamt auf 4.148,13 € festgesetzt.