Endurteil
161 C 2028/22
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Verpflichtung zum Corona-Test vor Nutzung des Fitnessstudios ist nicht unzumutbar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die außerordentliche Kündigung eines befristet geschlossenen Fitnessstudiovertrages ist unwirksam, wenn dem Nutzer aus gesundheitlichen Gründen zwar eine Impfung gegen den Corona-Virus nicht zumutbar war, das Studio für ihn aber bei Beibrinung eines Negativtests nutzbar blieb. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung zum Corona-Test vor Nutzung des Fitnessstudios ist nicht unzumutbar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die außerordentliche Kündigung eines befristet geschlossenen Fitnessstudiovertrages ist unwirksam, wenn dem Nutzer aus gesundheitlichen Gründen zwar eine Impfung gegen den Corona-Virus nicht zumutbar war, das Studio für ihn aber bei Beibrinung eines Negativtests nutzbar blieb. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.184,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2022, kapitalisierte Altzinsen für den Zeitraum vom 02.09.2021 bis zum 09.02.2022 in Höhe von 3,97, 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie 134,30 € vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.184,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gem. § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 BGB, sowie nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. II. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bezahlung von 1.184,- € zu. Die Parteien schlossen am 07.04.2021 einen wirksamen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios der Klägerin durch die Beklagte. Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein Test gegen das Coronavirus gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar. Das Fitnessstudio war im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar. III. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB in Höhe von 134,30 € zu. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens im Rahmen des Grundsatzes der Totalreparation bei gegebenem Anlass, wie der Verzug des Schuldners, im Grundsatz erforderlich und damit ersatzfähig (Löwisch, in: NJW 1986, 1725 (1725)). Für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages war ein Zeitraum von 14 Tagen zum Beginn des Mitgliedsjahres vereinbart, sodass sich die Beklagte gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 187 Abs. 1 BGB in Verzug befand. Weiterhin sind die geltend gemachten Kosten für die Mahnschreiben erstattungsfähig. IV. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB. VI. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. VII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.