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Endurteil

159 C 2718/22

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB müssen nach der Reisebuchung aufgetreten sein. Ein Reisender ist nicht schutzwürdig, wenn er eine Reise bereits in Kenntnis der Corona-Pandemie bucht. Er hat die damit verbundenen Risiken dann bewusst in Kauf genommen. (Rn. 20) 2. Wird bei einer im August 2021 für Januar 2022 gebuchten Reise das Zielgebiet zwischen Buchung und Reiseantritt als Risikogebiet, Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingeordnet und/oder Reisewarnungen ausgegeben und tritt der Reisende vor diesem Hintergrund vom Vertrag zurück, entfällt der Entschädigungsanspruch des Veranstalters daher nicht. (Rn. 21) 3. Behördliche angeordnete Reisehindernisse wie etwa eine Quarantäneverpflichtung sind in diesem Fall nicht als erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB einzuordnen sondern zählen zum Privatrisiko des Reisenden. (Rn. 22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB müssen nach der Reisebuchung aufgetreten sein. Ein Reisender ist nicht schutzwürdig, wenn er eine Reise bereits in Kenntnis der Corona-Pandemie bucht. Er hat die damit verbundenen Risiken dann bewusst in Kauf genommen. (Rn. 20) 2. Wird bei einer im August 2021 für Januar 2022 gebuchten Reise das Zielgebiet zwischen Buchung und Reiseantritt als Risikogebiet, Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingeordnet und/oder Reisewarnungen ausgegeben und tritt der Reisende vor diesem Hintergrund vom Vertrag zurück, entfällt der Entschädigungsanspruch des Veranstalters daher nicht. (Rn. 21) 3. Behördliche angeordnete Reisehindernisse wie etwa eine Quarantäneverpflichtung sind in diesem Fall nicht als erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB einzuordnen sondern zählen zum Privatrisiko des Reisenden. (Rn. 22) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 518,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2022 sowie weitere 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.456,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 518,40 € gem. § 651 h Abs. 1 Satz 1,2, § 346 Abs. 1 BGB zu. Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Betrages war die Klage als unbegründet abzuweisen. I. Der Kläger ist am 29.12.2021 von dem Reisevertrag zurückgetreten. Damit verliert die Beklagte ihren Anspruch auf den Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 Satz 2 BGB). 1. Die Beklagte kann jedoch gem. § 651 h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Höhe von 85% des Reisepreises verlangen, dies sind hier 2937,60 €, so dass sich lediglich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 518,40 € ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, liegen bei Stornokosten in Höhe von 85% bei einem Rücktritt 3 Tage vor Reisebeginn nicht vor und wurden von den Parteien auch nicht vorgetragen. 2. Der Entschädigungsanspruch der Beklagten ist nicht durch § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Es sind am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Zwar kann die Corona-Pandemie durchaus als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden, nach dem Sinn und Zweck der dem § 651 h Abs. 3 BGB zu Grunde liegenden Richtlinie (Art. 12 Pauschalreise-Richtlinie) ist jedoch davon auszugehen, dass die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände nach der Reisebuchung aufgetreten sein müssen (Führich, NJW 2022, 1641, Rz. 18). Der Reisende ist dann nicht schutzwürdig, wenn er die Reise bereits in Kenntnis der Pandemie bucht. Er hat die damit verbundenen Risiken dann bewusst in Kauf genommen (Führich, NJW 2022, 1641, Rz. 20). So ist es auch im vorliegenden Fall gewesen. Der Kläger hat die Reise am 27.08.2021 gebucht. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Pandemie bereits über ein Jahr an. Bereits in diesem Jahr war ein dynamisches Infektionsgeschehen mit stets auf die aktuelle Situation angepassten Einschränkungen und Auflagen zu beobachten. Der Kläger musste daher nach Auffassung des Gerichts bereits bei Reisebuchung damit rechnen, dass die Reise durch Corona bedingte Einschränkungen beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Entscheidungen der Behörden, bestimmte Gebiete als Risikogebiete, Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete auszuweisen. 2. Bei der Quarantäneverpflichtung nach Reiserückkehr ist schon fraglich, ob diese überhaupt unter § 651 h Abs. 3 BGB fällt, da diese ja nicht am Bestimmungsort der Reise sondern erst nach Reiserückkehr am Heimatort greift. Auch insoweit ist es jedoch nach Auffassung des Gerichts eine Schutzbedürftigkeit des Reisenden nach über einem Jahr Pandemie nicht mehr gegeben. Diese Schutzmaßnahmen zählen nicht alleine zum Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, sondern auch zum Privatrisiko des Reisenden. Führich ist daher zuzustimmen, wenn er in der NJW 2022, 1641, Rz. 21 schreibt, dass es mit zunehmender Dauer der Pandemie angemessen erscheint, die behördlichen Reisehindernisse zum privaten Lebensrisiko des Reisenden zu zählen. Es handelt sich dann bei der Quarantäneverpflichtung nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB. Der Anspruch auf Entschädigung der Beklagten entfällt demnach im vorliegenden Fall nicht gem. § 651 h Abs. 3 BGB. Die Klage war daher insoweit als unbegründet abzuweisen. II. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 651 h Abs. 5, 286, 288 BGB. Darüber hinaus hat der Kläger als Verzugsschaden einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 fachen Gebühr aus der begründeten Klageforderung nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Dies sind hier 159,94 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.