Endurteil
419 c 20261/19
AG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.912,56 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, weil die Streitigkeit einem Mietverhältnis über eine in München gelegene Wohnung entspringt, §§ 29a Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 2a GVG. B. Begründetheit Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 Abs. 1, Abs. 2, 985 BGB, weil das zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1)-3) bestehende Mietverhältnis durch die klägerseits ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung nicht beendet wurde und die Beklagten zu 1-3 daher weiterhin aufgrund des streitgegenständlichen Mietvertrages ein Recht zum Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung haben. Die Beklagten zu 4 und 5, die beide wiederholt angaben die Wohnung zu nutzen haben folglich ein abgeleitetes Recht zum Besitz aus § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. I. Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1-3 besteht ein wirksamer Mietvertrag vom 01.11.1978, in welchen die Klägerin gemäß § 566 BGB mit wirksamer Eintragung ins Grundbuch am 7.12.2015 eingetreten ist. II. Das Mietverhältnis wurde weder durch die am 28.11.2018 (Anlage K1) erklärte Kündigung noch die schriftsätzlich erklärte Kündigung vom 2.2.2021 beendet, da es die Klägerin nicht geschafft hat, das Gericht von dem Vorliegen eines Kündigungsgrundes zu überzeugen. 1. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlich darauf, dass es erhebliche Zweifel daran hat, dass die klägerische GbR zu einem anderen Zweck gegründet wurde, als vorsätzlich einen Kündigungsgrund für das streitgegenständliche Mietverhältnis zu kreieren, den es ansonsten nicht gegeben hätte, über die es sich bei seiner Überzeugungsfindung nicht hinwegsetzen konnte. Wie bereits das Amtsgericht München in dem Verfahren 472 C 19308/17 ausgeführt hat, ist ein solches Vorgehen als Umgehungsgeschäft nach § 242 BGB treuwidrig und macht folgerichtig die streitgegenständlichen Eigenbedarfskündigungen unwirksam. 2. Auf die nachträgliche Verschiebung von Anteilen der klägerischen GbR zwischen den einzelnen Gesellschaftern, kam es für die Beurteilung der gerichtlichen Entscheidung nicht an, da die Verteilung der Gesellschaftsanteile zwischen den einzelnen Gesellschaftern nichts an den bestehenden Zweifeln des Gerichts zu ändern vermag, die der Annahme der Wirksamkeit der Kündigungen entgegensteht. Nichts destotrotz hat das Gericht auch an der tatsächlichen nachträglichen Verschiebung der Gesellschaftsanteil erhebliche Zweifel, die zum einen bereits daher rühren, dass die Klägerin bis zuletzt, trotz des Bestreitens der beklagten Partei nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass an den Gesellschafte… tatsächlich wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2022 vorgetragen wurde, Gesellschaftsanteile in Höhe von 49 % übertragen wurden. Der im Verhandlungstermin vom 10.03.2022 vorgelegte Überweisungsträger der Raiffeisenbank vom 22.12.2020 (Anlage zu Protokoll) beweist insoweit jedenfalls keine Zahlungsbestätigung des Gesellschafters…, mithin keinen Ausgleich der vereinbarten Zahlung für die Übertragung der Gesellschaftsanteil. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Zahlungsauftrag an die Bank, keinen Beleg, der einen tatsächlichen Zahlungsfluss oder Zahlungseingang bestätigt. Ein Überweisungsträger beweist lediglich, dass eine Überweisung im Namen des Auftraggebers in Auftrag gegeben wurde, nicht dass diese auch erfolgt ist. Zudem wurde von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.3.2022 vorgetragen, der Gesellschafte … habe vom Gesellschafter … 43 % seiner zusätzlichen Anteile übernommen. Dies steht aber nicht im Einklang mit dem als Anlage K2 vorgelegten Nachtrag zum Gesellschaftervertrag, wonach der Gesellschafter … von dem Gesellschafter … gem. Ziffer 2.2 25 % der Gesellschaftsanteile erwerben sollte und dessen Änderung nach Ziffer 6 der Schriftform bedurft hätten. Überdies erachtet das Gericht es als unglaubhaft, dass der Gesellschafter B. am 22.12.2020 und damit 2 Monate nach der klägerischen Einlassung im hiesigen Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2020 zur Finanzierung der Aufstockung seiner Gesellschaftsanteile darauf angewiesen zu sein, die Miete für seine Wohnung zu sparen, 60.000 € an die beiden Mitgesellschafter der klägerischen GbR zahlen kann. 3. Wie bereits einleitend ausgeführt kommt es aus Sicht des Gerichts aber nicht streitentscheiden darauf an, ob die Gesellschaftsanteile des klägerischen Gesellschafters B. nachträglich erhöht worden sind oder nicht, obgleich den Beklagten folglich insoweit zuzustimmen ist, dass sich bei der Außerachtlassung des Gesichtspunktes der nachträglichen Verschiebung der Gesellschaftsanteile zwischen den Gesellschaftern, der vorliegende Sachverhalt nicht wirklich verändert hat zu dem Sachverhalt, über den das Amtsgericht München bereits im Jahr 2018 unter dem Aktenzeichen 472 C 19308/17 mit Urteil vom 22.3.2018 entschieden hat (Anlage B8). Nach Auffassung des Gerichts ist die GbR der Klägerin ausschließlich zu dem Zweck begründet worden, mit dem Eigenbedarf des Gesellschafters …v einen Kündigungsgrund für das streitgegenständliche Mietverhältnis zu erschaffen, den es andernfalls nicht gibt. Das Gericht ist der Auffassung, dass bereits die Gründung der GbR und zwar ganz unabhängig davon, wie die Gesellschaftsanteile zwischen den einzelnen Mitgesellschaftern verteilt sind, zu einem sittenwidrigen Zweck erfolgte. a. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen – hier durchgeführten – Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Unter Beachtung der Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze und der gesetzlichen Beweisregeln hat der Richter im Verlauf des Rechtsstreits gewonnene Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten. Dabei darf er zum Beispiel einer Partei mehr Glauben schenken als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als bewiesen ansehen. Der Richter müss nach der Wahrheit streben, darf sie aber nicht zu der Voraussetzung seiner Entscheidung machen. Deshalb muss er sich mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urt. v. 17.02.1970 – BGH Aktenzeichen IIIZR13967 III ZR 139/67, in NJW 1970, NJW Jahr 1970 Seite 946 ff.; Urt. v. 28.01.2003 – BGH Aktenzeichen VIZR13902 VI ZR 139/02 Urt. v. 03.06.2008 – BGH Aktenzeichen VI ZR 235/07 jew. Zit. nach juris). b. Nach diesen Maßstäben hat das erkennende Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich der uneidlichen Vernehmung der Zeugin …, der Ehefrau des klägerischen Gesellschafters … im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 zwar keinen Zweifel daran, dass die Familie … grundsätzlich Wohnbedarf an der streitgegenständlichen Wohnung hat, nicht zuletzt aufgrund der Situation im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Tochter. Überdies hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass die übrigen Gesellschafter, namentlich Herr E… und Herr S.… tatsächlich die Absicht hegen die streitgegenständliche Wohnung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum der Familie … zu Wohnzwecken zu überlassen, dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gericht erhebliche Zweifel daran hat, dass die klägerische GbR nicht ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, einen ansonsten nicht bestehenden Kündigungsgrund für das streitgegenständliche Mietverhältnis zu konstruieren. Über diese Zweifel vermag das Gericht sich in seiner Entscheidung nicht hinwegzusetzen. So waren die Angaben der Zeugin B… in ihrer uneidlichen Vernehmung solange schlüssig und glaubhaft, solange sie sich auf die Absicht in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen bezogen, sowie auf ihr Wissen über den Zustand der Wohnung, ihren Zuschnitt und ihren Wohnbedarf an der Wohnung. Sobald die Zeugin jedoch auf die klägerische GbR angesprochen wurde konnte das Gericht sich keine Überzeugung davon bilden, dass die Zeugin auch nur im Ansatz über das rechtliche Konstrukt der GbR Bescheid weiß. Die Zeugin, an deren Deutschkenntnissen das Gericht keine Zweifel hegt, konnte die Fragen des Gerichts problemlos erfassen und beantworten. Sobald sie allerdings auf die klägerische GbR angesprochen wurde, wurden ihre Angaben unschlüssig und unglaubhaft. Die Zeugin sprach stets von der „Wohnung“ die sie „gekauft hätten“ und von „49 % der Wohnung“, die sie gekauft hätten. Zunächst gab sie auch an, die Wohnung sei persönlich von ihrem Mann gekauft worden und auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts gab sie an, dass ihr Mann kein Gesellschafter einer GbR sei, sondern den Anteil der Wohnung von Herrn … gekauft habe. Zwar änderte sie nach dem Eingreifen des Klägervertreters sodann ihre Angaben, dahingehend, dass ihr Mann Teil dieser GbR sei. Sprach aber auch im weiteren Verlauf der Vernehmung ausschließlich von der Wohnung die sie gekauft hätten und zu keinem Zeitpunkt von Gesellschaftsanteilen, die sie erworben hätten. Auch wusste sie nicht, ob ihr Mann an Gesellschafterversammlungen teilgenommen hat. c. Auch die informatorische Anhörung des klägerischen Gesellschafters B. ließ bei dem Gericht erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob dieser auch nur ansatzweise in die Gesellschaftsstruktur der Klägerin involviert ist oder gar Kenntnisse von den gesellschaftlichen Strukturen hat. Die Frage zu welchem Zweck die Gesellschaft überhaupt gegründet wurde, konnte von keinem der Gesellschafter aus Sicht des Gerichts klar und schlüssig beantwortete werden. Das Gericht hat durch die informatorische Anhörung des Gesellschafters B. den Eindruck gewonnen, dass der Gesellschafter … gar keinen Einfluss auf die klägerische Gesellschaft hat, dass er an den wie auch immer ausgestaltetem gesellschaftlichen Strukturen in keiner Weise teilnimmt, geschweige denn, dass solche überhaupt bestehen würden. Zudem hat die informatorische Anhörung des Gesellschafters und die Zeugenvernehmung auch ergeben, dass zwischen den Gesellschaftern der klägerischen GbR gar keine Regelungen gesellschaftsrechtlicher Art getroffen wurden, wie im Falle eines Einzugs der Familie … in die streitgegenständliche Wohnung in Hinblick auf die noch dem bei dem Gesellschafter … verbleibenden 51 % der Gesellschaftsanteile umgegangen werden soll. Auf die Frage des Gerichts, ob geplant sei diesbezüglich dem Mitgesellschafter eine Art Miete zu zahlen schienen sich sowohl Herr …, als auch die Zeugin …, gar keine Gedanken gemacht zu haben und gaben beide an, hierüber keine Regelungen getroffen zu haben. Herr … war zudem dann der Meinung, wenn er in etwas investiert habe, hierfü nichts mehr zahlen zu müssen, zudem sein Plan für die Zukunft ohnehin sei, die gesamte Wohnung zukaufen. Durch diese Angaben wurde jedenfalls deutlich, dass die Gesellschafter gerade keine gesellschaftsrechtlichen Regeln getroffen haben, wie nun gesellschaftsrechtlich intern damit umzugehen sein wird, dass die klägerische GbR eine im Eigentum der GBR stehende Wohnung an einen Gesellschafter überlässt. Die Zweifel des Gerichts daran, dass die klägerische Gesellschaft zu einem anderen Zweck, als dem Konstruieren eines Kündigungsgrundes durch das Schaffen einer Eigenbedarfsperson, für die Wohnbedarf an der streitgegenständlichen Wohnung tatsächlich vorliegt, gegründet wurde, werden durch die klägerseits nicht bestrittene Tatsache, dass die Miete für die streitgegenständliche Wohnung 3 Jahre lang an die Rechtsvorgängerin der Klägerin weiter bezahlt wurde verstärkt, ebenso wie dem Umstand, dass der Mietzins auf das Konto des Gesellschafters … und nicht auf ein Konto der GbR gezahlt wird. d. Unabhängig von der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 ist die Gründung einer Gesellschaft, einzig zu dem Zweck so einen Kündigungsgrund für ein Mietverhältnis zu erschaffen, wie es vorliegend zur Überzeugung des Gerichts der Fall ist, mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, weshalb die Kündigung gegen § 242 BGB verstößt und ist unwirksam ist- und dies unabhängig davon wie die konkrete Aufteilung der Gesellschaftsanteile ist. C. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert Der Streitwert der Räumungsklage war auf das Zwölffache der Monatsnettomiete (12 * 159,38 €) festzusetzen, § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 7, 711 S. 1, S. 2 und 709 S. 2 ZPO. § 708 Nr. 7 ZPO gilt auch für klageabweisende Urteile (Zöller/Herget, 32. Auflage 2018, § 708 Rn. 9).