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Endurteil

331 C 17895/21

AG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 632,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2021 zu zahlen. Dies gilt jedoch nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche des Klägers gegen den … wegen etwaiger überhöhter Abrechnung von Leistungen, die mit Rechnung vom 14.10.2021, Rechnungsnummer 21183-TO-A abgerechnet worden sind, an die Beklagte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 632,43 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 632,43 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PfIVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die alleinige Haftung der Beklagten für Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 05.10.2021 zwischen dem bei ihr versicherten Kfz und dem Klägerfahrzeug steht außer Streit. Streitgegenständlich sind ausschließlich weitere Gutachterkosten. Der Kläger hat ein Kfz-Sachverständigengutachten zur Schätzung des Schadens eingeholt (Anlage K1), bei welchem ein Totalschaden festgestellt wurde. Der Sachverständige geht von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.600,00 € und Netto-Reparaturkosten in Höhe von 33.619,60 € netto aus. Der Kläger macht die Kosten für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von insgesamt 1.633,87 € brutto geltend (siehe Rechnung vom 14.10.2021). Die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.373,00 € netto/1.633,87 € brutto sind objektiv teilweise überhöht. Sie liegen hier nicht vollständig im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung unter Heranziehung der BVSK Honorarbefragung 2020 (veröffentlicht am 20.04.2021) im Rahmen des Üblichen und sind der Höhe nach geringfügig objektiv zu beanstanden. Es handelt sich vorliegend bei dem Schadensgutachten des Klägers (Kfz-Sachverständiger für Kfz-Techni… am ein Standardgutachten zur Feststellung eines Fahrzeugschadens. Insofern kann der Rechtsprechung des OLG München folgend (Endurteil vom 26.02.2016; Az. 10 U 579/15) gem. § 287 Abs. 1 ZPO die Honorarbefragung des BVSK als übliche Vergütung herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Schätzung ab dem 01.01.2016 nicht zu beanstanden, die folgenden Sätze zugrunde legt: „Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist dazu kommen 50 % Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50 % Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat.“ (vgl. OLG München Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, BeckRS 2016, 4574, Rn. 21). Das erkennende Gericht legt der Entscheidung ausdrücklich diese Grundsätze und nicht die von der Beklagten gewählte Methode einer Zeitaufwandsermittlung zugrunde. Weder sind nachvollziehbare Gründe vorgetragen noch sonstig ersichtlich, im hiesigen Fall von der Bestimmung nach BVSK-Grundsätzen abzuweichen. Daher war auch kein von Beklagtenseite beantragtes Sachverständigengutachen zum Zeitaufwand einzuholen. Auf den konkreten Zeitaufwand kommt es nach der Bestimmung nach den BVSK-Tabellen nicht an. Es ist zwar richtig – wie die Beklagtenseite vorträgt –, dass § 287 ZPO die Art der Schätzgrundlage nicht vorgibt. Vorliegend wird aber der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung in eigener Würdigung folgend die Bestimmung über die BVSK-Tabellen und nicht über einen Zeitaufwand vorgenommen. Im vorliegenden Fall sind aufgrund des Unfalldatums am 05.10.2021 bzw. der Begutachtung am 14.10.2021 und der Veränderung der üblichen Honorarsätze im Laufe der Zeit nunmehr die BVSK Honorarbefragung 2020 und deren HB V Korridor zugrunde zu legen, weil diese die zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt geltenden üblichen Honorarsätze treffender widerspiegeln. In seinem Gutachten hat der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 17.600,00 € im Rahmen eines Totalschadens festgestellt (Anlage K1, Gutachten/Reparaturkalkulation, S. 1). Dieser Wert wurde beklagtenseits nicht bestritten. Nach der BVSK-Tabelle 2020, nach weichem die Sachverständigenkosten zu bestimmen sind, wird laut Legende der Tabelle im Totalschadensfall auf den Wiederbeschaffungswert abstellt. Das Grundhonorar beträgt bei dieser Schadenshöhe „bis 18.000“ 1.242,00 € (unterer Betrag des HB-V Korridors). Der Sachverständige hat seinen Sitz in 8. D. und damit nicht im Landkreis München. Eine öffentliche Bestellung und Beeidigung des Sachverständigen …, welcher das Fahrzeug besichtigt hat, geht aus der Akte nicht hervor, sodass kein Aufschlag vorzunehmen ist, mithin es beim Grundhonorar von 1.242,00 € bleibt. Das von der Klagepartei begehrte Grundhonorar von 1.242,00 € (siehe Rechnung vom 14.10.2021) entspricht exakt diesen Vorgaben. Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die unter Umständen nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern „versteckte Gewinnanteile“ enthalten, in Deutschland und auch in München von zahlreichen – wenn nicht von allen – Sachverständigen erfolgt, also absolut üblich ist. Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich (innerhalb der Grenze des § 138 BGB) frei bestimmen. Das OLG München (Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15) hält Nebenkosten entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe für angemessen und erstattungsfähig, wenn sie die nachfolgend aufgeführten Werte nicht übersteigen. Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2020. Die Grundsätze zu Nebenkosten sind unverändert anzuwenden, nachdem auch in der Honorarbefragung 2020 auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet wurde: Fahrtkosten: 0,70 €/km; Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes; Porto/Telefon pauschal 15,00 €; Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie Das Gutachten enthält 8 Schreibseiten (Blatt 2 bis 5, Seite 1 bis 3 Reparaturkalkulation). Seite 4 bis 26 der Reparaturkalkulation enthalten eine kalkulatorische Aufstellung, die automatisch erstellt und nicht geschrieben wird. Diese Seiten sind daher nicht als Schreibseiten zu werten. Anschließend sind 24 Bilder abgedruckt. Entgegen der Ausführungen der Beklagtenseite ist für das Gericht vorliegend nicht erkennbar, dass bestimmte Bilder für die Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich sind. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von Sachverständigen Lichtbilder von Kennzeichen, Tacho, Kilometerzähler, Fahrzeugschein und Fahrgestellnummern ihren Gutachten beifügt. Es ist somit von Üblichkeit bei Gutachtenerstellung auszugehen. Die Klägerseite hat nachvollziehbar vorgetragen, dass das Gutachten und die darin befindlichen Bilder auch angefertigt wurden, falls möglicherweise ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt werden müsse im Rahmen eines Streits um Schmerzensgeld und Verletzungsfolgen. Das erkennende Gericht erachtet die Bilder ebenfalls als im Umfang angemessen zur Schadensdokumentation und Beweissicherung, ggf. auch im Hinblick auf Vorschäden und Altschäden. Hinsichtlich der Schreibkosten und der Fotokosten sind jeweils ein zweiter Satz Kopien und Fotos zu berücksichtigen. Bei den Kopien sind Blatt 1 bis 5 des Gutachtens, wie auch Seite 1 bis 26, mithin 31 zu kopierende Seiten zu berücksichtigen. Der allgemein gehaltene Hinweis der Beklagtenseite, dass Gutachten in erster Linie im PDF-Format zu Verfügung gestellt werden, ändert daran nichts. Es ist noch nicht einmal von Beklagtenseite behauptet, dass im konkreten Fall die Kopierkosten nicht angefallen wären. Als Fahrtkosten ergeben sich aus der Rechnung 23,80 €. Die Klägerseite legt hierzu schlüssig dar, dass die einfache Strecke von 17 km für den Sachverständigen von dessen Sitz zum Verwahrzentrum des Abschleppdienstes zurückzulegen war. Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten hier teilweise zu kürzen: EUR Gesamt Grundhonorar max 1242 Anzahl Fahrtkosten 0,70 EUR/km 34 23,8 Fotokosten 2,00 EUR 24 48 2. Fotosatz (0,50 EUR) 24 12 Schreibkosten (1,80 EUR/S.) 8 14,4 Kopien (0,50 EUR/Kopie) 31 15,5 Porto/Telefon 15 Gesamtsumme Nebenkosten 128,7 Gesamtsumme incl. Grundhonorar netto 1370,7 MwSt. 19 % 260,433 Gesamtsumme incl. Grundhonorar brutto 1631,133 Im vorliegenden Fall kann der Geschädigte trotz objektiver Überhöhung nach den Grundsätzen der subjektiven Schadensbetrachtung den vollen Betrag der in der Rechnung ausgewiesenen 1.633,87 € brutto ersetzt verlangen. Denn die Rechnung ist nicht in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Hierbei ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen. Es können nicht etwa die Nebenkosten gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung überprüft werden. Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Überhöhung ist auf den ersten Blick bei einem Wiederbeschaffungswert von 17.600,00 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.633,87 € brutto nicht gegeben (vgl. auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten). Laut OLG München ist die gegnerische Versicherung letztlich darauf beschränkt, dem Unfallgeschädigten nachzuweisen, dass die Rechnung an sich nicht nachvollziehbar ist und deswegen von einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht hätte bezahlt werden dürfen. Allein aus dem Umstand, dass die Sachverständigenrechnung bei verschiedenen Nebenkostenpositionen einen überhöhten Betrag ausweisen, ergibt sich keine ersichtliche Überhöhung der Rechnung insgesamt. Entgegen der Behauptung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rechnung gestellten Kosten wesentlich überhöht sind. Zwar ist nach Auffassung des OLG München eine Ausnahme von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung dann zu machen, wenn der Sachverständige nicht vom Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte oder eines Rechtsanwaltes („Schadenssevice aus einer Hand“) ausgewählt wurde. Letzteres wurde im vorliegenden Fall durch die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Es sind keine stichhaltigen Gesichtspunkte dargetan und unter Beweis gestellt, aus denen sich eine Erkennbarkeit einer evidenten Überhöhung der Sachverständigenrechnung für den geschädigten Kläger als Laien ergeben. Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass die Sachverständigenkosten hier zwar objektiv leicht übersetzt sind, der Kläger dennoch den Gesamtbetrag von der Beklagten erstattet verlangen kann, da er über die Unüblichkeit der Kosten nicht aufgeklärt wurde und auch nicht sachkundig beraten war. Der Kläger konnte eine Überhöhung der Kosten nicht erkennen. Der Kläger hat deshalb im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 632,43 €. Dieser war von Amts wegen aufgrund der objektiven Überhöhung Zug-um-Zug zu tenorieren. Darauf beruht auch die Klageabweisung im Übrigen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Verzugszinsen stehen dem Kläger wie beantragt ab 21.10.2021 zu, §§ 280, 286, 288 BGB. Der Kläger hat die Voraussetzungen des Verzugs schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (Schreiben der Beklagten vom 21.10.2021, Anlage K3). Diese wurden von Beklagtenseite in keiner Weise bestritten. Vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren nicht beantragt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus Klageforderung ohne Einbeziehung der als Nebenforderung geltend gemachten RM>Zinsen.