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Endurteil

1293 C 17126/20 WEG

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung einer vor der WEG-Reform erstellten Abrechnung besteht nur dann, wenn Fehler gerügt werden, die sich auf die Abrechnungsspitzen auswirken. (Rn. 12 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Kompetenz der Eigentümersammlung über die interne Abrechnung einer Teileigentümereinheit - hier Tiefgarage - besteht nicht, derartige Streitigkeiten betreffen eine Bruchteilsgemeinschaft und fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Zivilgerichte. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung einer vor der WEG-Reform erstellten Abrechnung besteht nur dann, wenn Fehler gerügt werden, die sich auf die Abrechnungsspitzen auswirken. (Rn. 12 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Kompetenz der Eigentümersammlung über die interne Abrechnung einer Teileigentümereinheit - hier Tiefgarage - besteht nicht, derartige Streitigkeiten betreffen eine Bruchteilsgemeinschaft und fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Zivilgerichte. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig in Ziff. 2. Vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Streitwert wird auf 23.747,56 € festgesetzt. I. Die Klage ist unzulässig. 1. In Bezug auf den Klageantrag zu 1. ist mit Inkrafttreten des WEMoG zu 01.12.2020 das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Auch wenn in Altverfahren mangels Übergangsregelung grundsätzlich das materielle Recht, das zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gilt, zugrunde zu legen ist, ist abweichend davon für Beschlussanfechtungen das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebliche Recht anzuwenden. Im Rahmen der Anfechtungsklage können angegriffene Beschlüsse nur nach der Rechtslage beurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung galt. Neue gesetzliche Regelungen dürfen nicht rückwirkend bei der Beurteilung von Beschlüssen angewandt werden, die vor der Rechtsänderung am 1.12.2020 gefasst wurden; die Gültigkeit solcher Beschlüsse ist vielmehr auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen. (vgl. Riecke, MDR 2022, 212, 216). Allerdings entfällt, wenn bei der Anfechtung eines Alt-Beschlusses (vor dem 1.12.2020) inhaltliche Mängel der Jahresabrechnung wie z.B. einen falschen Verteilerschlüssel, unzulässige Abgrenzungen oder auch eine falsche Darstellung der Entwicklung der Instandsetzungsrücklage gerügt werden, nicht jedoch ausdrücklich die (falsch) ermittelte Abrechnungsspitze der Einzelabrechnungen, mit Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 das Rechtsschutzinteresse, da ab 01.12.2020 das Rechenwerk der Jahresabrechnung nicht mehr Beschlussgegenstand ist. Denn nach neuem Recht erwächst nur der Betrag der Abrechnungsspitze in „Beschlusskraft“. Wie bereits nach altem Recht beschließen die Wohnungseigentümer nach § 28 WEG n.F. zunächst über die Vorschüsse in Gestalt des sogenannten Hausgeldes und der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres ist - auch insoweit wie bisher - über die erforderlichen Nachzahlungen (oder Guthaben) zu befinden. Während jedoch nach alter Rechtslage das gesamte Abrechnungswerk mit allen der Abrechnung zugeführten Belegen, Kontoständen und Buchungen sowie den korrekten Verteilerschlüsseln Gegenstand der Beschlussfassung war, erwächst nach neuem Recht nur noch der Betrag der Abrechnungsspitze in Beschlusskraft. Das früher mit zu beschließende Rechenwerk dient nunmehr lediglich der Vorbereitung dieses Beschlusses. Daraus ergibt sich, dass der einzelne Wohnungseigentümer nur noch solche Beschlüsse angreifen kann, die ihn hinsichtlich der Nachzahlung wirtschaftlich benachteiligen, nicht aber jeden Einzelschritt der Abrechnung im Sinne einer absolut fehlerfreien Ergebnisfindung angreifen kann (vgl. AG Kaiserslautern, Urteil vom 16. April 2021 - 5 C 39/20 -, Rn. 19 - 25, juris). Vorliegend hat die Klägerin nicht die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Abrechnungsspitzen angegriffen. Die Rügen der Klägerin beziehen sich lediglich auf solche Positionen, die nach neuem Recht nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung sind. Zwar ist der hier gefasste Beschluss noch unter der Geltung des früheren Rechts gefasst worden und gilt mangels Aufhebung mit seinem gesamten Inhalt weiter. Da die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Versammlung auch (noch) das gesamte Rechenwerk umfasste, wäre grundsätzlich auch dieses noch im Ganzen nach den bisherigen Regeln zu prüfen. Doch wird der Beschluss in den hier gerügten Bestandteilen keine Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin mehr haben können, da im Falle einer Ungültigerklärung der Beschlüsse die dann erneut erforderlich werdende Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2019 nach neuem Recht erfolgen müsste. Auch wenn der Vortrag der Klägerin, wonach die WEG-Abrechnungen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprächen, weil in den Gesamtkosten der Jahresgesamtabrechnung die Kosten der Tiefgarage nicht berücksichtigt worden seien, die Rüge beinhalten sollte, in der Wohnungseigentümerversammlung sei nicht über die Einzelabrechnung für die Tiefgarage Beschluss gefasst worden, führt auch dies im Ergebnis nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Zwar spricht der Umstand, dass in der als Anlage vorgelegten Jahresabrechnung für die WEG die darin ausgewiesenen Gesamtkosten nicht auf alle, sondern lediglich auf 928,130/1000 Miteigentumsanteile verteilt worden sind, dafür, dass eine Einzelabrechnung für die Teileigentumseinheit Tiefgarage nicht erstellt und darüber auch nicht Beschluss gefasst worden ist. Auf die Abrechnungsspitzen der übrigen Sondereigentumseinheiten wirkt sich dies aufgrund des Vorwegabzugs bei den Gesamtkosten jedoch nicht aus. Eine Ungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses ließe sich daher allenfalls mit erzieherischen Erwägungen begründen, was jedoch erhebliche negative Folgen für die betroffene Eigentümergemeinschaft nach sich zöge. Denn ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungsspitzen würde der für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wichtige Beschluss über die Jahresabrechnung 2019 im Anfechtungsverfahren rückwirkend beseitigt werden. Etwaige auf seiner Grundlage eingeleitete Zahlungsverfahren gegen säumige Miteigentümer müssten für erledigt erklärt werden, um Zurückweisungen der Anträge zu vermeiden. Die klägerseits erhobenen Beschlussmängelrügen würden nach neuem Recht keinerlei Anhaltspunkt für eine Aufhebung geben. Würde der Beschluss nunmehr aufgehoben, wären die auf der nächsten Eigentümerversammlung in gleicher Höhe beschlossenen Abrechnungsspitzen anfechtungsfest. Im Ergebnis kann daher das für jede Klage zu fordernde Rechtsschutzinteresse nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht mehr bejaht werden. 2. In Bezug auf den Klageantrag zu 2. ist das Amtsgericht München sachlich nicht zuständig. Es handelt sich insoweit um eine Streitigkeit unter Teilhabern einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum (Tiefgarage) und damit nicht um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 43 WEG, sondern um eine Streitigkeit, für die die allgemeinen Prozessgerichte zuständig sind (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage 2017, § 43, Rz. 65 unter Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 16.09.1994, 2Z AR 42/94). Die Klägerin selbst hat diesbezüglich - zutreffend - ausgeführt, die Abrechnung der Tiefgaragenbruchteilseigentümer untereinander falle nicht in den Kompetenzbereich der WEG oder des WEG-Verwalters, sodass sich die Abrechnung der Tiefgarageneigentümer untereinander auch der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung entziehe. Aus diesem Grunde wurde hierüber ja auch in einer gesonderten Versammlung der Tiefgaragenbruchteilseigentümer, und nicht auf der der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts München als Wohnungseigentumsgericht unterliegenden Versammlung der Wohnungseigentümer Beschluss gefasst. Im Hinblick auf den 5.000,00 EUR übersteigenden Streitwert (vgl. hierzu unten unter II. 2.) ist das Landgericht München I zuständig. Nachdem die Klägerin trotz entsprechender richterlicher Hinweise keinen Verweisungsantrag gestellt hat, war die Klage bezüglich des Klageantrags zu 2. als unzulässig abzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 2. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. folgt die Streitwertfestsetzung aus § 49 a GKG i. d. bis 30.11.2020 geltenden Fassung, der Einzelstreitwert wurde insoweit unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags auf EUR 18.342,15 EUR festgesetzt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. kommt § 49 a GKG a. F. hingegen nicht zur Anwendung, da diese Norm lediglich Wohnungseigentumssachen betraf, nicht jedoch Streitigkeiten einer Bruchteilsgemeinschaft (BayObLG, NJW-RR 1995, 588, 589; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 65; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 25; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 5 WEG Rn. 14; Reichel-Scherer, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 43 WEG Rn. 34; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 15; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10). Der Einzelstreitwert wurde daher gem. § 3 ZPO unter Zugrundelegung des Gesamtvolumens der TG-Jahresabrechnung auf EUR 5.405,41 festgesetzt.