OffeneUrteileSuche
Endurteil

419 C 13845/21

AG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Videoüberwachung des Vermieters eines Mehrparteienhauses kann als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mieters höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte des Vermieters, etwa Angriffen auf seine Person oder seine unmittelbare Wohnsphäre, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnte (vgl. BGH BeckRS 1995, 3146). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Straftaten wie Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch im Mietobjekt sind insoweit keine berücksichtigungsfähigen Angriffe auf die Person des Vermieters oder seine unmittelbare Wohnsphäre; zudem kann ihnen durch Kontrollgänge eines täglich anwesenden Hausmeisters als geeignetes und milderes Mittel begegnet werden. (Rn. 48 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Videoüberwachung des Vermieters eines Mehrparteienhauses kann als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mieters höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte des Vermieters, etwa Angriffen auf seine Person oder seine unmittelbare Wohnsphäre, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnte (vgl. BGH BeckRS 1995, 3146). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Straftaten wie Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch im Mietobjekt sind insoweit keine berücksichtigungsfähigen Angriffe auf die Person des Vermieters oder seine unmittelbare Wohnsphäre; zudem kann ihnen durch Kontrollgänge eines täglich anwesenden Hausmeisters als geeignetes und milderes Mittel begegnet werden. (Rn. 48 – 50) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagten werden verurteilt, die im Hausflur des Hauseingangs angebrachte Überwachungskamera, sowie die im Erdgeschoss im Bereich der Briefkastenanlage angebrachte Überwachungskamera sowie die im Flur des Untergeschosses angebrachte Überwachungskamera, sowie die im Müllraum angebrachte Überwachungskamera des Anwesens … zu entfernen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, zukünftig Überwachungskameras in dem Anwesen … errichten. 3. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird. 4. die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.01.2022 ging erst nach Ende der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein und war daher nicht zu berücksichtigen. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, weil die Streitigkeit einem Mietverhältnis über eine in München gelegene Wohnung entspringt, §§ 29 a Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 2a GVG. Überdies besteht für die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse auf Unterlassung und Beseitigung. Die Beklagten sind vorprozessualen Aufforderungen die streitgegenständlichen Kameras zu entfernen nicht nachgekommen, weshalb kein einfacherer Weg für die Klägerin zur Verfügung stand, als diesbezüglich den Rechtsweg einzuschlagen. B. Die Klage ist zudem begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der im Hausflur des Hauseingangs angebrachten Überwachungskamera, der im Erdgeschoss im Bereich der Briefkastenanlage angebrachte Überwachungskamera, der im Flur des Untergeschosses angebrachte Überwachungskamera, sowie der im Müllraum angebrachten Überwachungskamera im Anwesens R.str. 12, 8... M., sowie auf Unterlassung der Wiederanbringung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Installation der Kameras sowie die Speicherung der Aufzeichnungen stellen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1, 2 GG dar und sind nicht durch überwiegende schutzbedürftige Belange der Beklagten oder Dritter gerechtfertigt. 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und persönliche Daten preisgegeben und verwendet werden (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419; BVerfGE 67, 100; BVerfG, NVwZ 2007, 688 = NJW 2007, 2320; NJW 2009, 3293; NJW 2010, 1533; BGH, NJW 2010, 1533, 1534). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein (BGH, NJW 2010, 1533, 1534). Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit wird gefährdet, wenn jederzeit mit der Beobachtung durch Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann oder wenn die reproduzierbare Aufzeichnung des eigenen Verhaltens droht, denn durch eine Videoaufzeichnung können Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und gegebenenfalls ausgewertet werden. Hierdurch können eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde und Besucher gewonnen werden (BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; LG Essen, Urt. v. 30.01.2019, 12 O 62/18; AG Köln Urt. v. 22.9.2021 - 210 C 24/21, GRUR-RS 2021, 34445). Vorliegend zeichnen die Kameras unstreitig die Aufnahmen jedenfalls für einen Zeitraum von 72 Stunden auf. Die Kameras sind in Bereichen installiert, in denen sich die Klägerin und auch ihr Besuch potentiell aufhalten kann, da es sich um Gemeinschaftsbereiche des Hauses handelt. Hierdurch greifen die Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, da es ihr nicht mehr möglich ist, unbeobachtet die Wohnung bzw. das Haus zu verlassen, zu begehen, Besuch zu empfangen oder Müll zu entsorgen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt aber eben gerade das Recht des Einzelnen selber darüber zu bestimmen ob eine 3. Person Kenntnis davon erhält, wann und wo man sich aufgehalten hat. Die Installationen dieser Kameras und ihre Aufzeichnungen ermöglichen es Dritten damit ein Bewegungsprofil der Klägerin zu erstellen. Ob die Kameras hierbei so eingestellt sind, dass sie lediglich den Bereich von den Beinen abwärts aufzeichnen spielt insofern keine Rolle, als dass die Identifizierung der aufgezeichneten Personen unstreitig dennoch möglich ist. So gibt die Beklagtenseite selbst an aufgrund der Installation der Kameras bereits den Täter eines Diebstahls überführt zu haben und bestreitet die klägerische Behauptung nicht, bei einem vertragswidrigen Verhalten gefilmt und identifiziert worden zu sein. Von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches das Recht des Einzelnen schützt selbst darüber zu bestimmen welche persönlichen Daten andere Personen zur Kenntnis gebracht werden, umfasst auch das Recht darüber zu bestimmen ob eine 3. Person Kenntnis davon erhält wann wie oft man Müll raus bringt. In die Freiheit der Klägerin die eigene Wohnung und das Haus zu verlassen und zu betreten, ohne dass die Beklagten dies jederzeit überwachen und die Anwesenheit oder Abwesenheit der Klägerin feststellen zu können sowie ob sie Besuch hat oder nicht, vom wem sie Besuch hat, wann und wie oft sie zum Briefkasten oder zu den Mülltonnen geht wird mithin durch die Installation der Kameras und die Aufzeichnung der Überwachungsbilder durch die Beklagten eingegriffen. 2. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff liegt nicht vor. Den Beklagten als Vermieter steht grundsätzlich kein Recht zu, dauerhaft überprüfen zu können welche Personen wann oder wie oft bei den Mietern zu Besuch sind, wann oder wie oft die Mieter das Haus verlassen oder betreten, wann oder wie oft die Mieter ihre Briefkästen lehren und wann oder wie oft die Mieter ihren Müll leeren. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung nicht anderweitig zu verhindern ist (BGH, NJW 1995, 19 155; OLG Karlsruhe, WuM 2000, 128; LG Berlin, Urteil vom 31.10.2000-65 S 279/00 Schmidt-Futterer, §§ 535, 536 BGB). Derartig schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte der Beklagten stellen Angriffe auf ihre Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre dar, denen nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnte (BGH Urteil vom 25.04.1995-AVI ZR 272/94 = NJW 1995, 19155). Diesbezüglich tragen die Beklagten vor, dass die Installation der Kameras zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen wie Sachbeschädigungen, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Ungezieferbefall, Vermüllung und Geruchsbelästigungen erforderlich sei und die geschehenen und drohenden Rechtsverletzungen auf andere Weise nicht zu verhindern seien. Eine wie von der Rechtsprechung verlangte schwerwiegende Beeinträchtigung ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn es bei der Mülltrennung bzw. Müllentsorgung durch die Mieter zu Verstößen gegen die Hausordnung kommt, ebenso wenig wie durch Geruchsbelästigungen oder den behaupteten Ungezieferbefall in den Müllräumen, Allerdings werden von den Beklagten als Beeinträchtigung ihrer Rechte auch Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch genannt, womit auf Seiten der Beklagten vorliegend eigene Interessen sowie die Interessen Dritter, der anderen Mieter, betroffen sind, die durchaus gewichtig sind. Zumal diese zuletzt genannten Beeinträchtigungen allesamt Straftatbestände darstellten. Aber auch wenn sich das verfassungsgemäß garantierte Recht der Beklagten, geeignete Schutzmaßnahmen für ihr Eigentum zu ergreifen, um dem Sicherheitsbedürfnis der Mieter gerecht zu werden, nach Auffassung des Gerichts als durchaus gewichtig darstellt, darf nicht in unverhältnismäßiger Weise in derartig hochrangige Rechtsgüter der Klägerin und unbeteiligter Dritter eingegriffen werden. Die erforderliche umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BGH, NJW 2010, 1533) ergibt vorliegen, dass dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin hier der Vorrang einzuräumen ist und die Beklagten keine Rechtfertigung für die hier streitgegenständliche Videoüberwachung haben. Zu beachten ist vorliegend, dass durch die Installation der Kameras, nicht nur das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, sondern auch das unbeteiligter Dritter wie Besucher des Hauses, Dienstleister und Angestellter betroffen ist. Auch diese Personen müssen jederzeit damit rechnen, beim Betreten und Verlassen des Hauses gefilmt zu werden. Auch die Befürchtung der Klägerin, dass Aufzeichnungen einen Missbrauch nicht ausschließen und auch für andere Zwecke benutzt werden können, kann vorliegend nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat überdies auch kein Kontrollinstrument zur Verfügung, anhand dessen sie die Speicherlänge oder Verwendung der aufgezeichneten Bilder ihrer Person kontrollieren könnte. Allein die Befürchtung, dass durch die Aufzeichnungen Missbrauch betrieben werden könnte, intensiviert den vorliegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin noch dazu. Insbesondere liegt eine Einwilligung der Klägerin nicht vor. Das fehlende Einverständnis der Klägerin als betroffener Mieterin kann selbstverständlich auch nicht durch die vorgelegten zahlreichen Einverständnisse der übrigen Mieter ersetzt werden. Damit die Abwägung zu Gunsten des Nutzers der Kamera ausfallen kann, muss die Überwachung nach ständiger Rechtsprechung zum einen Angriffe auf ihre Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre abwehren, denen sie zum anderen nicht in anderer Weise zumutbar begegnen können (BGH Urteil vom 25.04.1995-AVI ZR 272/94 = NJW 1995, 19 155). Derartige Angriffe auf die Person der Beklagten oder ihre unmittelbare Wohnsphäre sind bereits gar nicht streitgegenständlich. Zum anderen ist es zur Überzeugung des Gerichts den Beklagten durchaus zumutbar ihr Eigentum auf andere weniger eingreifende Weise zu schützen als durch die die Überwachung der streitgegenständlichen Videokameras. Eine mögliche größere Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Mieter im Falle der Anschaffung zusätzliche Mülltonnen stellen beispielsweise einen Eingriff geringeren Gewichts dar. Auch die damit verbundene etwaige Erhöhung der umlegbaren Betriebskosten auf die Mieter stellen einen solchen geringeren Eingriff dar und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin hiervon unmittelbar tangiert ist oder nicht. Auch etwaige Kontrollgänge des Hausmeisters wie beispielsweise dessen tägliche Anwesenheit, stellen einen geeigneten, geringeren Eingriff dar. Denn bereits das Wissen, dass der Hausmeister zur Kontrolle der beschriebenen Missstände häufiger, täglich, anwesend ist, hätte eine abschreckende Wirkung. Die insoweit anfallenden erhöhten Hausmeisterkosten, die auf die Mieter umgelegt werden müssten, stellen ebenfalls einen geringeren Eingriff als die Überwachung der Mieter und deren Besucher, Dienstleister und Angestellter mittels Video Kameras dar. II. Unterlassung Ferner besteht eine Wiederholungsgefahr. Erforderlich für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist die ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen die bestehende Unterlassungspflicht verstoßen wird, wobei bereits der Erfolg der Eingriff die Wiederholungsgefahr indiziert (Palandt, vor § 823, Rn. 20). Vorliegend indiziert die Verletzungshandlung sowie der Umstand, dass die Beklagten auch weitere Kameras angebracht haben mithin die Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung wurde von den Beklagten auch nicht widerlegt. Die Klägerin kann daher von den Beklagten neben der Beseitigung der Beeinträchtigung auch die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen durch Installationen von Kameras verlangen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.