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Urteil

132 C 1229/19

AG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung der Rückreise durch den Veranstalter kann eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften i.S.v. § 651g Abs.3 S.2 i.V.m. § 651m BGB darstellen. • Bei einer erheblichen Verschlechterung der Rückreise kann der Reisepreis gemindert werden; eine einverständliche Annahme der Umbuchung führt nicht automatisch zur Gleichwertigkeit der Ersatzleistung. • Minderungshöhe bemisst sich an der objektiven Differenz der Reisebelastung, einschließlich Verlängerung der Reisedauer und vorverlegter Abreise in Nachtstunden.
Entscheidungsgründe
Minderung wegen erheblicher Änderungs der Rückreise (§ 651g, § 651m BGB) • Änderung der Rückreise durch den Veranstalter kann eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften i.S.v. § 651g Abs.3 S.2 i.V.m. § 651m BGB darstellen. • Bei einer erheblichen Verschlechterung der Rückreise kann der Reisepreis gemindert werden; eine einverständliche Annahme der Umbuchung führt nicht automatisch zur Gleichwertigkeit der Ersatzleistung. • Minderungshöhe bemisst sich an der objektiven Differenz der Reisebelastung, einschließlich Verlängerung der Reisedauer und vorverlegter Abreise in Nachtstunden. Zwischen den Parteien bestand ein pauschaler Reisevertrag mit ursprünglich geplantem Rückflug von 14:30 Uhr und Ankunft in Stuttgart um 16:05 Uhr. Die Beklagte als Reiseveranstalter umbuchte den Kläger auf einen früheren Gabelflug mit Abflug 6:30 Uhr und Ankunft in Saarbrücken circa 8:40 Uhr; die Weiterfahrt erfolgte per Bus und Zug, ein Fly&Rail-Gutschein war verfügbar. Der Kläger akzeptierte die Umbuchung, wodurch sich die Rückreise um etwa 6–7 Stunden verlängerte, ein Umsteigen und eine in den frühen Morgenstunden beginnende Rückfahrt erforderlich wurden. Der Kläger machte Minderung des Reisepreises und Erstattung von Mehraufwendungen geltend. Das Amtsgericht verhandelte im vereinfachten Verfahren und entschied mangels Berufungsbefugnis verkürzt. • Anwendbares Recht ist das ab 01.07.2018 geltende Reisevertragsrecht; die Änderung des Rückflugs stellt eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften dar (§ 651g Abs.3 S.2 i.V.m. § 651m BGB), weil sich Ankunftsflughafen und Reiseverlauf deutlich änderten. • Die Ersatzleistung war nicht mindestens gleichwertig: statt etwa 2 Stunden betrug die Rückreise ca. 8–9 Stunden und begann in den frühen Morgenstunden, zudem waren mehrere Umstiege erforderlich; das Einverständnis des Reisenden ändert daran nichts. • Zur Bemessung der Minderung setzt das Gericht für die erhöhte Reisedauer eine pauschale Minderung von 7,5% des Tagesreisepreises je Stunde (für die zusätzlich anzusetzenden 6,5 Stunden) an, weil es sich nicht um eine bloße Flughafenwartezeit handelt, sondern um länger andauernde Beförderung mit Bewegungseinschränkungen. • Zusätzlich wird eine weitere Minderung von 25% wegen der Vorverlegung in Kernnachtzeiten und dadurch beeinträchtigter Nachtruhe angesetzt. • Schadensersatz oder Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651k BGB kommt nicht in Betracht; stattdessen greift ausschließlich die Minderung nach § 651m BGB. Aufwendungen für eine eigenständige Schnellrückreise sind ausgeschlossen, wenn der Reisende der Vertragsänderung zugestimmt hat. • Nebenforderungen auf anwaltliche Tätigkeit sind unbegründet, da die Voraussetzungen für sofortiges Einschalten eines Anwalts nicht dargetan sind. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,08 € nebst Zinsen zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründet ist dies damit, dass die vom Veranstalter vorgenommene Umbuchung eine erhebliche Verschlechterung der Rückreise darstellte und die Ersatzbeförderung nicht gleichwertig war, sodass eine Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB in der angegebenen Höhe gerechtfertigt ist. Schadensersatz und Erstattung weiterer Aufwendungen werden abgewiesen, weil nur die Minderung anzuwenden ist und der Kläger der geänderten Reiseleistung zugestimmt hatte. Die Entscheidung ist mangels ausreichender Beschwer für die Berufung verkürzt ergangen.