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Urteil

10 C 559/23

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMH:2023:0921.10C559.23.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Garage Nummer N01, I.-straße in N. zu räumen und an die Klägerinnen heraus zu geben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die Garage Nummer N01, I.-straße in N. zu räumen und an die Klägerinnen heraus zu geben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 10 C 559/23 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit 1. der Frau C., H.-straße, P., 2. der Frau B., H.-straße, P., Klägerinnen, Prozessbevollmächtigter zu 1, 2:Rechtsanwalt Z.,H.-straße, P., gegen Herrn S., T.-straße, Q., Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U.,M.-straße, R., hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.09.2023 durch die Richterin am Amtsgericht W. für Recht erkannt: Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Garage ist durch die Nummer und die entsprechende Bezeichnung auf dem Garagentor hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tenor genannten Garage aus § 546 Abs. 1 BGB. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Garage wurde jedenfalls durch wirksame Kündigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Schreiben vom 18.07.2023 zum 31.08.2023 beendet. Die Klägerinnen haben Ihre Eigentümerstellung und damit ihre Vermietereigenschaft durch Einreichung eines Grundbuchauszugs substantiiert belegt. Aus dem Vertrag über die Anmietung der Garage ergibt sich die Kündigungsfrist von einem Monat, die gewahrt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts fordert. Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt, da sich der Wert nach der monatlichen Miete richtet. Der Beklagte hat der Mieterhöhung nicht zugestimmt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht XE.-straße, K. X., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht X. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht X. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom N01. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . W.