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Urteil

5 C 293/12

Amtsgericht Montabaur, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMONTA:2013:0219.5C293.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 563,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2012 zu zahlen sowie … 2. … Tatbestand 1 abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO Entscheidungsgründe 2 Die Klage hat jenseits des zurückgenommenen Teils nur bedingt Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB die gezahlten Stornokosten für die vom 27.09.2012 bis 11.10.2012 gebuchte Familienreise nach Ägypten lediglich im tenorierten Umfang ersetzt verlangen. 1. 3 Unstreitig hat die Klägerin im April 2012 an die Beklagte den Wunsch nach einer Umbuchung der Reise herangetragen, weil die Klägerin sich zum ursprünglich vorgesehenen Reisetermin einer ärztlichen Behandlung unterziehen musste. a) 4 Nach den Reisebedingungen des Veranstalters war eine solche Umbuchung auch bis 30 Tage vor Reiseantritt kostenpflichtig möglich (Bl. 28 d.A.). b) 5 Sodann kann dahinstehen, welche Aktivitäten die Beklagte in Bezug auf die Umbuchung entfaltet hat und ob sie zur Entfaltung entsprechender Aktivitäten verpflichtet war. Denn jedenfalls hätte sie zumindest der Klägerin rechtzeitig vor der Entstehung weiterer Kosten anzeigen müssen, dass sie entweder die Umbuchung - ggfls. mangels Mitwirkung des Reiseveranstalters - nicht durchführen kann oder dass sie in Bezug auf den Umbuchungswunsch nicht tätig werden möchte. Dann hätte sich die Klägerin selbst direkt an ihren Reiseveranstalter wenden können. Ohne diese Mitteilung konnte die Klägerin jedoch zunächst grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Beklagte alles Erforderliche erfolgreich veranlassen werde. 6 Bereits allein darin, dass die Beklagte eine solche Anzeige gegenüber der Klägerin unterlassen hat, liegt hier die nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB als schuldhaft vermutete Pflichtverletzung der Beklagten. c) 7 Entgegen der Ansicht der Beklagten wird dadurch auch ihre unmittelbare Haftung der Klägerin gegenüber begründet. 8 Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Reisebüro nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden, also der Wahl einer bestimmten Reise(leistung), bei den Informationen über die Durchführung dieser ausgewählten Reise(leistung) nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig wird (vgl. BGH NJW 2006, 2321 und AmtsG Frankfurt/M Urteil vom 14.09.2010 - 30 C 2636/09 - Juris). 9 Bei der hier gewünschten Umbuchung handelt es sich jedoch nicht um einen Aspekt, der die Durchführung der ausgewählten Reise(leistung) betrifft. Vielmehr geht es hier wieder um die Auswahlentscheidung des Reisekunden als solche, nämlich darum, wann eine Reise erfolgen und folglich auf welchen Zeitraum umgebucht werden soll. Damit ist die Beziehung zwischen Reisebüro und Kunden aber wieder auf den Zeitpunkt vor der Auswahlentscheidung zurückversetzt. Dieser Sachverhalt spielt sich deshalb erneut im Rahmen des nach herrschender Meinung direkt zwischen dem Reisebüro und seinen Kunden zumindest stillschweigend geschlossenen Reisevermittlungsvertrags (vgl. die in BGH NJW 2006, 2321 zitierte Rspr. und Lit.) ab, wobei vorliegend, nachdem die Beklagte den Umbuchungswunsch der Klägerin nicht zurückgewiesen hat, dahinstehen kann, ob durch den Auftrag zur Umbuchung und dessen Nichtzurückweisung stillschweigend ein neuer Reisevermittlungsvertrag zustande kommt oder ob das Reisebüro hierbei noch im Rahmen seiner vertraglichen bzw. nachvertraglichen Pflichten aus dem ursprünglich vor der ersten Buchung zustande gekommenen Reisevermittlungsvertrag tätig wird. 2. 10 …