Leitsatz: Verstirbt ein bevollmächtiger Rechtsanwalt in einem laufenden Umgangsverfahren und beauftragt daraufhin eine Partei eine neue Prozessbevollmächtigte, so hat diese die Partei darauf hinzuweisen, dass die die Übernahme des Mandats zu einem Doppelanfall von Gebühren führt, die bei einer Fortführung durch den bestellten Kanzleiabwickler vermieden würde. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Aufklärungspflicht trägt derjenige, der sich auf die Pflichtverletzung beruft; allerdings kommt der anderen Partei eine sekundäre Darlegungslast in der Form zu, dass substantiiert zur behaupteten erfolgten Aufklärung vorzutragen ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.507,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich von 3 Rechtsanwaltsgebührenrechnungen. Die Beklagte war Verfahrensbeteiligte in zwei vor dem Amtsgericht O. betriebenen Umgangsverfahren betreffend ihren Sohn E. Unter dem Aktenzeichen: X war ein Umgangsantrag des Kindsvaters und geschiedenen Ehemannes der Beklagten anhängig. Das Verfahren Y betraf einen von den Großeltern/Eltern des Kindsvaters gestellten Umgangsantrag. Die Beklagte ließ sich in diesen Verfahren von Rechtsanwalt F vertreten. Im Verfahren X war für den 28.05.2020 ein Anhörungstermin bestimmt. Rechtsanwalt F verstarb am 23.04.2020. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Klägerin mit ihrer Vertretung in den Umgangsverfahren. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sie über den Doppelanfall von Gebühren bei der Beauftragung einer weiteren/neuen Rechtsanwältin aufgeklärt wurde. Die Parteien schlossen bezüglich des Umgangsverfahren X (betreffend den Kindsvater) eine Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass die Tätigkeit der Klägerin nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR abgerechnet wird. Der auf den 28.05.2020 bestimmte Termin wurde auf Antrag der Klägerin wegen Urlaubs vorverlegt auf den 19.05.2020. In diesem Termin schlossen die Parteien einen Zwischenvergleich. Am 19.06.2020 wurde der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt G, zum Kanzleiabwickler des verstorbenen Rechtsanwalts F bestellt (Bl. 26 GA). Nach Gesprächen mit der Beklagten kündigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Mandatsverhältnis mit der Klägerin (Anlage B 4, Bl. 51 GA.) und teilte mit, als Kanzleiabwickler die Umgangsverfahren als Prozessbevollmächtigter der Beklagten weiter zu bearbeiten. Die Klägerin rechnete ihre Tätigkeiten ab Zum Umgangsverfahren X mit Rechnung vom 22.09.2020 (Bl. 16 GA.) 1.534, 32 EUR (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR nebst Pauschalen) und mit Rechnung vom 14.01.2021 (Bl. 18 GA.) die zunächst vergessene Einigungsgebühr; Zum Umgangsverfahren Y 326,31 EUR (Rechnung Bl. 19 GA.) nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR eine Verfahrensgebühr nebst Pauschale. Die Klägerin behauptet, die Beklagte über den Doppelanfall von Gebühren durch ihre Beauftragung als Prozessbevollmächtigte nach dem Tod von Rechtsanwalt F aufgeklärt zu haben: Am 28.04.2020 habe sich zunächst die Mutter der Beklagten telefonisch gemeldet, um unter Schilderung des Anliegens für die Beklagte einen Termin zu vereinbaren. Auf Hinweis, dass die Beklagte sich selber melden müsse, habe diese selber am 04.05.2020 angerufen. Durch die Mitarbeiterin der Klägerin sei die Beklagte bereits bei diesem Telefonat darauf hingewiesen worden, dass die bereits angefallenen Gebühren beim verstorbenen Rechtsanwalt F in der klägerischen Kanzlei bei Beauftragung nochmals anfallen. Wegen der Corona-Pandemie habe die Beklagte für den Folgetag, den 05.05.2020, einen telefonischen Besprechungstermin erhalten. Bei diesem habe die Klägerin die Beklagte nochmals selber über den Doppelanfall der Verfahrensgebühr aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass bei Fortführung durch einen Kanzleiabwickler diese Kostenfolge nicht eintrete. Die Beklagte habe aber – wegen des anstehenden Verhandlungstermins – die Bestellung eines Kanzleiabwicklers nicht abwarten wollen. Vorsorglich habe sie, die Klägerin, sodann noch bei der Rechtsanwaltskammer Nachfrage gehalten und erfahren, dass noch kein Kanzleiabwickler bestellt sei. Dies sei der Beklagten am 06.05.2020 von ihrer Mitarbeiterin telefonisch mitgeteilt worden. Dass es der Beklagten nicht um „Gebühren-/Kosteneinsparung“ gegangen sei, folge im Übrigen auch aus der abgeschlossenen Gebührenvereinbarung zum Umgangsverfahren des Kindsvaters. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.507,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, über den Doppelanfall von Gebühren durch die Klägerin aufgeklärt worden zu sein. Ihre Mutter habe mit der klägerischen Mitarbeiterin für die Beklagte einen Gesprächstermin vereinbart, ohne dass bei diesem Telefonat über Kosten gesprochen worden sei. Am 05.05.2020 sei die Beklagte direkt ohne weitere Gesprächsinhalte zur Klägerin durchgestellt worden. Bei dem telefonischen Besprechungstermin habe die Klägerin aufgrund ihr vorab zur Verfügung gestellter Unterlagen nur davon gesprochen, dass eine Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren nicht erfolgen könne und habe eine Honorarvereinbarung vorgeschlagen, mit der sie sich einverstanden erklärt habe. Über den Doppelanfall von Gebühren und die Möglichkeit der Vermeidung dessen durch die Mandatsfortführung durch einen Kanzleiabwickler sei nicht gesprochen worden. Hiervon habe sie erstmals nach Gesprächen mit Rechtsanwalt G Kenntnis erhalten. Sie schulde vor diesem Hintergrund den Ausgleich der streitgegenständlichen Gebührennoten nicht, da die Klägerin sich eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages nach §§ 311, 280 BGB habe zu Schulden kommen lassen. Wegen der gerichtlicherseits erteilten Hinweise wird auf den Beschluss vom 25.05.2021 (Bl. 79 GA.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2021 (Bl. 89 f.GA.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.08.2021 (Bl. 96 ff.GA.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist aus §§ 675 BGB, 13 RVG begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.507,91 EUR für ihre Tätigkeit in den Umgangsverfahren zu den Az.: X und Y zu. Unstreitig ist, dass die Beklagte die Klägerin am 05.05.2020 beauftragte, sie in den vorgenannten beiden Umgangsverfahren zu vertreten. In dem Umgangsverfahren, dem ein Antrag des Kindesvaters zugrunde lag (X), haben die Parteien des Weiteren unstreitig eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wonach die Klägerin ihre Gebühren nach dem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR abrechnen durfte. In dem Umgangsverfahren der Großeltern (Y) haben die Parteien dagegen einen Rechtsanwaltsvertrag zu den gesetzlichen Gebühren (Gegenstandswert 3.000,00 EUR) abgeschlossen. Im Weiteren ist unstreitig, dass die Klägerin als Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Termin am 19.05.2020 in dem Umgangsverfahren zum Az. X wahrnahm, in dem ein Zwischenvergleich abgeschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin berechtigterweise mit der Gebührenrechnung Nr. 200220 eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und mit der Rechnung 2100006 eine Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Dokumentenpauschale (Nr. 7000 und 7002 VV RVG) in Rechnung gestellt. Des Weiteren war sie nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag berechtigt, nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zum Umgangsantrag der Großeltern eine Verfahrensgebühr entsprechend der Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 2000221 in Rechnung zu stellen. Die Beklagte wendet sich gegen die Gebührenrechnung mit der Behauptung, dass die Klägerin von ihr nicht mandatiert worden wäre, wenn sie bei Abschluss des Anwaltsvertrages darauf hingewiesen worden wäre, dass bei Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers keine Doppelgebühren anfallen. Die Beklagte beruft sich daher auf eine schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages im Sinne der §§ 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 BGB mit der Rechtsfolge, dass bei einer Verletzung der Aufklärungspflichten die Gebührennote nach dem Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht geschuldet sei. Dabei trifft die Beklagte die Beweislast für eine Belehrungspflichtverletzung der klagenden Rechtsanwältin in Anlehnung an die Entscheidung des BGH Az.: IX ZR 105/06 vom 11.10.2007 (hinterlegt in Beck RS 2007, 18513). Dort heißt es: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft“. Entsprechend der vom Bundesgerichtshof geforderten sekundären Darlegungslast der Klägerin hat diese substantiiert dargetan, dass sie die Beklagte aufklärte. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung im Termin vom 12.08.2021 erklärt, dass sie davon ausgehe, dass die Mitarbeiterin, mit der die Beklagte den Telefontermin vereinbarte, bereits über den Doppelanfall von Gebühren aufklärte. Dies hat die Zeugin H im Rahmen ihrer Vernehmung zwar nicht bestätigen können. Sie hat erklärt, sich an weitere Gesprächsinhalte über die Vereinbarung des Telefontermins hinaus sich nicht erinnern zu können. Insbesondere hat sie nicht in Erinnerung gehabt, dass sie bei der Vereinbarung des Termins Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte einen zweiten Anwalt nach dem Versterben von Herrn Rechtsanwalt F suchte. Die Klägerin hat aber im Weiteren dargetan, dass auf jeden Fall sie die Beklagte aufgeklärt habe. Sie hat erklärt, dass sie die Beklagte bei dem Telefontermin ausdrücklich darüber aufklärte, dass bei ihrer Beauftragung in den Umgangsverfahren doppelte Gebühren anfallen, weil bereits zuvor Rechtsanwalt F in den Umgangsverfahren mandatiert gewesen war. Sie hat erläutert, ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass bei Tätigwerden eines Kanzleiabwicklers – der nach dem Tod eines Rechtsanwalts bestellt werde – keine Doppelgebühren anfallen. Die Beklagte habe aber darauf bestanden, dass die Klägerin tätig werde und habe in Kenntnis des Doppelanfalls von Gebühren mit ihr sogar eine Vergütungsvereinbarung geschlossen. Die Klägerin hat im Weiteren erklärt, dass sie ihre Mitarbeiterin, die Zeugin I, dennoch angewiesen habe, bei der Rechtsanwaltskammer Nachfrage zu halten, ob bereits ein Kanzleiabwickler bestellt worden ist. Die Mitarbeiterin habe dabei die Auskunft erhalten, dass dies nicht der Fall sei – tatsächlich ist Rechtsanwalt G erst am 19.06.2020 zum Kanzleiabwickler bestellt worden (Bl. 26 GA). Die Klägerin hat im Weiteren erklärt, dass ihre Mitarbeiterin dies der Beklagten nochmals mitgeteilt habe unter nochmaligen Hinweis auf den Doppelanfall von Gebühren. Die Beklagte hat dies im Rahmen ihre Anhörung zwar bestritten. Sie hat erklärt, dass sie bei dem Telefontermin mit Frau J vom 05.05.2020 bezüglich anfallender Kosten nur von Frau J mitgeteilt bekommen habe, dass es sich um eine sehr umfangreiche Sache bezüglich des Umgangsantrags des Kindesvaters handele. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin eine Gebührenvereinbarung vorgeschlagen, mit der sie sich einverstanden erklärt habe. Über den Doppelanfall von Gebühren sei nicht gesprochen worden. Sie hat im Weiteren erklärt, in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu diesem Telefontermin von der Mitarbeiterin der Klägerin angerufen worden zu sein. Bei dem Termin sei aber nicht von dem Nichtvorhandensein eines Kanzleiabwicklers die Rede gewesen. Vielmehr habe dieses Telefonat nur zum Inhalt gehabt, dass Frau J die beiden Umgangsverfahren, nicht aber eine weiteres Zivilverfahren für sie übernehmen werde. Diese Behauptung der Beklagten der unterlassenen Aufklärung hat diese aber nicht beweisen können. Vielmehr folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die Beklagte über den Doppelanfall von Gebühren aufgeklärt worden ist. Die Zeugin I hat zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass sie auf Bitten der Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer anrief. Sie hat geschildert, dass sie bei der Zentrale ihr Anliegen darlegte und sodann mit Herrn K verbunden worden ist. Sie hat sich daran erinnern können, dass der Vorgang Herrn K noch bekannt war, weil die Mitteilung des Versterbens von Herrn F durch den Kollegen L noch nicht lange her gewesen war. Ihr wurde von Herrn K mitgeteilt, dass noch kein Abwickler bestellt sei. Auf Bitten der Klägerin hat die Zeugin I sodann nach ihrem Bekunden die Beklagte angerufen. Die Führung dieses Telefonats ist letztlich zwischen den Parteien unstreitig; die Beklagte bestreitet nur, bei dem Gespräch über den Doppelanfall von Gebühren aufgeklärt worden zu sein. Die Zeugin I hat aber zur Überzeugung des Gerichts erklärt, dass sie der Beklagten mitteilte, dass die Klägerin die zwei Umgangsverfahren für sie übernehmen könne, dass aber für diesen Fall wegen des noch nicht bestellten Abwicklers Doppelgebühren anfallen. Dennoch habe die Beklagt gewünscht, dass die Klägerin tätig werde. In diesem Zusammenhang weist das Gericht im Weiteren daraufhin, dass auch für den Fall, dass die Beklagte die Aussagen der Zeugin I für nicht glaubhaft halten sollte, sie dennoch nicht den Beweis geführt hätte, dass eine Aufklärungspflichtverletzung gegeben ist. Hat die Klägerin daher schlüssig dargetan, die Beklagte über den Doppelanfall von Gebühren aufgeklärt zu haben, wenn sie das Mandat nicht durch einen Kanzleiabwickler fortführen lässt und hat die Beklagte die Verletzung dieser Aufklärungspflicht durch die Klägerin nicht beweisen können, so führt dies dazu, dass die Beklagte die berechtigterweise abgerechneten Gebührenrechnungen auszugleichen hat. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.507,91 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht M eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht M zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht M durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. D