200 XVII 407/20 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Moers, Entscheidung vom
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In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
wird Frau C2, zur Betreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Gesundheitsfürsorge
Das Gericht wird spätestens am 17.12.2027 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. D liegt bei Frau C eine wahnhafte Entwicklung, verbunden mit einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik, vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau C aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.