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Urteil

563 C 385/08

Amtsgericht Moers, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMO:2011:0203.563C385.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.740,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 11.06.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger verlangt Steuerberaterhonorar aus seiner Rechnung vom 05.05.2007 (Bl. 9 d. A.) über 2.740,57 Euro für die Fertigung der Jahresbilanz 2005 für das Einzelunternehmen des Beklagten nebst Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung 2005, die Meldung zur Berufsgenossenschaft 2005 und die Einkommenssteuererklärung 2005. 3 Die Kasse des Beklagten wurde nicht ordnungsgemäß geführt. Er hat weder den Kassenbestand zeitnah aufgezeichnet noch war eine Kassensturzfähigkeit gegeben. 4 Im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung durch das Finanzamt Moers ist der Beklagte am 31.10.2002 darauf hingewiesen worden, dass die Barerlöse nicht vollständig erfasst worden sind und Betriebsausgaben zu Unrecht in Abzug gebracht wurden sowie das die Herkunft der gebuchten Einlagen nicht nachweisbar war. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte noch einmal ausdrücklich auf die Technik einer ordentlichen Kassenführung hingewiesen worden. 5 Aufgrund der Steuerschätzung des Finanzamtes musste der Beklagte für das Jahr 2001 1.735,68 DM, für das Jahr 2002 4.926,48 Euro und für das Jahr 2003 2.241,70 Euro Umsatzsteuer nachzahlen. Wegen der sich hieraus ergebenden Gewinnerhöhungen für 2001 von 12.583,68 DM, für 2002 von 35.716,98 Euro und für 2003 von 14.010,60 Euro musste der Beklagte auch noch eine erhöhte Einkommenssteuer zahlen. Der Antrag des Beklagten auf Aussetzung der Vollziehung betreffend die Einkommenssteuer 2001 bis 2003 und die Umsatzsteuer 2002 und 2003 wurde mit Beschluss vom 09.10.2006 abgelehnt. Auf den Beschluss wird verwiesen (Bl.19 ff. d. A.). 6 Der Kläger behauptet, eine tägliche Aufzeichnung von baren Einnahmen und Ausgaben und der Vergleich des sich so ergebenden Soll-Bestandes zum Ist-Bestand der Kasse sei ihm weder möglich gewesen- was sich bereits daraus ergebe, dass das Finanzamt die Mängel nicht durch Überprüfung der von ihm erstellten Buchführungsunterlagen ermittelt habe, sondern anhand der vom Beklagten erstellten Geschäftsunterlagen- noch Bestandteil seines Auftrages gewesen. Der Beklagte sei mehrfach über sein Pflichten aufgeklärt worden und auch mehrfach auf entdeckte Unstimmigkeiten bzw. Fragwürdigkeiten seiner Aufzeichnungen hingewiesen worden. 7 Zudem fehle es an der Kausalität der angeblichen Pflichtverletzung für den Schaden. Auch bei einer nachträglichen EDV-Erfassung der Angaben und Aufzeichnungen des Beklagten wäre eine Schätzung aufgrund der Pflichtverletzungen und Aufzeichnungsmängel möglich gewesen. Etwaige Fehler im Kassenbericht seien bereits zu einem Zeitpunkt vollendet gewesen, zu dem er noch keinerlei Einsichtmöglichkeit in die Unterlagen gehabt habe. Er habe erst Wochen später die Aufzeichnungen des Beklagten zur Weiterverarbeitung erhalten. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.740,57 Euro nebst 5 % Punkten über Basiszins seit dem 11.06.2007 zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er erklärt die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegen den Kläger. 13 Hierzu behauptet er, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger habe in dem Jahreskonto 2003 die monatlichen Einnahmen nicht einzeln, sondern alle auf einmal gebucht. Hierdurch habe der Kläger nicht gemerkt, dass die Barkasse des Beklagten buchhalterisch gesehen teilweise negative Beträge (aufgrund nicht ordnungsgemäßer Führung der täglichen Barkasse seitens des Beklagten) aufweise. Der Kläger habe durch sein abgekürztes Buchungsverhalten dies nicht gemerkt und ihn daher nicht darauf hingewiesen. Da es eine negative Kasse nicht gebe, galt diese als nicht ordnungsgemäß mit der Folge der Steuerschätzung durch das Finanzamt. 14 Hierdurch sei ihm ein kausaler Schaden entstanden. 15 Der Kläger sei dauernd für ihn tätig geworden und habe monatlich die monatliche Buchführung erstellt. 16 Der Beklagt erklärt die Aufrechnung mit Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von 887,43 Euro aus dem Jahr 2001, mit einem Teilbetrag von 1.853,13 Euro aus 2002, hilfsweise mit dem Rest 2002 und den 2.241,70 Euro aus 2003. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.06.2009 (Bl.113 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12.10.2009 (Bl.129 ff. d. A.) hingewiesen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist begründet. 21 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.740,57 Euro aus § 611 BGB i. V. m. dem Steuerberatungsvertrag. 22 Der Kläger hat für den Beklagten die Jahresbilanz 2005 für das Einzelunternehmen des Beklagten nebst Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung 2005 gefertigt, die Meldung zur Berufsgenossenschaft 2005 durchgeführt und die Einkommenssteuererklärung 2005 erstellt. Hierfür kann er 2.740,57 Euro verlangen. 23 Dieser Anspruch ist nicht durch die Aufrechnung des Beklagten untergegangen, §§ 387 ff. BGB. 24 Dem Beklagten steht kein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu wegen der nicht ordnungsgemäß geführten Barkasse, da die Führung der Barkasse allein seinem Verantwortungsbereich unterlag. Der Kläger hatte hierauf keinen Einfluss. Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeigeführt, so kann er die ihm daraus erwachsenen Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein aufgrund der vertragsrechtlichen Beziehung überbürgen; dieser haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbstschädigende Verhalten seines Mandanten hätte erkennen und verhindern können. Er muss also im Grundsatz, sobald und soweit sich für ihn konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass steuerschädliche Fehler begangen worden sind, dafür sorgen, dass der Betroffene auf die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen wird und ihm Vorschläge unterbreitet werden, auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann (OLG Köln, Urteil vom 14.06.2007, Az.: 8 U 60&06). 25 Dem Beklagten steht aber auch kein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu wegen eines angeblich unterlassenen Hinweises auf eine nicht ordnungsgemäße Führung der Barkasse. 26 Eines ausdrücklichen Hinweises durch den Kläger bedurfte es nicht, da am 31.10.2002 anlässlich der Schlussbesprechung für die Betriebsprüfung das Finanzamt Moers darauf hingewiesen wurde, dass die Barerlöse nicht vollständig erfasst wurden, Betriebsausgaben zu Unrecht in Abzug gebracht wurden und die Herkunft der Einlagen nicht nachweisbar war. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.12.2010 (!) diesen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 31.08.2010 bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten angesichts des detaillierten klägerischen Vorbringens nicht ausreichend. Der Kläger brauchte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tätig werden, da das Finanzamt schon alles Erforderliche getan hatte. 27 Der angeblich unterlassene Hinweis des Klägers ist damit für die Schätzung des Finanzamtes für das Jahr 2003 und teilweise für das Jahr 2002 nicht kausal, da der Beklagte bereits am 31.10.2002 Kenntnis von der nichtordnungsgemäßen Führung der Barkasse hatte. Wenn er in Kenntnis dieser Tatsache sein Buchführungsverhalten nicht ändert, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden. 28 Aber auch für die Jahre 2001 und Teilen 2002 ist dem Kläger eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Unstreitig ist die Barkasse von dem Beklagten selbst nicht ordnungsgemäß geführt worden. Ob der Kläger dies für die Jahre 2001 und teilweise 2002 hat bemerken können – und nur dann kann ihn eine entsprechende Hinweispflicht treffen – und verhindern können kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat – trotz Hinweises des Gerichts – nicht dargelegt, wann der Kläger die Steuererklärung für das Jahr 2001 erstellte. Die Steuererklärung für das Jahr 2001 kann erst im Jahr 2002 erstellt worden sein, sodass bis zu diesem Zeitpunkt der Kläger die negative Barkasse nicht hat bemerken müssen; eine Hinweispflicht bestand nicht. Ob für Teile des Jahres 2002 eine solche Hinweispflicht bestanden hat, kann mangels detaillierter Angaben des Beklagten nicht festgestellt werden. 29 Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Buchung – und nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung - durch den Kläger abstellt, so kann nicht festgestellt werden, wann der Kläger erstmalig die Fehler in der Kassenführung des Beklagten habe entdecken können und müssen. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, wann er dem Kläger die Unterlagen übergeben hat, zudem hat er seinen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Er trägt lediglich vor, der Kläger habe monatlich die Buchführung erstellt; der Kläger trägt vor, er habe erst Wochen später die Aufzeichnungen des Beklagten erhalten. Zumindest für die erste Buchung des Jahres 2001 ist der Schaden zudem bereits bei Übergabe der Unterlagen vollständig eingetreten, da eine nachträgliche Veränderung des Kassenbuches nicht zulässig ist. 30 Hinzu kommt, dass nicht nur keine Hinweispflicht des Klägers bestand, da er das selbstschädigende Verhalten des Beklagten nicht hätte erkennen können; er hätte es auch nicht verhindern können. 31 Für die Beurteilung der Frage, ob durch die unterlassene oder fehlerhafte Belehrung des Klägers ein Schaden im Vermögen des Beklagten entstanden ist, ist zunächst festzustellen, wie sich der Beklagte als Mandant bei pflichtgemäßer steuerlicher Beratung verhalten hätte. 32 Auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann sich der Beklagte dabei nur dann berufen, wenn bei zutreffender Belehrung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (OLG Celle, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 3 U 238/06).Voraussetzung hierfür sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten. 33 Selbst nach dem Hinweis des Finanzamtes hat der Beklagte sein Aufzeichnungsverhalten nicht geändert. Es ist also davon auszugehen, dass auch bei einem vorherigen Hinweis er sein Verhalten nicht geändert hätte. 34 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB. 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. 36 Streitwert: 2.740,57 Euro