Leitsatz: Wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgesetzt, kommt in diesem Antragsverfahren eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubiger nicht in Betracht (Fortführung von Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, BeckRS 2022, 1813) 1. Der Erinnerung der Schuldnerin vom 23.02.2022 gegen den Beschluss vom 09.02.2022 wird nicht abgeholfen. 2. Die Verfahrensakte wird hinsichtlich der Erinnerung dem/der Abteilungsrichter/in zur Entscheidung vorgelegt. 3. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 10.06.2022 gegen den Beschluss vom 02.06.2022 wird nicht abgeholfen. 4. Die Verfahrensakte wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde dem Landgericht Mönchengladbach zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: I. Die Schuldnerin (Insolvenzverwalterin) wendet sich mit ihren Rechtsbehelfen gegen eine zwischenzeitig überholte einstweilige Anordnung sowie gegen die Kostenentscheidung in der Hauptsache. Mit Beschlüssen unter den Aktenzeichen 32 M 2246/19, 32 M 2605/15, 32 M 1738/15 sowie 32 M 1901/15 pfändeten die Gläubiger verschiedene Ansprüche des Insolvenzschuldners. Am 20.11.2020 eröffnete das Amtsgericht N das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners (45 IK 73/20). Mit Schreiben vom 06.01.2022 (Bl. 15ff. d.A.) beantragte die Schuldnerin zunächst die Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einschließlich der Verstrickung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. seiner vorzeitigen Einstellung (bis zum Ende der Abtretungsfrist) einstweilen auszusetzen. Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 09.02.2022 die Zwangsvollstreckung zunächst einstweilen eingestellt und dem/der Drittschuldner/in aufgegeben die pfändbaren Beträge weder an die Gläubiger noch an den Schuldner auszuzahlen (Bl. 47ff. d.A.). Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 23.02.2022 Erinnerung eingelegt (Bl. 60ff. d.A.). Auf die erstmalige Wiedervorlage der Akte am 02.06.2022 hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag in der Hauptsache entschieden (Bl. 81ff. d.A.). Das Vollstreckungsgericht hat dabei dem Antrag in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben. Zugleich hat das Vollstreckungsgericht deklaratorisch festgestellt, dass die Erinnerung vom 23.02.2022 damit gegenstandslos sei. Die Kosten des Verfahrens sind der Schuldnerin auferlegt worden. Mit Schreiben vom 10.06.2022 hat die Schuldnerin erklärt, das sie an der eingelegten Erinnerung festhält und zugleich gegen den Beschluss vom 02.06.2022 insoweit sofortige Beschwerde einlegt, als das Gericht ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat (Bl. 90ff. d.A.). Die Schuldnerin beantragt nunmehr die einstweilige Anordnung aufzuheben (Erinnerung) und die Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubiger abzuändern (sofortige Beschwerde). Den Gläubigern ist die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. II. 1. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 09.02.2022 ist unzulässig. Die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG wäre der statthafte Rechtsbehelf zur Beseitigung der einstweiligen Anordnung, da eine richterliche einstweilige Anordnung unanfechtbar wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. August 1999 – 2 W 161/99 – Rn. 6, juris; Zöller/ Seibel , ZPO, 34. Auflage, § 732 Rn. 17). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Entscheidung ist im Rechtsbehelfsverfahren jedoch nicht gegeben. Wie das Gericht mit Verfügung vom 12.07.2022 bereits ausgeführt hat, ist die einstweilige Anordnung durch die Entscheidung in der Hauptsache überholt (Bl. 93 d.A. unter 1. mit Hinweis auf BeckOK ZPO/ Ulrici , 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 732 Rn. 21; MüKoZPO/ Wolfsteiner , 6. Aufl. 2020, ZPO § 732 Rn. 20). Soweit die Schuldnerin die Notwendigkeit für die Entscheidung damit zu begründen versucht, dass „zu besorgen“ sei, dass die Drittschuldnerin die einstweilige Anordnung weiterhin beachte (Bl. 100 d.A.), handelt es sich hierbei um eine unsubstantiierte Vermutung ins Blaue, die ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen kann. Sollte die Drittschuldnerin, obgleich ihr die Verfügung vom 12.07.2022 ebenfalls bekanntgegeben wurde, tatsächlich die Auszahlung verweigern, mag die Schuldnerin genau diese Tatsache angegeben und dann eine entsprechende Klarstellung beantragen. Eine Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren ist demgegenüber schon deshalb nicht angezeigt, da sodann eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubiger zu treffen wäre. 2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 02.06.2022 ist zulässig (zur Statthaftigkeit: MüKoZPO/ Schmidt / Brinkmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 788 Rn. 55). Dabei ist der notwendige Beschwerdewert gem. § 567 Abs. 2 ZPO erreicht. Das Vollstreckungsgericht geht davon aus, dass der als Rechtsanwältin tätigen Schuldnerin in jedem der vier im Rubrum genannten Verfahren eine Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG über einen Streitwert in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR entstanden ist. Dabei ist für jedes Verfahren die einzig noch bekannte Forderungshöhe über 7.895,00 EUR angesetzt (Verfahren 32 M 2246/19, im Übrigen sind die Akten bereits ausgesondert) und alsdann durch fünf geteilt worden (zur Streitwertermittlung: Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe , 25. Aufl. 2021, RVG § 25 Rn. 46). Demgemäß sind der Schuldnerin vier Gebühren über je 49,80 EUR zzgl. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer entstanden (Nr. 7008 VV RVG). Der Kostenstreitwert beläuft sich folglich auf 284,44 EUR (4 x 71,11 EUR). Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Kostenentscheidung ist gem. § 788 Abs. 1 ZPO richtigerweise zu Lasten der Schuldnerin ergangen. Auf die Begründung in der Verfügung vom 12.07.2022 wird insofern Bezug genommen (Bl. 93f. d.A. unter 2.). Soweit die Schuldnerin mit Schreiben vom 26.07.2022 weiterhin eine gegenläufige Auffassung vertritt, erkennt die Schuldnerin zunächst noch zutreffend, dass die Vollstreckungserinnerung gem. § 89 Abs. 3 InsO, § 766 ZPO nur angekündigt wurde und das Vollstreckungsgericht folglich lediglich über einen Antrag zu entscheiden hatte. Im Antragsverfahren richtet sich die Pflicht zur Übernahme der Kosten jedoch nicht nach dem Erfolgsprinzip des § 91 ZPO, sondern nach dem Veranlasserprinzip des § 788 Abs. 1, 4 ZPO (vgl. zum ebenfalls nachgelagerten Änderungsverfahren gem. § 850g ZPO: Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Auflage, C.476 mit Verweis auf C.445). Dass diese Rechtsfolge in der Sache richtig ist und § 788 Abs. 4 ZPO auch keine planwidrige Regelungslücke enthält, zeigt sich daran, dass andernfalls dem Gläubiger eine (anwaltlich unterstütze) Prüfung der komplexen Folgen des Insolvenzverfahrens auf seine gepfändete Forderung obliegen würde. Käme der Gläubiger seiner dann bestehenden Obliegenheit nicht nach, müsste dieser regelmäßig befürchten, dass er im Vollstreckungsverfahren die Kosten gem. § 91 ZPO auferlegt bekäme. Faktisch würden sich mithin die verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 88ff. InsO in materielle Ansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger umwandeln. Dass der Gesetzgeber den ohnehin schon durch das Insolvenzverfahren in seinen Grundrechten beeinträchtigten Gläubiger (vgl. Bast/Becker , NZI 2021, 481 [482]) mit solchen Kosten belasten wollte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. In gewisser Weise läge darin auch ein Widerspruch zu § 174 InsO, der es dem Gläubiger gerade freistellt sich am Insolvenzverfahren praktisch beteiligen zu wollen (vgl. MüKoInsO/ Riedel , 4. Aufl. 2019, InsO § 174 Rn. 1ff.). Die Rechtsansicht der Schuldnerin würde überdies ganz erhebliche Folgeprobleme für das Vollstreckungsgericht aufwerfen, da im Streitfall zu prüfen wäre, ob die Aufforderung der Insolvenzverwalterin an die Gläubiger zum vorübergehenden Verzicht auf die Forderungspfändung ordnungsgemäß war und zugegangen ist.